VwGH 2009/18/0375

VwGH2009/18/03759.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des D S in W, geboren am 6. Jänner 1962, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 62, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 2009, Zl. SD 996/06, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 3. September 2009, B 1021/09-3).

Mit hg. Verfügung vom 16. September 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. dadurch zu ergänzen, dass das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen sei (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

In seinem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz wird in Bezug auf das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer wurde auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften während des Verfahrens, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die bescheiderlassende Behörde hat Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre."

In weiterer Folge wurden "Grundsätze eines objektiven, unvoreingenommenen Verwaltungsverfahrens" ausgeführt, die von der belangten Behörde nicht (hinreichend) berücksichtigt bzw. unrichtig angewendet worden seien. Weiters wird die "Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren" behauptet.

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 20. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0698, mwN).

2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Bei dem Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien und kein faires Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, mwN).

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2009

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