Normen
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 2 FSG die ihm in Tschechien für die Klassen AM, B1 und B erteilte Lenkberechtigung entzogen und er gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert worden war, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das Verwaltungsgericht und Einholung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0084, zugrunde lag.
2. Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den in dem zitierten hg. Erkenntnis dargelegten Gründen (vgl. insbesondere auch Punkt 3.2.2.1. dieses Erkenntnisses, wo unter anderem dargelegt wird, dass nach der Judikatur des EuGH auch Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber des Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaates obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als solche vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden können, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der Revisionswerber schon beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, Zl. 2011/03/0192, mwN).
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 23. Dezember 2014
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