Normen
32006L0126 Führerschein-RL Art11;
32006L0126 Führerschein-RL Art12;
32006L0126 Führerschein-RL Art2;
32006L0126 Führerschein-RL Art7;
61997CJ0212 Centros VORAB;
62006CJ0329 Wiedemann und Funk VORAB;
62007CJ0321 Schwarz VORAB;
62008CO0445 Wierer VORAB;
62010CJ0184 Grasser VORAB;
62010CJ0467 Akyüz VORAB;
EURallg;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §1 Abs4;
FSG 1997 §30 Abs2;
FSG 1997 §5 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 21. Jänner 2014, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom 26. November 2013 (Entziehung der in Tschechien erteilten Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG) als unbegründet abgewiesen worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ra 2014/11/0002, aufgehoben. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses, demzufolge nach Erlöschen einer österreichischen Lenkberechtigung die Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen gestützt auf § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG nicht mehr in Betracht kommt, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Mit (Ersatz)Erkenntnis vom 23. September 2014 wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die wieder offene Beschwerde neuerlich ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass dem Revisionswerber die erteilte tschechische Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B nach der Vorschrift des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG entzogen werde. Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage durch das Verwaltungsgericht und Einholung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):
"Geltungsbereich
§ 1.
...
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. ... .
(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
...
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5.
...
(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und - sofern vorhanden - beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder - besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185- tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
...
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen
§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
..."
1.2. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein idF der Richtlinie 2013/47/EU der Kommission (Führerscheinrichtlinie) lautet (auszugsweise):
"Artikel 2
Gegenseitige Anerkennung
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
...
Artikel 7
Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung
1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
...
e | im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. |
...
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und
die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.
Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.
Artikel 12
Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
..."
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes erweist sich die Revision als zulässig, weil zur grundlegenden Rechtsfrage, ob der Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegensteht, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Beide im angefochtenen Erkenntnis zum Beleg dafür, dass sehr wohl Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, zitierten hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2014 - Zl. Ra 2014/11/0002 und Zl. 2013/11/0068 - enthalten keine Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG vor dem Hintergrund des Unionsrechts, wie sie zur Lösung der vorliegenden Revisionsfragen erforderlich sind.
3. Die Revision ist auch begründet.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht stützt das angefochtene Erkenntnis auf folgende Sachverhaltsannahmen:
Am 9. Februar 2011 sei dem Revisionswerber in Tschechien von einer näher bezeichneten Behörde eine Lenkberechtigung für die Klasse B, am 11. Mai 2011 auch eine für die Klasse A erteilt worden. Darüber sei ein tschechischer Führerschein ausgestellt worden. Laut dem Zentralen Melderegister sei der Revisionswerber österreichischer Staatsbürger und habe seinen Hauptwohnsitz seit 30. März 2001 ununterbrochen in Österreich. Eine Unterbrechung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes scheine nicht auf und sei auch nicht behauptet worden. Darüber hinaus sei der Revisionswerber laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 24. Jänner 2014 im Zeitraum vom 1. Jänner 2011 bis 20. Dezember 2013 bei einem näher bezeichneten Unternehmen in Oberösterreich beschäftigt gewesen, seit 18. Jänner 2014 bis zumindest zur Erstellung des Versicherungsdatenauszugs sei er als arbeitslos gemeldet. All das spreche für einen dauernden Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, auch eine persönliche und berufliche Bindung in Österreich sei anzunehmen.
Der Revisionswerber habe nicht nur keinen Beweis erbracht, der glaubhaft dargelegt hätte, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Lenkberechtigung einen Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik gehabt hätte, sondern nicht einmal jenen Ort in Tschechien genannt, an dem er angeblich, zumindest für 185 Tage, gewohnt habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich die relevanten Lebensbeziehungen des Revisionswerbers im relevanten Zeitraum in Österreich befanden. Als Indiz dafür könne auch die Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Prag vom 18. Juni 2014 in einem nahezu gleichgelagerten Fall, in dem Zweifel am Vorliegen eines Wohnsitzes in Tschechien bestanden, herangezogen und gewertet werden. Gemäß diesem Schreiben sei von der übergeordneten Behörde festgestellt worden, dass von der tschechischen Führerscheinbehörde bei Führerscheinerteilungen an fremde Staatsangehörige der Nachweis über den üblichen Wohnsitz des Antragstellers auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nicht ausreichend verlangt worden sei. Auch die Entziehung solcher Lenkberechtigungen durch die tschechischen Behörden sei in diesem Schreiben in Aussicht genommen. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber seinen Wohnsitz nie von Österreich in die Tschechische Republik verlegt habe.
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FSG und der Führerscheinrichtlinie aus, gemäß Art. 2 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie seien die Mitgliedstaaten zwar zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verpflichtet, es gebe in Ausnahmefällen jedoch eine Durchbrechung dieses sog. Anerkennungsgrundsatzes. Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG, welche Bestimmung aufgrund Art. 7 Abs. 5 letzter Satz der Führerscheinrichtlinie ergangen sei "und daher" nicht in Widerspruch zu Unionsrecht stehe, in Zusammenschau mit der genannten Bestimmung der Führerscheinrichtlinie sei eine EWR-Lenkberechtigung nach den nationalen Vorschriften jedenfalls dann zu entziehen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung im Ausland entgegen dem Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr im Ausstellungsstaat erwerbe. Die österreichischen Behörden und die Verwaltungsgerichte seien demnach sogar verpflichtet, die Frage, ob der Inhaber eines Führerscheins im Ausstellungsmitgliedstaat das Wohnsitzerfordernis erfüllt habe, entsprechend zu prüfen und Beweisergebnisse zu verwerten. Der Pflicht zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts korrespondiere eine Mitwirkungspflicht der Parteien an der Ermittlung des Sachverhalts. Eine solche Mitwirkungspflicht habe für den Revisionswerber bestanden, weil zahlreiche Anfragen und Kontaktaufnahmen der belangten Behörde mit der Ausstellungsbehörde in Tschechien erfolglos verlaufen seien und es daher, ohne Mitwirkung des Revisionswerbers, nicht bzw. nur erschwert möglich gewesen sei, "das Wohnsitzerfordernis in Tschechien zu prüfen".
Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits erwähnten hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/11/0002 ließen sich so interpretieren, dass eine Weiterführung des Entziehungsverfahrens "gestützt auf die Wohnsitzfrage" zulässig scheine und es der belangten Behörde nicht verwehrt sei, diesbezüglich Erhebungen zu tätigen und ihre Ermittlungsergebnisse der Entscheidung zugrunde zu legen.
Da der Revisionswerber das in § 5 FSG iVm. Art. 7 und 12 der Führerscheinrichtlinie verankerte Wohnsitzerfordernis in Tschechien nicht erfüllt habe, sei nach § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG seine in Tschechien erworbene Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B zu entziehen. Zur Einholung einer Vorabentscheidung sehe sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst.
3.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass sich entgegen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dem hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/11/0002 keineswegs entnehmen lässt, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Weiterführung des wieder offenen Beschwerdeverfahrens unter Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG für zulässig erklärt hat. Im erwähnten hg. Erkenntnis wurde nur klarstellend betont, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf die genannte Vorschrift des FSG gestützt hat. Ausführungen zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift fehlen im hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/11/0002.
3.2.2. Die rechtlichen Ausführungen der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zeigen, dass das Verwaltungsgericht die einschlägige und hinreichend klare Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH), obwohl sie vom Revisionswerber wiederholt zur Stützung seines Rechtsstandpunktes ins Treffen geführt wurde, außer Acht gelassen hat.
3.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie, wie schon dieselbe Bestimmung der Vorgängerrichtlinie, die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlege den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es sei Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs.1 der Führerscheinrichtlinie hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. das Urteil vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10 , Rz 40f, unter Berufung auf die Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz C-321/07 , Slg. 2009, I-1113, Rz 75, und vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10 , Slg. 2011, I-4057, Rz 19).
Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie ausgestellt haben, so seien die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber desselben am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 42, unter Bezugnahme erneut auf die Urteile Schwarz, Rz 77, und Grasser, Rz 21).
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich weiters, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie, wie bereits deren Vorgängerbestimmungen, es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaates, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 62 bis 64, unter Verweis auf das Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C- 343/06 , Slg. 2008, I-4635, Rz 72, und das Urteil Grasser, Rz 33). Diese Ausnahme, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehe und mit der ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt werde, dürfe nicht weit verstanden werden, weil sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig ausgehöhlt würde (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 65, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 9. Juli 2009, Wierer, C-445/08 , Rz 53).
Die angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 15 der Führerscheinrichtlinie in Anspruch zu nehmen - mithin: Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen - , sei daher abschließend und erschöpfend (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 66, unter Bezugnahme auf den Beschluss Wierer, Rz 53). Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden könne, müsse sie von einer Behörde dieses Staates herrühren. Sollten die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates über unbestreitbare, von den Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührende Informationen verfügen, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe, wären sie berechtigt, die Anerkennung dieses Führerscheins zu verweigern; hingegen stehe der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen (vgl das Urteil Akyüz, Rz 67f, unter Bezugnahme auf den Beschluss Wierer, Rz 59).
Insoweit sei es nicht ausgeschlossen, dass von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaates erlangte Informationen als solche Informationen angesehen werden können, hingegen könnten Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber des Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaates obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat, nicht als solche vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 69f, unter Bezugnahme auf den Beschluss Wierer, Rz 54).
Allerdings erscheine der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen. Demzufolge schließe die bloße Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ihre Vertretung im Ausstellermitgliedstaat einschalten, um sich derartige Informationen von den zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaates zu verschaffen, nicht aus, dass die Informationen als von diesem Staat herrührend eingestuft werden. Es sei im Einzelfall Sache des zuständigen Gerichts zu prüfen, ob erlangte Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Solche Informationen müssten vom zuständigen Gericht gegebenenfalls auch dahin bewertet und beurteilt werden, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Das zuständige Gericht könne im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 71 bis 75).
Hervorzuheben sei jedoch, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und der Führerscheinrichtlinie anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren, so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulasse, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaates, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist (vgl. das Urteil Akyüz, Rz 76, unter Hinweis auf das Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97 , Slg. I-1459, Rz 27).
3.2.2.2. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, dass § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG vorbehaltlos die Entziehung einer Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates anordnet, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z. 1 FSG ) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des EuGH hat jedoch die Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG infolge Vorrangs des Unionsrechts in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben, in denen nicht aufgrund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedstaat nicht beachtet wurde. Ein solcher Fall liegt im Revisionsfall vor.
Das Verwaltungsgericht gründet seine Sachverhaltsannahme, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Tschechischen Republik, sondern in Österreich gehabt, auf Informationen, die aus österreichischen Informationssystemen (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung) stammen. Zwar wird, vermischt mit rechtlichen Ausführungen, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als Indiz für einen fehlenden Wohnsitz des Revisionswerbers in Tschechien ein Schreiben der österreichischen Botschaft in Prag "in einem nahezu gleichgelagerten Fall, in welchem Zweifel am Vorliegen eines Wohnsitzes in Tschechien bestanden", erwähnt, demzufolge von der der tschechischen Führerscheinbehörde übergeordneten Behörde festgestellt worden sei, dass von der Führerscheinbehörde bei Führerscheinerteilungen an fremde Staatsangehörige der Nachweis über den üblichen Wohnsitz des Antragstellers auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nicht ausreichend verlangt worden sei. Von einer derartigen Information, die sich nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtes nicht auf den Fall des Revisionswerbers bezieht, kann - und zwar auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung - nicht gesagt werden, dass es sich dabei um eine vom Ausstellermitgliedstaat (hier: der Tschechischen Republik) herrührende Information handelt, aus der sich im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes unbestreitbar ergibt, dass der Inhaber des Führerscheins (hier: der Revisionswerber) seine Lenkberechtigung (und damit auch seinen Führerschein) im Jahr 2011 unter Missachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie vorgesehenen Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erlangt hat.
Der Grundsatz der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Lenkberechtigung (eines Führerscheins), wie er in der unter Pkt. 3.2.2.1. wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommt, stand demnach im Revisionsfall der Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG entgegen. Die dennoch - ohne das Vorliegen unbestreitbarer, von Behörden der Tschechischen Republik herrührenden Informationen, denen zufolge bei der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung an den Revisionswerber im Jahr 2011 das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden wäre - mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung des Revisionswerbers erweist sich daher als rechtswidrig.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung meint, der aufgezeigten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses § 1 Abs. 4 FSG entgegenhalten zu können, übersieht sie Folgendes:
Es trifft zu, dass gemäß § 1 Abs. 4 FSG eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3, mithin einer von einer österreichischen Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung, gleichgestellt ist. Daraus folgt aber nicht, dass mithilfe einer solchen gesetzlichen Gleichstellungsanordnung der dargestellte unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz derart unterlaufen werden dürfte, dass im Wege der gesetzlichen Gleichstellung die dann gleichsam als österreichische Lenkberechtigung geltende ausländische Lenkberechtigung ohne Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Unionsrechts unter ausschließlich im nationalen Recht umschriebenen Voraussetzungen entzogen werden dürfte.
3.2.2.3. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3.3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 16. Dezember 2014
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