Normen
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Februar 2011 wurde dem Erstmitbeteiligten die von ihm beantragte Baubewilligung für ein näher beschriebenes Bauvorhaben erteilt. Die (u.a.) von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. August 2011 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: Landesregierung) vom 28. Februar 2012 wurde auf Grund der von den revisionswerbenden Parteien gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung dieser aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen.
Der Gemeinderat erließ im weiteren Berufungsverfahren den Bescheid vom 28. März 2012, mit dem die Berufung (neuerlich) als unbegründet abgewiesen wurde.
Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der revisionswerbenden Parteien wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der Landesregierung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 18. September 2014, B 1311/2012-16, diese abwies und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurde den revisionswerbenden Parteien (u.a.) aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
Die revisionswerbenden Parteien haben mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.
Unter Punkt 1. dieses Schriftsatzes ("Beschwerdepunkte") bezeichnen sie den Revisionspunkt wie folgt:
"Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf die Aufhebung des mit der Vorstellung vom 28.08.2011 bekämpften Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Schlierbach vom 12.08.2011 verletzt."
Der Erstmitbeteiligte hat in seiner Gegenschrift vom 23. Dezember 2014 (u.a.) vorgebracht, dass der Revisionspunkt mangelhaft ausgeführt und die Rechtsverletzungsbehauptung nicht zutreffend sei, und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Äußerung vom 2. Jänner 2015 (u.a.) vorgebracht, dass die geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht vorlägen, und die Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057, mwN).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (in dieser Fassung) hat die Revision die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ro 2014/07/0097, mwN).
Da mit dem nunmehr in Revision gezogenen Bescheid über den Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 12. August 2011, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, nicht abgesprochen wurde, können die revisionswerbenden Parteien nicht in dem von ihnen als solchem bezeichneten subjektiven Recht auf Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates vom 12. August 2011 verletzt sein.
Demzufolge war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Jänner 2014
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