VwGH 99/10/0100

VwGH99/10/01003.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mathias L in D, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Beda Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. März 1999, Zl. Agrar-11-319/1/1999, betreffend Festlegung von Schonungsflächen (mitbeteiligte Parteien: Dipl.Ing. Hans und Dorothea H, D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
AVG §9;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs3;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §13 Abs9;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §24 Abs4;
ForstG 1975 §32 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §37 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs3;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §13 Abs9;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §24 Abs4;
ForstG 1975 §32 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §37 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligten, die Ehegatten Dorothea und Dipl.Ing. Hans H., sind Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. 916 KG DD mit einer Fläche von 40,6673 ha. Nach der Regulierungsurkunde vom 15. März 1879 haben "zehn Insassen aus D. und zwar die Realitäten Nr. 1 bis 9 und 14, das Recht der Weide für durchschnittlich 100 Rinder und 100 Schafe für die Zeit von Frühjahr bis Spätherbst in den ärarischen Waldparzellen Nr. 911, 912, 916 KG DD, Nr. 799, 600, 760, 754, 781, 800 bis 806 KG D, unter Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen, unter Ausschluss anderer Viehgattung und des fremden, auf den berechtigten Realitäten nicht überwinterten Viehs und bei Mitweide in den anstoßenden Gemeinderieden und Alpen und unter Beistellung der erforderlichen Hirten".

Mit Eingabe vom 23. September 1993, die den Briefkopf "Dipl.Ing. Hans und Dorothea H. Gesn.b.R." und die Unterschriften der beiden Mitbeteiligten trägt, beantragten diese unter Hinweis auf ihr Eigentum am erwähnten Grundstück und unter Anführung der Weideberechtigten (darunter des Beschwerdeführers) bei der Bezirkshauptmannschaft, im Sinne des § 37 ForstG den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen. Es sei ein Teil der Waldfläche (im nördlichen Bereich, linksufrig des D-Baches, links und rechts der Forststraße) aufgeforstet worden. Ergänzend wurde dargelegt, die beantragte (in einem beigefügten Lageplan dargestellte) Schonungsfläche habe ein Ausmaß von 9495 m2 östlich und 9540 m2 westlich des Forstweges.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, es werde gemäß § 37 ForstG

"aufgrund des Antrages der Ehegatten Dipl.Ing. Hans und Dorothea H. auf dem Waldgrundstück Nr. 916 KG DD der Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsfläche wie folgt festgelegt:

1. Die Schonungsfläche auf Parzelle Nr. 916 KG DD hat ein Ausmaß von 1,9 ha und ist im aufliegenden Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, schwarz umrandet dargestellt.

2. Die Dauer der Schonungslegung wird mit fünf Jahren, das ist bis zum 15. Juni 2003, festgelegt.

3. Die Schonungsfläche ist vom Grundeigentümer mit einer ausreichenden Anzahl von Andreaskreuzen zu kennzeichnen."

Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangens in erster Instanz dar, der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige der Forsttechnik habe Folgendes dargelegt: Die Waldparzelle 916 KG DD (Katasterausmaß 406.673 m2) liege linksufrig des D-Baches und stelle in der Natur einen mäßig bis steil geneigten Westhang dar, auf dem ein Fichten-Lärchen-Mischbestand aller Altersklassen mit einer Überschirmung zwischen 0,5 und 0,1 stocke, in dem vereinzelt gering bis unbestockte Teilflächen, wie für einen Weidewald typisch, auftreten. Auf einer näher dargestellten Teilfläche von ca. 1,9 ha seien im Jahr 1992 rund 1500 Forstpflanzen (Fichte und Lärche) versetzt worden. Für diese Teilfläche werde vom Waldbesitzer die bescheidmäßige Festlegung der Waldschonung beantragt. In der Natur liege die Aufforstungs- bzw. beantragte Schonungsfläche westlich und östlich einer bestehenden Forststraße in einer Seehöhe von 1630 m linksufrig des D-Baches. Es handle sich dabei um eine teilweise unbestockte Teilfläche bzw. stockten hier bei einer Überschirmung von 1/10 bis 3/10 westlich der Forststraße Fichten-, Lärchen-, Erlen- und Weidegruppen und östlich der Forststraße vereinzelte Fichten und Lärchen der 1. bis 5. Altersklasse, die aus Naturverjüngung hervorgegangen seien. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 15. Mai 1998 sei festgestellt worden. dass der Großteil der 1992 gesetzten Forstpflanzen entfernt worden sei und nur noch auf einer näher dargestellten Teilfläche von ca. 500 m2 Fichten-und Lärchenpflanzen vorhanden seien. Die gesamte Parzelle Nr. 916 sei aus forstfachlicher Sicht in der Natur als Wald im Sinne des Forstgesetzes und aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit als Schutzwald zu qualifizieren, wenn auch kleinere Teilbereiche vorübergehend gering bzw. nicht überschirmt seien. Auf der Parzelle bestehe ein Weideservitut, das laut Regulierungsurkunde von 1879 die Ausübung der Waldweide nur unter Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen gestatte. Zum Schutz von versetzten Forstpflanzen vor Verbiss und Vertritt durch Weidevieh könne daher die beantragte Fläche als Schonungsfläche festgelegt werden. Zu Hinweisen des Beschwerdeführers auf maßgebliche Einschränkungen des Weiderechts durch die Schonungslegung habe der Amtssachverständige ergänzend ausgeführt, es könne "durch die beantragte Schonlegung einer Teilfläche von 1,9 ha der Parzelle nicht geschlossen werden, dass nach deren Aufhebung eine Beweidung dieser Fläche nicht mehr möglich bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung des Weiderechtes auf der 40,6 ha großen Waldparzelle eintreten wird". Da die Waldweide auf der Parzelle nach der Regulierungsurkunde nur unter Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen gestattet sei, könne die Teilfläche im Ausmaß von 1,9 ha, auf der der Waldbesitzer Forstpflanzen versetzt habe und beabsichtige, die entfernten Forstpflanzen nachzubessern, bis zum Zeitpunkt, zu dem die versetzten Pflanzen aus der Gefährdung von Verbiss durch Weidevieh entwachsen seien, als Schonfläche festgelegt werden. Nach Hinweisen auf § 37 Abs. 3 und § 12 ForstG sowie auf den Umstand, dass nach der Regulierungsurkunde die Weiderechte des Beschwerdeführers unter Beobachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen auszuüben seien, vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, sie habe lediglich den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen. Der unbestimmte Begriff "Schonungsfläche" sei von dem für das Fernhalten der Weidetiere Verantwortlichen der Gesetzesabsicht entsprechend nach fachlichem Ermessen im jeweiligen Fall in der Natur anzuwenden und abzugrenzen. Für die Klärung der Frage, ob durch die gegenständliche Schonungsfläche eine Beeinträchtigung der Beweidungsmöglichkeiten im verfahrensgegenständlichen Bereich gegeben sei, sei die Agrarbezirksbehörde zuständig. Ein Antrag gemäß § 13 Abs. 9 ForstG sei bei der Bezirkshauptmannschaft als Forstbehörde erster Instanz einzubringen. Im gegenständlichen Verfahren könne dem auf diese Gesetzesstelle gestützten Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden, zumal es sich ausschließlich um die Klärung der Frage der Dauer, des Umfanges und der Kennzeichnung einer Schonungsfläche handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht unter anderem geltend, die Grundeigentümer beabsichtigten eine Aufforstung von Flächen, bei denen es sich - auch nach dem Gutachten des Amtssachverständigen - um für eine Waldweide typische unbestockte Teilflächen handle. An der vom Sachverständigen festgestellten geringen Überschirmung der Flächen habe sich seit unvordenklicher Zeit nichts geändert. Die Wiederbewaldung dieser Flächen sei weder durch die Vorschrift des § 13 ForstG noch durch § 32 ForstG gedeckt. Würden die in Rede stehenden Flächen in Schonung gelegt, müsste die Beweidung im äußerst steilen Bereich des Grundstückes erfolgen, was zwingend mit einer größeren Schädigung des Waldes verbunden wäre. Bei einer Abwägung von Schaden und Nutzen unter Gesichtspunkten der Wirkungen des Waldes im Sinne des § 12 ForstG müsse die Schonungslegung unterbleiben. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, zu klären, ob es sich bei den beantragten Flächen um zur Verjüngung bestimmte Waldteile im Sinne des § 37 Abs. 3 ForstG handle. Ebenso wenig habe sich die Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welcher Weise durch das Weidevieh die Verjüngung geschädigt werden könne.

Damit zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat.

Nach § 37 Abs. 1 ForstG darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.

Nach § 37 Abs. 3 ForstG darf die Waldweide in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die in § 12 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.

§ 37 Abs. 3 letzter Satz ForstG verweist auf "die in § 12 festgelegten Grundsätze".

Der mit "öffentliche Interessen an der Walderhaltung" überschriebene § 12 ForstG lautet:

§ 12. Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes im öffentlichen Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende Grundsätze zu beachten:

  1. a) Waldboden ist als solcher zu erhalten;
  2. b) Wald ist so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert bleiben;

    c) bei Nutzung des Waldes ist unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen zu sorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben."

    § 37 Abs. 3 erster Satz ForstG knüpft weiters an den Begriff der "Verjüngung" (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1993, Zl. 91/10/0084, vom 15. November 1993, Zlen. 93/10/0086, 0089, 0090, und vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0172, und Zlen. 90/10/0124, 0125) an. Eine Definition dieses Begriffes findet sich im ForstG nicht; er wird aber an mehreren Stellen des Gesetzes (neben der zitierten Gesetzesstelle vgl. auch § 13 Abs. 7 und 8, § 24 Abs. 4 ForstG u. a.) vorausgesetzt. Insbesondere aus § 13 Abs. 7 ForstG ergibt sich, dass mit "Verjüngung" sowohl die durch Aufforstung als auch die durch "Naturverjüngung" (durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag; vgl. § 13 Abs. 3 erster Satz ForstG) erzielte bzw. angestrebte Verjüngung der Bestände gemeint ist.

    Zur Konkretisierung der in § 12 ForstG normierten Grundsätze ist auch § 13 ForstG ("Wiederbewaldung") heranzuziehen. Nach § 13 Abs. 1 ForstG hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden; nähere Regelungen einschließlich solcher über die Substitution der Aufforstung durch die Naturverjüngung - finden sich im § 13 Abs. 2 bis 10. Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere auf Abs. 9 leg. cit. zu verweisen; aus dieser Regelung folgt zum einen, dass Kahlflächen und Räumden, die zwecks Ausübung der Waldweide mit Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechten belastet sind, von der Wiederbewaldungspflicht nicht von vornherein ausgenommen sind, zum anderen, dass auf allfällige Einschränkungen der Ausübung der Weiderechte durch die Wiederbewaldung Rücksicht zu nehmen ist.

    Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde gehen übereinstimmend davon aus, dass das dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Liegenschaft Nr. 916 KG DD zukommende Recht ein "Einforstungsrecht" ist (vgl. zum Begriff die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1988, Zl. 86/07/0080, und vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0106). Im Beschwerdefall sind daher auch die §§ 37 Abs. 4 und 32 Abs. 1 ForstG in den Blick zu nehmen.

    Nach § 37 Abs. 4 ForstG werden die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.

    Nach § 32 Abs. 1 ForstG sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, lasten (Einforstungswälder) unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, dass die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist.

    Zu § 37 Abs. 4 ForstG hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nach dieser Vorschrift die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des § 37 Abs. 3 leg. cit. genießen, sofern das Weiderecht ohne Beschränkung, insbesondere ohne Bedachtnahme auf forstpolizeiliche Vorschriften, eingeräumt wurde; dieser Vorrang lasse das Verbot der Waldweide nach § 37 Abs. 3 ForstG zurücktreten (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1986, Zl. 83/07/0369, vom 22. Februar 1993, Zl. 91/10/0084, vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0106, und vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0038). Ist hingegen - wie im Beschwerdefall - nach den Bestimmungen der Regulierungsurkunde das Weiderecht "unter Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen" auszuüben, kommt die durch § 37 Abs. 4 normierte Ausnahme vom Waldweideverbot des § 37 Abs. 3 ForstG nicht zum Tragen (vgl. die Erkenntnisse vom 21. September 1982, Zl. 82/07/0027, und vom 13. Juni 1989, Zl. 89/10/0074).

    Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde bei der Festlegung des Umfanges der Schonungsflächen - die eine Entscheidung, dass Schonungsflächen festzulegen sind, "dem Grunde nach" voraussetzt - zum einen von den Tatbestandsmerkmalen des § 37 Abs. 3 ForstG (der "Bestimmung" der in Rede stehenden Waldflächen "zur Verjüngung" und der Gefahr einer Schädigung der bereits bestehenden oder erst heranzuziehenden Verjüngung durch die Waldweide) auszugehen; zum anderen hatte sie - im Sinne der Festlegung der Weiderechte durch die Regulierungsurkunde und der Anordnung des § 32 Abs. 1 ForstG entsprechend - bei ihrer Entscheidung darauf zu achten, dass die Weiderechte durch die Schonungslegung nicht stärker eingeschränkt werden als dies durch die "Beachtung der forstpolizeilichen Beschränkungen" geboten ist.

    Im Zusammenhang mit der Wiederbewaldung ist die Dispositionsfreiheit des Eigentümers eines mit Einforstungsrechten belasteten Waldes durch das in § 32 Abs. 1 ForstG normierte Gebot, die Bewirtschaftung so zu führen, dass die Ausübung der Einforstungsrechte - soweit sie im konkreten Fall nach den Bestimmungen der Regulierungsurkunde reichen - gewährleistet ist, eingeschränkt. Andererseits darf nach § 37 Abs. 1 ForstG durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus dieser Systematik des Gesetzes abgeleitet, dass der Interessengegensatz von Grundeigentümern und Einforstungsberechtigten durch wechselseitige Rücksichtnahme zu lösen ist (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 83/07/0269).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine aus forstgesetzlichen Vorschriften resultierende Pflicht zur Wiederbewaldung nur insoweit besteht, als die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl. zuletzt die Erkenntnisse vom 24. September 1999, Zl. 99/10/0186, und vom 28. April 1997, Zl. 97/10/0001, jeweils mwH). Im Hinblick auf § 32 Abs. 1 ForstG reicht die "Berechtigung" des Waldeigentümers, eine die Ausübung der Einforstungsrechte einschränkende Wiederbewaldung auszuführen, nicht weiter als ihn eine Pflicht zur Wiederbewaldung trifft.

    Aus dem Gesagten folgt, dass Maßnahmen der Wiederbewaldung (Aufforstung oder Förderung der Naturverjüngung) von unbestockten oder gering bestockten Waldflächen, die mit Weiderechten belastet sind, nur dann zulässig ist, wenn dies für die Erhaltung des Waldes im Sinne der in § 12 ForstG festgelegten Grundsätze erforderlich ist, und nur in jenem Umfang zulässig ist, in dem die Weiderechte nicht weiter eingeschränkt werden, als dies im Interesse der Walderhaltung unvermeidlich ist.

    Bei der Festlegung des Umfanges und der Dauer von Schonungsflächen nach § 37 Abs. 3 letzter Satz ForstG hat die Behörde somit unter Bedachtnahme auf die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Walderhaltung und darauf, dass die Einschränkung der Weiderechte das unter Gesichtspunkten der Walderhaltung unvermeidliche Ausmaß nicht übersteigt, festzustellen, welche Waldteile im Sinne des § 37 Abs. 3 erster Satz ForstG "zur Verjüngung bestimmt" werden dürfen. Weiters ist festzustellen, ob das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte. Mit diesen Fragen hat sich die belangte Behörde - zum Teil offenbar auf der Grundlage ihrer Auffassung, dass eine Beeinträchtigung der Beweidungsmöglichkeiten allein von der Agrarbehörde wahrzunehmen sei - in der Begründung ihres Bescheides und im Ermittlungsverfahren nicht beschäftigt.

    Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

    Aus Gründen der Prozessökonomie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei "nichtig", weil der von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gestellte Antrag zurückzuweisen gewesen wäre, nicht zutrifft. Im Hinblick darauf, dass die den Antrag enthaltende Eingabe - wenngleich unter Beifügung des Zusatzes "Ges.n.b.R." - Vor- und Zunamen der beiden Mitbeteiligten anführt, in der "Wir-Form" auf deren Grundeigentum verweist und von beiden Mitbeteiligten unterfertigt ist, war es nicht rechtswidrig, dass die Behörde den Antrag unter Außerachtlassung des Beisatzes "Ges.n.b.R." den Mitbeteiligten (als natürliche Personen) zurechnete und diese im gesamten Verwaltungsverfahren als Antragsteller behandelte.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001

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