VwGH 99/07/0064

VwGH99/07/006417.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. der Gemeinde N, 2. der Stadtgemeinde L, 3. der Gemeinde O, 4. der Gemeinde P, 5. der Stadtgemeinde B, 6. des FT in N, 7. der SR in O, 8. des Dr. FK in P, 9. der JF in N, 10. der LS in N,

11. der BL in N, 12. des Ing. RH in N, 13. des MH in N, 14. des KB in N, 15. des AH in N, 16. des FM in N, 17. der GE in N,

18. des HK in N, 19. des AS in N, 20. des HB in N, 21. des HS in N, 22. des Dipl.-Ing. AJ in B, 23. der Mag. IJ in B, 24. des Dipl.-Ing. HL in B, 25. der EB in P, 26. des EB in P, 27. des GB in P, 28. der TB in P, 29. des PB in P, 30. der HB in P,

31. des WB in P, 32. der HC in P, 33. des JE in P, 34. der UE in P, 35. des AF in N, 36. der UF in P, 37. des Dipl.-Ing. Dr. WF in P, 38. des HG in P, 39. der SG in P, 40. des AH in P,

41. der MH in P, 42. der SH in N, 43. des Dr. WH in N, 44. der KH in N, 45. der JH in N, 46. des EH in N, 47. der AI in P,

48. der BJ in P, 49. des FJ in P, 50. der GJ in P, 51. des Dr. HJ in P, 52. des Dr. KJ in P, 53. des LK in P, 54. der DK in P,

55. der Dr. TK in P, 56. des JK in P, 57. der OK in P, 58. der MK in P, 59. des Dipl.-Ing. GK in P, 60. des MK in P, 61. des MK in P, 62. der AK in P, 63. der UK in N, 64. des Mag. FL in P,

65. der HM in N, 66. des JM in N, 67. der EM in P, 68. des GM in P, 69. des AM in P, 70. der SM in P, 71. des Dipl.-Ing. JM in N, 72. des FN in P, 73. der ON in P, 74. des WP in P,

75. der ER in P, 76. des SR in P, 77. der IR in N, 78. des JR in N, 79. der BS in N, 80. des FS in N, 81. des MS in N,

82. der DS in N, 83. der NS in N, 84. der GS in N, 85. des LS in P, 88. der RS in P, 87. des Dipl.-Ing. HS in P, 88. des FS in P, 89. der GS in P, 90. des HS in P, 91. des FS in P,

92. der SS in P, 93. der GT in N, 94. der AT in N und 95. des Dipl.-Ing. RT in N, alle vertreten durch P OEG, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 26. Februar 1999, Zl. 31 3546/132-III/1/98, betreffend eine Genehmigung nach § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. E Energie- und Abfallverwertungs-Gesellschaft m.b.H. in G und 2. U Umwelt- und Entsorgungstechnik Aktiengesellschaft in N, beide vertreten durch E & Partner, Rechtsanwälte in G), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen der Vertreter der Beschwerde, Rechtsanwälte Dr. G und Dr. D, des Vertreters der belangten Behörde OR Mag. C, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. G,

Normen

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art7 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art9 idF 31991L0156;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z11;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 Z1;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art9 idF 31991L0156;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
ForstG 1975 §50 Abs2;
ForstG 1975 §50 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §82a Abs3;
StörfallV 1991;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art7 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art9 idF 31991L0156;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z11;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 Z1;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art9 idF 31991L0156;
61992CJ0091 Faccini Dori VORAB;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
AWG 1990 §29 Abs8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
ForstG 1975 §50 Abs2;
ForstG 1975 §50 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §82a Abs3;
StörfallV 1991;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 1993 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Gemeinde N, der Stadtgemeinde L, der Gemeinde O, der Gemeinde P, der Stadtgemeinde B und der LS wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 28.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1994 stellte die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) den Antrag, ihr gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Jahreskapazität von über 10.000 t in der Form eines Versuchsbetriebes im Bereich der Betriebsanlage der Firma B, KG N, zu erteilen.

Eine Vorprüfung des eingereichten Projektes durch Amtssachverständige ergab, dass die vorgelegten Unterlagen noch der Ergänzung bedurften.

Am 10. Oktober 1994 fand eine erste Vorprüfungsverhandlung statt, in welcher von der erstmitbeteiligten Partei die Unterlagen "Status der Einreichung zum Projekt thermische Reststoffverwertung am Standort N, Stand 10.10.1994" vorgelegt wurden.

Am 16. Oktober 1995 legte die erstmitbeteiligte Partei die "Freiwillige Umweltverträglichkeitserklärung", datiert mit 13. Oktober 1994, dem LH vor.

Teil dieser Freiwilligen Umweltverträglichkeitserklärung ist auch ein Gutachten von Universitätsprofessor DDr. M vom Hygiene-Institut der Universität G.

In diesem Gutachten wird geprüft, ob die geplante thermische Reststoffverwertungsanlage N den Prüfkriterien des UVP-Gesetzes entspricht.

In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heißt es:

"1. Die Anlage soll die hausmüllähnlichen Industrieabfälle wie Ejekte, Packstoffe, Altholz und Siebüberläufe thermisch verwerten. Die zu verwertenden Reststoffe haben einen relativ hohen unteren Heizwert Hu. Daneben sollen noch Klärschlamm und das Rechengut aus der Abwasserreinigung mit in der Anlage entsorgt werden.

Vorteil: Gute energetische Ausbeute und Verwertung sowie relativ geringe Emissionen an toxischen Substanzen auf Grund der Vorsortierung des Restmülls. Zusätzlich weist die Anlage eine positive Bilanz hinsichtlich CO2-Produktion auf, da keine fossilen, sondern nur wieder verwertbare Brennstoffe eingesetzt werden. Zudem können 15 Millionen m3 Gas als Brennstoff eingespart werden, was sich wieder positiv auf die CO2-Bilanz auswirkt.

Forderung: Es muss gewährleistet sein, dass im Falle der thermischen Behandlung der Leichtfraktion des kommunalen Restmülls der kommunale Restmüll dann noch einen Heizwert aufweist, um den Müll ökonomisch sinnvoll verwerten zu können.

Kritik: Es ist schade, dass es die steiermärkische Landesregierung verabsäumt hat, ein überregionales Konzept zu entwerfen, woraus der Stellenwert der vorliegenden Anlage im Rahmen des AWG hervorgeht.

2. Die Region L zählt zu jenen Regionen Österreichs, die am stärksten mit Schadstoffen belastet sind. Im Rahmen eines Luftgütesanierungsprojektes der steirischen Landesregierung werden alle Emittenten angehalten, ein Programm zur Senkung der Emissionen zu entwickeln. Der Errichtung jeglicher Neuanlagen kann derzeit nur dann zugestimmt werden, wenn es den Betreibern gelingt, plausibel nachzuweisen, durch Substitution insgesamt zu einer Schadstoffreduktion beizutragen.

3. Die Zusatzbelastungen sind vom toxikologischen Standpunkt relativ gering. Durch die Ausbreitungsberechnungen wird sichtbar, dass die Zusatzbelastung der Bevölkerung in der näheren und weiteren Umgebung durch die Immissionen der T.R.N. in einem geringen bis kaum erfassbaren Ausmaß erfolgt. Es gilt aber auch die Grundbelastung zu berücksichtigen.

4. Grundsätzlich haben die thermischen Abfall- und Reststoffverwertungsanlagen weltweit einen technischen Standard erreicht, bei dem die Emissionen von toxischen Schadstoffen in einer kaum messbaren Größenordnung vorkommen. Durch die Testung der biologischen Wirkung der löslichen Gesamtfraktion der Emissionen konnte nachgewiesen werden, dass diese das biologische System kaum beeinflussen.

5. Die Grundbelastung der Schadstoffe SO2 und Staub, die nach Berechnungen des Betreibers auch als Zusatzbelastung der T.R.N., verglichen mit der bestehenden Anlage, zu erwarten sind, erreicht an manchen Tagen als Maximalwert bereits derzeit den Grenzwert bzw. überschreitet diesen. Extrapoliert auf den gesamten Monat relativieren sich die Spitzenwerte. Für die medizinische Betrachtung spielt aber auch der max. HMW eine wichtige Rolle. Es ist deshalb zu fordern, dass durch Substitution eine Herabsetzung der Emissionen der Schadstoffe SO2 und Staub unter die bestehende Größe erreicht wird.

6. Zusätzlich ist zu betonen, dass die geplante Anlage eine bereits bestehende gasbetriebene Anlage ersetzen soll. Im Rahmen des UVP-Gesetzes gilt es auch zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die neue Anlage geringere Emissionen verursacht, verglichen mit der alten Anlage, und somit der Forderung des Luftgütesanierungsprogrammes nachkommt.

7. Weder die derzeit bestehende noch die zu errichtende Anlage verursacht bzw. wird Lärm in einer Größenordnung verursachen, der vom menschlichen Ohr erfassbar ist. Die bereits bestehende beachtliche Belastung, die deutlich über dem Grenzwert der ÖAL und der WHO liegt, rührt vom Schienen- und KFZ-Verkehr her."

Mit Bekanntmachung vom 12. Oktober 1995 leitete der LH gemäß § 29 Abs. 4 AWG das Ediktalverfahren ein.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 übermittelte der LH den in Betracht kommenden Gemeinden die von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegte Freiwillige Umweltverträglichkeitserklärung mit dem Ersuchen, sie im Rahmen des Ediktalverfahrens zur Einsicht aufzulegen.

Ein Teil der beschwerdeführenden Parteien erhob Einwendungen.

Keine Einwendungen innerhalb der Ediktalfrist erhoben die Stadtgemeinde L, die Gemeinde O und die Stadtgemeinde B sowie LS.

Die Gemeinde P erhob "als Nachbar gemäß § 75 Abs. 2 und 3 der GWO 1973" Einwendungen. Sie brachte vor, besonders im Winterhalbjahr zeige P eine starke Inversions- und Nebelbereitschaft. Die zusätzliche Verbrennung einer Brennstoffmenge von ca. 100.000 t pro Jahr bei Variante 1 bzw. 200.000 t pro Jahr bei Variante 2 stehe eindeutig im Widerspruch zum Luftgütesanierungskonzept im Raum L und zum Entwicklungskonzept der Gemeinde P, wonach die Verbesserung der Lebensqualität durch Reduktion der Luft- und Lärmimmissionen festgeschrieben sei. Die eingesetzten Materialien würden nicht nur aus der Steiermark, sondern theoretisch aus ganz Österreich angeliefert werden. Damit sei aber eine Reduktion der Schadstoffe ausgeschlossen; eine weitere Zusatzbelastung der Bevölkerung von P sei nicht vertretbar. Der Aufbau eines wirtschaftlich sinnvollen Fernwärmenetzes scheitere an der sehr dichten Gasversorgung im Gemeindegebiet, aber auch an den verstreut liegenden Ortsteilen. Bedenklich scheine auch, dass die Konsenswerberin das Projekt unmittelbar vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht habe, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Das Quellwasser der Gemeinde P werde durchwegs aus einer Seehöhe von unter 1000 m bezogen, sodass eine Verschlechterung der Luftgüte sich auch negativ auf die Qualität des Trinkwassers auswirken könnte. Der Gemeinderat habe sich in einer Resolution einstimmig gegen die Anlage ausgesprochen.

Die Gemeinde N erhob ebenfalls Einwendungen. Sie brachte vor, der Gemeinderat habe sich gegen die Anlage der mitbeteiligten Parteien ausgesprochen und dies insbesondere mit der mangelnden Luftgüte in N begründet. Im Bestreben, die Lebensqualität der gesamten Bevölkerung weiter zu verbessern, könne einer weiteren Luftgüteminderung durch die geplante Anlage keinesfalls zugestimmt werden. Es sollte ein Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchgeführt werden. Das Projekt der mitbeteiligten Parteien stehe dem beschlossenen Luftgütesanierungsprogramm der Steiermärkischen Landesregierung entgegen. Weiters hätten sich in der Vorprüfungsverhandlung am 23. Oktober 1995 schwer wiegende Kritikpunkte (geringere Abwärmenutzung, Zunahme der Schadstoffimmissionen, häufige Inversionswetterlagen) ergeben, welche sich durch eine Projektsänderung nicht beheben ließen. Da durch den Versuchsbetrieb keiner dieser Punkte gelöst werden könne, spreche sich die Gemeinde N auch gegen den Versuchsbetrieb aus. Auf Grund fehlender oder unzureichender Gutachten (Ist-Situation, Nadelprobenmessungen usw.) werde beantragt, das Verfahren bis zum Vorliegen schlüssiger Gutachten auszusetzen; ebenso möge den Gemeinden ausreichend Zeit zum Vorlegen eigener Gutachten eingeräumt werden.

Am 12. Dezember 1995 erklärte die zweitmitbeteiligte Partei gegenüber dem LH, als Zweitantragsteller in das Verfahren einzutreten.

Im Laufe des Verfahrens wurden Austauschblätter zum Projekt vorgelegt.

Mit Kundmachung vom 17. Juni 1996 beraumte der LH für 23. bis 25. September 1996 eine mündliche Verhandlung über das Projekt der mitbeteiligten Parteien an.

Bei der mündlichen Verhandlung wurden Gutachten auf den Gebieten Bautechnik, Arbeitnehmerschutz, Maschinentechnik, Lärm, Chemie, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Emission, Immission, Forst, Störfall, Abfallwirtschaft und Medizin, erörtert.

Der Amtssachverständige für Schalltechnik kam in seinem Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Errichtung einer thermischen Reststoffverwertungsanlage auf den Grundstücken 299/1 und Bfl. 82 der KG N im Gelände der B Papierfabrik AG Lärmimmissionen auftreten könnten. Der dabei untersuchte Nachbarschaftsbereich habe die zur künftigen Anlage nächst gelegenen Wohnobjekte in den Immissionspunkten 1 bis 3 sowie weiter entfernte Wohnbereiche in den Immissionspunkten 4 und 5 umfasst. Für diese untersuchten Immissionsbereiche seien einerseits die vorhandenen örtlichen Schallimmissionen aus dem Verkehrslärm der L Straße, der Südbahnstrecke der ÖBB und den bestehenden Immissionen der B Papierfabrik AG auf einen Prognosezustand 2000 umgerechnet und andererseits die künftigen Immissionen aus der geplanten thermischen Reststoffverwertung berechnet worden. Bei der Gegenüberstellung dieser Immissionsverhältnisse zeige sich, dass bei einem künftigen Vollbetrieb der thermischen Reststoffverwertungsanlage inklusive der Zu- und Abtransporte mittels LKW bzw. Bahnanlieferung der berechnete Prognosezustand 2000 der örtlichen Schallimmissionen nur geringfügig um rund 1 dB in den Immissionspunkten 1 bis 3 angehoben werde. Diese geringfügigen Anhebungen bezögen sich ausschließlich auf gleichförmige bzw. schwankende Geräusche ohne charakteristische Schallpegelspitzen. Darüber hinaus werde aber auch festgestellt, dass die gleichförmigen Geräusche, die vor allem nachts aufträten, den bereits vorhandenen Basispegel aus dem Betrieb der B Papierfabrik AG nicht überschritten und nur im Zusammenwirken um ebenfalls ca. 1 dB anheben könnten. In den weiter entfernt gelegenen Nachbarschaftspunkten der Immissionspunkte 4 und 5 entstünden praktisch keinerlei Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Zur Sicherung der Einhaltung dieser berechneten Immissionswerte werde in lärmschutztechnischer Hinsicht vorgeschlagen, eine Genehmigung an die Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen zu binden.

Der ärztliche Amtssachverständige führte in seiner Zusammenfassung Folgendes aus:

Auch wenn man zustimmend zur Kenntnis nehme, dass die thermische Abfallverwertung notwendig sei, sei die Prüfung der Verträglichkeit in Ruhe und Besonnenheit, besonders im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung, unabdingbar. Durch die Errichtung und den Betrieb der TRN werde Erdgas durch Abfallstoffe ersetzt und hiedurch die qualitative Zusammensetzung der Emissionen von NOx und CO zur Schadstoffpalette der Sinteranlage in D verändert. Eine Einspeisung der Wärmeenergie in ein Fernwärmenetz und dadurch eine Minderung von Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen sei nicht in Sicht. Hieraus leite sich schadstoffbilanzierend durch den Ersatz der Energiegewinnung aus Erdgas durch eine Müllverbrennungsanlage ab, dass 0,63 t/Jahr Staub und 3,2 t pro Jahr SO2 mehr immittiert werde und auch noch die qualitative Schadstoffpalette einer Sinteranlage immittiert bzw. emittiert werde. CO und NOx würden reduziert. Zu dieser Bilanzierung habe bereits Professor DDr. M in der Umweltverträglichkeitserklärung geäußert, wie für SO2-Emissionen gelte es auch für die Staubemission durch eine Substitution zu fordern, dass in Summe eine Reduktion der Staubimmissionen erreicht werden könne. Keinesfalls nahe getreten werde könne einer eventuellen Argumentation, dass die zusätzlichen Immissionen bei Staub und SO2 durch die Reduktion von NOx und CO ausgeglichen würden. Die Beeinflussung des Raumes D durch die qualitativ der Sinteranlage in D entsprechende Schadstoffpalette sei immissionsklimatologisch nicht untersucht und auch nicht quantifiziert worden. Aus der Sicht des öffentlichen Gesundheitswesens sei unter der gegebenen und durch Humanbiomonitoring nachgewiesenen Schadstoffbelastung keine weitere Zusatzbelastung zulässig; im Gegenteil, die Reduktion der Schadstoffbelastung sei zu fordern. Hiezu sei auf das Luftgütesanierungsprogramm für den Raum L (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1995) zu verweisen. Ein Ausschluss von Zusatzbelastung durch die idente Schadstoffpalette wie sie in D gegeben sei, aus der geplanten TRN müsse durch eingehende und genaue Untersuchungen nachgewiesen werden. Aus der Sicht des medizinischen Amtssachverständigen sei dem geplanten Probebetrieb der TRN nur zuzustimmen, wenn die Leitsubstanzen Staub und SO2 durch Substitution von Niedertemperaturwärmebedarf vor Ort und in ein zu errichtendes Fernwärmenetz und Substitution von Prozesswärmebedarf zu bestehenden Betrieben derart vermindert würden, dass in Summe eine Reduktion der Staub- und SO2-Immissionen gegeben sei. Wenn dies nicht erreichbar sei, dann müsse mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass im Raum D keine Zusatzbelastungen auftreten würden. Unter diesen Bedingungen sei aus der TRN mit keiner Zunahme der Gesundheitsgefährdung, wie sie derzeit in D vorliege, zu rechnen bzw. eine Gesundheitsgefährdung für den Raum N auszuschließen.

Der forstfachliche Amtssachverständige gab folgende zusammenfassende gutachtliche Beurteilung ab:

Die Immissionszusatzbelastungen, wie sie von der TU G errechnet worden seien, seien laut Aussagen des immissionstechnischen Amtssachverständigen repräsentativ. Die zu erwartenden Immissionszusatzbelastungen berechnet nach Ö-NORM M 9440 zeigten, dass die Maximalwerte nur wenige Prozent der zulässigen Grenzwerte am Immissionsschwerpunkt ausmachen würden. Auch die Berechnungen nach Gramm hätten selbst unter völlig unrealistischen Betrachtungsweisen (ganzjährig gleichmäßige Anströmung eines Punktes) sowohl für die Deposition als auch für die Konzentration von Luftschadstoffen Werte in ähnlichen Größenordnungen ergeben. Weiters werde festgehalten, dass die gegenständliche Anlage als Anlage gemäß Forstgesetz 1975 gelte. Es sei davon auszugehen, dass es durch den Betrieb der Anlage bei voller Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte zu keiner Emissionsgrenzwertüberschreitung für forstrechtlich relevante Schadstoffe kommen werde. Nach Aussagen des immissionstechnischen Amtssachverständigen werde der Anteil der anlagenspezifischen Immissionen an der Gesamtbelastung selbst am Immissionsschwerpunkt aller Voraussicht nach nicht nachweisbar sein. Bei konsensmäßigem Betrieb der Anlage werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Wald (inklusive Schutzwald) in der Umgebung von N keine Beeinflussung nachweisbar sein und daher auch Schutzwald von Emissionen dieser Anlage nicht "betroffen" sein. In weiterer Folge sei daher auszuschließen, dass es zu einer Zunahme forstschädlicher Luftverunreinigungen (messbarer Schaden an Waldboden oder Bewuchs) komme. Schließlich sei es in diesem Fall auch irrelevant, ob es sich bei der geplanten Anlage um eine "Anlagenänderung" oder eine "Neuanlage" handle. Damit werde festgestellt, dass ein konsensmäßiger Betrieb den forstrechtlichen Bestimmungen nicht widerspreche.

Da der LH das ärztliche Amtssachverständigengutachten als nicht eindeutig ansah, holte er ein weiteres Gutachten von Universitätsprofessor Dr. H ein. Dieser führte in seinem Gutachten Folgendes aus:

Von den Sachverständigen - insbesondere denjenigen, welche für die medizinisch-umwelthygienische Beurteilung bedeutsam seien -

wie dem immissionsklimatischen Befund (Doz. L), dem emissionstechnischen Gutachten (Dr. L) und dem Immissionsgutachten (Dr. S) lägen im Wesentlichen Befunde und Gutachten vor, welche keine Einwände gegen Genehmigung und Betrieb einer Reststoffverwertungsanlage N erheben. In N selbst sei auch die Vorbelastung als nur mittelmäßig belastet einzustufen und die Zusatz- und Gesamtbelastung durch die projektierte Reststoffverwertungsanlage würde nationale und internationale Grenzwerte nicht überschreiten und damit die Gesundheit der Anrainer nicht gefährden. Dies komme letztlich auch in dem umweltmedizinischen Gutachten von Professor M und im medizinischen Gutachten von Dr. G zum Ausdruck. Dr. G erhebe allerdings einen medizinischen Einwand, der vom Prinzip her zweifellos berechtigt und eigentlich sehr begrüßenswert sei. Er stütze sich auf die Forderungen der Umweltverträglichkeitserklärung von Professor M, dass SO2 und insbesondere Staubbelastungen verringert werden müssten und auf die Untersuchungen von Professor M an Kindern, welche insbesondere im Raum D reversible Lungenfunktionsbeeinträchtigungen zeigten. Diese Befunde und Ergebnisse hätten Dr. G veranlasst, eine "Nullimmission" in D zu verlangen, wobei ihm die Aussage des Immissionsgutachters, dass "keine messbaren Immissionen" auftreten würden, nicht genüge. In diesem Zusammenhang weise Dr. G mehrmals auf die Frage der qualitativ ähnlichen Stoffe, welche durch die TRN und durch die Sinteranlage emittiert würden, hin. Obwohl der unterfertigte Gutachter im Bestreben, eine schon belastete Region, deren Belastung auch durch Biomonitoring an Schulkindern (Professor M) nachgewiesen sei, nicht noch mehr zu belasten, voll übereinstimme, müsse trotzdem auf die Forderung einer "Nullimmission" noch näher eingegangen werden. Dr. G schreibe im zweiten Absatz vor seiner Schlussfolgerung wörtlich: "Aus der Sicht des öffentlichen Gesundheitswesens ist unter der gegebenen und durch Humanbiomonitoring nachgewiesenen Schadstoffbelastung keine weitere Zusatzbelastung zulässig - im Gegenteil die Reduktion der Schadstoffbelastung zu fordern." Dies entspreche auch den Prinzipien einer umweltmedizinisch-hygienischen Beurteilung, wie sie der Gutachter in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht habe und wie dies auch von Professor M mehrfach formuliert worden sei. Die Betonung sollte auf umweltmedizinisch, daher auf Verbesserung der Situation in D liegen. Dr. G aber verlange dann in den Schlussfolgerungen und im Rahmen der Befragung nicht mehr eine Reduktion der Schadstoffbelastung im Belastungsgebiet, sondern immer nur mit Sicherheit keine Zusatzbelastung im Raum D bzw. eine "Nullimmission". Dazu sei zunächst zu sagen, dass eine "Nullimmission" zwar gefordert werden könne, dass diese in der Praxis aber weder existiere noch nachgewiesen werden könne. In einem Bescheid würde sie dementsprechend eine nicht vollziehbare und damit unbrauchbare Auflage darstellen. Wenn man schon im Laufe des gegenständlichen Verfahrens für die nachgewiesen belastete Bevölkerung in D etwas tun möchte, so könnte man aus medizinischer Sicht fordern, dass zumindest der erste Schritt des Sanierungsprogrammes, welcher eine Reduktion der bodennahen Staubbelastung um 80 bis 100 t pro Jahr bringen würde, fertig gestellt sein müsse, bevor die Anlage in N in Betrieb gehe. Da in N laut emissionstechnischem Gutachten Dr. L und auch Gutachten Dr. G jährlich 0,63 t Staub emittiert würden, von denen nur ein geringer (nicht nachweisbarer) Teil nach D gehe, könne man schon anhand dieser Relation erkennen, dass hiemit den Intentionen Dr. G wohl weit besser gedient sei als mit einer starren Forderung nach "Nullimmissionen". Man könnte auch zusätzlich verlangen, dass die "Primärmaßnahmen" zur Reduktion der Abgase der Sinteranlage bis zur Inbetriebnahme der TRN abgeschlossen sein sollten. Dazu sei aber Folgendes zu sagen: Dr. G spreche mehrmals von der qualitativ gleichen Schadstoffpalette der TRN mit der Sinteranlage in L. Qualitativ gleich seien die Emissionen zweier so verschiedener Anlagen sicher nicht. Was Dr. G wahrscheinlich habe ausdrücken wollen, sei, dass neben Staub auch SO2 eine Rolle spiele und zweifellos sei die Sinteranlage auch ein SO2-Emittent. Hier sei aber auf das immissionstechnische Gutachten Dr. S zu verweisen, welches feststelle, dass Staub aus niedrigen, zum Beispiel diffusen Quellen die Immissionsbelastung im Bereich des Werkes D dominiere, während die Sinteranlage (insbesondere durch SO2) den forstrelevanten Bereich dominiere. Ein Vergleich der Immissionswerte in D, L, L, N und B zeige auf, dass SO2 bei allen Messstellen ein gleichmäßiges Bild bei einem niedrigen Immissionsniveau biete. Abschließend sei festzustellen, dass man den Forderungen von Dr. G, aber auch von Prof. M und der Anrainer am besten dadurch nachkomme, dass man eine Verbesserung der Immissionssituation im Belastungsgebiet D durch Abschluss der ersten Sanierungsschritte (Umbau des über Tiegel II liegenden Kessels, Umstellung auf Zwangslüftung und Primärmaßnahmen an der Sinteranlage) noch vor Inbetriebnahme der thermischen Reststoffverwertung in N fordere. Um sicherzustellen, dass diesen Forderungen nachgekommen werde, sollte man einen Probebetrieb mit Beweissicherung anordnen, wobei insbesondere auch die Immissionsbelastung im Bereich L zu messen sei.

Zur Frage, ob von der geplanten Anlage der mitbeteiligten Parteien eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 ausgehe, führte der Gutachter aus, die klare Antwort, welche von allen Sachverständigen, insbesondere in den Emissions- und Immissionsgutachten, aber auch den ausführlich zitierten toxikologischen Ausführungen von Dozent P und den darauf bezugnehmenden medizinischen Ausführungen von Dr. G gegeben worden sei und die auch auf Grund der Beurteilung des unterfertigten Gutachters gegeben werden könne, sei, dass Gesundheitsgefährdungen der Bevölkerung - auch im Immissionsschwerpunkt der TRN - ausgeschlossen werden könnten. Belästigungen würden im Zuge des Baues und Betriebes einer solchen Anlage für gewisse Anrainer immer wieder auftreten, aber auch hier könne - bei Befolgung der von Dr. L und Dr. S empfohlenen Auflagen - ausgeschlossen werden, dass diese Belästigungen erheblich bzw. unzumutbar seien.

Auch die Frage nach allfälligen Auswirkungen der beantragten Anlage auf den Raum L sei, wenn man die Größenordnung der allfälligen Immissionen aus der Anlage betrachte, eindeutig zu beantworten. Die Abschätzungen bei Beantwortung der Frage nach Auswirkungen im Raum N - Immissionen im Immissionsschwerpunkt - seien alle deutlich unter nationalen und internationalen Grenz- und Richtwerten gelegen. Da die Immissionen der TRN im Raum L jedenfalls weit tiefer lägen und laut Gutachten Dr. S überhaupt nicht nachweisbar seien, sei eine medizinische Relevanz dieser Zusatzbelastung mit Sicherheit nicht gegeben. Nehme man allerdings die Vorbelastung von Staub aus diffusen Quellen der Anlage D (nicht der Sinteranlage), wie Dr. G irrtümlich angebe, so sei diese Vorbelastung an Staub auf jeden Fall abzusenken, was allerdings eigentlich nicht Gegenstand des Verfahrens N sei. Die aus N kommende Zusatzbelastung würde allein nicht nachweisbar sein, jedenfalls selbst wenn sie "null" wäre, nicht zur ärztlich zu fordernden Verbesserung beitragen. Von der Behörde sei dem unterfertigten Gutachter ein Schreiben der V Stahl D zur Verfügung gestellt worden mit dem Ersuchen um Berücksichtigung bei der medizinischen Beurteilung. Dieses Schreiben beinhalte eine freiwillige Verpflichtung der V Stahl D, auch ohne die geforderten und zum Teil umstrittenen Förderungen einen ersten Schritt der Sanierung mit Reduktion der Staubemissionen aus dem Stahlwerk um 80 bis 100 t/Jahr aus eigenen Kosten zu tragen. Verglichen mit den 0,63 t Staub/Jahr, welche N emittieren würde und wovon nur ein geringer Teil nach L gelangen würde, sei aus diesem Verhältnis zu ersehen, welche Verbesserung der Immissionssituation schon durch diesen ersten Schritt für die Bevölkerung eintreten würde. Anzumerken sei, dass die SO2-Belastung auch im Raum D die Grenzwerte nicht überschreite. Trotzdem sollten auch die Primärmaßnahmen an der Sinteranlage raschest vorangetrieben werden. Obwohl eine Verknüpfung des gegenständlichen TRN-Verfahrens mit dem Raum D nicht direkt gegeben sei, da die in diesem Raum gelangenden Immissionen mit Sicherheit als medizinisch irrelevant zu bezeichnen seien, werde vom unterfertigten Gutachter doch auch die Verbesserung der Immissionssituation im Raum D aus medizinischer Sicht gefordert. Im Sinne dieser Forderung müssten die ersten Sanierungsschritte (Umbau des über Tiegel II liegenden Kessels samt Umstellung auf Zwangsumlaufsystem sowie Primärmaßnahmen an der Sinteranlage) noch vor Inbetriebnahme der TRN abgeschlossen und wirksam sein. In die Beweissicherung sollte auch dieser Bereich eingeschlossen werden. Unter diesen Voraussetzungen werde nicht nur eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch die TRN-Anlage in N der Bevölkerung im Raum L ausgehend von der beantragten Anlage ausgeschlossen, sondern darüber hinaus eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation der Bevölkerung in diesem Raum erreicht.

Mit Bescheid vom 4. März 1997 erteilte der LH den mitbeteiligten Parteien gemäß § 29 AWG die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer thermischen Reststoffbehandlungsanlage auf Grundstück Nr. 299/1 der KG N nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 78 der Gewerbeordnung 1973 ein Probebetrieb in der Dauer von zwei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage angeordnet.

Weiters wurde gemäß § 78 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 angeordnet, dass die Betriebsbewilligung vorbehalten bleibt.

Darüber hinaus behielt sich der LH im Sinne des § 29 Abs. 16 AWG vor, auch während des Probebetriebes nachträgliche Vorschreibungen, Maßnahmen, Überwachungsanordnungen etc.

vorzuschreiben.

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der mitbeteiligten

Parteien auf Erteilung eines Versuchsbetriebes abgewiesen.

In der Begründung stützte sich der LH im Wesentlichen auf die

eingeholten Gutachten.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer sowie

die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, es

bestehe keine Projektsidentität zwischen dem am 28. Juni 1994 eingereichten Projekt und dem im September 1996 verhandelten Projekt. Es sei eine zusätzliche Belastung durch Schadstoffe aus der Anlage sowie eine Gesundheitsgefährdung speziell durch Dioxine zu befürchten. Desgleichen sei eine Bodenbelastung speziell durch Dioxine zu erwarten. Landwirtschaftliche Produkte würden nicht mehr vermarktbar sein. Dr. H sei ohne Begründung als medizinischer Sachverständiger beigezogen worden. Es hätten auch andere Sachverständige aus anderen Gebieten beigezogen werden müssen. Die Gutachten in den Bereichen Forst, Emissionen, Immissionen, Abfallwirtschaft und Verfahrenstechnik seien unschlüssig. Da Schutz- und Bannwälder betroffen seien, hätte ein eigenes forstrechtliches Verfahren durchgeführt werden müssen. Die von der Anlage ausgehenden Auswirkungen führten zu einer Verletzung des Eigentums der Beschwerdeführer. Die Vorverhandlungen seien ohne Parteien durchgeführt worden. Was die Lärmbelästigung betreffe, so sei der Ist-Zustand nicht erhoben worden. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. H sei unzureichend, es sei mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen. Das Gutachten von Dr. M sei nicht berücksichtigt worden. Es werde eine Geruchsbelästigung befürchtet. Auflagen aus den Bereichen Abfallwirtschaft, Lärm, Emissionen, Immissionen, Maschinentechnik, Chemie, Forstwesen, Medizin, Störfall, Verfahrenstechnik, seien nicht ausreichend konkretisiert. Weitere Sachverständigengutachten aus den Gebieten Meteorologie, Landschaftsökologie, Verkehr, Landwirtschaft, Toxikologie und Sozialmedizin fehlten. Insbesondere hätte ein Sachverständiger für Meteorologie beigezogen werden müssen, um die Ist-Situation zu messen. Der Vertrag zwischen den mitbeteiligten Parteien und der B AG liege nicht vor. Die Projektsunterlagen seien ungenügend. Die Vorschreibung eines Probebetriebes sei nicht genügend begründet. Es hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt werden müssen. Über die Sicherheitsanalyse hätte im Bescheid abgesprochen werden müssen. Für die Anlage bestehe kein Bedarf. Die Einwendungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die mitbeteiligten Parteien beantragten die Änderung einiger Grenzwertvorschreibungen.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten einer technischen Amtssachverständigen zur Frage ein, ob das Projekt der mitbeteiligten Parteien im Laufe des Verfahrens so verändert worden sei, dass keine Projektsidentität mehr gegeben sei.

Die Amtssachverständige analysierte die vorgenommenen Änderungen im Projekt und kam zu dem Ergebnis, dass am Einreichprojekt seit dem Ediktalverfahren mit Stand Oktober 1995 keinerlei Änderungen vorgenommen worden seien, welche eine Erhöhung von Emissionen zur Folge hätten, sodass auch für die Nachbarn keine größeren Gefährdungen und Belästigungen als durch das ursprüngliche Projekt zu erwarten seien. Weiters wurde seitens der Sachverständigen festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Kundmachung des Projekts am 21. Oktober 1995 anhand des aufgelegten Projekts es den Nachbarn möglich war, die zu erwartenden Auswirkungen des Projektes zu beurteilen und dementsprechend Einwendungen gegen die geplante Anlage zu erheben.

Weiters holte die belangte Behörde ein meteorologisches Gutachten zur Darstellung der Immissionssituation im Raum N (Ist-Zustand) und zur Analyse der Auswirkungen durch die geplante Anlage bzw. der daraus resultierenden Gesamtbelastung und zur Erhebung des Immissionsmaxima-Punktes ein.

Thema eines ebenfalls eingeholten schalltechnischen Gutachtens sollte die Beurteilung der Ergebnisse des lärmtechnischen Gutachtens der ersten Instanz sowie die Messung der bestehenden Umgebungslärmsituation und die Abschätzung der zu erwartenden Betriebslärmimmissionen sein.

Weiters wurde ein technisches Gutachten bezüglich einer möglichen Geruchsemission aus der geplanten Anlage eingeholt (Geruchsgutachten).

Schließlich holte die belangte Behörde auch noch ein amtsärztliches Gutachten ein.

In der Zusammenfassung des meteorologischen Gutachtens heißt es:

"Die Auswirkungen der projektierten thermischen Reststoffverwertungsanlage N auf die Immissionssituation in der Umgebung des Immittenten wurden umfassend dargestellt. Der Ist-Zustand wurde analysiert, die Zusatzbelastung der projektierten Anlage berechnet und die künftige Gesamtbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung) ermittelt.

Der Ist-Zustand bezogen auf die Immissionssituation im Raum D ist in Abschnitt 6 ausführlich dargestellt. Zusammenfassend sei nochmals erwähnt, dass die Staubbelastung an der Messstelle D im Vergleich zu den anderen Messstellen relativ hoch ist, dass die Belastung an Stickoxiden in L und die Belastung an Schwefeldioxid in B und in D am höchsten ist. Grenzwerte wurde am häufigsten in D vor allem bei Staub überschritten. Aber auch an den anderen Messstellen und auch bei den anderen Komponenten wurden gelegentlich Grenzwerte überschritten.

Mittels spezialisierter Rechenprogramme, die auf dem in der Ö-NORM M 9440 (1992/96) beschriebenen Ausbreitungsmodell beruhen, wurde die Zusatzbelastung der projektierten Anlage unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten berechnet und für jene Komponenten, für die Grenzwerte vorlagen, mit entsprechenden Grenzwerten (siehe Tabelle 4.1) verglichen.

"(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

(5) Parteistellung in diesem Verfahren haben

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. die betroffenen Grundeigentümer,
  3. 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,

    4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

    5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

    6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben."

    Aus der Fassung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG 1990 erhellt, dass den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0098). Allerdings sind die im § 29 Abs. 5 AWG genannten Gemeinden trotz ihrer Stellung als Formalparteien befugt, die Verletzung prozessualer Rechte geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 98/07/0184, und die dort angeführte Vorjudikatur).

    Einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im § 29 Abs. 2 AWG aufgezählten Rechtsvorschriften auf § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG stützt, mangelt es - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1998, 95/05/0034).

    Die beschwerdeführenden Gemeinden behaupten nicht, dass ihnen im Verwaltungsverfahren jene Verfahrensrechte vorenthalten worden seien, die ihnen auf Grund ihrer Stellung als Partei des Verwaltungsverfahrens zukommen. Aus § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG können die beschwerdeführenden Parteien daher keine Beschwerdelegitimation ableiten.

    Die beschwerdeführenden Gemeinden behaupten aber auch eine Parteistellung auf Grund des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG. Diese Bestimmung verweist auf § 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994.

    Nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

    Die Erlangung der Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG erforderte während des erstinstanzlichen Verfahrens auf Grund der damals geltenden Rechtslage, dass während der Ediktalfrist Einwendungen erhoben wurden, die sich konkret auf die im § 75 Abs. 2 GewO angesprochenen Schutzgüter jener Person bezogen, die Einwendungen erhob.

    Solche Einwendungen haben die beschwerdeführenden Gemeinden nicht erhoben.

    Die Gemeinde O sowie die Stadtgemeinden B und L haben im Ediktalverfahren überhaupt keine Einwendungen erhoben.

    Die Einwendungen der Gemeinden P und N lassen keinen Bezug zu subjektiven Rechten der Gemeinden im Sinn des § 29 Abs. 2 AWG erkennen. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu befürchteten Gesundheitsgefährdungen für die Gemeindebevölkerung erfüllt die Voraussetzung einer Einwendung im Sinne des § 29 Abs. 4 AWG nicht. Die Beschwerde der Gemeinden war daher zurückzuweisen.

    Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin LS. Sie hat ebenfalls im Ediktalverfahren keine Einwendungen erhoben, daher nicht Parteistellung erlangt und kann somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein, so dass auch ihr die Beschwerdelegitimation fehlt.

    Die beschwerdeführenden Parteien vertreten die Auffassung, auf die Anlage der mitbeteiligten Parteien sei die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie (Richtlinie 85/337/EWG) unmittelbar anzuwenden, weshalb ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Der österreichische Gesetzgeber habe bei der Erlassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes von der Ermächtigung des Artikels 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Z. 11 lit. c der Umweltverträglichkeitsrichtlinie Gebrauch gemacht; er normiere in Anhang 1 Z. 4 UVP-G für Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, im Falle der thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr die verpflichtende Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung. Die gegenständliche Müllverbrennungsanlage mit einer geplanten Jahreskapazität von

97.126 t falle unter Z. 4 des Anhanges 1 zum UVP-G und sei damit UVP-pflichtig. Da die Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie bereits seit 1.1.1994 in Österreich gelte und auf seit diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren unmittelbar anzuwenden sei, sei die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, auch wenn das UVP-G nicht zur Anwendung komme, weil der verfahrensgegenständliche Genehmigungsantrag am 28. Juni 1994 und somit 2 Tage vor dem Inkrafttreten des UVP-Gesetzes gestellt worden sei.

Der zweite Abschnitt des UVP-G regelt Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren.

Nach § 3 Abs. 3 UVP-G ist für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die beschwerdeführenden Parteien nennen als Tatbestand, unter den die Anlage der mitbeteiligten Partei falle, Anhang 1 Z. 4 UVP-G. Diese Bestimmung lautet:

"4. Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 100.000 t pro Jahr, im Falle der thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 t pro Jahr."

Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Anlage der mitbeteiligten Parteien unter diese Bestimmung fällt; selbst wenn dies der Fall wäre, wäre sie keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen gewesen.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei weisen darauf hin, dass der Umweltsenat mit Bescheid vom 8. Oktober 1996 gemäß § 3 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 UVP-G festgestellt hat, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchzuführen ist. Es erhebt sich die Frage nach der Bedeutung dieses Feststellungsbescheides für das vorliegende Verfahren.

Nach § 3 Abs. 6 UVP-G hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass eine nach dieser Bestimmung getroffene Feststellung darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden und Parteien bindend ist, enthält § 3 Abs. 6 UVP-G nicht; auch an keiner anderen Stelle des UVP-G findet sich eine derartige Anordnung.

Gegen eine solche Bindung spricht zunächst, dass an einem solchen Feststellungsverfahren nur ein eingeschränkter Kreis von Parteien teilnimmt und es ein Grundsatz des Verwaltungsrechts ist, dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf Parteien erstreckt, die im Verfahren Parteistellung hatten. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen; zu denken ist etwa an die frühere Anordnung des § 107 Abs. 2 WRG 1959.

Das in § 3 Abs. 6 UVP-G vorgezeichnete Feststellungsverfahren würde aber weitgehend seines Sinnes entkleidet, wenn in nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte. Daraus ist abzuleiten, dass mit einer rechtskräftigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren eintritt.

Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilte, wäre für den Standpunkt der beschwerdeführenden Parteien nichts gewonnen.

Nach § 46 Abs. 3 UVP-G ist der zweite Abschnitt dieses Gesetzes auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt.

Die erstmitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 1994, beim LH eingelangt am 29. Juni 1994, den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der in Rede stehenden Anlage gestellt. Der Antrag wurde also noch vor dem im § 46 Abs. 3 AWG angegebenen Termin gestellt. Dass das dem Antrag angeschlossene Projekt noch nicht verhandlungsreif war, ändert nichts daran, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0196, ausgesprochen hat, stellen die Übergangsvorschriften des § 46 Abs. 3 UVP-G nicht auf die Qualität der technischen und rechtlichen Ausarbeitung des zur Bewilligung eingereichten Projektes ab, sondern auf die Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens. Anhängig wird ein Bewilligungsverfahren aber mit der Überreichung eines die Bewilligung begehrenden Anbringens, mit dem die Sache des Verwaltungsverfahrens ausreichend bezeichnet wird. Nur die Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und das Ersetzen durch einen anderen kann dazu führen, den neuen Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen (vgl. das Erkenntnis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 95/07/0196). Die beschwerdeführenden Parteien gestehen in diesem Zusammenhang selbst zu, dass der Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 28. Juni 1994 den Tatbestand des § 46 Abs. 3 UVP-G erfüllt hat. Auf die in anderem Zusammenhang behauptete Projektsänderung wird in diesem Zusammenhang nicht verwiesen.

Die Beschwerdeführer meinen aber, § 46 Abs. 3 UVP-G komme nicht zur Anwendung, und begründen dies damit, mit der Unterwerfung der im Anhang 1 Z. 4 UVP-G genannten Anlagen unter das UVP-G habe der österreichische Gesetzgeber von der Ermächtigung des Anhanges II Z. 11 der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie Gebrauch gemacht, eine dort fakultativ vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer obligatorischen gemacht und es fänden daher auf diese Anlage die Bestimmungen der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie unmittelbar Anwendung, was zum Ausschluss der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G führe.

Diese Auffassung ist unzutreffend.

Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in ihrem Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, dass der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch § 46 Abs. 3 UVP-G - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie 85/337/EWG ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte (hier nach Anhang II Z. 11 der Richtlinie) gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081).

Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass auf das Vorhaben der mitbeteiligten Partei das UVP-G nicht anzuwenden war.

Die Beschwerdeführer bringen vor, das Projekt der mitbeteiligten Parteien sei durch die nachgereichte Umweltverträglichkeitserklärung entscheidend verändert worden, weil erst durch diese Erklärung die entscheidenden Emissionsdaten veröffentlicht und dadurch erst die Beurteilung des Projektes ermöglicht worden sei. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe die Projektsidentität in Bezug auf zwei falsche Zeitpunkte geprüft. Relevant sei nicht ein Vergleich zwischen dem im Oktober 1995 kundgemachten Projekt einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung und dem Projekt nach den Austauschvorgängen vom 3. und 13. Juni 1996, sondern ein Vergleich zwischen eingereichtem und kundgemachtem Projekt.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde durch ihre Amtssachverständige prüfen ließ, ob jenes Projekt, das der Bekanntmachung durch den LH vom 21. Oktober 1995 zugrunde lag, mit jenem ident war, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. bis 25. September 1995 war. Dies wurde von der Amtssachverständigen bejaht.

Ob dieses Gutachten bei seinem Vergleich auf falsche Zeitpunkte abstellt, wie die Beschwerdeführer meinen, braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn auch ohne dieses Gutachten ist offenkundig, dass die behauptete Projektänderung nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführer behaupten, durch die Vorlage der "Freiwilligen Umweltverträglichkeitserklärung" sei das Projekt entscheidend verändert worden. Als Begründung für diese Behauptung ist ihrem Vorbringen nur entnehmbar, dass erst in der Umweltverträglichkeitserklärung die Emissionsdaten enthalten gewesen seien.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre darin keine Projektsänderung gelegen. Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt. Bereits die ursprünglichen Unterlagen enthielten die Emissionsdaten.

Im Mittelpunkt der Ausführungen der Beschwerdeführer steht die Frage einer Gesundheitsgefährdung. Sie bringen in diesem Zusammenhang vor, das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. W, auf das sich die belangte Behörde bei ihrer Annahme stütze, dass es zu keiner Gesundheitsgefährdung komme, habe wesentliche Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt bzw. begründe nicht, weshalb diese Verfahrensergebnisse unbedeutend seien und ihnen keine Entscheidungsrelevanz zukomme. Das Gutachten sei mangelhaft, weil die im Verfahren festgestellte hohe Schadstoffvorbelastung am Anlagenstandort nicht berücksichtigt worden sei, der Gutachter die gutachterlichen Ergebnisse und Forderungen seiner medizinischen Vorgutachter M, G und H nicht berücksichtigt habe, nicht jegliche Gesundheitsgefährdung durch die gegenständliche Anlage ausgeschlossen werden könne, insbesondere nicht für gesundheitlich vorgeschädigte Nachbarn, die Maximalkonzentrationen und Belastungsspitzen nicht berücksichtigt worden seien, das Gutachten auf Grund unaktueller Immissionsdaten erstellt und damit die Gesundheitsgefährdung nicht zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt festgestellt worden sei, die Staubbelastung unrichtig beurteilt worden sei sowie keine Substitution von Luftschadstoffen entsprechend der Forderung des Gutachters M gegeben sei.

Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien hat der Amtssachverständige nicht bloß die von der geplanten Anlage der mitbeteiligten Parteien ausgehende (Zusatz-)Emission isoliert betrachtet und bewertet, sondern vielmehr den durch andere Betriebe und sonstige Emissionsquellen geschaffenen Ist-Zustand in die Betrachtung einbezogen. Beurteilt wurde vom Amtssachverständigen (auch) der Gesamtzustand und dessen Auswirkungen auf die Gesundheit Betroffener. Das ergibt sich bereits daraus, dass der ärztliche Gutachter auf das seinem Gutachten zugrunde liegende meteorologische Gutachten verweist, welches klar die Vorbelastung ausweist. Auch im Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen selbst finden sich laufend ausdrückliche Hinweise auf die Berücksichtigung der Vorbelastung. So legt der Gutachter unter Punkt 3.2.1. ("bestehende Immissionssituation") dar, von welchem Ist-Zustand er ausgeht und auf welche Quellen er sich dabei stützt. Auch bei der Diskussion der Luftschadstoffe (Seite 258 ff des angefochtenen Bescheides) ergibt sich eindeutig die Berücksichtigung der Vorbelastung. So heißt es etwa bei der Diskussion der Auswirkungen von Kohlenmonoxid, die von der gegenständlichen Betriebsanlage verursachte Maximalimmission (HMW) betrage in 240 m Entfernung, also im Gebiet von N 0,049 mg/m3. Das sei ein 8/1000 des Grenzwertes (1 Std.-MW) und damit ohne medizinische Relevanz. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung: Die höchsten Werte hätten 5,69 mg/m3 (N) bzw. 27,47 mg/m3 (D) betragen. Unter Punkt 4.2.5.1 ("Diskussion der betriebskausalen Staub- und SO2- Immissionen") vergleicht der Gutachter die bestehende Immissionssituation mit jener, wie sie durch die Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage verändert werden könnte und zeigt das sich dann ergebende Bild auf (Seite 262 f des angefochtenen Bescheides). Auch in der Zusammenfassung seines Gutachtens geht der Gutachter nochmals ausdrücklich auf die bestehende Vorbelastung ein.

Die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, der Gutachter habe nur die von der Anlage der mitbeteiligten Parteien ausgehenden Zusatzbelastungen, nicht aber die bestehende Vorbelastung berücksichtigt, erweist sich als unzutreffend.

Auch mit dem Vorwurf, der ärztliche Gutachter habe die gutachterlichen Ergebnisse und Forderungen seiner medizinischen Vorgutachter M, G und H nicht berücksichtigt, vermögen die Beschwerdeführer keinen Mangel des ärztlichen Gutachtens aufzuzeigen.

M, welcher den ärztlichen Teil der Umweltverträglichkeitserklärung der mitbeteiligten Parteien erstellt hat, erklärte, dass der Errichtung jeglicher Neuanlagen derzeit nur zugestimmt werden könne, wenn es den Betreibern gelinge, plausibel nachzuweisen, dass durch eine Substitution (von Schadstoffen) insgesamt eine Schadstoffreduktion eintrete. Dies mag vom umweltpolitischen Standpunkt aus wünschenswert sein; im Gesetz findet eine solche Forderung keine Grundlage.

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte- , Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.

2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115, müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

§ 29 Abs. 2 AWG ordnet die Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungen an. Dazu gehören auch die Bestimmungen über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen.

Nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die in § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem 1. Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen betreffend Störfälle (§ 82a) zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Eine Forderung der Art, dass ein neuer Betrieb nur dann errichtet werden darf, wenn die Belastung durch bestehende Betriebe gesenkt wird, ist in dieser Form aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der neue Betrieb unter Berücksichtigung der bestehenden Situation auf die durch das Gesetz geschützten Rechte auswirkt. Die Forderung von M ist daher im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos; auf sie können die Beschwerdeführer sich nicht stützen. Im Übrigen ist dem Gutachten von M auch nicht zu entnehmen, dass dann, wenn keine Substitution von Schadstoffen erfolgt, eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung Betroffener eintritt. Im Gutachten heißt es, die Zusatzbelastungen (durch die Anlage der mitbeteiligten Parteien) seien vom toxikologischen Standpunkt relativ gering. Durch die Ausbreitungsberechnungen werde sichtbar, dass die Zusatzbelastung der Bevölkerung in der näheren und weiteren Umgebung durch die Immissionen der Anlage in einem geringen bis kaum erfassbaren Ausmaß erfolge. Außerdem hätten die thermischen Abfall- und Reststoffverwertungsanlagen weltweit einen technischen Standard erreicht, bei dem die Emission von toxischen Schadstoffen in einer kaum messbaren Größenordnung vorkomme. Durch Testung der biologischen Wirkung der löslichen Gesamtfraktion der Emissionen habe nachgewiesen werden können, dass diese das biologische System kaum beeinflussten. Diese Ausführungen bestätigen daher den Gutachter Dr. W.

Das Gleiche gilt für den Gutachter H. Dieser kommt dezidiert zu dem Ergebnis, dass die Anlage der mitbeteiligten Parteien auch bei Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung zu keiner Gesundheitsgefährdung und auch zu keiner unzumutbaren Belästigung von Nachbarn führen wird. Er erhebt allerdings ebenfalls die "Forderung" nach einer Reduktion der bestehenden Belastung. Diese Forderung hat ebenfalls - wie der Gutachter selbst erkennt - keine Grundlage im Gesetz. Dieser Vorschlag wurde gemacht, weil der Gutachter die Forderung des Gutachters Dr. G nach einer "Nullimmission" als nicht vollziehbar ansah.

Auch aus dem Gutachten G ist nicht zu entnehmen, dass die Anlage der mitbeteiligten Parteien eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung für Nachbarn nach sich ziehe. Der Gutachter "fordert" allerdings, dass entweder eine Substitution von Schadstoffen eintrete oder dass garantiert keine Zusatzbelastung für die Nachbarn eintrete, eine Forderung, die nach dem Gutachten H nicht vollziehbar ist.

Demgegenüber hat sich der Gutachter Dr. W in seinem Gutachten mit den konkreten Gegebenheiten des Beschwerdefalles auseinander gesetzt und sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Er kommt zu einem Ergebnis, welches begründet und nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Wenn die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

Schließlich verweisen die Beschwerdeführer auch noch auf das von ihnen beigebrachte Privatgutachten des Dr. K.

Dieser Gutachter tätigt keine Aussage des Inhalts, dass aus der Anlage der mitbeteiligten Parteien für die Nachbarn (im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994) Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten seien. Er bemängelt lediglich, dass sich der Gutachter W an die Vorgaben des AWG halte. Dass ein solcher Vorwurf ein Gutachten nicht zu erschüttern vermag, sondern vielmehr die Richtigkeit dieses Gutachtens bestätigt, bedarf keiner weiteren Erörterungen.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien geht der Sachverständige W nicht von einer - von den beschwerdeführenden Parteien nicht näher definierten - "Durchschnittsbetrachtung" aus, welche kranke und sonst anfällige Personen nicht berücksichtigt. Das Gegenteil ergibt sich ganz deutlich aus den Ausführungen unter 4.2.4. des Gutachtens, wo der Sachverständige die Auswirkungen auf ältere und chronisch kranke Personen diskutiert. Desgleichen werden im Kapitel 4.2.5. Auswirkungen auf Kranke diskutiert.

Im Punkt 4.2. des Gutachtens ("Luftschadstoffe") leitet der Gutachter seine Ausführungen mit einer grundsätzlichen Bewertung ein. Darin heißt es, das vorliegende meteorologische Gutachten habe zunächst maximale Immissionskonzentrationen in 240 m Entfernung bei einer bestimmten meteorologischen Situation (Windgeschwindigkeit 1 m/s, Ausbreitungsklasse 2) berechnet. Diese Situation sei jedoch, wie aus den vorhandenen Daten schlüssig hervorgehe, nur in einem sehr geringen Teil der Zeit gegeben. Würde man daher ausschließlich diese Maximalkonzentrationen der Beurteilung zugrunde legen, würde dies eine den tatsächlichen Immissionsbedingungen nicht entsprechende Beurteilung und damit Einschätzung des medizinischen Risikos bedingen. Dies gelte vor allem für jene Schadstoffe, bei denen auf Grund der geringen Immissionskonzentrationen keine akuten Wirkungen gegeben seien und daher nur Langzeiteffekte zum Tragen kämen, wie beispielsweise bei den Schwermetallen oder Dioxin, sodass in diesen Fällen die unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten ermittelten höchsten mittleren Immissionskonzentrationen zuverlässigere Aussagen erlaubten.

An diese Ausführungen knüpfen die beschwerdeführenden Parteien den Vorwurf an den Gutachter, dieser habe seiner Beurteilung nicht die Maximalkonzentration der Anlagenemission zugrunde gelegt. Die dafür gegebene Begründung sei unrichtig.

Die Begründung, die der Amtssachverständige dafür gegeben hat, dass er nicht ausschließlich Maximalkonzentrationen der Beurteilung zugrunde legt, beruht auf seinem Fachwissen und hätte daher auch nur durch ein Gegengutachten oder auf gleicher fachlicher Ebene stehende Ausführungen widerlegt werden können. Die Beschwerdeführer haben sich damit begnügt, die Begründung als unrichtig darzutun, ohne sie durch entsprechende Gegengutachten oder fachlich ausreichende Ausführungen zu widerlegen.

Das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen wurde im Jahr 1998 erstellt, zu einem Zeitpunkt also, da noch keine Messungen über das Jahr 1998 vorhanden sein konnten. Wenn daher die vorhandenen Messungen bis 1997 zugrunde gelegt wurden, dann kann darin entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien kein Mangel erblickt werden. Dass das ärztliche Gutachten auf der Basis einer unaktuellen Datenerhebung basiere, stimmt nicht.

Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verwaltungsverfahren die Beischaffung näher bezeichneter Unterlagen zum Beweis dafür beantragt, dass die Vorbelastung im relevanten Gebiet bereits sehr hoch sei. Es handelte sich dabei um Unterlagen, die sich auf das Jahr 1997 bezogen. Bis zum Jahresende 1997 reichen aber ohnedies die vom Amtssachverständigen herangezogenen Unterlagen.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, nach 1997 habe sich die Schadstoffsituation und die Vorbelastung im fraglichen Raum verschlechtert, entbehrt der Begründung. Die Beschwerdeführer haben nicht den Versuch unternommen, eine Begründung hiefür zu geben.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien dem ärztlichen Gutacher vorwerfen, er habe die Staubbelastung und die dadurch verursachte Gesundheitsgefährdung unrichtig beurteilt und neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt, so ist ihnen zu erwidern, dass es sich bei dieser Frage um eine Fachfrage handelt, die nur auf Gutachtensbasis beantwortet werden kann. Es wäre daher Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, die Ausführungen des ärztlichen Gutachters durch ein Gegengutachten zu widerlegen. Das haben sie nicht getan. Das Gutachten des Dr. K ist, wie bereits dargelegt, nicht geeignet, dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen ärztlichen Sachverständigen Mängel nachzuweisen.

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde die Emissionsgrenzwerte für Cadmium, Quecksilber und die Schwermetallgruppe Arsen, Cobalt und Nickel hinaufgesetzt habe, ohne ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten zu geben.

Es trifft zu, dass das technische Gutachten den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Daraus ist für sie aber nichts zu gewinnen, da sich, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt hat und worauf auch im technischen Gutachten verwiesen wird, bereits aus dem ärztlichen Gutachten ergibt, dass auch bei den höheren Grenzwerten keine Gefahr für die Gesundheit der Nachbarn besteht. Dies konnten die beschwerdeführenden Parteien auch bei der mündlichen Verhandlung nicht entkräften.

Dem schalltechnischen Gutachten machen die beschwerdeführenden Parteien zum Vorwurf, die bestehende Lärmsituation sei nicht berücksichtigt worden.

Wie aus dem schalltechnischen Gutachten hervorgeht, wurden die vorhandenen Umgebungsgeräusche gemessen und diese dann mit den von der geplanten Anlage ausgehenden Geräuschen in Beziehung gesetzt. Nach den Ausführungen des Gutachters zeigt dieser Beurteilungsvergleich, dass an allen untersuchten Nachbarschaftspunkten sowohl bei Tagzeit als auch bei Nachtzeit die Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage niedriger liegen als die Werte der Grundgeräuschpegel der Umgebung. Die Grenzwerte der zumutbaren Lärmstörung für die Betriebsgeräusche der Anlage werden an allen Punkten deutlich unterschritten. Die Betriebsgeräusche der gegenständlichen Anlage werden am lärmexponiertesten Punkt nur in den leisesten Phasen des Umgebungsgeräusches während der Nacht sehr schwach wahrnehmbar sein können, an den übrigen untersuchten Punkten ist eine Wahrnehmbarkeit nicht zu erwarten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigung ist daher auszuschließen.

Wie angesichts dieser Ausführungen im Sachverständigengutachten die Behauptung aufgestellt werden kann, der Gutachter habe die Umgebungsgeräusche nicht in seine Betrachtungen einbezogen, bleibt unerfindlich.

Unzutreffend ist auch, dass der Gutachter den LKW-Lärm nicht in seine Überlegungen einbezogen habe. Unter Punkt 2.5.2. des Gutachtens (Seite 202 des angefochtenen Bescheides) findet sich eine Aufzählung der einzelnen Emissionsschallquellen, unter denen auch die LKW-Anlieferung und der LKW-Abtransport verzeichnet ist.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien der belangten Behörde vorwerfen, sie habe nicht berücksichtigt, dass die Standortgemeinde sich bemühe, Lärmschutzmaßnahmen durch die ÖBB zu erreichen, so ist ihnen zu erwidern, dass bei der Lärmbeurteilung vom Ist-Zustand auszugehen war.

Zum Geruchsgutachten bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, die Amtssachverständige sei bei der Beurteilung von einer Einsatzmenge an zu verbrennenden Abfällen von rund 67.000 t pro Jahr ausgegangen, während der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich eine Jahreseinsatzmenge von 97.126 t pro Jahr bewilligt habe. Auch sei die Zusammensetzung des Brennmixes nicht deklariert worden. Auf diese schon im Verwaltungsverfahren von den beschwerdeführenden Parteien geäußerten Kritikpunkte sei die belangte Behörde nur oberflächlich eingegangen.

Die belangte Behörde hat zu diesem Einwand im angefochtenen Bescheid, gestützt auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen, ausgeführt, im technischen Gutachten betreffend Geruch seien die in den Projekteinreichunterlagen angegebenen Einsatzmengen beispielsweise dargestellt, da die Geruchsemissionen sowohl bei der Manipulation als auch bei Verbrennung von Abfällen nicht in erster Linie von der Durchsatzmenge abhängig seien. Zur Beurteilung der Frage, ob es bei projektsgemäßer Errichtung der gegenständlichen Anlage zu Geruchsbelästigungen kommen könne, seien die relevanten Angaben und Daten, insbesondere der maximale Abgasvolumenstrom, sowie die Betriebsbedingungen herangezogen worden. Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens seien die relevanten Betriebsbedingungen bei der Manipulation sowie bei der Verbrennung von Abfällen überprüft und dargelegt worden, welche Auflagen seitens des Sachverständigen der ersten Instanz vorgesehen worden seien, um Geruchsbelastungen zu vermeiden. Der maximale Abgasvolumenstrom betrage laut Projektunterlagen und laut Bescheid 65.000 Nm3/h trockenes Abgas bezogen auf 11 % Sauerstoff. Da das maximale Abgasvolumen von 65.000 m3 auch bei der gemäß Bescheid genehmigten Einsatzmenge von 97.126 t/a eingehalten werde, seien keine Änderungen hinsichtlich der Geruchsemissionen gegeben.

Damit hat die belangte Behörde eine auf eine Stellungnahme ihrer Amtssachverständigen gestützte Erklärung dafür gegeben, dass die Einsatzmenge für die Frage einer Geruchsbelästigung ohne Bedeutung ist. Warum diese Erklärung "oberflächlich" sein sollte, wie die beschwerdeführenden Parteien meinen, ist nicht ersichtlich.

Zum Bereich "Forst" werfen die beschwerdeführenden Parteien der belangten Behörde vor, sie sei auf ihr Berufungsvorbringen nicht eingegangen. Die Anlage sei nicht genehmigungsfähig, weil zu erwarten sei, dass durch die Emissionen in Schutz- und Bannwäldern die entsprechenden Immissionsgrenzwerte überschritten und diese Schutz- und Bannwälder dadurch geschädigt würden. Entgegen dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen seien Schutz- und Bannwälder vorhanden. Die Aussage des Gutachters, dass es trotz Grenzwertüberschreitungen keine Waldschäden gebe, sei unhaltbar. Außerdem hätte ein eigenes Verfahren nach dem Forstgesetz 1975 durchgeführt werden müssen.

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) enthält im IV. Abschnitt, Unterabschnitt C, Bestimmungen über forstschädliche Luftverunreinigungen.

Nach § 47 ForstG sind forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes Luftverunreinigungen, die messbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.

Nach § 48 Abs. 1 ForstG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung

a) die die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe (Emissionsstoffe) zu bezeichnen,

b) jene Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung noch nicht zu einer der Schadensanfälligkeit des Bewuchses entsprechenden Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte),

c) die Art der Feststellung

1. des Anteiles dieser Stoffe an der Luft und am Bewuchs, die Depositionsrate dieser Stoffe und deren Anreicherung im Boden sowie

2. des Beitrages einzelner oder mehrere Emissionsquellen zu einer Gefährdung der Waldkultur zu regeln,

d) die anlässlich von Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen für eine Einsichtnahme in Betracht kommenden Unterlagen (§ 52 Abs. 2) zu bezeichnen und die Dauer deren Aufbewahrung zu bestimmen,

e) die Arten der Anlagen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, zu bestimmen.

Nach § 48 Abs. 2 ForstG ist bei der Feststellung der Höchstanteile gemäß Abs. 1 lit. b auf ein mögliches Zusammenwirken dieser Stoffe und ihrer Umwandlungsstoffe Bedacht zu nehmen.

Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung steht derzeit die zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984, in Kraft.

Nach § 49 Abs. 1 ForstG dürfen Anlagen gemäß § 48 lit. e, sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt errichtet werden. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

Nach § 49 Abs. 3 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.

Nach § 49 Abs. 4 ForstG ist die Bewilligung für eine Anlage jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass in Schutz- oder Bannwäldern durch die Emissionen dieser Anlage ein entsprechender Immissionsgrenzwert überschritten wird und diese Gefahr auch nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen abgewendet werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Bannwälder, die zur Abwehr der von der Anlage ausgehenden Gefahren oder zum Schutze der Anlage selbst bestimmt sind.

Nach § 50 Abs. 1 ForstG ist für die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung die Behörde zuständig.

Welche Behörde demnach zuständig ist, ergibt sich aus § 170 ForstG.

Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisenbahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt nach § 50 Abs. 2 ForstG eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen materiell-rechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1.

Ergibt sich im Zuge des Verfahrens gemäß Abs. 2, dass durch Emissionen Schutz- oder Bannwälder betroffen werden, so ist nach § 50 Abs. 3 ForstG ein Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 gesondert durchzuführen. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Abs. 2 zu unterbrechen.

§ 50 Abs. 2 ForstG sieht eine Verfahrenskonzentration in der Form vor, dass das forstrechtliche Verfahren in bestimmte näher bezeichnete andere Verfahren eingebunden wird. Von dieser Konzentration macht § 50 Abs. 3 eine Ausnahme, wenn es um Schutz- oder Bannwälder geht. In diesen Fällen ist ein eigenes forstrechtliches Verfahren durchzuführen. Diese Bestimmung wird aber ihrerseits wieder überlagert durch die Konzentrationsbestimmung des § 29 Abs. 2 AWG, der die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften des ForstG im Verfahren nach dem AWG anordnet und bestimmt, dass die Genehmigung nach dem AWG die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen und/oder Nichtuntersagungen ersetzt.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, dass wegen Berührung von Schutz- und Bannwäldern ein eigenes forstrechtliches Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, erweist sich als unzutreffend.

Der Amtssachverständige hat sich bei seinem Gutachten an der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen orientiert, hat geprüft, ob die darin enthaltenen Grenzwerte überschritten werden und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei und dass keine Schädigung des Waldes zu erwarten sei. Eine Aussage des Inhalts, dass trotz Überschreitung der in der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen festgeschriebenen Grenzwerte eine Schädigung nicht eintrete, enthält das Gutachten nicht.

Der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien an den Gutachter, er habe nicht berücksichtigt, dass Schutzwälder vorhanden seien und er habe auch keine Erhebungen in den Schutzwäldern vorgenommen, erweist sich als unzutreffend. Im Gutachten ist ausdrücklich angeführt, dass Flächen im betroffenen Gebiet als Schutzwälder in Betracht kommen. Gleichwohl kommt der Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass diese Schutzwälder durch die gegenständliche Anlage nicht geschädigt werden.

Das Vorhandensein von Bannwäldern hat der Sachverständige verneint, die beschwerdeführenden Parteien bejahen es. Wenn ihre Auffassung richtig wäre, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, den Sachverständigen zu widerlegen, indem sie die entsprechenden Bannlegungsbescheide vorlegten. Das haben sie nicht getan. Die bloße Behauptung, es seien Bannwälder vorhanden, genügt nicht. Überdies haben die beschwerdeführenden Parteien auch nicht dargelegt, dass die Schutz- und Bannwälder, die sie ansprechen, in ihrem Eigentum stehen. Für andere Wälder aber sind sie nicht mitsprachebefugt.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen, dass die belangte Behörde die eigenständigen materiell-rechtlichen Genehmigungskriterien des AWG nicht berücksichtigt habe. Es hätten die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, wie sie in § 1 Abs. 1 und 2 AWG festgelegt sind, bei der Auslegung herangezogen werden müssen. Gleiches gelte für die im § 1 Abs. 3 AWG enthaltenen Genehmigungskriterien. Die belangte Behörde sei auch nicht auf die mangelnde Standorteignung, das mangelnde Abfallwirtschaftskonzept und den Widerspruch zu den Grundsätzen der Abfallwirtschaft eingegangen.

Mit diesem Vorbringen sprechen die beschwerdeführenden Parteien keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte an. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht, bei der Genehmigung der gegenständlichen Anlage sei die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfallrichtlinie) anzuwenden gewesen. Diese Richtlinie habe zum Inhalt, dass eine Genehmigung für eine Abfallbeseitigungsanlage nur dann erteilt werden dürfe, wenn der Standort dieser Anlage im Abfallbewirtschaftungsplan festgeschrieben sei.

Die Art. 7 und 9 der Abfallrichtlinie, auf die sich die

beschwerdeführenden Parteien stützen, lauten:

"Artikel 7

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Art. 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) sobald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

Artikel 9

(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

(2) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden."

Weder den Artikeln 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie ist zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallbewirtschaftungsplan ausgewiesen sind (vgl. Dieckmann, Das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaft, 196, 253).

Wenn die beschwerdeführenden Parteien zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf Artikel 9 der Abfallrichtlinie verweisen, so verkennen sie das Verhältnis zwischen Artikel 7 und Artikel 9 der Abfallrichtlinie.

Artikel 9 Abs. 1 der Abfallrichtlinie zielt mit der Anordnung, dass für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bestimmte Anlagen einer Genehmigung bedürfen, u.a. darauf ab, dass durch die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen die im Abfallbewirtschaftungsplan festgelegten Ziele nicht unterlaufen werden. Ob der Abfallbewirtschaftungsplan vorsieht, dass Deponien und Abfallbeseitigungsanlagen nur auf im Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehenen Standorten errichtet werden dürfen, überlässt die Abfallrichtlinie dem Abfallbewirtschaftungsplan. Die genannte Richtlinie ist in dieser Hinsicht indifferent (vgl. Dieckmann, Das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaft, 196). Sieht der Abfallbewirtschaftungsplan eine solche Koppelung von Standortausweisung und Genehmigung nicht vor, dann gehört eine solche Koppelung auch nicht zu den Zielen des Abfallbewirtschaftungsplanes, welche durch die Genehmigung im Sinne des Art. 9 der Abfallrichtlinie gesichert werden sollen. Art. 9 der Abfallrichtlinie setzt daher vom Abfallbewirtschaftungsplan gesetzte Ziele voraus, gibt aber dem Abfallbewirtschaftungsplan keine Ziele vor. Eine Vorschrift des Inhalts, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur auf Standorten genehmigt werden dürfen, die im Abfallbewirtschaftungsplan als solche ausgewiesen sind, enthält die Abfallrichtlinie daher nicht. Schon aus diesem Grund geht die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien, die Genehmigung für die Anlage der mitbeteiligten Parteien hätte wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht nicht erteilt werden dürfen, ins Leere.

Unabhängig davon erweist sich die Berufung der beschwerdeführenden Parteien auf die Artikel 7 und 9 der Abfallrichtlinie auch noch aus einem anderen Grund als verfehlt.

Hätten die Artikel 7 und 9 der Abfallrichtlinie den ihnen von den beschwerdeführenden Parteien unterstellten Inhalt, dass eine Genehmigung für eine Abfallbeseitigungsanlage nur für solche Standorte erteilt werden dürfe, die in einem Abfallbewirtschaftungsplan als geeignete Flächen ausgewiesen sind, so wirkten diese Richtlinienbestimmungen für denjenigen, der eine Abfallbeseitigungsanlage errichten und betreiben will, belastend, weil sie ihm gegenüber das Verbot beinhalteten, eine Abfallbeseitigungsanlage auf einem im Abfallbewirtschaftungsplan nicht ausgewiesenen Standort zu betreiben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Richtlinie aber dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn sie auf den einzelnen Bürger belastend wirkt, und zwar auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig einen anderen Bürger begünstigt (vgl das Urteil des EuGH vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 , Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325). Es erübrigt sich daher eine weitere Untersuchung, ob die Artikel 7 und 9 der Abfallrichtlinie, hätten sie den ihnen von den beschwerdeführenden Parteien unterstellten Inhalt, überhaupt eine Begünstigung irgendwelcher Personen, etwa der Nachbarn von Abfallbeseitigungsanlagen, enthielten.

Die Beschwerdeführer bestreiten die Zulässigkeit der Bewilligung eines Probebetriebes. Dieser sei nicht ausreichend begründet.

Nach § 29 Abs. 8 AWG kann für Anlagen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 i.d.F. BGBl. Nr. 399/1988. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die in Abs. 5 Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des § 354 Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

Nach § 78 Abs. 2 GewO 1973 i.d.F. BGBl. Nr. 399/1988 kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, dass die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen; der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Für Betriebsanlagen oder Teile von Betriebsanlagen, die erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorgeschrieben werden; hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zu § 78 Abs. 2 GewO 1973 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 1990, 89/04/0215, ausgesprochen, dass im Genehmigungsbescheid die Betriebsbewilligung dann vorzubehalten ist, wenn unklar ist, ob mit den bisher vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind oder ob es zur Erreichung dieses Zieles anderer oder zusätzlicher Auflagen bedarf. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist somit, dass bereits bei Erlassung des Genehmigungsbescheides die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage grundsätzlich feststeht.

Die Genehmigungsfähigkeit der Anlage steht grundsätzlich fest. Rechte der Beschwerdeführer werden durch den Probebetrieb nicht beeinträchtigt.

Die beschwerdeführenden Parteien machen geltend, die Festlegung der Energieabnahme durch die B Papierfabrik AG im Spruch des bekämpften Bescheides sei zu unbestimmt.

Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nicht, welche Bedeutung der Energieabnahmevertrag zwischen den mitbeteiligten Parteien und dem genannten Unternehmen für die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer haben sollte. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich.

Schließlich machen die Beschwerdeführer in einer Reihe von Punkten Unbestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides geltend.

Zunächst bringen sie vor, die belangte Behörde habe in Spruchabschnitt V den erstinstanzlichen Bescheid durch eine Betriebsbeschreibung ergänzt; diese enthalte jedoch Ungenauigkeiten und Behauptungen, die nicht detailliert beschrieben würden.

Auch in diesem Zusammenhang verabsäumen es die Beschwerdeführer, anzugeben, durch welche Ungenauigkeiten sie in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein könnten.

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen auch eine Reihe von Auflagen als zu wenig konkretisiert.

Zu den Auflagen 1 bis 4 im Bereich Abfallwirtschaft bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, in Auflage 1 werde einerseits vorgeschrieben, dass gefährliche Abfälle nicht zur thermischen Behandlung übernommen werden dürften. Andererseits werde auf die Tabelle 4 der Befundaufnahme des Sachverständigen verwiesen, wobei der Umkehrschluss gemacht werden könne, dass die mitbeteiligten Parteien in Hinkunft alle Abfälle außer jenen, die in dieser Tabelle 4 angeführt seien, übernehmen und thermisch behandeln dürften. Da sich in Hinkunft auf Grund technischer oder juristischer Entwicklungen eine Änderung der Tabelle 4 ergeben könne, hätte dies zur Folge, dass die mitbeteiligten Parteien in Hinkunft Abfälle, die als gefährliche Abfälle angesehen würden und nicht in Tabelle 4 aufschienen, thermisch verwerten könnten. Die Auflage sei daher widersprüchlich. In den Auflagen 1 bis 4 werde außerdem nicht festgeschrieben, welche Maßnahmen die Mitbeteiligten zu setzen hätten, damit von der Behörde überprüft werden könne, ob diese Auflagen tatsächlich eingehalten würden.

Die in Rede stehenden Auflagen lauten:

"1. Es dürfen nur nicht gefährliche Abfälle im Sinne der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG zur thermischen Behandlung übernommen werden. Die in Tabelle 4 der Befundaufnahme angeführten Abfälle gelten im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle als gefährliche Abfälle und ist daher die Übernahme und Behandlung dieser Abfälle zur thermischen Behandlung untersagt.

2. Für Abfälle, die einer Abfallart zugeordnet sind, die gemäß der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle als gefährliche Abfälle gelten, jedoch auf Grund einer vorangegangenen Konditionierung oder speziellen Behandlung in ihrer Beschaffenheit verändert werden, dürfen nur gegen Nachweis der Ungefährlichkeit im Sinne des § 3 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle (BGBl. Nr. 49/1991) übernommen werden.

3. Die in unregelmäßigen Abständen anfallenden Gewebefilter sind über befugte Unternehmen zu entsorgen. Eine betriebsinterne Entsorgung der Gewebefilter über die Wirbelschicht ist untersagt.

4. Unbehandelter Hausmüll darf in der Anlage thermisch nicht verwertet werden."

Auflage 1 enthält die eindeutige Anordnung, dass lediglich nicht gefährliche Abfälle zur thermischen Behandlung übernommen werden dürfen. Der Hinweis auf die in Tabelle 4 der Befundaufnahme angeführten Abfälle bedeutet nur, dass die mitbeteiligten Parteien diese zur Genehmigung beantragt haben, dass für diese aber keine Genehmigung erteilt wurde. Der von den beschwerdeführenden Parteien gezogene Schluss, daraus könne sich in Zukunft die Zulässigkeit der Verarbeitung gefährlicher Abfälle ergeben, kann daraus nicht gezogen werden.

Auflage 2 enthält einen Verweis auf den Nachweis der Ungefährlichkeit im Sinne einer Verordnung und ist damit ausreichend bestimmt, auch was die Art der Kontrolle betrifft.

Die Beschwerdeführer bemängeln die Auflagen betreffend den Beginn der Bau- bzw. Abbrucharbeiten. Sie erläutern aber nicht, welcher Zusammenhang zwischen diesen Auflagen und einer möglichen Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte bestehen könnte, sodass auf dieses Vorbringen auch nicht weiter einzugehen ist.

Ebenfalls außerhalb ihres Mitspracherechtes bewegen sich die beschwerdeführenden Parteien, wenn sie es als unverständlich bezeichnen, warum der abfallwirtschaftliche Sachverständige nicht schon vor Genehmigung der Anlage fordert, dass ein Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt wird.

Soweit die Beschwerdeführer Auflagen im Bereich "Lärm" bekämpfen, übersehen sie, dass sie sich dabei auf die Vorschreibungen im erstinstanzlichen Bescheid beziehen, die aber durch den angefochtenen Bescheid geändert und neu formuliert wurden. Auf das entsprechende Beschwerdevorbringen braucht daher nicht eingegangen werden.

Im Bereich "Emission" wenden sich die beschwerdeführenden Parteien ebenfalls gegen eine Reihe von Auflagen.

Gegen die Auflage 1 bringen sie vor, sie sei im Hinblick auf die Mehrheit der angeführten Grenzwerte unbestimmt, da bei den meisten Grenzwerten keine bestimmten Maßnahmen festgeschrieben seien, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden könne, dass diese Grenzwerte eingehalten würden.

Bei diesem Vorbringen lassen die Beschwerdeführer außer Acht, dass nach dem Befund des Amtssachverständigen für Emissionstechnologie die Anlage die erforderliche Technologie aufweist, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten.

Zu den Auflagen 1 und 3 vertreten die beschwerdeführenden Parteien außerdem die Meinung, dass N2 einerseits als Emissionsgrenzwert zu definieren sei, andererseits kontinuierlich gemessen werden müsse.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass es eine Fachfrage ist, die durch Gutachter zu beantworten ist, für welche Stoffe Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben sind. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, durch ein Gutachten darzutun, dass für N2 ein Emissionsgrenzwert zu definieren sei.

Zu Auflage 5 rügen die beschwerdeführenden Parteien, der Sachverständige hätte festlegen müssen, wo im Kamin die Messstelle zu positionieren sei.

Die Auflage 5 des Bereiches "Emission" sieht vor, dass die Positionierung der Messstellen für die Messungen im Reingas vor Eintritt in den Kamin an einer für den Einbau technisch geeigneten und für die Beschaffenheit des Rauchgases repräsentativen Stelle zu erfolgen hat. Als Erläuterung ist angefügt, es werde sinnvoll sein, die Messstelle mit dem Prüfinstitut, welches voraussichtlich die Messungen durchführen wird, abzusprechen. Dazu sei am vorgesehenen Einbauort in der Rauchgasleitung eine Netzmessung mit rasterförmiger Erfassung der Strömungsgeschwindigkeit und der Konzentration eines Leitparameters (z.B. CO) durchzuführen.

Zu Recht verweisen die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift darauf, dass es erst beim Bau der Anlage möglich sein werde, zu bestimmen, welche Stelle technisch geeignet sei. Die Vorgaben hiefür sind ausreichend.

Hinsichtlich der Auflagen 6 und 18 rügen die beschwerdeführenden Parteien die Verwendung der Worte "mindestens gleichwertig" bzw. "gleichwertig".

Die Auflage 6 betrifft Vorschreibungen für die Aufzeichnung und Auswertung der Messresultate aus automatisch registrierenden Messgeräten. Eine dieser Vorschreibungen lautet, dass die Messgeräte eine Eignung nach österreichischen Zertifikaten, TÜV-Bescheinigungen, PTB-Zulassungen oder TA-Luft-Zulassungen (Bundesimmissionsschutzgesetz Deutschland) oder mindestens gleichwertig aufweisen müssen.

Da durch die Aufzählung verschiedener Zertifikate, die mit einem bestimmten Messstandard verbunden sind, ein Vergleichsmaßstab gegeben ist, ist der Terminus "mindestens gleichwertig" ausreichend bestimmt.

Auflage 18 bestimmt, dass im Schlauchfilter Aktivkohle oder ein gleichwertiges Adsorbens (mit schriftlichem Nachweis der Eignung) zuzusetzen ist, um die Einbindung von Hg zu PCDD/F zu verbessern.

Auch hier gibt es durch den Bezug auf Aktivkohle einen Vergleichsmaßstab; durch den Zusatz "mit schriftlichem Nachweis der Eignung" wird die Gleichwertigkeit gesichert. Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit dieser Vorschreibung bestehen nicht.

Auflage 10 sieht vor, dass bei Unterschreitung der Verbrennungstemperatur von 850º Celsius automatisch die Beschickung des Wirbelbettes mit Abfallbrennstoffen zu unterbrechen und die Zufeuerung von Erdgas zuzuschalten und solange fortzusetzen ist, bis eine Arbeitstemperatur von mehr als 850º Celsius sichergestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die Beschickung mit brennbaren Abfällen wieder einsetzen.

Die Beschwerdeführer vermissen eine Vorschreibung des Inhalts, wo die Verbrennungstemperatur im Kessel zu messen ist.

Auch ohne entsprechende Vorschreibung ergibt sich, dass die Messung an einem Ort zu erfolgen hat, der dafür geeignet ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei der Überprüfung der Anlage durch Sachverständige feststellen. Die Vorschreibung ist ausreichend bestimmt.

Im Zusammenhang mit den Auflagen 11 und 12, welche die Messung der Emissionskonzentrationen von Schwermetallen und ihren Partikel- und/oder dampfförmigen Verbindungen sowie von Dioxin/Uran-Emissionen betreffen, fordern die beschwerdeführenden Parteien eine Verkürzung des Messintervalles.

Welche Messintervalle erforderlich und ausreichend sind, ist eine Sachverständigenfrage. Sie wurde von den Sachverständigen in der in den Auflagen 11 und 12 enthaltenen Weise beantwortet. Eine bloße Forderung der beschwerdeführenden Parteien nach einem kürzeren Messungsintervall vermag diese Auflagen nicht rechtswidrig zu machen.

Auflage 14 betrifft Meldungen bei Grenzwertüberschreitungen. Die beschwerdeführenden Parteien fordern, dass nicht nur die Behörde, sondern auch die Gemeinde und die beschwerdeführenden Parteien informiert werden.

Für diese Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.

Auflage 20 betrifft die Übertragung der Emissionsdaten an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Die beschwerdeführenden Parteien fordern, dass auch die Möglichkeit der laufenden Datenübertragung an die Gemeinde und an die beschwerdeführenden Parteien eröffnet werde.

Für eine solche Forderung fehlt die gesetzliche Grundlage.

Im Abschnitt "Immissionen" bemängeln die Beschwerdeführer die Auflagen 1, 3, 4, 7 und 10.

Auflage 1 sieht vor, dass zumindest während zwei Jahren vor geplantem Beginn des Probebetriebes in N an den erwarteten Immissionsschwerpunkten (Basis: maximale Halbstundenmittelwerte) kontinuierliche Immissionsmessungen durchzuführen sind.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, die Auflage müsse so formuliert werden, dass mit dem Probebetrieb erst begonnen werden dürfe, wenn die in dieser Auflage vorgeschriebenen Messungen über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt worden seien. Es müssten die Immissionsschwerpunkte örtlich festgelegt werden. Außerdem werde gefordert, dass die kontinuierlichen Immissionsmessungen jedenfalls nicht auf den Raum N beschränkt blieben. Am Beginn müssten Tracer-Messungen mit gefärbtem Rauch vorgenommen werden.

Was die zeitliche Komponente betrifft, so enthält Auflage 1 ohnehin das, was die beschwerdeführenden Parteien erreichen wollen. Die erwarteten Immissionsschwerpunkte ergeben sich aus den Sachverständigengutachten. Wo zu messen ist, ist eine Sachverständigenfrage, nicht eine Frage der Forderung der beschwerdeführenden Parteien, die im Übrigen - wie auch bei den meisten anderen Auflagen - in keiner Weise darlegen, welcher Zusammenhang zwischen ihrer Forderung und ihren subjektiven Rechten besteht.

Gleiches gilt für die Auflage 3, die die Festlegung der Messpunkte betrifft.

Auflage 4 bestimmt, auf welche Komponenten Staubproben zu untersuchen sind. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, Staubproben seien zusätzlich auf lungengängige Feinstäube zu untersuchen.

Auf welche Komponenten Staubproben zu untersuchen sind, ist eine Sachverständigenfrage. Durch eine bloße nicht näher untermauerte Forderung der beschwerdeführenden Parteien kann daher die Rechtmäßigkeit dieser Auflage nicht in Zweifel gezogen werden.

Auflage 7 sieht vor, dass an den Immissionsschwerpunkten viermal jährlich an zwei aufeinander folgenden Tagen Luftproben (Tagesproben) auf den Gehalt von PCDD/PCDF zu untersuchen sind.

Die Beschwerdeführer erachten diese Auflage nur dann für geeignet, wenn zusätzlich vorgeschrieben wird, dass der Betrieb der mitbeteiligten Parteien auf Volllast fährt und vor allem jene Abfälle zur thermischen Behandlung gelangen, die in einem besonders hohem Ausmaß geeignet seien, PCDD/PCDF-Immissionen zu verursachen. Außerdem wären die Immissionsschwerpunkte örtlich zu präzisieren und festzulegen.

Auch hier handelt es sich wieder um eine Sachverständigenfrage. Es gelten die Ausführungen zu Auflage 4 sinngemäß.

Auflage 10 betrifft die meteorologischen Messungen.

Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, es werde auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen.

Auf welches Vorbringen damit verwiesen wird, bleibt unklar.

Weiters bemängeln die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang, der Behörde und den Sachverständigen stünden die notwendigen meteorologischen Daten nicht zur Verfügung. Trotzdem werde eine Genehmigung erteilt.

Die meteorologischen Daten stehen durch das meteorologische Gutachten zur Verfügung.

Die beschwerdeführenden Parteien bezeichnen die Vorschreibung in der Auflage 3 im Bereich "Maschinentechnik", dass ständige Aufzeichnungen im Rahmen der Eingangskontrolle darüber zu führen sind, ob gefährliche Stoffe angeliefert werden, als unzulässig und nicht vollziehbar. Außerdem müsse die Auflage dahin ergänzt werden, dass die falsch angelieferten gefährlichen Stoffe gesetzeskonform vom Anlieferer zu entsorgen seien.

Warum diese Auflage nicht vollziehbar sein sollte, bleibt unerfindlich.

Dass falsch angelieferte gefährliche Stoffe gesetzeskonform zu entsorgen sind, ergibt sich schon auf Grund der Rechtslage und bedarf nicht einer eigenen Vorschreibung.

Im Bereich "Chemie" wenden sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die Auflagen 6 und 8.

Auflage 6 sieht vor, dass während des Probebetriebes das Verfahren zur Verfestigung der Aschen so zu optimieren ist, dass die Ablagerung des Materials zumindest auf einer Reststoffdeponie möglich ist. Ein System für die Qualitätssicherung dieses Verfahrens ist zu erstellen. Der Nachweis hiefür ist durch einen Zivilingenieur oder eine staatlich autorisierte Stelle zu erbringen.

Die Beschwerdeführer fordern, dass die Rückbehandlung nach dem Stand der Technik erfolgt. Es werde für die Asche-Behandlung die Verglasung gefordert, da dies aus der Sicht der Beschwerdeführer die sicherste Form der Einbindung hoch gefährlicher Reststoffe sei und ein weitgehend inertes Verhalten in der Deponie sicherstelle.

Die Unterbringung auf einer Deponie ist nicht Gegenstand des Verfahrens; die Beschwerdeführer bewegen sich daher mit diesem Vorbringen außerhalb des Verfahrensgegenstandes.

Auflage 8 sieht vor, dass Rechengut, das gefährliche Abfälle darstellt (z.B. Farbdosen) nicht in die Anlage eingebracht werden darf.

Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, diese Auflage sei nicht vollziehbar.

Dass diese Auflage nicht vollziehbar sei, ist nicht ersichtlich. Die beschwerdeführenden Parteien bleiben auch jeden Hinweis darauf schuldig, welcher Zusammenhang zwischen dieser Auflage und einer möglichen Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte bestehen könnte.

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die Auflagen 1, 4 und 6 aus dem Bereich "Forstwesen". Diese betreffen die Errichtung eines Bioindikatornetzes, die Durchführung von Staubdepositionsmessungen und Bodenproben.

Da bereits auf der Basis der bestehenden Daten festgestellt werden konnte, dass Wald durch die geplante Anlage nicht beeinträchtigt wird, braucht auf diese Auflagen, die zusätzliche Messungen vorsehen, nicht näher eingegangen werden.

Gleiches gilt für das Vorbringen gegen die Auflage im Bereich "Medizin", dass mit Ablauf des Probebetriebes fachkundige Nachweise über die Einhaltung von Lärmimmissionsdaten erbracht werden müssen. Abgesehen davon trifft es nicht zu, wie die Beschwerdeführer meinen, dass diese Auflage nicht ausreichend bestimmt sei.

Die Beschwerdeführer bezeichnen die Auflage, eine detaillierte Störfallanalyse vorzulegen und diesbezüglich Empfehlungen auszusprechen, als nicht geeignete und nicht durchsetzbare Auflage.

Warum die Auflage, eine detaillierte Störfallanalyse vorzulegen, nicht geeignet und nicht durchsetzbar sein sollte, erläutern die Beschwerdeführer nicht. Außerdem bewegen sie sich mit diesem Vorbringen außerhalb ihres Mitspracherechtes.

§ 77 Abs. 1 GewO 1994 sieht vor, dass die bei Genehmigung der Betriebsanlage vorzuschreibenden Auflagen erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage und Maßnahmen betreffend Störfälle (§ 82a) zu umfassen haben.

Beim Störfallrecht handelt es sich nicht um einen Umstand, der subjektiv-öffentliche Rechte betrifft. Das Störfallrecht dient vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem (der Behörde überantworteten) Schutz der Allgemeinheit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1997, 94/04/0180). Die Beschwerdeführer können daher in diesem Zusammenhang kein Mitspracherecht geltend machen.

Was die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien über die "Auflagen" im Bereich "Verfahrenstechnik" betrifft, so übersehen sie, dass es sich dabei nicht um Auflagen handelt, sondern, wie sich aus dem ausdrücklichen Hinweis ergibt, der diesen "Auflagen" vorangestellt ist, um die normlose Wiederholung von in einem anderen Bescheid enthaltenen Auflagen. Diese Wiederholung sollte nur der Erinnerung dienen.

Schließlich bezeichnen die beschwerdeführenden Parteien auch die Auflagen 1, 2, 3, 4 und 7 im Spruchabschnitt 6 des angefochtenen Bescheides als unzureichend. Sie bringen dazu vor, der Ausdruck "geeignete" Schalldämmhauben sei zu unbestimmt, desgleichen der Terminus "ausreichende" Schallschutzmaßnahmen.

Die beschwerdeführenden Parteien lassen außer Acht, dass sowohl in Auflage 1 als auch die Auflage 2 durch die Festlegung eines Wertes, den das Betriebsgeräusch nicht überschreiten darf, auch ein Maßstab dafür geschaffen wurde, wie eine Schalldämmhaube bzw. eine Schallschutzmaßnahme beschaffen sein muss, damit sie geeignet bzw. ausreichend ist.

Auflage 3 sieht vor, dass die in der Anlieferungs- und Aufbereitungshalle zum Einsatz vorgesehenen Stapler oder Lader und Reststoffzerkleinerer sowie der im Tiefbunker vorgesehene Laufkran und der im Freien zur Aufstellung vorgesehene Luftkondensator schalltechnisch so auszuwählen sind, dass die jeweils beim üblichen Betriebszustand abgegebene Schallemission als Abewerteter Schallleistungspegel LW, A, bestimmte näher bezeichnete Werte nicht überschreitet.

Die beschwerdeführenden Parteien meinen, es müsste festgelegt werden, dass die Schallemissionen Maximalemissionen zu sein hätten.

Geräte wie ein Laufkran oder ein Luftkondensator befinden sich üblicherweise in einem "üblichen Betriebszustand", sodass es auch nur auf den bei diesem Betriebszustand ausgehenden Lärm ankommen kann. Für diesen Betriebszustand sind Maximalemissionen vorgesehen.

Die Beschwerdeführer tragen zu Auflage 4 vor, dazu würden die Ausführungen zu Auflage 3 sinngemäß gelten.

Dieses Vorbringen ist unverständlich. Zu Auflage 3 kritisieren die Beschwerdeführer nämlich das Abstellen auf den "üblichen Betriebszustand"; darauf stellt aber Auflage 4 gar nicht ab.

Auflage 7 sieht vor, dass sämtliche ins Freie weisenden Tore und Türen der Betriebsanlage während des Betriebes grundsätzlich ständig geschlossen zu halten sind.

Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auflage als nicht vollziehbar.

Solche Auflagen wurden vom Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt als unbedenklich erachtet (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, 92/04/0121 u.a.).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Schriftsatzaufwand steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einmal zu, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren der Mitbeteiligten abzuweisen war.

Wien, am 17. Mai 2001

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