Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1a;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1a;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. November 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung für die "Deponie der Eluatklasse IIIb in der KG Schwadorf" auf Teilen der Grundstücke Nr. 1034/1 bis 1034/6 "nach dem Abfallwirtschaftsgesetz" unter Bezugnahme auf die vorgelegten Projektsunterlagen.
Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und Ergänzung des eingereichten Projektes aufgrund fachkundiger Äußerungen der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen ordnete der Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Behörde erster Instanz gemäß § 29 Abs. 4 AWG die Einschaltung folgender Bekanntmachung in einer örtlichen Zeitung und deren Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde an:
"Gemäß § 29 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., wird bekannt gemacht:
Die (mitbeteiligte Partei) hat mit Eingabe vom 19. November 1991 um die Genehmigung einer Reststoff-Massenabfall-Deponie mit Begrenzung Eluatklasse IIIb der ÖNORM S 2072 auf den Grundstücken Nr. 1034/1, 1034/2, 1034/3, 1034/4, 1034/5 und 1034/6 der KG Schwadorf angesucht. Auf einer Fläche von rund 6,7 ha (insgesamt neun Verfüllabschnitten) sollen rund 680.000 m3 vorwiegend mineralische Abfälle abgelagert werden.
Diesem Antrag war ein Projekt in sechsfacher Ausfertigung beigelegt. Im Laufe des bisherigen Verfahrens wurde das Projekt mehrfach ergänzt bzw. abgeändert.
Die Nachbarn, die durch dieses Projekt in ihren subjektiven öffentlichen Interessen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5 Gewerbeordnung berührt werden, haben die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Bekanntmachung begründete schriftliche Einwendungen gegen die Genehmigung dieser besonderen Abfallbehandlungsanlage bei der Abteilung R/4 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Dorotheergasse 7, 1014 Wien, einzubringen.
Das Projekt liegt während der Amtsstunden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung R/4, und im Gemeindeamt der Marktgemeinde Schwadorf zur Einsichtnahme auf.
Die Verletzung und die Art des subjektiven öffentlichen Interesses muss behauptet werden.
Parteistellung in diesem Verfahren haben nur jene Nachbarn, die begründete schriftliche Einwendungen innerhalb der angegebenen Frist erhoben haben. Wird keine Einwendung erhoben, wird angenommen, dass die Nachbarn dem Antrag auf Genehmigung zustimmen (§ 42 Abs. 1 AVG)."
Die "Verhandlungsverständigung" der Behörde erster Instanz vom 1. August 1996 betreffend die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Sechswochenfrist des § 29 Abs. 4 AWG keine schriftlichen Einwendungen erhoben und ist auch zur mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 1996 nicht erschienen. Persönlich wurde sie von der mündlichen Verhandlung nicht verständigt.
In einem an den Umweltanwalt des Landes Niederösterreich gerichteten Schreiben vom 25. November 1996 beantragte die Beschwerdeführerin zur Klärung der verfahrensrelevanten Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G durch den Umweltanwalt des Landes Niederösterreich mit dem Vorbringen, das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt sei mehrfach überarbeitet und umgeplant worden, weshalb aufgrund der Projektsmodifikationen von einer Antragstellung im Jahre 1995 auszugehen sei. Der Beschwerdeführerin käme im Verfahren Parteistellung zu, weil sie Miteigentümerin des unmittelbar an das Deponieareal angrenzenden und als Zufahrt zu diesem dienenden Güterweges sei. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung seien Projektsergänzungen vorgelegt worden, die ebenfalls nicht dem Parteiengehör unterzogen worden seien. Die Standorteignung sei bis jetzt nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1996 wurde aufgrund des Feststellungsantrages des Umweltanwaltes des Landes Niederösterreich vom 26. November 1996 gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G festgestellt, "dass für das mit Schreiben vom 19. November 1991 von der (mitbeteiligten Partei) beantragte Vorhaben ... eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes - UVP-G nicht durchzuführen ist".
Die dagegen erhobene Berufung des Umweltanwaltes des Landes Niederösterreich wurde mit Bescheid des Umweltsenates vom 17. Mai 1997 als unbegründet abgewiesen. Hiebei ging der Umweltsenat davon aus, dass für die in Anspruch genommene Fläche das grundsätzliche Ausmass des gesamten Verfüllvolumens, das Volumen des Beckenkraters, die Betonkubatur des Sickerwassersammelbeckens, die Art der zu behandelnden Abfälle, die Art der Deponierung, die grundsätzliche Art der Abdichtung - somit die gesamte Konzeption der Anlage - seit 31. Dezember 1994 nicht geändert worden sind. In Bezug auf das Projekt seien seit diesem Zeitpunkt erhebliche Präzisierungen vorgenommen, in manchen Punkten auch Änderungen worden: So soll etwa die Böschung der Anlage nunmehr eine Neigung von 2 : 3 gegenüber dem ursprünglichen Projekt von 1 : 2 (oder 1 : 2,5) aufweisen, deren Dichtung soll unterschiedlich ausgeführt sein, das Vorhaben soll zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich geplant abgeschlossen sein, auch habe sich die Bezeichnung der Anlage offensichtlich von "Deponie der Eluatklasse IIIb" in "Reststoff- und Massenabfalldeponie" geändert. Dieser Sachverhalt wurde vom Umweltsenat rechtlich dahin gehend beurteilt, dass der am 19. November 1991 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangte Antrag der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung ihres Vorhabens einer Abfallbehandlungsanlage auf den genannten Grundstücken jedenfalls noch nicht erledigt sei. Die vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen und Präzisierungen des Projektes seien nicht der Art, dass von einer (konkludenten) Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Neueinreichung eines neuen Projektes bezüglich eines anderen "Vorhabens" im Sinne des § 46 Abs. 3 des UVP-G seit dem 1. Jänner 1995 gesprochen werden könnte. Eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung von Art, Größe und Standort eines Vorhabens maßgeblichen, im § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 UVP-G genannten Parameter sei nicht erfolgt. Daran könne auch die nunmehr unterschiedliche Bezeichnung des Vorhabens sowie seine nunmehr präzisere Abgrenzung zum bestehenden Deponiebetrieb nichts ändern. Zur selben Beurteilung gelange man auch, wenn das Vorhaben die Deponierung der Abfallart "31211 Salzschlacken, aluminiumhaltig" erst nach dem 31. Dezember 1994 vorgesehen hätte.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 1997 änderte die mitbeteiligte Partei in "Berücksichtigung der Deponieverordnung" ihr Ansuchen auf Genehmigung des Deponietyps "Massenabfalldeponie".
Mit Bescheid vom 16. März 1998 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung unter Nebenbestimmungen. Bezüglich der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Verfahren wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass subjektiv-öffentliche Rechte von Inhabern rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 ebenso wenig geltend gemacht worden seien wie von der Standortgemeinde und den Nachbarn der Anlage. Hinsichtlich der Wasserberechtigten habe der Amtssachverständige für Hydrologie in seinem Gutachten vom 20. Juni 1996 ausgeführt, dass bei den in Frage kommenden Wasserrechten keine Grundwasserentnahme erfolge und die übrigen Wasserrechte sich nicht grundwasserstromabwärts der gegenständlichen Deponie befänden, sodass die im Projekt genannten Wasserrechte vom Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht betroffen seien. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1995 habe der Amtssachverständige für Geohydrologie ausgeführt, dass der Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gefährdet sei. Die Deponie grenze nicht an weitere Gemeinden im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Parteistellung im Verfahren, da ihre Anlage nicht gefährdet werde (§ 29 Abs. 5 Z. 3 AWG), das Gemeindegebiet nicht unmittelbar an die Deponie angrenze (die Wegparzelle Nr. 1099, KG Schwadorf, liege zwischen der geplanten Deponie und dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin). Im Verfahren nach § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG seien im Unterschied zu § 19 Abs. 3 UVP-G nur die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage (d.h. also, wenn die Anlage direkt - ohne dass sich dazwischen ein Grundstück befinde - an die andere Gemeinde grenze) Partei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht innerhalb der Bekanntmachungsfrist Einwendungen erhoben.
Aufgrund des Zustellantrages vom 6. April 1998 wurde auch der Beschwerdeführerin dieser Bescheid am 17. April 1998 zugestellt.
In der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhobenen Berufung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 25. November 1996 Einwendungen gegen das Projekt erhoben und die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft ersucht, ein Feststellungsverfahren nach § 3 UVP-G einzuleiten. Trotz weiterer umfangreicher Projektsänderungen nach Entscheidung des Umweltsenates habe die Behörde erster Instanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt und auch nicht mehr die Frage geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hätte werden müssen. Die nach Abschluss des Feststellungsverfahrens vorgenommenen Projektsänderungen (Änderung des Abfallkatalogs durch Festlegung auf den Deponietyp "Massenabfalldeponie", geänderter Aufbau der Deponiebasis, Errichtung einer Entwässerungsschichte an der Böschung, geänderter Aufbau der Oberflächenabdeckung und geänderte Ausführung des Sickerwassersammelbeckens) seien so umfangreich, dass nunmehr von einer wesentlichen Projektsänderung auszugehen sei, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Daran vermöge auch der durch die AWG-Novelle BGBl. Nr. 434/1996 eingefügte § 29 Abs. 1a AWG nichts zu ändern, da sich dieser auf bestehende Deponien beziehe und nicht auf die Errichtung einer neuen Deponie.
Der Beschwerdeführerin käme Parteistellung in Bezug auf ihre Wasserversorgungsanlage deshalb zu, weil eine Beeinträchtigung ihrer Wasserbenutzung nicht von vornherein mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine - wenn auch noch so geringe - potentielle Beeinträchtigung vermittle jedenfalls den Anspruch auf Parteistellung. Durch die Aberkennung der Parteistellung sei der Beschwerdeführerin in gesetzwidriger Weise die Möglichkeit genommen worden, den erhobenen hydrogeologischen Grundlagen auf gleicher fachlicher Weise entgegenzutreten, wodurch es zu einer anderen Beurteilung der hydrogeologischen Standorteignung gekommen wäre.
Die Beschwerdeführerin sei auch benachbarte Gemeinde im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG. Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Auslegung des Begriffes unmittelbar angrenzende Gemeinden der Behandlungsanlage sei rechtsirrig. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch Eigentümerin der Wegparzelle Nr. 1033, die als Zufahrt zur gegenständlichen Deponie diene. Insoweit sei die Beschwerdeführerin als Partei gemäß § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG anzusehen, zumal hinsichtlich dieser Wegparzelle im Spruchteil F Z. 5 (Seite 15) ohne Einräumung eines Zwangsrechtes und ohne Einwilligung vorgeschrieben worden sei, dass vor Beginn der Bauarbeiten die derzeit geschottert befestigten Zufahrtsstraßen auf den Grundstücken Nr. 1033 und Nr. 1097 staubfrei befestigt werden müssten.
Wie die Eigentumsverhältnisse an den Zufahrtsparzellen beschaffen seien, sei von der Erstbehörde nicht erhoben worden. Der Beschwerdeführerin hätte im Hinblick auf ihre Parteistellung gemäß § 29 Abs. 5 Z. 2, 3 und 4 AWG gemäß Abs. 5a leg. cit. die Ladung zur mündlichen Verhandlung persönlich zugestellt werden müssen. Durch die Unterlassung der persönlichen Ladung leide auch die Kundmachung an einem Mangel, der - wäre er nicht unterlaufen - ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge hätte haben können; die Beschwerdeführerin sei daher auch mit ihren Einwendungen nicht präkludiert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen". Durch die von der Konsenswerberin im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Projektsänderungen sei der Charakter des Projektes nicht geändert worden. Die Konsenswerberin hätte den Forderungen der Sachverständigen entsprechend und unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzeslage (Inkrafttreten der Deponieverordnung) ihr Vorhaben modifiziert und technisch verbessert und dem Stand der Technik angepasst. Diese Maßnahmen bewirkten nicht nur eine Verbesserung der technischen Voraussetzungen, sondern auch einen verbesserten Schutz öffentlicher Interessen. Die vorgenommenen Modifikationen bzw. Adaptionen hätten keine Wesensänderung der Sache bewirkt, vielmehr dienten sie dem Schutze aller. Das gegenständliche Verfahren sei im November 1991 eingeleitet worden und daher nicht UVP-pflichtig. Betroffener Grundeigentümer gemäß § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG sei die B.T. GmbH als Eigentümerin der beanspruchten Grundparzellen. Das Eigentum an der Wegparzelle Nr. 1033, die als Zufahrt zur gegenständlichen Deponie diene, begründe keine Parteistellung nach dieser Gesetzesstelle. Eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin sei von den Sachverständigen ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, was an den gutächtlichen Äußerungen zweifeln lasse. Das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin grenze mit der Wegparzelle Nr. 1033 (öffentliches Gut, öffentlicher Weg) an die Wegparzelle der Gemeinde Schwadorf (Grundstück Nr. 1099 Weg); letztere wiederum grenze an die Grundstücke, auf der die bewilligte Deponie errichtet werden soll. Die Beschwerdeführerin sei sohin zwar benachbart, grenze jedoch nicht "unmittelbar" mit ihrer Liegenschaft an das Deponieareal. Sie genieße daher keine Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG. Im Übrigen seien Gemeinden gemäß § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG nur Formalpartei. Schriftliche Einwendungen seien von der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden, weshalb ihr auch keine Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 2003/98-3, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin beharrt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihrem schon in ihrer Berufung vorgetragenen Rechtsstandpunkt, für das bewilligte Vorhaben hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, (UVP-G) durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführerin seien daher die aus dem UVP-G erfließenden Parteirechte vorenthalten worden.
Gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G ist der zweite Abschnitt dieses Gesetzes (Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren) nicht auf Vorhaben anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
Für das aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom November 1991 vor dem 1. Jänner 1995 eingeleitete Verfahren nach § 29 AWG waren daher die §§ 3 ff des UVP-G betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung und das konzentrierte Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden und der Landeshauptmann von Niederösterreich (§ 29 Abs. 2 AWG) zuständig. Die erteilte erstinstanzliche Bewilligung stützt sich auf § 29 Abs. 1 Z. 4 AWG (Deponien für gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 10.000 m3), Berufungsbehörde war daher gemäß § 29 Abs. 17 AWG der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt sohin nicht vor.
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verweist, in welchen aufgrund der vorgenommenen "Projektsänderungen" von einem wesentlich geänderten Projekt auszugehen sei, was zur Folge habe, dass der ursprüngliche Antrag konkludent zurückgezogen und demnach von der Neueinreichung eines neuen Projektes auszugehen sei, ist zunächst auf den im Grunde des § 3 Abs. 6 UVP-G erlassenen Bescheid des Umweltsenates vom 12. Mai 1997 zu verweisen, wonach für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei "eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes nicht durchzuführen" ist. Zu dieser Feststellung gelangte der Umweltsenat aufgrund der bis zur Erlassung dieses Bescheides aktenkundigen Ermittlungsergebnisse im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren, welche in rechtlicher Hinsicht dahin gehend beurteilt worden sind, dass durch die vom Konsenswerber vorgenommenen Projektsmodifikationen eine wesentliche Änderung der für die Beurteilung von Art, Größe und Standort eines Vorhabens maßgeblichen, im § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 UVP-G genannten Parameter nicht erfolgt ist. Aber auch für die nach Erlassung des Bescheides des Umweltsenates vom 12. Mai 1997 vorgenommenen Projektsänderungen hat die belangte Behörde zutreffend gefolgert, dass sich dadurch am Charakter (Wesen) des Projektes nichts geändert hat. Auch diese Projektmodifikationen erfolgten ausschließlich zur Anpassung des Vorhabens an den Stand der Technik und die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen; damit sollte der Schutz sowohl der öffentlichen Interessen als auch der Betroffenen verbessert werden (vgl. hiezu das hg Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/07/0250 m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr käme im beschwerdegegenständlichen Verfahren Parteistellung gemäß § 29 Abs. 5 Z. 2, 3, 4 und 6 AWG zu.
Gemäß § 29 Abs. 5 AWG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 151/1998 haben Parteistellung in diesem Verfahren
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Grundeigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974
6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.
Ihre Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG als Inhaberin rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 stützt die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie eine Wasserversorgungsanlage in der Nähe der bewilligten Anlage betreibt.
Die Behörde erster Instanz hat die Parteistellung der Beschwerdeführerin nach § 29 Abs. 5 Z. 3 AWG bezüglich der von ihr betriebenen Wasserversorgungsanlage deshalb verneint, weil aufgrund der auf fachkundiger Ebene ermittelten Verfahrensergebnissen feststehe, dass diese Anlage nicht gefährdet werde.
Ob aufgrund der von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, dass die Möglichkeit der Berührung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin durch das bewilligte Vorhaben von vornherein ausscheidet und damit die Behörde erster Instanz zu Recht Parteistellung der Beschwerdeführerin insoweit verneint hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0014) kann im Beschwerdefall deshalb auf sich beruhen, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin - ausgehend von den vorliegenden Verfahrensergebnissen - zum Schluss gekommen ist, dass durch das bewilligte Vorhaben das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin nicht nachteilig berührt wird. Die Beschwerdeführerin ist den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen, welche Nachteile für ihre Wasserbenutzungsanlage jedenfalls als nicht wahrscheinlich erkennen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0047, u.v.a.), nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In ihrer von der belangten Behörde als zulässig angesehenen Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und an der Feststellung des - ihr allenfalls als mangelhaft erscheinenden - maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG als "unmittelbar angrenzende Gemeinde der Behandlungsanlage" beansprucht, ist auf die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach eine Parteistellung der Gemeinde im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG allein kein materielles subjektives Recht gewährt und insoweit der Gemeinde als Formalpartei ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof nur bezüglich Verletzung prozessualer Rechte zukommt (vgl. hiezu insbesonders den hg. Beschluss vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0098, und das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 95/05/0034). Die auch in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs wurde - wie bereits oben dargelegt - durch die von der belangten Behörde als zulässig erkannte Berufung saniert.
§ 29 Abs. 5 Z. 6 AWG wiederum knüpft die Parteistellung an zwei Bedingungen, nämlich an die Nachbareigenschaft und an die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG verweist ausdrücklich auf Einwendungen gemäß Abs. 4. Dieser Absatz hatte im hier maßgeblichen Zeitpunkt folgenden Wortlaut:
"(4) Wird eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können."
Diese Gesetzesstelle stellt somit klar, dass dann, wenn der Antrag auf Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage in der im § 29 Abs. 4 AWG vorgesehenen Art kundgemacht wurde, das Unterbleiben von Einwendungen dazu führt, dass Personen, auch wenn ihnen die Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 GewO 1994 zukommt, keine Parteistellung erlangen; dies unabhängig davon, ob diese Person der Behörde persönlich bekannt waren oder nicht. Selbst wenn es daher zutreffen sollte, dass dem Landeshauptmann die Nachbareigenschaft der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Genehmigung der Abfallbehandlungsanlage der mitbeteiligten Partei bekannt war, ist für die beschwerdeführende Partei daraus im Hinblick auf die Frage ihrer Parteieigenschaft nichts zu gewinnen, da sie keine Einwendungen im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG rechtzeitig erhoben hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0051). Ob die Beschwerdeführerin persönlich zu laden gewesen wäre, ist aufgrund dieser Regelung nicht von entscheidender Bedeutung. Wäre die Beschwerdeführerin als bekannte Partei persönlich zu laden gewesen und hätte sie mangels einer solchen die mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt, hätte sie gemäß § 29 Abs. 6a AWG ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit unter den dort näher angeführten Voraussetzungen ausführen können. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 6a AWG wird von der Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.
Aus dem Beschwerdevorbringen kann schließlich abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin beanspruche auch eine Parteistellung als betroffener Grundeigentümer (§ 29 Abs. 5 Z. 2 AWG). Unter "betroffener Grundeigentümer" ist nur jener Liegenschaftseigentümer zu verstehen, auf dessen Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0051). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Weggrundstücke sind aber keine solchen, auf welchen die Anlage errichtet oder betrieben werden soll.
Die Beschwerdeführerin vermochte also keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Juli 1999
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