Normen
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Mitbeteiligten in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte begehrte mit Antrag vom 12. Februar 1993 die abfallrechtliche Bewilligung zur Anpassung ihrer Regionalkläranlage Linz/Asten an den Stand der Technik durch Errichtung eines Schlammpressenhauses und Adaptierung der bestehenden Schlammteiche zu einer Schlammdeponie. Mit Kundmachung gemäß § 29 Abs. 4 AWG (im Hinblick auf die Erlassung der Berufungsentscheidung gilt hier das AWG in der Fassung BGBl. Nr. 155/1994; im folgenden: AWG) wurde mittels eines am 5. Mai 1993 an der Amtstafel der Erstbeschwerdeführerin angeschlagenen Ediktes die Frist zur Erhebung von Einwendungen bis 17. Juni 1993 festgesetzt. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer machten von der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen Gebrauch. Der Zweitbeschwerdeführer wendete ein:
"Ich habe meinen Hauptwohnsitz an umseitiger Adresse. Ich erfülle die Voraussetzungen des § 75 GewO, da durch Errichtung, Bestand und Betrieb der geplanten Betriebsanlage, bzw. Umgestaltung der bestehenden Betriebsanlage, eine Gefährdung und Belästigung in Form von Immissionen zu erwarten steht. Mir kommt daher Parteistellung zu und erhebe ich Einwendungen gegen das geplante Projekt. Ich werde diese Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorbringen, bzw. konkretisieren."
Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, daß durch die bestehende Anlage extreme Geruchsbelästigungen hervorgerufen würden. Hinsichtlich des Projektes forderte er, weitere Geruchsbelästigungen hintanzuhalten. Für alle Teile wurde eine Umhausung gefordert.
Der Viertbeschwerdeführer rügte, daß das Projekt keinerlei Maßnahmen zur Optimierung der Abgas/Abluftführungen an den Faultürmen bzw. keine geregelte Unterdruckbelüftung vorsehe. Er macht insbesondere Gesuchsbelästigung geltend und fühlt sich durch die Salzsäurelagerung gefährdet.
Auch die Fünftbeschwerdeführerin verwies auf die große Menge Salzsäure und daß in einem Brandfall keine Löschmöglichkeiten gegeben seien.
Der Sechstbeschwerdeführer verwies gleichfalls auf die Gefahren, die von der Salzsäure ausgingen, und machte weiters eine erhöhte Verkehrsbelastung, die zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führe, geltend.
Nach Anberaumung der Verhandlung durch die Abfallbehörde für den 6. Juli 1993 beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine Vertagung, weil die Vorbereitungsfrist zu kurz sei.
Bei der Verhandlung, bei der alle Beschwerdeführer vertreten waren, stellte der Verhandlungsleiter fest, daß das Projekt hinsichtlich der Adaptierung der Schlammdeponie ergänzungsbedürftig sei und daher bis zur Vorlage geeigneter Projektsunterlagen "ausgesetzt" wurde, sodaß nur mehr das Schlammpressengebäude gegenständlich blieb. In der Verhandlung wurden mehrere Gutachten erstattet und Auflagen vorgeschlagen; die Beschwerdeführer haben ihre Einwendungen wiederholt bzw. ergänzt. Die Erstbeschwerdeführerin schloß sich den in der Verhandlung erstatteten Ausführungen des Umweltanwaltes an.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Pressenhauses nach Maßgabe der vorgelegten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsunterlagen. Gemäß Punkt B des erstinstanzlichen Bescheides dürfe der Betrieb der Anlage erst nach Erteilung einer Betriebsbewilligung erfolgen; weiters wurde ein einjähriger Probebetrieb angeordnet. Nach Punkt C dieses Bescheides wurde eine Vielzahl von Auflagen erteilt. In Behandlung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurde jeweils auf die Auflagen verwiesen bzw. wurden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, es sei durch die eingeholten Gutachten klargelegt, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstige nachteilige Einwirkungen nicht zu befürchten seien.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufungen. Die belangte Behörde forderte die Mitbeteiligte zu einer Projektergänzung über die geruchsdichte Ausführung der Übergabestelle im Bereich der Containeraufgabe auf; für den Fall, daß Membranfilterpressen eingesetzt würden, wurden entsprechende Projektsänderungsunterlagen angefordert. Die Mitbeteiligte legte mit Schreiben vom 22. Juni 1994 diese Unterlagen vor.
Am 11. Juli 1994 führte die belangte Behörde unter Beiziehung der Mitbeteiligten und eines abfalltechnischen sowie eines medizinischen Sachverständigen einen Lokalaugenschein durch. Festgestellt wurde, daß das Pressenhaus bereits errichtet wurde und daß vier Membranfilterpressen im ersten Stock dieses Gebäudes montiert wurden. Der abfalltechnische Sachverständige führte aus, daß beim Konditionieren des Klärschlammes und der damit verbundenen PH-Wert-Verschiebung Ammonium in Form von Ammoniak ausgetrieben werde. Bei einer worst-case-Annahme wurde von einer maximalen Emissionskonzentration nach dem Biofilter in der Abluft von 1 mg/Kubikmeter Ammoniak ausgegangen. Der medizinische Sachverständige zog einen Geruchsschwellenwert von 4 mg/Kubikmeter vergleichweise heran und stellte fest, daß schon bei der Emissionsstelle keine Geruchsentwicklung auftreten werde. Auch hinsichtlich jener Beschwerdeführer, deren Liegenschaft dem Projektgrundstück am nächsten liegt (900 m), könne davon ausgegangen werden, daß keine Geruchsemissionen vom Pressenhaus auftreten würden. Aus medizinischer Sicht werde keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit der Beschwerdeführer eintreten.
Der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern wurden sowohl die Niederschrift über den durchgeführten Ortsaugenschein als auch die am 22. Juni 1994 von der Mitbeteiligten übermittelten Projektsunterlagen, die insbesondere eine Beschreibung und planliche Darstellung der Membranfilterpressen sowie eine Reihe von Plänen enthielten, gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme vorgehalten. Einem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Fristerstreckung bis 30. November, damit Privatgutachten beigebracht werden könnten, entsprach die belangte Behörde. Am 30. November 1994 wurde abermals um Fristerstreckung, nunmehr bis 31. Jänner 1995, angesucht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer "keine Folge"; aus der Begründung ergibt sich, daß die Berufung des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen, die übrigen Berufungen aber abgewiesen wurden. Allerdings modifizierte die belangte Behörde den Spruchteil IA gemäß § 59 Abs. 1 AVG dahingehend, daß auch auf die mit Schreiben der Mitbeteiligten vom 22. Juni 1994 vorgelegten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen Bezug genommen wurde. Außerdem wurde unter Punkt II des angefochtenen Bescheides eine Betriebsbeschreibung eingefügt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Zweitbeschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung fristgerecht erstattet habe, weshalb er gemäß § 29 Abs. 5 AWG keine Parteistellung erlangt habe. Seine Berufung sei daher unzulässig gewesen.
Die Erstbeschwerdeführerin habe sich nur auf die Ausführungen des Umweltanwaltes gestützt, nach denen aber kein Anhaltspunkt zu entnehmen gewesen sei, der geeignet gewesen wäre, als Einwendung betreffend die Gefährdung von Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte der Gemeinde qualifiziert zu werden. Die Berufung der Erstbeschwerdeführerin sei daher ohne näheres Eingehen auf die angeführten Berufungsgründe abzuweisen gewesen. Dem Fristerstreckungsantrag wurde nicht Folge gegeben, weil eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG von nahezu drei Monaten ausgereicht hätte, sich eines Privatsachverständigen zur Abgabe eines Gutachtens zu bedienen.
Hinsichtlich der Einwendungen der übrigen Beschwerdeführer wurde einerseits auf das in der ersten Instanz reduzierte Projekt verwiesen und andererseits ausgeführt, daß den Gutachten des abfalltechnischen und des medizinischen Sachverständigen zu entnehmen sei, daß weder eine gesundheitsgefährdende noch eine unzumutbare Belästigung der Berufungswerber durch Geruch von der gegenständlichen Anlage ausgehen würde.
Die mit Schreiben der Mitbeteiligten vom 22. Juni 1994 vorgelegten Projektunterlagen würdigte die Berufungsbehörde dahingehend, daß durch diese Modifizierung das Wesen des Genehmigungsantrages nicht berührt wurde, sodaß sich diese Modifizierung innerhalb der Sachentscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde gehalten habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht darauf verletzt, daß entgegen den Bestimmungen des § 29 AWG iVm § 74 Gewerbeordnung eine abfallrechtliche Bewilligung für gesundheitsgefährdende bzw. die Nachbarn unzumutbar belästigende Anlagen nicht erteilt werde. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 AWG unterliegen u.a. die Errichtung oder die wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, ... einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
Parteistellung in diesem Verfahren haben gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung
- 1. der Antragsteller,
- 2. die betroffenen Grundeigentümer,
- 3. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,
- 4. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,
- 5. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
- 6. Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.
Keiner der Beschwerdeführer ist "betroffener Grundeigentümer", weil mit § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG nur jene Liegenschaftseigentümer erfaßt sind, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll (hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/07/0051).
Hinsichtlich der Standortgemeinden hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG - abgesehen von prozessualen Rechten - keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt (siehe das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 96/07/0055, m.w.N.). Die im § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG der Gemeinde des Standortes und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage zuerkannte Parteistellung allein gewährt kein materielles subjektives Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0098).
Allerdings ist auch die Erstbeschwerdeführerin trotz ihrer Stellung als Formalpartei befugt, die Verletzung prozessualer Rechte geltend zu machen (hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0172), weshalb sie sich auf eine Verletzung des Parteiengehörs aufgrund einer Projektänderung berufen kann.
Eine derartige Projektänderung behaupten die Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Schreiben vom 22. Juni 1994 von der Mitbeteiligten der Berufungsbehörde vorgelegten Projektsunterlagen.
Diese Vorlage durch die Mitbeteiligte beruhte auf einem Auftrag der Berufungsbehörde vom 7. Juni 1994; die Berufungsbehörde sah sich dazu veranlaßt, weil schon in der Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde gefordert worden war, daß die Übergabestelle im Bereich der Containeraufgabe außerhalb des Pressenhauses geruchsdicht auszuführen sei, und angekündigt wurde, daß entsprechende Projektsergänzungen zur geruchsdichten Ausführung nachgereicht würden; der erstinstanzliche Bescheid erhielt unter C.3.1.6. die Auflage, daß im Bereich der Containeraufgabe die geruchsdichte Ausführung sicherzustellen sei. Ebenso wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren angekündigt, daß die Entwässerung des Faulschlammes anstelle von drei Kammerfilterpressen durch vier Membranfilterpressen erfolgen könne; auch darauf bezog sich der berufungsbehördliche Auftrag.
Während die geruchsdichte Ausführung der Überleitung nur die Erfüllung einer Auflage darstellt, kann auch durch die Alternative bei der Filterpresse von einer Projektänderung keine Rede sein. Wie sich aus den diesbezüglichen Projektunterlagen (Beschreibung durch die Vöest-Alpine-Umwelttechnik samt Fachaufsatz über die Vorteile von Membranfilterpressen gegenüber Kammerfilterpressen) ergibt, handelt es sich dabei bloß um eine andere technische Art der Schlammentwässerung. Schon der Umweltanwalt wies in der Verhandlung erster Instanz auf diese Alternative hin; beim Ortsaugenschein durch die Berufungsbehörde wurden bereits die neuen Filter der Begutachtung zugrundegelegt. Es ist nicht hervorgekommen und behaupten auch die Beschwerdeführer nicht, daß die Verwendung der Membranfilter irgendeine umweltrelevante Auswirkung hätte.
Daß die Berufungsbehörde nicht bloß ergänzende schriftliche Gutachten einholte, sondern auch einen Ortsaugenschein durchführte, bei dem diese Gutachten erstattet wurden, konnte die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzen, weil ihnen das Ergebnis dieser Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten wurde. Sie haben weder fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, noch sind sie den Beweisergebnissen durch Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodaß nicht erkennbar ist, inwieweit die Behörde durch Beiziehung der Beschwerdeführer zu diesem Lokalaugenschein zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch insofern liegt somit kein relevanter Verfahrensmangel vor.
Da die Erstbeschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG Einwendungen erhoben hat, kann sie sich nur auf ihre Stellung als Formalpartei berufen. Aber auch die oben wiedergegebenen Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers begründeten keine Parteistellung. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nämlich nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0151, und vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/04/0138). Diesen Anforderungen entsprechen die oben zitierten Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers nicht, sodaß die belangte Behörde zu Recht dessen Berufung zurückgewiesen hat.
Soweit in den Einwendungen der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer von einer Gefährdung durch das bestehende Salzsäurelager die Rede war, hat die belangte Behörde im Berufungsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, daß das bestehende Salzsäurelager nicht Gegenstand des Projektes ist. Mit dem allgemeinen Beschwerdevorbringen, daß die Lagerung von Chemikalien gefährlich sei, läßt sich eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht dartun. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, anzuführen, inwieweit es durch das gegenständliche Projekt zu einer gesundheitsgefährdenden Lagerung von Chemikalien komme.
Der seinerzeit erhobenen Einwendung des Sechstbeschwerdeführers, durch die Betriebsvorgänge sei eine erhöhte Verkehrsbelastung zu erwarten, entgegnete die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid damit, daß sich das Verkehrsaufkommen lediglich auf dem betriebseigenen Gelände abspiele und dadurch keine Verkehrsbelastung öffentlicher Straßen auftreten werde. In seiner Berufung beantragte er, es möge der Klärschlamm von der Pressenhalle zur Deponie in einer geschlossenen Förderanlage transportiert und auf den Transport mit Lkws und in Containern verzichtet werden. Er begründete dies damit, daß damit eine weitere Geruchsbelastung ausgeschlossen werden solle. Von einer Beeinträchtigung bzw. Belästigung durch den innerbetrieblichen Verkehr war in seiner Berufung keine Rede; erst in der Beschwerde wird behauptet, daß durch den innerbetrieblichen Verkehr Immissionen zu erwarten seien. Da eine derartig präzisierte Einwendung seinerzeit nicht erhoben wurde, steht dem nunmehrigen Vorbringen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.
Was schließlich die Gefährdung durch Geruchsimmissionen betrifft, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eindeutig, daß aus medizinischer Sicht mit keiner Beeinträchtigung des Wohlbefindens bzw. der Gesundheit bei den Beschwerdeführern zu rechnen sei. Die Beschwerdeführer sind im Verwaltungsverfahren dem sich auf eine nachvollziehbare Befundaufnahme stützenden Gutachten nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1998
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