Normen
AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Somalia, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 21. April 2003 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 1992 gegen den Beschwerdeführer ein bis 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes habe er Österreich nicht verlassen, sodass er sich rechtswidrig hier aufhalte. Am 19. Dezember 1997 sei er von Polizeiorganen in einer Bahnhofswartehalle in Wien aufgegriffen und vorläufig festgenommen worden. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen und habe - laut der Anzeigeschrift von diesem Tag - lediglich einen Bargeldbetrag von S 0,50 bei sich gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, er hätte nicht gewusst, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestünde. Er wäre im Jahr 1990 über die "grüne Grenze" zu Fuß nach Österreich gekommen und hielte sich seit dieser Zeit im Bundesgebiet auf. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren habe er seine finanziellen Verhältnisse darlegen und den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt bescheinigen können, sodass er als mittellos zu qualifizieren sei.
Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Tulln (der erstinstanzlichen Behörde) vom 17. März 1998 sei zu entnehmen, dass er am 3. März 1998 nach Traiskirchen abgemeldet worden sei. Der Leiter des Jungarbeiterinternates in Greifenstein sei von anderen Bewohnern dieses Internates informiert worden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes die dort befindlichen Frauen und Kinder sowie während einer Zugsfahrt eine Frau belästigt hätte. Dazu befragt hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass nicht er, sondern sein "zweites Ich" dies gemacht hätte. Einem Schreiben der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien vom 8. Juni 1998 sei zu entnehmen, dass er in ambulanter Behandlung dieser Klinik wäre. Dabei sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Das Krankheitsbild stehe in Zusammenhang mit einer Traumatisierung durch Bürgerkriegshandlungen in seinem Heimatland. In seiner Stellungnahme vom 9. April 1998 habe der Beschwerdeführer zu den Belästigungsvorwürfen angegeben, er wollte sich, sofern er jemanden verletzt haben sollte, dafür entschuldigen und würde sein Verhalten teils auf die für ihn schwere Situation in Österreich und teils auf die Spätfolgen seiner grauenhaften Erlebnisse in Somalia, als sein Bruder und dessen Familie getötet worden wären, zurückführen.
In Bezug auf die Gefährdungsprognose gemäß § 36 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erwiesen sei, allfällige Verweise auf karitative Zuwendungen, auf die er keinen Rechtsanspruch habe, geradezu die Mittellosigkeit bestätigten und von mittellosen Personen eine eminente Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich die Gefahr, dass sie sich ihren Unterhalt durch Schwarzarbeit oder kriminelle Vorgangsweisen verschafften, ausgehe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Einreise- noch eines Aufenthaltstitels und habe sich über mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Auch habe er der Behörde kein gültiges Reisedokument vorweisen können. Seiner Rechtfertigung, er hätte nicht gewusst, dass gegen ihn das (im Jahr 1992 erlassene) Aufenthaltsverbot bestünde, könne nicht gefolgt werden, weil ihm dieser Aufenthaltsverbotsbescheid durch persönliche Übergabe in Anwesenheit eines Dolmetschers am 23. Juli 1992 zugestellt worden sei. In die Beurteilung hätten auch sein Verhalten gegenüber den Heiminsassen laut dem vorgenannten Aktenvermerk und der Umstand einzufließen, dass abermalige Belästigungen auf Grund seines Krankheitsbildes, das durch das Gutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie bestätigt worden sei, nicht ausgeschlossen werden könnten.
Der vorliegende Sachverhalt erfordere unter Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles sowie der eminenten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer. Im Mittelpunkt stehe dabei besonders seine Mittellosigkeit, die er durch keine Bescheinigungsmittel habe widerlegen können, wozu noch zwei schwer wiegende Umstände, nämlich sein langjähriger rechtswidriger Aufenthalt in Österreich und die Vorfälle im Jugendwohnheim, kämen. Im Rahmen des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens könne sie jedoch nicht mit einem gelinderen Mittel als einem Aufenthaltsverbot gegen ihn vorgehen, weil im Fall seiner Wiedereinreise nicht auszuschließen sei, dass er sich abermals über Jahre unrechtmäßig und mittellos mit den daraus resultierenden Gefahren in Österreich aufhalten werde. Auf die Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne er sich nicht berufen, sodass sein Hinweis in der Berufung, dass er auf Grund seines sieben Jahre dauernden Aufenthaltes eingebürgert wäre, an Zynismus grenze. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Person, die sich unter Missachtung eines Aufenthaltsverbotes über Jahre hinweg unrechtmäßig, mittel- und arbeitslos im Bundesgebiet aufhalte, als eingebürgert angesehen werden sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer ein Netz von Gewohnheiten und Freundesbanden, wie in seiner Berufung angeführt, gespannt habe, ändere das nichts daran, dass derartige Umstände von ihm während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes herbeigeführt worden seien. Besondere familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu in Österreich lebenden Personen hätten nicht festgestellt werden können. Auch sei bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu prüfen, ob einer Person auf Grund eines vorliegenden Krankheitsbildes das von ihr gesetzte Verhalten verschuldensmäßig zugerechnet werden könne, sodass allfällige gesundheitliche Probleme gemäß § 37 FrG nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden könnten. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handle es sich lediglich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme, bei der einzig und allein die Determinanten des § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 (Gefährdung der öffentlichen Ordnung, usw.) zählten. Es liege daher kein maßgeblicher Eingriff in die von § 37 FrG genannten Rechtsgüter vor. Aber auch dann, wenn man einen derartigen Eingriff sehen würde, wären die öffentlichen Interessen im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt wesentlich schwerer zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung nach Somalia sei in einem Aufenthaltsverbotsverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Inland her zu legitimieren.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer, als er am 19. Dezember 1997 von Polizeibeamten in Wien aufgegriffen worden sei, lediglich einen Bargeldbetrag von S 0,50 bei sich gehabt habe, und hält den weiteren Ausführungen der belangten Behörde, er habe im Verwaltungsverfahren nicht darzulegen und zu bescheinigen vermocht, dass er im Besitz der Mittel für seinen Unterhalt sei und wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, im Wesentlichen entgegen, dass für seinen Lebensunterhalt von privaten Einrichtungen und derzeit von Emma B., die ihm auch kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung stelle, gesorgt werde. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG sei daher nicht erfüllt. Wenn die belangte Behörde meine, dass dennoch "Ausweisungsgründe" vorlägen, so hätte sie hiefür besondere Beweise aufnehmen und die Beweisergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, diese Ergebnisse zu widerlegen. Die diesbezügliche Untätigkeit der Behörde stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar.
1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 (des § 36 leg.cit.) insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/18/0300, mwN).
Weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer ein derartiger Nachweis erbracht worden sei. So hat der Beschwerdeführer, gegen den bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juli 1992 ein (bis 31. Dezember 1997) befristetes Aufenthaltsverbot aus dem Grund des mangelnden Nachweises des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt erlassen worden war, etwa laut den in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden, mit ihm aufgenommenen fremdenpolizeilichen Niederschriften vom 12. März 1996 und 14. August 1997 jeweils angegeben, über keine Geldmittel zu verfügen. Bei einer weiteren Vernehmung am 20. Dezember 1997 gab er (u.a.) zu Protokoll, an Barmitteln lediglich S 1,50 zu besitzen sowie vom Geld der Kirche und von der Caritas in Greifenstein zu leben. Nachdem die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 1998 ihre Auffassung mitgeteilt hatte, dass die Mittel zu seinem Lebensunterhalt durch die finanziellen Zuwendungen der Caritas nicht in ausreichendem Maß gesichert erschienen und deshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei, brachte er in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 9. April 1998 vor, dass ein Aufenthaltsverbot es ihm unmöglich mache, sich in Österreich selbstständig einen Unterhalt zu verschaffen. Auch seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung vom 28. Mai 1998 enthält kein Vorbringen darüber, dass er über Mittel für seinen Unterhalt verfüge. Vor diesem Hintergrund geht die Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde "besondere" Beweise zum Vorliegen der "Ausweisungsgründe" hätte aufnehmen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte geben müssen, diese zu widerlegen, ins Leere und begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als mittellos zu qualifizieren und vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei - entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte es für diese Annahme auch keiner weiteren Begründung im angefochtenen Bescheid -, keinem Einwand. Die (bloße) Behauptung des Beschwerdeführers, dass für seinen Lebensunterhalt von privaten Einrichtungen gesorgt werde - soweit er in der Beschwerde vorbringt, dass er nunmehr von Emma B. unterstützt werde, handelt es sich um eine im Beschwerdefall erstmals aufgestellte Behauptung und daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) -, ist als Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt schon deshalb nicht geeignet, weil sich daraus nicht ergibt, dass er einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen habe (vgl. in diesem Sinn etwa das - u.a.
- zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 95/18/0521).
1.3. Den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, dass gegen den Beschwerdeführer ein bis 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Wenn nunmehr erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juli 1992 und Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 1993 den vom Beschwerdeführer jeweils an diese Gerichtshöfe erhobenen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, so stellt auch diese Behauptung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass der Beschwerdeführer am 6. März 1991 einen Asylantrag gestellt hatte, der im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. April 1992 abgewiesen worden war, und eine gegen diesen Bescheid zuerst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem sodann an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 92/01/1016, als unbegründet abgewiesen worden war (vgl. dieses in den Verwaltungsakten erliegende Erkenntnis), sowie dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 20. September 1993 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1994 ein Abschiebungsaufschub bis 30. März 1995 erteilt wurde. Demzufolge hält sich der Beschwerdeführer, der den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zufolge weder im Besitz eines Einreise- noch eines Aufenthaltstitels ist, jedenfalls seit Ende März 1995 unrechtmäßig in Österreich auf.
1.4. Im Hinblick auf die nach der hg. Rechtsprechung aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierende Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0300) und angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 1999, Zl. 99/18/0272, mwN), ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtet hat. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob dem Beschwerdeführer überdies zum Vorwurf zu machen ist, während seines Aufenthaltes im Jungarbeitinternat in Greifenstein dort aufhältige Frauen und Kinder belästigt zu haben.
2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Lichte des § 37 Abs. 1 und 2 FrG ein, dass der Beschwerdeführer sich seit sieben Jahren in Österreich befinde, ohne jemals bestraft worden zu sein, einen "gewissen" Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut habe und daher in Österreich integriert sei. Er leide an posttraumatischen Belastungsstörungen, die in Zusammenhang mit einer Traumatisierung durch die Bürgerkriegshandlungen in seinem Heimatland Somalia stünden, und sei in ständiger ambulanter Behandlung der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien. Die Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen hätte daher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat unter der Annahme eines - laut Berufungsvorbringen - sieben Jahre dauernden Aufenthaltes und eines Netzes von "Gewohnheiten und Freundesbanden" des Beschwerdeführers in Österreich sowie unter der Annahme eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffs im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG die Auffassung vertreten, dass die öffentlichen Interessen im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt wesentlich schwerer zu gewichten seien als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Diese Beurteilung begegnet angesichts der obgenannten, aus der Mittellosigkeit von Fremden resultierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. II.1.4.) keinem Einwand. Mit seinem Vorbringen, er sei während dieses Aufenthalts in Österreich niemals bestraft worden, legt der Beschwerdeführer keine Umstände dar, die eine Stärkung der persönlichen Interessen oder eine Schwächung der das Aufenthaltsverbot verlangenden öffentlichen Interessen zur Folge hätten. Im Übrigen ist die aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration in Österreich in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass er sich hier jedenfalls seit Ende März 1995 unrechtmäßig aufgehalten hat. Schließlich ist auch mit dem Beschwerdehinweis auf die posttraumatischen Belastungsstörungen für den Standpunkt des Beschwerdeführers schon deshalb nichts gewonnen, weil mit diesem Vorbringen nicht dargetan wird, dass eine Behandlung dieser Störungen nur in Österreich möglich sei.
3. Wenn die Beschwerde weiters geltend macht, dass die belangte Behörde ihrer Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nicht nachgekommen sei, verkennt sie, dass diese Gesetzesbestimmung die Behörde nicht verpflichtet, die Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen und Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 13a AVG E 8 bis 10 zitierte hg. Judikatur).
4. Auch mit dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf § 38 Abs. 2 FrG ist für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, wobei nach Abs. 2 dieser Bestimmung Fremde jedenfalls dann langjährig im Bundesgebiet niedergelassen sind, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.
Schon im Hinblick darauf, dass der am 7. Juli 1960 geborene Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge erst seit 1991 durchgehend in Österreich aufhältig ist, kann der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht erfüllt sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0097, mwN), sodass auf die Frage, ob er langjährig rechtmäßig hier niedergelassen ist, nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
5. Entgegen der - nicht näher konkretisierten - Beschwerdeauffassung bestehen gegen die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Gesetzesbestimmungen in verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
6. Wenn die Beschwerde meint, dass die belangte Behörde unzuständigerweise über den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 28. Mai 1998 gestellten Antrag nach § 10 Abs. 4 FrG entschieden habe, so verkennt sie den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Aus diesem Bescheid geht in eindeutiger Weise hervor, dass darin von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur über die Angelegenheit abgesprochen wurde, die den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides gebildet hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 66 Abs. 4 AVG E. 78c zitierte hg. Judikatur).
7. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
8. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes. Dieses war im Sinn der hg. Rechtsprechung - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein würde. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf und es ergeben sich auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände bereits vor Ablauf der festgesetzten Dauer erwartet werden könne. Im Hinblick darauf begegnet die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde keinem Einwand.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. März 2000
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