Normen
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
StGB §15;
StGB §169 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
StGB §15;
StGB §169 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hatte mit Bescheid vom 21. August 1997 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen (Spruchteil I.). Gemäß § 64 Abs. 2 AVG iVm § 27 Abs. 4 FrG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen das genannte Aufenthaltsverbot ausgeschlossen (Spruchteil II.).
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 17. September 1997 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 27 Abs. 4 FrG der Berufung gegen den vorgenannten Bescheid hinsichtlich des verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchteil II.) keine Folge gegeben und der Erstbescheid in diesem Spruchteil bestätigt. (In Bezug auf den Spruchteil I. blieb die Berufung unerledigt.) Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0564, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1998 wurde der gegen das unter Spruchteil I. des besagten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land verhängte Aufenthaltsverbot gerichteten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 35, 37 und 38 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr.75, keine Folge gegeben und der Erstbescheid in diesem Spruchteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 39 Abs. 1 und 2 FrG auf unbestimmte Zeit (unbefristet) verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und halte sich seit dem 2. Dezember 1985 in Österreich auf. Ihm sei erstmals von der Bundespolizeidirektion Linz am 2. Dezember 1985 ein bis 10. Februar 1986 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer "vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz" am 12. Juni 1996 eine bis zum 24. März 1998 gültige Bewilligung nach dem AufG erteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer gemäß § 15 iVm § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren unbedingt verurteilt worden. Das Urteil sei seit 29. Oktober 1996 rechtskräftig. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Juli 1997 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich auch sein Sohn, D.R., bei ihm aufhalten würde. Sein Sohn wäre bereits österreichischer Staatsbürger. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Urteilsdaten aus Jugoslawien" habe er ausgeführt, dass es richtig wäre, dass er wegen Mordes an seiner Frau zu zwölf Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei. Davon wäre er neun Jahre eingesperrt gewesen. Abschließend habe der Beschwerdeführer ersucht, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, weil er bereits zwölf Jahre in Österreich gearbeitet hätte und es auch weiterhin tun möchte. Er hätte in Jugoslawien keine Familie, nur seinen Sohn im Bundesgebiet. Bis zu seiner Inhaftierung hätte der Beschwerdeführer in Garsten als Fleischhauer gearbeitet. Diesen Beruf würde er auch weiterhin ausüben wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 5. August 1997 habe der Beschwerdeführer neuerlich auf seinen Sohn verwiesen, jedoch darauf hingewiesen, dass er zu diesem leider keinen Kontakt mehr hätte. Weitere Familienangehörige hätte der Beschwerdeführer weder in Jugoslawien noch im Bundesgebiet. Ein Cousin des Beschwerdeführers würde sich in Linz, Baumbachstraße, aufhalten. Aus einem Schreiben vom 6. August 1997 von Frau N. gehe hervor, dass diese den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und sich auch um einen Arbeitsplatz für ihn kümmern würde. Mit Bescheid vom 21. August 1997 sei über den Beschwerdeführer von der eingangs genannten Behörde die Schubhaft verhängt worden.
In seiner Berufung vom 4. September 1997 habe der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, dass er sich bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet befinden würde. Auch sein Sohn, der bereits österreichischer Staatsbürger wäre, würde sich hier aufhalten. Im Fall seiner Abschiebung müsste der Beschwerdeführer in ein "geändertes" Land zurückkehren, welches er in dieser Form gar nicht kennen würde. Jegliche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte würden sich in Österreich befinden, in seinem Heimatstaat hätte der Beschwerdeführer keine gesicherte Zukunft. Richtigerweise würde der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Inhaftierung über keine Wohnung und kein gesichertes Einkommen verfügen. Die Erstbehörde hätte allerdings berücksichtigen müssen, dass er für den Fall seiner Enthaftung sofort bei Frau N. Unterkunft nehmen können würde und zufolge eines ihm zur Verfügung stehenden Befreiungsscheines sofort wieder eine Erwerbstätigkeit beginnen können würde. Der Beschwerdeführer hätte auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und wäre deshalb auch krankenversichert.
Zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, habe die belangte Behörde Einsicht in den Gerichtsakt bezüglich der Verurteilung durch das Landesgericht Linz genommen, um den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt näher zu erörtern bzw. bewerten zu können. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Jänner 1998 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich Folgendes mitgeteilt:
"In der Urteilsschrift diesbezüglich wurde ausgeführt, daß über Ihren Mandanten im Bundesgebiet keine Vorstrafen aufscheinen. In seiner Heimat, dem ehemaligen Jugoslawien, wurde Ihr Mandant bereits dreimal verurteilt. Dies einerseits im Jahre 1966/67 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Jahren, weiters im Jahr 1971 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem 1/2 Jahr sowie schließlich 1979 wegen Mordes. Dieser letztgenannten Verurteilung lag zugrunde, daß Ihr Mandant seine Gattin erwürgte. Wegen dieser Tat wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, die er auch verbüßte.
Ihr Mandant arbeitete zuletzt bei der Fa. E..... als Hilfsarbeiter und gab an, dort monatlich etwa S 13.000,-- zu verdienen. Mit diesem Geld fand er nicht das Auslangen, weil er sehr stark dem Alkohol zusprach und seine Einkünfte im Wesentlichen in Alkohol umsetzte. Er frönte auch der Spielleidenschaft.
Bezüglich der Tat hat das Gericht ausgeführt, daß sich Ihr Mandant am Hauseigentümer rächen wollte. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Haus mit mehreren Wohnungen, das vornehmlich aus dem Baustoff Holz gebaut ist.
Der Brandsachverständige kam zum Ergebnis, daß zum Zeitpunkt der Brandentdeckung das Feuer nicht zuletzt wegen der starken Rauchentwicklung mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe nicht mehr bekämpft werden hätte können. Es bestand eine Brandübergriffsgefahr auf weitere Gebäudeteile, sodaß der Einsatz der Feuerwehr zwingend erforderlich war. Zum Zeitpunkt der Brandentdeckung bzw. Verständigung der weiteren Gebäudebewohner war aber allen Bewohnern ein gefahrloses Verlassen der Wohnung möglich, sodaß konkret keine Personengefährdung bestand.
Das Gericht kam zu der Ansicht, daß Ihr Mandant die Tat ganz gezielt verübt hätte.
Als mildernd wurde Ihrem Mandanten das offene reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, gewertet; als erschwerend wurden hingegen drei einschlägige Vorstrafen im Ausland bewertet. Diese Vorstrafen seien zwar nicht im engsten Sinn als einschlägig zu werten, sie würden aber allesamt auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich auf dem ungezügelten Aggressionspotential Ihres Mandanten beruhen.
Abschließend hat das Gericht festgehalten, daß mit der Tat Ihres Mandanten ein großes abstraktes Gefahrenpotential für fremdes Gut aber auch für die Gesundheit bzw. das Leben anderer Menschen verbunden war. Wäre der Brand nicht so rasch entdeckt worden, so hätte man das vornehmlich in Holzbauweise errichtete Gebäude zur Gänze abbrennen können, womit selbstredend eine große Gefahr für die Wohnungsinsassen verbunden gewesen wäre, zumal das Feuer zu einer Zeit gelegt wurde, wo die Hausbewohner bereits schliefen. Es bedürfe bei der gegebenen Sachlage einer fühlbaren Bestrafung, um Ihrem Mandanten das Unrecht seiner Tat und den Grad seiner Schuld deutlich vor Augen zu führen, wobei eine Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren als angemessen erachtet wurde."
Nach Akteneinsicht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 1998 im Wesentlichen vorgebracht, dass es wohl richtig wäre, dass er im Jahr 1979 zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden sei, dabei hätte es sich jedoch um keinen Mord, sondern um einen Unfall gehandelt. Zu der Verurteilung im damaligen Jugoslawien wäre es nur deswegen gekommen, weil damals kein Verfahren nach einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Standard stattgefunden hätte. Es hätte im damaligen kommunistischen Jugoslawien keine Möglichkeit gegeben, in einem fairen Verfahren ohne Verletzung von Verteidigungsrechten nachzuweisen, dass tatsächlich keine vorsätzliche Tat statt gefunden hätte. Diesbezüglich sei die Einholung einer entsprechenden Auskunft der nunmehr "restjugoslawischen Behörden" beantragt worden. Unrichtig wäre auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die damals verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verbüßt hätte, da aktenkundig wäre, dass er sich seit dem 2. Dezember 1985 in Österreich aufhalten würde. Bezüglich der Ausführungen des Landesgerichtes Linz habe der Beschwerdeführer angegeben, dass keinesfalls objektiviert worden wäre, dass er über ein ungezügeltes Aggressionspotential verfügen würde. Die vom Landesgericht Linz angeführte fühlbare Bestrafung hätte tatsächlich stattgefunden und es wäre ihm dadurch eindringlich der Unrechtsgehalt und der Grad seiner Schuld vor Augen geführt worden. Das Strafgericht wäre davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer künftig keine besondere Gefahr mehr ausgehen würde, weshalb er "gemäß § 36 StGB" auch bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden sei. Diesbezüglich wäre die Einholung einer entsprechenden Bestätigung des Landesgerichtes Linz beantragt worden.
In Anbetracht der besagten Verurteilung durch das Landesgericht Linz sei im Beschwerdefall zweifellos der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor dem Hintergrund seiner bereits ausführlich geschilderten persönlichen Verhältnisse erfolge durch die nunmehrige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sicherlich ein enormer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal er sich doch bereits seit dem Jahr 1985 "überwiegend legal" in Österreich aufhalte und auch hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Bundesgebiet würde sich weiters sein Sohn aufhalten, der bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten hätte. In Linz würde noch ein Cousin des Beschwerdeführers leben. Bezüglich seines Sohnes habe der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. August 1997 darauf hingewiesen, dass er zu diesem leider keinen Kontakt hätte. Mit Schreiben vom 6. August 1997 habe sich eine Frau N. für den Beschwerdeführer eingesetzt und ausgeführt, dass sie ihn bei ihr aufnehmen würde und sich um einen Arbeitsplatz für ihn kümmern würde. Zufolge eines Befreiungsscheines könnte der Beschwerdeführer auch sofort mit einer Erwerbstätigkeit beginnen. Auch hätte er noch Anspruch auf Arbeitslosengeld und sei deshalb auch krankenversichert. Diesen "sicherlich gewichtigen persönlichen Argumenten bzw. Interessen für die Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes" stehe aber, wie sich deutlich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 29. Jänner 1998 ergebe und auf welches verwiesen werde, gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer eine sehr gravierende strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch (Brandstiftung) zu Schulden habe kommen lassen. Schon aus den Ausführungen des Brandsachverständigen werde deutlich, dass dann, wenn die Feuerwehr den Brand nicht rechtzeitig bekämpft hätte, das strafbare Verhalten "sehr wohl schlimmer hätte ausgehen können" bzw. neben dem sehr hohen Sachschaden, welcher entstanden sei, auch Personen (gemeint: konkret) hätten gefährdet werden können. Diesbezüglich habe auch das Landesgericht Linz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein ungezügeltes Aggressionspotential verfügte und es einer fühlbaren Bestrafung bedürfte. Letztlich sei es nur dem raschen und sachkundigen Einsatz der Feuerwehr zu verdanken gewesen, dass das Verbrechen des Beschwerdeführers kein Menschenleben gekostet habe. Von der belangten Behörde würden das Verbrechen der Brandstiftung des Beschwerdeführers und somit die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer gewichtet als seine unzweifelhaft vorhandenen starken Integrationsmerkmale im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer halte sich zwar bereits länger als zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Gemäß § 35 Abs. 3 FrG könne dennoch gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, weil er wegen des Verbrechens der Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, welcher zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe (nämlich das Verbrechen der Brandstiftung) die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht hätte verliehen werden können. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen des Verbrechens des Mordes an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren, wovon er laut eigenen Angaben neun Jahre verbüßt habe, verurteilt worden sei "(siehe niederschriftliche Einvernahme vom 7.7.1997)". Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer seine Gattin erwürgt habe. Sein nunmehriger Versuch in seiner letzten Stellungnahme vom 27. Februar 1998, diesen Mord als Unfall darzustellen, werde lediglich als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer doch selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Juli 1997 angegeben habe, wegen Mordes an seiner Frau verurteilt worden zu sein. Hätte es sich tatsächlich um einen Unfall gehandelt, hätte er dies bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme und nicht erst nach anwaltlicher Beratung vorgebracht. Von den beantragten Erhebungen in seinem Heimatstaat könne deshalb Abstand genommen werden. Somit habe der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Verleihungsvoraussetzungen der "Ziffer 6 des § 10" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - derzufolge die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden könne, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde - nicht erfüllt. Das Verbrechen eines Mordes, möge es bereits Jahre zurückliegen, werde wohl die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies umso mehr, als er durch sein Verbrechen der Brandstiftung neuerlich bewiesen habe, dass er nicht davor zurückschrecke, das Leben anderer Menschen zu gefährden.
Aus oben angeführten Tatsachen werde deutlich, dass nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. dringend erforderlich sei. Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch sein Hinweis auf die ihn in seinem Heimatstaat "treffende Situation" nichts zu ändern, zumal im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe bzw. in eventu abgeschoben werden könnte.
Auf Grund der Schwere seines Verbrechens (unter Beachtung seines "Vorlebens" in seinem Heimatstaat) könne die belangte Behörde nicht absehen, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, beim Beschwerdeführer weggefallen sein würden, weshalb das Aufenthaltsverbot nur unbefristet habe erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren besteht gegen diese Beurteilung kein Einwand. Unbedenklich ist es weiters, wenn die belangte Behörde aus dem dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten abgeleitet hat, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, geht doch vom Verbrechen der Brandstiftung, das nach der Systematik des Strafgesetzbuches eine "gemeingefährliche strafbare Handlung" darstellt, eine große Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus (vgl. das zu § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1992 ergangene, aber auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1350).
2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die gemäß § 37 FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Er verkenne in keiner Weise, dass die von ihm begangene Straftat mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet sei, auch sei dem Beschwerdeführer "die in diesem Zusammenhang entgegen seiner Ansicht vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus bekannt". Der Beschwerdeführer vermeine allerdings, dass im Hinblick auf eine der "Hauptintentionen der letzten Novelle zum Fremdengesetz - nämlich Integration vor Neuzuwanderung -" es nunmehr auch zu einer Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung kommen sollte. Die Intention des Gesetzgebers schlage sich in der neuen Bestimmung des § 35 (Aufenthaltsverfestigung) und unter anderem auch darin nieder, dass die "Ist-Bestimmung" des "vorherigen" § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus dem Jahr 1992 zu einer "Kann-Bestimmung" im neuen § 36 Abs. 1 FrG geführt habe. Selbstverständlich sei sich der Beschwerdeführer auch dessen bewusst, dass auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden könne, nach seiner Ansicht hätte allerdings der hohe Grad an Integration bei der gebotenen Interessenabwägung stärker gewichtet werden müssen. Die lange Dauer seines Aufenthaltes und das hohe Ausmaß seiner Integration hätten dazu führen müssen, dass von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben I.1.2.) - seines (unstrittig) "überwiegend legal(en)" Aufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich, weiters des Aufenthalts seines Sohnes (der nach dem von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger ist) und eines Cousins in Österreich - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen "enormen" Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Wenn sie das Aufenthaltsverbot dennoch für nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erachtet hat, ist dies in Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens nicht als rechtsirrig zu erkennen, nahm dieser doch - wie im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt (vgl. oben I.1.2.) - in Kauf, mit dem von ihm gelegten Brand in einem vornehmlich in Holzbauweise errichteten Gebäude allenfalls auch das Leben und die Gesundheit von Menschen (die unbestritten zum Zeitpunkt der Brandstiftung bereits schliefen) zu gefährden. Ferner ist die aus dem langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers abzuleitende Integration in ihrem Gewicht insofern in beachtlichem Ausmaß gemindert, als die dafür essenzielle soziale Komponente durch die gravierende Straftat des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sind maßgeblich dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer zu diesem - unbestritten - keinen Kontakt mehr hat. Einer allfälligen Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Cousin in Linz kommt schon deswegen kein maßgebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht einmal vorbringt, dass er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Diesen solcherart geminderten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet steht das besagte große öffentliche Interesse an der Verhängung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gegenüber. Wenn die belangte Behörde von daher im Rahmen der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ein geringeres Gewicht als dem besagten öffentliche Interesse zugemessen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.3. Auch mit dem - von der Beschwerde nicht näher ausgeführten - Hinweis auf § 35 FrG ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG ist (u.a.) in den Fällen des § 35 FrG unzulässig. Dessen Abs. 2 und 3 haben folgenden Wortlaut:
"(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes -
SMG, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
rechtskräftig verurteilt worden."
Nach der hg. Rechtsprechung ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166, mwH). Der Beschwerdeführer hat den maßgeblichen Sachverhalt für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unbestritten am 23. August 1996 verwirklicht. Vor diesem Zeitpunkt war er zwar mehr als zehn Jahre in Österreich aufhältig. Der Tatbestand des § 35 Abs. 3 FrG kommt in seinem Fall aber deswegen nicht zur Anwendung, weil er wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, und somit die in Z. 1 des Abs. 3 leg. cit. normierte Ausnahme vom Einleitungssatz des § 35 Abs. 3 leg. cit. greift.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ungeachtet der von ihm vorgebrachten Argumente nicht geprüft, ob in seinem Fall nicht doch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG vorlägen. Die belangte Behörde sei entgegen seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 1998 ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich hiebei "(kein Verfahren entsprechend den Grundsätzen des Art. 6 MRK)" um eine Schutzbehauptung handeln würde, weil der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben hätte, wegen Mordes an seiner Frau verurteilt worden zu sein. Es würde daher die Verleihungsvoraussetzung der "Zif. 6 des § 10 StBG" nicht erfüllt sein. Diese "Feststellungen" hätte die belangte Behörde ohne die vom Beschwerdeführer beantragte Beweisaufnahme nicht treffen dürfen, weil sich diesbezüglich bereits aus dem Akteninhalt erhebliche Diskrepanzen ergeben würden. So sei auf die Feststellung des Landesgerichtes Linz im Urteil vom 29. Oktober 1996 zu verweisen, wonach zufolge einer eingeholten Strafregisterauskunft angeblich Verurteilungen in den Jahren 1966/67 und 1971 im jetzigen Restjugoslawien stattgefunden hätten. Diese Auskünfte widersprächen vollständig dem gegenständlichen Verwaltungsakt, wonach "angeblich am 23.2.1969 eine Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls und eine Verurteilung wegen Mordes zu zwölf Jahren Haft aufscheinen" sollen. Die angeblichen Vorverurteilungen, wie sie einerseits vom Landesgericht Linz festgestellt und andererseits von der Verwaltungsbehörde erhoben worden seien, stimmten in keiner Weise überein. Zur Verurteilung wegen Mordes im Jahr 1979 führe das Landesgericht aus, dass die dabei verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren auch verbüßt worden sei. Dies sei objektiv widerlegbar, ebenfalls die Ausführungen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Juli 1997, wonach eine Haft in der Dauer von neun Jahren verbüßt worden sei. Tatsächlich seien nämlich zwischen der Verurteilung im Jahr 1979 und der Einreise in Österreich maximal sechs Jahre vergangen. Die Einholung einer entsprechenden Auskunft der "restjugoslawischen Behörden" hätte allerdings ergeben, dass eine Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei Verurteilung wegen Mordes nach Verstreichen von lediglich sechs Jahren auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen unmöglich gewesen wäre. Im Übrigen hätte die beantragte Recherche ergeben, dass die damalige Verurteilung tatsächlich in keiner Weise entsprechend den Grundsätzen des Art. 6 MRK erfolgt sei. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen abgesehen.
3.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer führt in der in der Beschwerde angeführten (in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden) Stellungnahme vom 27. Februar 1998 betreffend die Verurteilung zu zwölf Jahren Haft insbesondere Folgendes aus:
"Die übernommenen Feststellungen des Urteiles des LG Linz entsprechen zum Teil nicht den Tatsachen. So hat weder im Jahre 1966/67 noch im Jahre 1971 eine Straftat stattgefunden und daran eine allfällige Verurteilung angeschlossen. Die im strafgerichtlichen Urteil aufscheinenden angeblichen Vorverurteilungen widersprechen auch zum Teil dem gegenständlichen Akteninhalt (nach diesem scheint eine angebliche Verurteilung vom 23.2.1969 zu eineinhalb Jahren Haft wegen qualifizierten Diebstahls und eine Verurteilung wegen Mordes zu zwölf Jahren Haft auf). Es wird daher im Hinblick auf die offenbar vorliegenden Ungereimtheiten die Einholung einer entsprechenden Strafregisterauskunft beantragt.
Darüber hinaus ist wohl richtig, dass eine Verurteilung zu zwölf Jahren Haft im Jahre 1979 erfolgte, es handelte sich aber dabei um keinen Mord, sondern um einen Unfall. Zu der Verurteilung im damaligen Jugoslawien ist es nur deswegen gekommen, da damals kein Verfahren in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Standard stattgefunden hat. Es gab im damaligen kommunistischen Jugoslawien keine Möglichkeit, in einem fairen Verfahren ohne Verletzung von Verteidigungsrechten nachzuweisen, dass tatsächlich keine vorsätzliche Tat stattgefunden hat. Auch diesbezüglich wird die Einholung einer entsprechenden Auskunft der nunmehrigen restjugoslawischen Behörden beantragt. Objektiv unrichtig ist die Behauptung, das die damals verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren auch verbüßt worden wäre, da aktenkundig ist, dass ich mich seit 2.12.1985 in Österreich aufhalte und daher zwischen der Verurteilung im Jahre 1979 und der Einreise in Österreich maximal sechs Jahre vergangen sind."
Damit hat der (damals schon anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unzweifelhaft selbst eingeräumt, dass er im Jahr 1979 tatsächlich zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden sei. Ferner bestehen in Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 7. Juli 1997 (vgl. Blatt 44 verso der vorgelegten Verwaltungsakten) - "über genaue Befragung" - zu einer "Interpolmitteilung" (derzufolge der Beschwerdeführer am "5.1.77" zu zwölf Jahren Haft wegen Mordes verurteilt worden sei, vgl. Blatt 41 der vorgelegten Verwaltungsakten), dass er "wegen des Mordes" an seiner Frau "zu zwölf Jahren" verurteilt worden sei, wovon er neun Jahre eingesperrt gewesen sei, gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im früheren Jugoslawien wegen des Vorwurfes des Mordes, d.h. der vorsätzlichen Tötung, zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden sei, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken, steht es doch weder mit der Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen in Widerspruch, von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten - unbeeinflußten - Aussage über diese für ihn sicherlich besonders einschneidenden Ereignisse, die nach der Lebenserfahrung nicht so schnell vergessen werden, auszugehen. Hätte es sich damals tatsächlich bloß um einen Unglücksfall gehandelt, hätte dies der Beschwerdeführer bei seiner genauen Befragung am 7. Juli 1997 wohl erwähnt. Die bloße Behauptung, dass es "im damaligen kommunistischen Jugoslawien" zur Beurteilung gemeiner, nicht politischer Delikte keine Möglichkeit gegeben habe, in einem dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechenden Verfahren nachzuweisen, dass damals "keine vorsätzliche Tat stattgefunden habe", reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB mit Blick auf § 36 Abs. 3 FrG zu verneinen. Da vorsätzliche Tötung auch nach österreichischem Recht strafbar ist, hätte der Beschwerdeführer durch konkrete Behauptungen substantiieren müssen, inwieweit er damals in Verteidigungsrechten beschränkt worden und ein faires Verfahren in seinem Falle nicht durchgeführt worden sei. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan, sodass es ihm nicht gelungen ist, Bedenken im Sinne des § 73 StGB zu erwecken, zumal auch das Landesgericht Linz in seinem Urteil vom 29. Oktober 1996 vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB ausging (vgl. Blatt 142 der vorgelegten Verwaltungsakten).
Auf dem Boden des Gesagten ist das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich des der Verurteilung vom 29. Oktober 1996 zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht hätte verliehen werden können, nicht als rechtsirrig zu erkennen, bot doch der Beschwerdeführer - von dem die belangte Behörde nach dem Vorgesagten zu Recht angenommen hat, dass er wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt worden sei - zu diesem Zeitpunkt nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle.
4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessenübung sprächen.
5.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes. Die Erstbehörde habe in Kenntnis sämtlicher notwendiger Informationen lediglich ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt, die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei sohin jedenfalls als unsachlich anzusehen und im Übrigen ohne nähere Begründung geblieben.
5.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0264). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Fehlverhaltens und unter Berücksichtigung des Mordes an seiner Ehefrau die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des Grundes für die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht vorhergesehen werden könne.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2001
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