Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 1995 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin lebe seit 1993 im Bundesgebiet und habe im September 1993 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Sie sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1994 wegen der Verbrechen der schweren Erpressung und der Brandstiftung zu einer (unbedingten) dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dadurch sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Das den Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigten die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.
Aufgrund der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger stelle das Aufenthaltsverbot einen im Grunde des § 19 FrG beachtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Da gerade an der Verhinderung solcher Formen der Kriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe, sei die Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter) dringend geboten und daher (im Grunde des § 19 FrG) zulässig. Bei der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung seien die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als erheblich zu werten gewesen. Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung des Eigentums anderer Menschen, wögen die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin nicht höher als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen.
Die von der Erstbehörde vorgenommene "Befristung" der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes (Erlassung auf unbestimmte Zeit) sei notwendig, um die Beschwerdeführerin dahin zu bringen, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2870/95-3).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bleibt in der Beschwerde unbestritten und der daraus gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit keine Bedenken.
Die Beschwerdeführerin wendet sich indes gegen die Ansicht der belangten Behörde, die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei erfüllt, und bringt dazu vor, daß sie mit Ausnahme der erwähnten gerichtlichen Verurteilung "völlig unbescholten" sei. Eine von ihrem Verhalten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit hätte nur dann angenommen werden können, wenn sie schon mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden wäre.
Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG liegt eine bestimmte Tatsache, die die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen kann unter anderem dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Damit ist schon durch den Gesetzeswortlaut klargestellt, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme auch bei Vorliegen nur einer gerichtlichen Verurteilung gerechtfertigt sein kann. Der Verurteilung der Beschwerdeführerin liegen zwei sehr schwerwiegende Straftaten (schwere Erpressung, Brandstiftung) zugrunde. Jedes dieser Verbrechen ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Beim Verbrechen der Brandstiftung handelt es sich nach der Systematik des Strafgesetzbuches um eine "gemeingefährliche strafbare Handlung". Ohne Zweifel geht gerade von derartigen strafbaren Handlungen eine große Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erachtet.
2. Die Beschwerdeführerin vermeint weiters unter Hinweis auf ihre "Unbescholtenheit", daß die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen nicht bestehe, das Aufenthaltsverbot sei somit im Grunde des § 19 FrG nicht zulässig.
Entgegen dieser Ansicht hat die belangte Behörde aufgrund der dargestellten Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten zu Recht eine günstige Zukunftsprognose verneint und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, als dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig erachtet.
3. Bei der nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berücksichtigt. Sie hat aufgrund dieser Umstände die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie als "erheblich" gewertet. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin "aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Doppelsprachigkeit mit einer beruflichen Tätigkeit beginnen" könnte, vermag das Ausmaß ihrer Integration nicht zu erhöhen, zumal sie nicht vorbringt, bereits in Österreich gearbeitet zu haben. Inwiefern die Beschwerdeführerin "in die Familie ihres Mannes voll integriert" ist, tut sie nicht dar, insbesondere bringt sie nicht vor, mit Familienangehörigen ihres Mannes im gemeinsamen Haushalt zu leben, was für die Relevanz der Beziehung zu verschwägerten Personen erforderlich wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491). Demgegenüber kommt den durch die Straftaten der Beschwerdeführerin in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interessen großes Gewicht zu. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß diese öffentlichen Interessen schwerer wögen, als die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Gatten. Der Beschwerdehinweis auf die bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union4, S. 229, zitierte Judikatur des EuGH geht schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt.
4. Was die von der Beschwerdeführerin bekämpfte unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0366) - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vorherzusehen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorliegend maßgebenden Umstände keinem Einwand.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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