Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 550 Zahlen protokolliert wurden. Dazu gehören die nunmehr streitgegenständlichen Verfahren, die mit den im Kopf dieser Entscheidung genannten Entscheidungen (Erkenntnissen und Beschlüssen) erledigt wurden und denen das Nähere zu entnehmen ist.
Mit Schriftsatz vom 25. August 1998 begehrt der Antragsteller die "amtswegige Abänderung" dieser Entscheidungen (einige der Entscheidungen sind im Antrag zweimal genannt) gemäß § 68 AVG iVm § 62 VwGG im Kostenpunkt mit dem Ziel, "daß sie mit den beiliegenden Judikaten des Europ. GHfMR sowie der EMRK" übereinstimmen. Erkennbar zum Verfahren Zl. 94/12/0118 enthält der Schriftsatz auch zur Thematik "Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen" unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/12/0223 (das nicht den Antragsteller betraf) ein Sachvorbringen.
Der Antrag ist, wie in dem in Angelegenheiten des Antragstellers ergangenen Beschluß vom heutigen Tag, Zlen. 98/12/0201 und andere, näher ausgeführt wurde und auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, bereits im Ansatz verfehlt und war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 1998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)