VwGH 93/12/0089

VwGH93/12/008930.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 4. März 1993, Zl. 475723/412-VI.1/93, betreffend Feststellung von Dienstpflichten ("Arbeitsplatzbeschreibung"), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zur Ruhestandsversetzung ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, verwiesen werden. Festzuhalten ist, daß der Beschwerdeführer am 26. November 1990 der Abteilung IV.5 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und in weiterer Folge mit 31. August 1992 der Abteilung II.1 zur Dienstleistung zugewiesen wurde.

Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer am 6. März 1991 die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit einer Arbeitsplatzbeschreibung begehrte und mit näheren Ausführungen die Auffassung vertrat, die ihm übertragenen Aufgaben seien nicht A-wertig. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mangels Entscheidung die zur Zl. 93/12/0018 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das diesbezügliche Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers "vom 6. März 1991 betreffend Feststellung Ihrer Dienstpflichten in Form einer "Arbeitsplatzbeschreibung" im Sinne von § 36 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979" mangels Parteistellung gemäß § 3 DVG 1984 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Dienstverwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung IV.5 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten durch seine per 31. August 1992 erfolgte Zuweisung zur Abteilung II.1 bereits mit Ablauf des 30. August 1992 geendet habe. Zuvor - nämlich im Zeitraum zwischen 7. Februar 1992 und 20. August 1992 - sei der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert, demnach nicht mit der Wahrnehmung der auf einem Arbeitsplatz in der Abteilung IV.5 zusammengefaßten dienstlichen Aufgaben betraut gewesen (Hinweis auf § 36 Abs. 1 BDG 1979). Davon abgesehen, sei er mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt worden. Es sei daher nunmehr weder eine Leistungsfeststellung betreffend das Jahr 1992 noch hinsichtlich des Jahres 1991 zulässig, noch habe die begehrte "Arbeitsplatzbeschreibung" (im Original unter Anführungszeichen) sonst Einfluß auf seine Rechte und Pflichten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zumal auch kein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig sei. Gemäß § 3 DVG 1984 komme aber im dienstrechtlichen Verfahren nur einem Beamten Parteistellung zu, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder dessen Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis GEGENSTAND dieses Verfahrens seien. Da dies nicht zutreffe, sei das Begehren zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat, nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Feststellungsbescheide im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu besteht oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet ein solcher Feststellungsbescheid auch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12856/A).

Davon ausgehend, vermag der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des angestrebten Feststellungsbescheides nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer ist seit 31. August 1992 nicht mehr der Abteilung IV.5 zugeteilt und wurde in der Folge mit 1. Jänner 1993 in den Ruhestand versetzt. Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß der angestrebte Bescheid in anderen Verfahren "als Vorfrage benötigt" werde, verkennt er den dargestellten, subsidiären Charakter des Feststellungsverfahrens. Daher ist auch aus seinem Hinweis darauf, daß im Frühjahr 1992 gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, und daß "die amtswegige Weiterleitung einer Disziplinaranzeige mit einer amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides in bezug auf Dienstpflichten verbunden hätte werden müssen, und zwar dann, wenn die Dienstpflicht, deren schuldhafte Verletzung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nicht zum Dienstpflichtenkreis des Beschuldigten" gehöre, nichts zu gewinnen.

Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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