Spruch:
1. Den Wiederaufnahmeanträgen wird nicht stattgegeben.
- 2. Die Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.
- 3. Die im Schriftsatz Zlen. 97/12/0275 bis 0278 enthaltenen Begehren auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit, bescheidmäßige Feststellung des Bestehens und Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen sowie auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, werden zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer und Antragsteller (in der Folge nur kurz: Beschwerdeführer), ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.
Für die vorliegenden Verfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Die Vorgeschichte der gegenständlichen Verfahren ist teils dem hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 93/12/0222, 93/12/0344 und 93/12/0347, zu entnehmen, vor allem aber dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996,
Zlen. 95/12/0085, 0255 und 0269, aber auch dem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 96/12/0186.
Festzuhalten ist daraus, daß der Beschwerdeführer unter dem Datum 14. März 1990 eine handschriftliche Eingabe an die belangte Behörde gerichtet hatte, in der er u.a. die bescheidmäßige Befristung seiner Verwendung am Dienstort New Delhi begehrt hatte. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/12/0222 protokollierte Säumnisbeschwerde, die (nebst anderen Beschwerden) mit dem zuvor genannten Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130 u.a., mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen.
Mit der zur Zl. 97/12/0193 protokollierten, am 30. Mai 1997 überreichten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer abermals geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag vom 14. März 1990 nicht entschieden habe. Diese Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluß vom 2. Juli 1997 zurückgewiesen, weil sie den selben Sachverhalt erfaßte, wie die zur Zl. 93/12/0222 protokollierte Beschwerde, sodaß ihr das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.
Mit dem zuvor genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., wurde unter anderem der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, betreffend den Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung (Beschwerde Zl. 96/12/0269) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch deshalb aufgehoben, weil sich die belangte Behörde darin mit der ebenfalls streitgegenständlichen Frage, ob ein Ersatz der angesprochenen Beträge allenfalls aus dem Titel des § 20 GG 1956 in Betracht komme, nicht auseinandergesetzt habe (siehe dazu Seite 61 des Erkenntnisses). Mit dem zweitgenannten Erkenntnis, Zl. 96/12/0186, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1996, Zl. 71853/7-VI.3a/95, betreffend Lagerkosten ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, daß die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, zu prüfen, ob andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kämen (Hinweis auf § 20 GG 1956). Das Nähere ist diesen beiden Erkenntnissen zu entnehmen, die der belangten Behörde im Jänner 1997 zugestellt wurden.
Am 26. Mai 1997 brachte der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/12/0187 protokollierte Säumnisbeschwerde "wegen Aufwandsentschädigung nach § 20 GG" ein, die mit Beschluß (ebenfalls) vom 2. Juli 1997, dem das Nähere zu entnehmen ist, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen wurde.
Mit dem vorliegenden, am 11. August 1997 überreichten und zu den Zahlen 97/12/0275 bis 0278 protokollierten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer einerseits die Wiederaufnahme der Verfahren Zlen. 97/12/0187 und 97/12/0193 "wegen Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör iVm Art. 6 MRK", und erhebt (abermals) Säumnisbeschwerde "wegen bescheidmäßiger Befristung der Auslandsverwendung" (in New Delhi), sowie Säumnisbeschwerde "wegen Ersatz des Mehraufwandes durch die Ausübung des Dienstes im höheren auswärtigen Dienst sowie aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im höheren auswärtigen Dienst".
Weiters hat der Beschwerdeführer am 18. August 1997 fünf (gesonderte) Säumnisbeschwerden eingebracht (Zlen. 97/12/0282 bis 0286), darunter eine Beschwerde "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Auslandsverwendungszulage gem. § 21 Gehaltsgesetz" (Zl. 97/12/0286). Mit Berichterverfügung vom 18. September 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu verschiedenen Unklarheiten zu äußern. Hiezu brachte er am 25. September 1997 ergänzende Schriftsätze ein; zu einem weiteren Auftrag vom 29. September 1997 brachte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1997 einen weiteren Schriftsatz ein. Darauf wird noch zurückzukommen sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Wiederaufnahmeanträgen geht dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinen zurückweisenden Beschlüssen vom 2. Juli 1997 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, was bei Einräumung des Parteiengehöres verhindert worden wäre.
Nach der Lage des Falles erscheint es tunlich, die beiden Themenkomplexe (Ansprüche nach den §§ 20 und 21 GG 1956 einerseits und "Befristung der dienstlichen Verwendung" in New Delhi andererseits) gesondert zu behandeln.
I.
Zum Antrag Zl. 97/12/0275 sowie zu den Beschwerden Zlen. 97/12/0278 und 97/12/0286:
In seinen Wiederaufnahmeanträgen macht der Beschwerdeführer geltend (zu beiden Beschlüssen vom 2. Juli 1997), er begehre die Wiederaufnahme, weil an den Entscheidungen ein namentlich genanntes Senatsmitglied mitgewirkt habe, das "davor wegen Befangenheit abgelehnt worden war". Dieses Vorbringen ist unbegründet; diesbezüglich genügt es, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 1997, Zlen. 97/12/0161 und 97/12/0166 zu verweisen, mit welchen dieser in einem Schriftsatz vom 5. Mai 1997 enthaltene Ablehnungsantrag als unbegründet abgewiesen und dem weiters in diesem Schriftsatz gestellte Begehren auf "Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Verfahren" nicht stattgegeben wurde.
Der Beschwerdeführer macht weiters (ebenfalls zu beiden Beschlüssen vom 2. Juli 1997) mit näheren Ausführungen geltend, ihm sei vor Beschlußfassung nicht der Berichterantrag (Erledigungsentwurf) zur Stellungnahme überlassen worden. Dadurch sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. "Die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör führte dazu, daß den beiden Beschlüssen unrichtige Sachverhalte unterstellt wurden, was bei meiner Befassung als Partei verhindert worden wäre, weil Details unberücksichtigt geblieben sind".
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor:
"Der Beschluß 97/12/0187 begründet auf S. 2: "Die
Säumnisbeschwerde ist dahingehend zu verstehen, daß sie sich
auf die Kosten im Zuge der Auslandsverwendung bezieht; durch
den Hinweis auf den Bescheid "zu den Lagerkosten" kann sie auch
dahingehend gedeutet werden, daß die Beschwerde ebenfalls die
vom Beschwerdeführer im Anschluß an die Auslandsverwendung
angesprochenen "Lagerkosten"... erfassen soll."
".. entgegengehalten werden, daß ... (abschließend wenngleich
mangelhaft) entschieden hatte".
Beide Aussagen treffen nicht zu und hätten infolge meiner Stellungsnahme vermieden werden können.
Beschwerdegegenstand waren keineswegs die "Kosten im Zuge der Auslandsverwendung", zu welcher übrigens beide Male das Flugzeug zu verwenden war, sondern der Ersatz des Mehraufwandes der notwendigerweise durch die Ausübung des Dienstes im höheren auswärtigen Dienst und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im höheren auswärtigen Dienstes entstanden war. Diese Differenzierung ist insoferne bedeutsam, als dieser Antrag keineswegs mit demjenigen identisch ist, der der Gegenstand des Bescheides war, der mit Zl. 96/12/0255 und 0269 aufgehoben wurde. In diesen Bescheiden entschied die Behörde über einen "Equipierungsbeitrag", der im Jahre 1985 unter dem § 20 des Gehaltsgesetzes ausbezahlt wurde, und zwar vor Antritt der Auslandsverwendung, sodaß es sich nicht um Aufwand im Zuge der Auslandsverwendung handeln kann. Nach der Novellierung des § 21 GG im Jahre 1991 wurde das System der Equipierungsbeiträge auslaufen gelassen und mittels Einschleifregelung unter den Auslandsaufenthaltszuschuß subsumiert, letztlich dadurch bedingt, daß seit 1989 für Aufwandsentschädigungen Lohnsteuer zu zahlen ist, für die Auslandszulagen jedoch nicht. Es änderten sich nur die Runderlässe.
Diese Anregung, auch in Richtung § 20 des Gehaltsgesetzes bei den "Lagerkosten" zu prüfen, stammte aus einer Erörterung der Verfahrensakten am 30.5.1995 zur Zl. 92/12/0236.
Daß die Behörde abschließend, aber mangelhaft entscheiden wollte, ist den Bescheiden nicht zu entnehmen, zumal ausdrücklich auch eine Entscheidung gem. § 20 GG verlangt wurde, vgl. Verfahrensakt 97/12/0103 woselbst sich die Kopie befinden."
Der Beschwerdeführer befaßt sich sodann mit der Approbationsbefugnis zweier Organwalter im Bereich der belangten Behörde und setzt fort:
"Überdies lagen die im Gesetz geforderten Zustimmungen vom Bundeskanzleramt und Finanzministerium nicht vor, auf deren Grundlage eine den Rahmen der Auslandsbesoldungsrichtlinien übersteigende Erledigung ergehen hätte dürfen.
Der Hinweis im Klammerausdruck auf S. 3 auf das Erk. 94/12/0117 betreffend Fahrtkostenersätze und teilweise Nichtentscheidungen, geht aktenwidrig vom Beschwerdevorbringen in 97/12/0103 ab, die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 20 GG ist überdies unklar. Es mangelt weiters an der Entscheidung über die Aufwandsentschädigung unter der "Infektionszulage" die ebenfalls eine Aufwandsentschädigung beinhält. Daß die Behörde abschließend entscheiden wollte, läßt sich nicht feststellen, vielmehr war sie bestrebt, jede abschließende Entscheidung zu vermeiden, sodaß sich der Sachverhalt keineswegs zwischen den Erk. 94/12/0117 und 96/12/0269 unterscheidet. Ob die Behörde tatsächlich abschließend entscheiden wollte, dies aber mangelhaft tat, läßt sich nur durch eine Befassung der Behörde klären, worauf sich ihr Bescheidwille konkret bezog, wobei die Ursache der unterbliebenen Entscheidung unter § 20 GG darauf zurückzuführen ist, daß keine Zustimmung der mitzubefassenden Ressorts vorlag.
Der Beschluß v. 2.7.97 versucht, Schriftsätze zu deuten und geht somit über den Rahmen der exakten Rechtswissenschaft hinaus."
Dem ist folgendes zu erwidern: Es ist freilich richtig, daß die Berichteranträge dem Beschwerdeführer nicht zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, was aber entgegen seiner Auffassung keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken konnte. Sein Vorbringen ist aber auch dahin zu verstehen, daß der Verwaltungsgerichtshof ihn vor der Entscheidung (zumindest auf andere Weise) hätte hören müssen.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0085, wurde zum drittangefochtenen Bescheid (vom 9. Juli 1996, betreffend den Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung - Beschwerde Zl. 96/12/0269) ausgeführt (S. 55 ff), die dem drittangefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antragstellung sei auf Ersatz der (gesamten) Kosten "der Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi" gerichtet. Hiemit strebe der Beschwerdeführer die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 in einem höheren Ausmaß an, als diese während der Verwendungen im Ausland ausbezahlt worden sei, aber auch den Ersatz dieser behaupteten Kosten aus dem Titel der Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956. (...). Die eingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der umfangreichen, mehr als dreißigseitigen Beschwerde gingen, aufs wesentlichste zusammengefaßt, dahin (...), daß sie (die belangte Behörde) überdies jedwede Prüfung unterlassen habe, ob ein Ersatz aus dem Titel des § 20 GG 1956 in Betracht komme.
Der Verwaltungsgerichtshof kam diesbezüglich, insofern in Übereinstimmung mit einem mehrfachen Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser umfangreichen Beschwerde, zum Ergebnis, daß der drittangefochtene Bescheid auch deshalb mangelhaft sei, weil sich die belangte Behörde darin mit der ebenfalls streitgegenständlichen Frage, ob ein Ersatz von nicht anerkannten Beträgen allenfalls aus dem Titel des § 20 GG 1956 in Betracht komme, nicht auseinandergesetzt habe (S. 61).
Davon war im Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 93/12/0187, auszugehen und davon ist auch weiterhin auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer daher seine Argumentation auf eine abweichende Grundlage stützt, ist seinem Vorbringen (schon deshalb) nicht zu folgen; der Umstand, daß er die Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich nicht teilt, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer geht bei seiner Argumentation auch insofern von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus, als § 20 GG 1956 die Zustimmung des Bundeskanzlers und/oder des Finanzministers nicht vorsieht; zustimmungsbedürftig ist gemäß § 15 Abs. 2 GG 1956 nur die Pauschalierung dieser Nebengebühr, worum es hier aber nicht geht. Auch übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 9. Juli 1996 abweislich entschieden hatte, daher sein Vorbringen, "überdies lagen die im Gesetz geforderten Zustimmungen vom Bundeskanzleramt und Finanzministerium nicht vor, auf deren Grundlage eine den Rahmen der Auslandsbesollungsrichtlinien übersteigende Erledigung ergehen hätte dürfen" ins Leere geht.
Weiters ist folgendes zu beachten: Der Standpunkt des Beschwerdeführers läßt sich - stark vereinfacht - dahin zusammenfassen, daß ihm aufgrund seiner Auslandsverwendung "auslandsverwendungsbezogene Aufwendungen" (wie er sie nennt) entstanden seien, deren Ersatz er "nach allen anspruchbegründenden Normen" begehrt, wobei dies zu einer Reihe von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u. a., insbesondere S. 16 und 17; ein weiteres solches "auslandsverwendungsbezogenes" Verfahren ist auch das noch nicht abgeschlossene Säumnisbeschwerde-Verfahren Zl. 96/12/0285 betreffend "Transportschäden"). Das Säumnisbeschwerde-Verfahren Zl. 93/12/0256 betreffend den "Ersatz der Kosten der Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi", das zum Bescheid vom 9. Juli 1996 und sodann zur Beschwerde Zl. 96/12/0269 betreffend den "Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung" geführt hat, umfaßt daher nicht sämtliche "auslandsverwendungsbezogene Aufwendungen", wenngleich davon ausgegangen werden muß, daß es sich dabei quantitativ um den größten Teil dieser Aufwendungen handeln dürfte. Um welche Aufwendungen es im einzelnen konkret geht, kann deshalb nicht gesagt werden, weil der Beschwerdeführer zwar der belangten Behörde Konvolute an Belegen vorgelegt hat, aber, soweit ersichtlich, es bislang unterlassen hat, diese Aufwendungen, deren Ersatz er anstrebt, im einzelnen positionsweise zu bezeichnen und betragsmäßig aufzuschlüsseln, geht es doch bei diesen - individuellen - Aufwendungen im wesentlichen um solche, die seiner Sphäre zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde nicht verhalten, sich gleichsam ausdenken zu müssen, um welche Aufwendungen es sich handeln könnte, oder auch hiezu einen Sachverständigen beizuziehen, sondern es ist, wie gesagt, Sache des Beschwerdeführers, ein entsprechendes, vollständiges und nachvollziehbares Vorbringen (und sei es auch in einer - übersichtlichen - Auflistung mit hunderten - bezifferten - Positionen) zu erstatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im wiederholt genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., der belangten Behörde Anregungen zur weiteren Verfahrensgestaltung gegeben (siehe S. 62/63 des Erkenntnisses), die die belangte Behörde, wie sich aus einer ihrer Mitteilungen an den Verwaltungsgerichtshof ergibt, aufgegriffen hat (wobei das fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde noch anhängig ist). Soweit in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der nun verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0286 und in den in diesem Zusammenhang an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen eine Besorgnis oder Befürchtung zum Ausdruck bringen sollte, er solle zu einer rechtlichen Qualifikation verhalten werden, die er nicht vornehmen könne (Subsumtion der Aufwendungen unter bestimmte Rechtsnormen), trifft diese Besorgnis nicht zu, weil er zwar zur vollständigen, nachvollziehbaren (auch ziffernmäßig konkretisierten) Bekanntgabe der Aufwendungen, deren Ersatz er anstrebt, verhalten werden soll (siehe abermals S. 62/63 des Vor-Erkenntnisses), nicht aber zu einer rechtlichen Qualifikation. Vielmehr soll dieses entsprechend konkretisierte Vorbringen die belangte Behörde in die Lage versetzen, das Erforderliche zu veranlassen, um sodann die entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Für die vorliegenden Verfahren ergibt sich folgendes: Der Beschwerdeführer zeigt in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht auf, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Beschluß vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0187, von unzutreffenden einen Wiederaufnahmegrund bildenden Voraussetzungen ausgegangen wäre. Soweit vorliegendenfalls relevant, sind die Eingaben, die der Beschwerdeführer mit dem früheren Wiederaufnahmeantrag Zl. 97/12/0103 in Kopie vorgelegt hat, als weiteres Vorbringen im zuvor umschriebenen Gesamtkomplex "Ersatz der Mehraufwendungen" anzusehen, lösten aber keine gesonderte Entscheidungspflicht aus, sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag "die Kopien der Anträge befinden sich im Beschwerdeakt 97/12/0103 und demonstrieren, daß die Behörde keineswegs willens war, auch zur Aufwandsentschädigung zu entscheiden" in diesem Sinne zu verstehen sein. Im übrigen ist zu bemerken, daß die vom Beschwerdeführer bekämpfte Formulierung "im Zuge der Auslandsverwendung" entgegen seiner Annahme in dem am 25. September 1997 im Verfahren Zl. 97/12/0286 eingebrachten Schriftsatz nicht als "sechste Definition der Auslandsverwendungszulage" zu verstehen ist.
Aufgrund des Vorbringens in dem zuvor genannten, am 25. September 1997 eingebrachten Schriftsatz iVm der eingangs genannten Berichterverfügung vom 18. September 1997 zu den Verfahren Zlen. 97/12/0282 bis 0286, ist weiters davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0187 (die mit dem Beschluß vom 2. Juli 1997 zurückgewiesen wurde, und die nun Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages ist) und die Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0277 inhaltsgleich sind und mit ihnen dasselbe Ziel angestrebt wird. In Verbindung mit der ebenfalls nun verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0286 (Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956) ergibt sich weiters, daß der Beschwerdeführer danach trachtet, eine Aufteilung des zuvor umschriebenen streitverfangenen Komplexes "Ersatz der auslandsbezogenen Mehraufwendungen" nach rechtlichen Kategorien vorzunehmen (§ 20 GG 1956 und Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956). Darauf hat aber der Beschwerdeführer - jedenfalls nach den besonderen Umständen des Falles, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Beschwerdeführer selbst eine rechtliche Zuordnung dieser im übrigen im einzelnen gar nicht bekanntgegebenen und bezifferten Aufwendungen nicht vorgenommen, vielmehr zu erkennen gegeben hat, daß er eine solche Zuordnung selbst nicht vornehmen will - keinen Anspruch. Die Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen; dem Wiederaufnahmeantrag war nicht stattzugeben.
II.
Zum Wiederaufnahmeantrag Zl. 97/12/0276 und zur Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0278 (Befristung der Verwendung in New Delhi):
Zum Wiederaufnahmeantrag ist zunächst auf das zu I. (zum Wiederaufnahmenantrag Zl. 97/12/0275) Gesagte zu verweisen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Beschluß Zl. 97/12/0193 gehe von einer entschiedenen Sache aus, was nicht zutreffe; "der beantragte Bescheid wurde bisher, abweichend vom Sachverhalt den Beschluß v. 2.7.97, bisher nicht ausgestellt ...".
Dem ist folgendes zu entgegnen: Es kann keine Rede davon sein, daß die Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0193 deshalb zurückgewiesen worden wäre, weil "der Bescheid bereits ausgestellt" worden wäre; wie der Beschwerdeführer zu dieser Auffassung gelangt ist, ist unerfindlich. Die Säumnisbeschwerde wurde vielmehr mangels Änderung des Sachverhaltes (und auch der Rechtslage) seit der zurückweisenden Entscheidung
Zl. 93/12/0222 (im Beschluß Zlen. 93/12/0130 u.a.) zurückgewiesen. Daß sich daran etwas geändert hätte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Dem Wiederaufnahmeantrag war daher (schon deshalb) nicht stattzugeben.
In der Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0278 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen "am 3.5.1990 an der österreichischen Botschaft New Delhi eingebrachten Antrag auf Bescheidmäßige Befristung der Verwendung im Dienstort New Delhi" geltend. Diesbezüglich dürfte ein Schreibfehler vorliegen, weil der am 3. Mai 1990 eingebrachte Antrag vom 2. Mai 1990 (Zl. 475723/77-VI.1/90 der belangten Behörde) auf "Wiederherstellung des letzten rechtmäßigen Zustandes" gerichtet war (dieses Begehren war Gegenstand der zur Zl. 93/12/0347 protokollierten Säumnisbeschwerde, die ebenfalls mit dem Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130 u.a. zurückgewiesen wurde). Die "Befristung einer dienstlichen Verwendung" war vielmehr Gegenstand des Antrages vom 14. März 1990.
Meint der Beschwerdeführer nun den Antrag vom 14. März 1990, ist die Säumnisbeschwerde abermals - wie schon die Säumnisbeschwerde Zl. 97/12/0193 - zurückzuweisen, weil er eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes weiterhin nicht behauptet. Meinte er hingegen die am 3. Mai 1990 eingebrachte Eingabe vom 2. Mai 1990, enthält diese ein anderes Begehren.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VWGG zurückzuweisen.
Schließlich begehrt der Beschwerdeführer im Schriftsatz Zlen. 97/12/0275 bis 0278 die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit (gemeint: des vorliegenden Schriftsatzes), die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens und Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen sowie die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO. Da der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Erlassung der angestrebten - offensichtlich erstinstanzlichen - Bescheide nicht berufen ist, waren diese Begehren ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
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