VwGH 93/12/0187

VwGH93/12/018728.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Mag. Wurdinger, in der Beschwerdesache des B in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 14. Dezember 1992, betreffend Einberufung in den Grundausbildungslehrgang, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §37 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §54 Abs1;
VwGG §27;
AVG §37 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §54 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 14. Dezember 1992 auf Einberufung in den Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte 1993/94, allenfalls auf bescheidmäßige Feststellung, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Einberufung in diesen Grundausbildungslehrgang durch seine bisher abgelegte Prüfung nicht besitze, nicht erledigt.

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 19. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß er aufgrund der beim Landesgendarmeriekomando für Oberösterreich in der Zeit vom 24. bis 27. März 1992 abgelegten Auswahlprüfung um Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte/GD 1992/93 erreichten positiven Ergebnisses nicht zum Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte/GD 1993/94 zugelassen werde. Für die Bewertung der Gültigkeit des Ergebnisses der Auswahlprüfung sei nicht der Zeitpunkt der Auswahlprüfung sondern als Stichtag der Beginn des bzw. der Zeitpunkt der Zulassung zum jeweiligen Grundausbildungslehrgang maßgebend. Über die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang 1993/94 könne jedoch erst nach Vorliegen der Ergebnis der Auswahlprüfung für den gegenständlichen Lehrgang entschieden werden. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang 1993/94 gemäß § 7 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1992, die bestandene Auswahlprüfung nur mehr für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang gelte, könne der Beschwerdeführer allein auf Grund des bisherigen Prüfergebnisses nicht in diesen Grundausbildungslehrgang einberufen werden. Es werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, im Sinne des § 8 DVG binnen 14 Tagen hiezu Zustellung zu nehmen.

Am 25. Juni 1993 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom 14. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführte, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag vom 14. Dezember 1992 bei der nachgeordneten und somit sachlich unzuständigen Behörde, dem Landesgendameriekommando für Oberösterreich, eingebracht, welches ihn mit Schreiben vom 4. Jänner 1993 gemeinsam mit 13 weiteren Anträgen gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die sachlich zuständige belangte Behörde weitergeleitet habe, wo dieser Antrag am 11. Jänner 1993 eingelangt sei. Die belangte Behörde beantragt, die verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1972 am gleichen Tag beim Gendarmeriepostenkomando S eingereicht und ist im Dienstwege am 11. Jänner 1993 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Antrag ist an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich gerichtet.

Die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG ist gemäß § 62 VwGG nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG zu berechnen. Diese Frist läuft von dem Tage an, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach § 6 Abs. 1 AVG an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt diese Behörde erst im Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe bei ihr als angerufen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 21. Dezember 1966, Zl. 649/66 ausgesprochen hat. Wenn die Eingabe, wegen deren Nichterledigung Säumnisbeschwerde erhoben wurde, nicht an die zuständige Behörde gerichtet war, so kann Säumnisbeschwerde erst dann erhoben werden, wenn die zuständige Behörde sechs Monate nach Einlangen der Eingabe bei ihr eine Entscheidung nicht getroffen hat (vgl. auch Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1967, Zl. 1123/65, Slg. NF Nr. 7088/A).

Da die vorliegende Beschwerde vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG, die im Beschwerdefall erst mit dem Einlangen des Antrages des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 11. Jänner 1993 zu laufen begonnen hatte, nämlich schon am 25. Juni 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist, mußte sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

Der Auspruch über den Aufwandsatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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