Normen
AVG §7 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
AVG §7 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Zahlen protokolliert wurden.
Mit dem am 6. Mai 1997 eingebrachten Schriftsatz (vom 5. Mai 1997) begehrt der Antragsteller die "Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Verfahren" und begründet dies zunächst unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die ihm nun zur Kenntnis gelangt seien. Einen "weiteren Wiederaufnahmegrund" stützt er "auf das gewaltentrennende Grundprinzip der Bundesverfassung" und führt hiezu aus, das Mitglied des Senates 12 HR d. VwGH Dr. Germ sei "regelmäßiger Publizist in der Propagandazeitung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, die für sich die Vollmacht in Anspruch nimmt, über individuelle Rechte der Bediensteten zu verhandeln. Die Beschwerden meiner Person betreffen hauptsächlich solche Abmachungen der Gewerkschaft mit der Dienstgeberseite, die speziell Vorteile für die oberen Dienstklassen und die Funktionäre der Gewerkschaft bringen, jedoch den übrigen Bediensteten nur Nachteile bescheren (...)". Die Publikationen von HR Dr. Germ ließen "Zweifel an der Einhaltung des gewaltentrennenden Grundprinzipes der Bundesverfassung entstehen, weil nicht ein- und dieselbe Person die Einhaltung von Normen kontrollieren kann und in der Organisation, die um deren Herbeiführung bestrebt ist, mitarbeiten kann. Das Erfordernis eines unabhängigen Tribunals liegt darin, daß dieses nicht nur von den Parteien, sondern auch von den gesellschaftlichen Einflußgruppen unbeeinflußt agieren kann. Das System der Judikate des 12. Senates meine Person betreffend läßt eine kohärente Form dahingehend erkennen, daß stets im Sinne der gewerkschaftlichen Vereinbarungen entschieden wird, wenn dies auch in flagrantem Widerspruch zu Normen im Verfassungsrang steht. Ich lehne HR Dr. Germ wegen Befangenheit ab (...)".
Der Antrag ist nicht berechtigt. Die maßgebliche Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer bereits mehrfach dargelegt, so beispielsweise im hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, oder auch - aus jüngerer Zeit - vom 7. Oktober 1986, Zl. 96/10/0190, und vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/18/0552-0560, unter Hinweis auf Vorjudikatur, uam. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, daß sich der abgelehnte Richter von anderen als von sachlichen Gründen leiten ließe. Insbesondere begründet der Umstand, daß der abgelehnte Richter Artikel verfaßt, die in jener Zeitschrift publiziert werden, weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem weiteren Vorbringen des Antragstellers einen Befangenheitsgrund. Der Umstand, daß der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, vermag daran nichts zu ändern. Die Ablehnung ist somit unbegründet. (Über den Wiederaufnahmeantrag wird gesondert zu Zl. 97/12/0166 entschieden.)
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