Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Der Antrag wird, soweit er sich auf den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Jabloner bezieht, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt; im übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit dem zu den hg. Zlen. 95/12/0307 bis 95/12/0315 protokollierten (undatierten) Schriftsatz stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme von insgesamt neun beim Senat 12 anhängig gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahren Zlen. 92/12/0226, 92/12/0230, 92/12/0234, 93/12/0088, 93/12/0142, 93/12/0158, 93/12/0208, 93/12/0211 und 93/12/0214 und lehnte außerdem für das Wiederaufnahmeverfahren die oben namentlich angeführten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ab.
2. Soweit sich der Antrag auf die Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Wolfgang Pesendorfer bezieht, ist diesem bereits mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, Zlen. 95/01/0569 bis 0577, nicht stattgegeben worden.
3. Hinsichtlich des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Jabloner war das Verfahren als gegenstandslos einzustellen, weil der Genannte von sich aus seine Befangenheit erklärt hat.
4. Die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes leitet der Beschwerdeführer daraus ab, daß seiner Ansicht nach ein derart "inniges Naheverhältnis zur belangten Behörde bestehe, daß eine unvoreingenommene und unbefangene Bearbeitung der Beschwerde unmöglich ist und war". Begründete Zweifel an der Unbefangenheit der abgelehnten Richter lägen auch deshalb vor, weil jede Verzögerung einer Entscheidung im Hinblick auf die damit auch zu treffende Kostenentscheidung "eine Begünstigung der Gegenpartei darstellt". Weiters führt der Antragsteller ins Treffen, daß die seinerzeit in den genannten Beschwerdefällen vom Senat 12 geschöpften Erkenntnisse durch eine "Täuschung" dieses Senates "über den wahren Inhalt des Art. 1 des 1. Zusatzprot. zur MRK" - offenbar durch die behauptete Anwendung nicht des authentischen (englischen bzw. französichen) Textes, sondern der (fehlerhaften) deutschen Übersetzung der genannten Vertragsbestimmung ("Täuschung" der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes durch den Gesetzgeber) - erschlichen worden seien. Hätte der erkennende Senat den Vorschriften über das Parteiengehör entsprochen, hätten die Erkenntnisse anders gelautet.
5. Das die Ablehnung begründende Vorbringen des Antragstellers besteht somit zum einen in pauschalen Verdächtigungen, zum anderen in der Auffassung, daß der Verwaltungsgerichtshof durch seinen Senat 12 in den bereits genannten Beschwerdefällen eine unrichtige Entscheidung getroffen habe.
Was die pauschalen Verdächtigungen betrifft, gelingt es damit dem Antragsteller nicht, im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Abs. 1 Z. 5 dieser Regelung angeführten sonstigen wichtigen Gründe, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen, glaubhaft zu machen. Weiters bildet der Umstand, daß die Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Erkenntnis des Gerichtshofes für unrichtig hält, für sich genommen keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Sinn des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: von Wiederaufnahmeanträgen) derselben Partei (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 28. November 1996, Zl. 95/18/1396, mwH).
Diese Überlegungen gelten umsomehr für die erkennbar in ihrer Eigenschaft als Mitglied für einen verstärkten Senat und/oder als Ersatzmitglied des Senates 12 abgelehnten Richter, die an den Erkenntnissen dieses Senates in den oben genannten Beschwerdefällen nicht mitgewirkt haben.
6. Was die Ablehnung des Senatspräsidenten i.R. DDr. Hauer anlangt, so kommt eine solche deshalb nicht in Betracht, weil der Genannte dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als aktives Mitglied angehört.
7. Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
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