VwGH 95/18/1396

VwGH95/18/139628.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über den Antrag des Dr. G, auf Ablehnung folgender Mitglieder des

Verwaltungsgerichtshofes: Senatspräsident i.R. DDr.Hauer,

Senatspräsident Mag. Meinl, Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Fürnsinn, Hofrat Dr. Karger, Hofrat Dr. Germ, Hofrat Dr. Höß, Hofrat Dr. Steiner, Hofrat Dr. Giendl, Hofrat Dr. Novak, Hofrat Dr. Bumberger, Hofrat Dr. Kail, Hofrat Dr. Riedinger, Hofrat Dr. Waldstätten, Hofrat Dr. Fuchs in dem zur hg. Zl. 95/12/0273 anhängigen, den Antragsteller betreffenden Wiederaufnahmeverfahren, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

I.

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 94/12/0116, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 28. Juli 1993, Zl. 71851/40-VI.2/93, betreffend Aufwandersatz (Zinsen und Kosten), als unbegründet abgewiesen.

Mit dem zur hg. Zl. 95/18/0273 protokollierten (undatierten) Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens und lehnte außerdem für das Wiederaufnahmeverfahren die oben namentlich angeführten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ab. Begründet wurde die Ablehnung im wesentlichen damit, daß das hg. Erkenntnis Zl. 94/12/0116 im Hinblick darauf "erschlichen" worden sei, daß der erkennende Senat seiner Entscheidung nicht den authentischen (englischen und/oder französischen) Text des Art. 1 des 1. ZPMRK, sondern die fehlerhafte deutsche Übersetzung ("Täuschung" der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes durch den Gesetzgeber) zugrunde gelegt habe. Hätte der Senat den Vorschriften über das Parteiengehör entsprochen, dann hätte das Erkenntnis anders gelautet. Da die abgelehnten Richter die vorzitierte Bestimmung nicht richtig angewendet bzw. - dies treffe auf die Senatspräsidenten DDr. Hauer und Dr. Leukauf zu - in einem Kommentar zu den Verfahrensgesetzen nicht richtig übersetzt hätten, lägen wichtige Gründe vor, die "im Hinblick auf die Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention Zweifel in die volle Unbefangenheit setzten".

II.

Nach § 31 Abs. 1 VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes von Parteien abgelehnt werden. Gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat die Partei, die Mitglieder des Gerichtshofes wegen Vorliegens der in § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG genannten Befangenheitsgründe ablehnt ("wichtige Gründe, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen"), "die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen".

Das die Ablehnung begründende Vorbringen des Antragstellers läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Zl. 94/12/0116 eine unrichtige Entscheidung getroffen habe. Damit aber ist ihm die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung von wichtigen, gegen die volle Unbefangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sprechenden Gründen nicht gelungen. Denn der Umstand allein, daß die Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Erkenntnis des Gerichtshofes für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter i.S. des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 7. September 1995, Zl. 95/18/0681, mwN). Dies gilt umso mehr für die erkennbar in ihrer Eigenschaft als Mitglied für einen verstärkten Senat und/oder als Ersatzmitglied des Senates 12 abgelehnten Richter, die an dem Erkenntnis Zl. 94/12/0116 nicht mitgewirkt haben.

Was die Ablehnung des Senatspräsidenten i.R. DDr. Hauer anlangt, so kommt eine solche deshalb nicht in Betracht, weil der Genannte dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als aktives Mitglied angehört.

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

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