Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Er hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden, darunter die im Kopf der Entscheidung genannten Säumnisbeschwerden. Die zu den Zlen. 92/12/0226, 0230 und 0234 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahren wurden mit dem hg. Beschluß vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226 u.a., eingestellt. Der Bund wurde verpflichtet, dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von (lediglich) S 600,-- (an Stempelgebühren) zu ersetzen. Das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen. Die weiteren, im Kopf dieser Entscheidung genannten Säumnisbeschwerdeverfahren wurden ebenfalls mit Beschlüssen vom 1. Februar 1995 eingestellt. Dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigem Antragsteller wurde jeweils Schriftsatzaufwand gemäß der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, und der (jeweils) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Stempelgebühren (in unterschiedlicher Höhe) zuerkannt.
Mit dem gegenständlichen, am 8. November 1995 eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieser Verfahren "wegen Erschleichung und Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör". Mit näheren Ausführungen bringt er vor, "durch die Täuschung des Senates 12 über den wahren Inhalt des Art. 1 des 1. Zusatzprot. zur MRK sowie die Vorenthaltung meiner Telefaxmitteilung vom 21.2.1995 (nach dem weiteren Vorbringen richtig wohl: 21.2.94) wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend erschlichen, daß das Datum der Entscheidung über die Beschlußfassung unrichtig wurde und richtigerweise 1.3.1994 lauten hätte müssen, ein Versehen, das bei Einhaltung der Vorschriften über das Parteiengehör vermieden werde hätte können, sodaß der Beschluß anders gelautet hätte". Der sachliche Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers ist dahin zusammenzufassen, daß seiner Auffassung nach die Einstellung dieser Säumnisbeschwerdeverfahren (und damit die Kostenzusprüche) zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, nämlich offenbar schon zum 1. März 1994 hätten erfolgen müssen, und die Verzögerung der Beschlußfassung ungerechtfertigt gewesen sei.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die maßgebliche Rechtslage (§ 45 VwGG) wurde dem Beschwerdeführer bereits im Beschluß vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/12/0271, 0272, 0341, dargelegt, sodaß darauf verwiesen werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Begehren des Beschwerdeführers schon deshalb im Ansatz verfehlt, weil im Wege einer Wiederaufnahme keine Rückdatierung von Entscheidungen erfolgen kann. Auch kann durch einen derartigen Antrag der tatsächliche Lauf der Dinge nicht verändert und Geschehenes nicht ungeschehen gemacht werden kann (in diesem Sinne auch der hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, zu verschiedenen Begehren des Antragstellers). Schon deshalb ist dem Antrag nicht stattzugeben. Im übrigen übergeht er den Umstand, daß das Zuwarten mit der Einstellung dieser Beschlüsse im Hinblick auf Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit erfolgte, wobei diese Bedenken in der Folge zerstreut wurden (siehe dazu den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286). Soweit er eine finanzielle Einbuße durch die von ihm angenommene Verzögerung beklagt, übergeht er weiters, daß er durch dieses Zuwarten in den Genuß der (im Vergleich zur Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991) höheren Pauschalkostenersätze gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 gelangte.
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