Normen
AVG §37;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
AVG §37;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) vom 24. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Biotops erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligte Partei (mP) und ihr Ehegatte Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1995 wurde die Berufung des Ehegatten der mP als verspätet (Spruchabschnitt I), jene der mP als unzulässig (Spruchabschnitt II) zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Berufung der mP begründete die belangte Behörde damit, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 24. Jänner 1994 habe ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten können, weil er ihr gegenüber nicht erlassen, "d.h. nicht rechtskräftig zugestellt" worden sei. Da eine Person gegen einen Bescheid, der ihr gegenüber nicht erlassen worden sei, keine Berufung erheben könne, sei die Berufung der mP unzulässig.
In der Folge wurde der mP der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 24. Jänner 1994 zugestellt. Sie berief neuerlich dagegen.
Mit Bescheid vom 21. November 1995 behob die belangte Behörde den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 24. Jänner 1994 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde.
In der Begründung wird ausgeführt, die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 komme im Beschwerdefall nicht zum Tragen, weil die mündliche Verhandlung nicht durch Edikt kundgemacht worden sei. Da der Bescheid der mP erst am 19. Juli 1995 nachweislich zugestellt worden sei, sei die Berufung rechtzeitig erhoben worden. Die mP habe als Unterlieger zur Teichanlage des Beschwerdeführers als von dieser Anlage betroffener Wasserbenutzungsberechtigter Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Anlage des Beschwerdeführers. Da die der Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vorangegangene mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß durch Edikt kundgemacht worden sei, habe diese mündliche Verhandlung keine Rechtswirkung entfaltet; die BH habe dadurch den Sachverhalt so mangelhaft festgestellt, daß die Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei.
Hingewiesen werde auf den Umstand, daß die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG iVm § 107 Abs. 1 WRG 1959 als nichtig zu beheben gehabt hätte, falls die Berufung der mP als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits durch die erste Berufung der mP habe diese ihr Berufungsrecht verbraucht. Die zweite Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen und nicht zum Anlaß einer Sachentscheidung genommen werden dürfen. Unrichtig sei die Anmerkung der belangten Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid ohnedies auch von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG zu beheben gewesen wäre. Es sei nämlich aktenkundig, daß eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt worden sei. Auch wenn die mP dabei nicht anwesend gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Parteiengehör gewährt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung vor Zustellung des Bescheides sei, daß der Partei der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0005). Allein der Umstand, daß die mP in ihrer Berufung vom 31. August 1994 inhaltliche Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht habe, habe nicht den Schluß zugelassen, der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides sei ihr zur Gänze bekannt gewesen. Da der Bescheid der mP nicht zugestellt worden sei und die belangte Behörde nicht davon habe ausgehen können, daß ihr der Inhalt dieses Bescheides zur Gänze bekannt gewesen sei, sei dieser Bescheid der mP gegenüber nicht erlassen worden und habe dieser gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten können. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, die mP habe bereits durch ihre erste Berufung ihr Berufungsrecht verbraucht und ihre zweite Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen, sei der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil die belangte Behörde berechtigt gewesen sei, den erstinstanzlichen Bescheid von Amts wegen zu beheben.
Die mP hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert. Er bringt vor, die Unterlassung der öffentlichen Kundmachung der mündlichen Verhandlung habe keine Auswirkung auf die Rechtstellung der mP. Der Beschwerdeführer habe in den Projektsunterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung seines Biotops der Wasserrechtsbehörde die mP als Unterlieger bekanntgegeben. Die mP sei daher nicht durch Edikt, sondern persönlich zu laden gewesen. Wenn die Gemeinde kein Edikt kundgemacht habe, habe dies für die mP keine nachteiligen Auswirkungen haben können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde legt ihrem Bescheid die Annahme zugrunde, daß die mP im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme nicht. Nach den ebenfalls vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die von der BH am 2. Dezember 1993 durchgeführte mündliche Verhandlung nicht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde O. kundgemacht und es wurde die mP auch nicht persönlich zur Verhandlung geladen. Sie ist daher als übergangene Partei anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Mehrparteienverfahren übergangene Parteien auch vor Zustellung des sie betreffenden Bescheides berechtigt, Berufung zu erheben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 239, angeführte Rechtsprechung).
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0166 und vom 18. Mai 1978, Zl. 967/78, sind kein Beleg für den gegenteiligen Standpunkt der belangten Behörde. In diesen Erkenntnissen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Zulässigkeit einer Berufung durch eine Partei zu befassen, der gegenüber der Bescheid noch nicht erlassen wurde; in den zitierten Erkenntnissen ging es vielmehr darum, ob eine Partei die Rechtswirkungen eines Bescheides, der ihr gegenüber nicht erlassen worden war, gegen sich gelten lassen mußte. Dies wurde verneint. Davon zu unterscheiden ist aber die Zulässigkeit einer Berufung gegen einen noch nicht zugestellten Bescheid, die im Mehrparteienverfahren zu bejahen ist.
Die Aussage im hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zlen. 85/05/0005 u.a., der übergangene Nachbar könne unter anderem, wenn ihm der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt sei, sofort Berufung erheben, bedeutet nicht, daß die Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, sondern sollte nur zum Ausdruck bringen, daß eine Berufungserhebung nur dann sinnvoll ist, wenn dem Berufungswerber der Bescheid zur Gänze bekannt ist. Abgesehen davon liegt für die von der belangten Behörde erstmals in der Gegenschrift vorgebrachte Behauptung, die mP habe keine Kenntnis vom gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides gehabt, nicht der geringste Anhaltspunkt vor, ist die mP doch inhaltlich auf diesen Bescheid in ihrer ersten Berufung eingegangen.
Die erste Berufung der mP gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid war daher entgegen der im Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1995, mit dem diese Berufung zurückgewiesen wurde, geäußerten Rechtsansicht, deren Richtigkeit die mP mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte bekämpfen können, zulässig. Unabhängig davon, wie über diese (erste) Berufung entschieden wurde und ob sie daher von der belangten Behörde nicht als unzulässig zurückgewiesen hätte werden dürfen, war aber das Berufungsrecht der mP mit der Einbringung ihrer ersten Berufung verbraucht, weshalb ihr in der Folge nicht mehr das Recht zustand, nochmals gegen denselben Bescheid eine Berufung einzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Zl. 82/02/0286).
Der Umstand, daß die belangte Behörde die zweite Berufung der mP nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern eine Sachentscheidung in Form einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides getroffen hat, belastet aber den angefochtenen Bescheid aus nachstehenden Gründen nicht mit Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde stützt die Aufhebung des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch auf ihre Befugnis zu dessen amtswegiger Behebung nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG.
Nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 ist dann, wenn der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen ist oder der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben beharrt, das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
§ 107 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ordnet an, daß zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden sind; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind nach § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.
Von der Nichtigkeitsdrohung des § 107 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ist nicht nur die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern auch deren Anberaumung erfaßt. Ein wasserrechtlicher Bescheid leidet daher grundsätzlich auch dann an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn die Vorschriften über die Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wurden, sofern nicht das WRG 1959 selbst etwas anderes anordnet.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Außerachtlassung von Vorschriften über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung von der Nichtigkeitsdrohung des § 107 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 erfaßt ist, statuiert § 107 Abs. 2 leg. cit. Nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Da nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 eine zunächst übergangene Partei unter den dort angegebenen Voraussetzungen ihre Einwendungen noch anbringen kann und diese von der Behörde zu berücksichtigen sind, "als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden", hat die übergangene Partei nicht das Recht, deswegen, weil sie an ihr nicht teilgenommen hat, die Wiederholung der versäumten mündlichen Verhandlung zu begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1982, Slg. NF 10.859/A u.a.). Die Behörde hat in solchen Fällen von der gesetzlichen Fiktion auszugehen, daß diese Einwendungen bereits in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1982, Zl. 82/07/0006).
Stellt aber die Verletzung der Vorschriften über die persönliche Ladung von Parteien keinen unheilbaren, die Partei in ihren Rechten verletzenden Mangel dar, weil insoweit dieser Mangel durch die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 geheilt werden kann, kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Ladung von Parteien stelle einen Nichtigkeitsgrund dar.
Anders ist jedoch das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen Kundmachung durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu beurteilen. § 107 Abs. 2 WRG 1959 findet nur dann Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung öffentlich kundgemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0039). Zwar kann in Fällen, in denen § 107 Abs. 2 WRG 1959 wegen Unterlassung der öffentlichen Kundmachung der mündlichen Verhandlung unanwendbar ist, die übergangene Partei ihre Einwendungen nicht nur bis zur Rechtskraft des Bescheides, sondern ohne zeitliche Begrenzung vorbringen; es fehlt aber in diesem Fall an einer dem § 107 Abs. 2 WRG 1959 vergleichbaren Fiktion, wonach diese Einwendungen so anzusehen wären, als wären sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erhoben worden. Dies führt dazu, daß die Außerachtlassung der Vorschriften des § 107 Abs. 1 WRG 1959 die Anberaumung der mündlichen Verhandlung einen Fehler darstellt, der die Nichtigerklärung des nachfolgenden wasserrechtlichen Bescheides nach § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG rechtfertigt.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Bedeutung, die der mündlichen Verhandlung im Wasserrechtsverfahren zukommt. Eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 dient nicht nur dazu, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern ist auch dazu bestimmt, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung der im Spiel stehenden Interessen zu bieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067 und dort angeführte Vorjudikatur). Diesem Ziel wird aber eine "mündliche Verhandlung" nicht gerecht, an der teilzunehmen die Parteien oder ein Teil derselben mangels ordnungsgemäßer Anberaumung keine Möglichkeit hatten. Wollte man eine unter Außerachtlassung der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Anberaumung der mündlichen Verhandlung abgehaltene Verhandlung als solche im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 gelten lassen, dann könnten die Vorschriften über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich dadurch zur Gänze unterlaufen werden, daß die Behörde "eine mündliche Verhandlung" ohne Zuziehung von Parteien durchführt. Dies entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes.
Das Unterbleiben einer öffentlichen Kundmachung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung stellt zwar dann keinen den nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedrohenden Mangel dar, wenn es einer öffentlichen Kundmachung nicht bedurfte, wie dies etwa der Fall ist, wenn es sich um eine mündliche Verhandlung - etwa im Zuge eines Berufungsverfahrens - handelt, die lediglich der Erörterung eines nur bestimmte Parteien betreffenden Aspektes dient und diese Parteien zur Verhandlung geladen wurden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides findet daher eine Deckung im § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG iVm § 107 Abs. 1 WRG 1959.
War die Behörde zur amtswegigen Aufhebung des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides befugt, dann durfte sie auch die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1985, Zl. 84/07/0312).
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, es sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, stellt die Relevanz des gerügten Mangels nicht dar.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Gegenschrift der mP war lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, weshalb das Mehrbegehren auf Zuerkennung des Kostenersatzes für Stempelgebühren für die dritte Ausfertigung abzuweisen war.
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