VwGH 94/18/0606

VwGH94/18/060629.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juni 1994, Zl. SD 652/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 23. August 1992 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am 5. August 1993 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 26. Mai 1994 habe er angegeben, nur S 200,-- zu besitzen und in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt zu haben. Sein nunmehriger Hinweis, daß er bei seiner Festnahme über S 5.000,-- verfügt habe und daß weitere S 5.000,-- sich in der Obhut eines Freundes befänden, sei nicht zielführend. Abgesehen davon, daß diese Behauptungen seinen Angaben vor der Erstbehörde widersprächen, sei der Beschwerdeführer auch jeden Beweis dafür schuldig geblieben, daß er über den Betrag verfügen könne, den ein Freund, dessen Namen er nicht preisgebe, angeblich verwahre. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, von sich aus initiativ darzulegen, daß er über die für seinen Unterhalt notwendigen Mittel verfüge, nicht nachgekommen. Selbst wenn seine Angaben, daß er im Besitz von S 10.000,-- sei, zuträfen, würde dieser Betrag nicht ausreichen, um seinen Unterhalt in Österreich auf längere Zeit zu sichern. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei daher erfüllt. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, sein illegaler Aufenthalt und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers befinde sich zwar ebenfalls im Bundesgebiet, doch könne der Beschwerdeführer über ihren Aufenthalt keine Angaben machen. Demnach könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf enge familiäre Bindungen berufen. Angesichts dieses Sachverhaltes und aufgrund seines kurzen und zum Teil illegalen Aufenthaltes in Österreich könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Es sei daher weder zu überprüfen, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 FrG dringend geboten sei, noch eine Interessensabwägung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1 Der Beschwerdeführer führt gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt, ins Treffen, er habe bis Juli 1994 von Zuwendungen zweier namentlich genannter Schwager, die sich in Nigeria aufhielten, gelebt.

1.2 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund diese Zahlungen geleistet werden. Im übrigen würden selbst Verpflichtungserklärungen dieser Personen im Hinblick auf ihren Wohnsitz im Ausland keinen tauglichen Nachweis im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG darstellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0211).

Soweit der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde den Besitz von S 10.000,-- behauptet, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Beweise die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen können, er verfüge über S 10.000,--. Selbst wenn ein solcher Nachweis geführt worden wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil mit einem Betrag von S 10.000,-- die Unterhaltskosten nur für einen bloß kurzfristigen Aufenthalt bestritten werden könnten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070).

2.1 Die Auffassung der belangten Behörde, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und sein unberechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigten die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, begegnet keinen Bedenken.

Das gleiche gilt für ihre Auffassung, mangels Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau werde durch das Aufenthaltsverbot nicht in sein Familienleben eingegriffen. Dem tritt auch der Beschwerdeführer nicht entgegen, er meint jedoch, die belangte Behörde habe verkannt, daß durch § 19 FrG auch das Privatleben des Fremden geschützt werde.

2.2 Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß sich der Beschwerdeführer zwar bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides fast zwei Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hat, doch beruhte dieser Aufenthalt nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht auf einer entsprechenden behördlichen Bewilligung (Sichtvermerk oder Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz), sodaß der Beschwerdeführer durch das Aufenthaltsverbot nicht in seinem im Vertrauen auf eine solche Bewilligung eingerichteten Privatleben im Bundesgebiet beeinträchtigt werden konnte. Von daher gesehen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde einen relevanten Eingriff des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht angenommen hat. Damit erübrigte sich aber sowohl die Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessensabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0363, mwN.). Den in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen ist demnach der Boden entzogen.

3. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei am 30. März 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom Verdacht des Suchtgifthandels freigesprochen und sofort enthaftet worden, geht ins Leere, weil die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht auf eine derartige Straftat des Beschwerdeführers oder den Verdacht einer solchen Straftat gestützt hat. Das gleiche gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ursachen für das Unterbleiben seiner Anmeldung nach dem Meldegesetz 1991.

4. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, ihm sei entgegen § 45 Abs. 3 AVG keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse von Beweisaufnahmen der Beschwerdeführer meint, sodaß seine Verfahrensrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Mit seiner Behauptung, er hätte noch entsprechende Unterlagen über die an ihn geleisteten Zahlungen vorlegen können, ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter Punkt 1.2 hinzuweisen. Außerdem verkennt er offenbar, daß Aufforderungen der Behörde, der Fremde möge seiner Beweislast im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG entsprechend handeln, nicht geboten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0122).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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