VwGH 93/18/0211

VwGH93/18/02113.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. März 1993, Zl. SD 105/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. März 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Sri Lanka, auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, gegen die Beschwerdeführerin sei gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden. Dieser Maßnahme sei zugrunde gelegen, daß die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 10. zum 11. Dezember 1992 illegal, mit Hilfe eines Schleppers, über Moskau und Rumänien nach Österreich eingereist und am 12. Dezember 1992 wegen unerlaubten Aufenthaltes und beim Versuch, Geld zu erbetteln, festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damals keine Reisedokumente bei sich gehabt, sei ohne Unterstand gewesen und habe lediglich DM 50,-- besessen. Sie begründe ihren Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes damit, daß ihr Bruder, der in Paris lebe und dort als Reinigungsarbeiter beschäftigt sei, für ihren Unterhalt aufkomme. Außerdem habe sie die Kopie eines Überbringersparbuches mit einem Einlagestand von S 10.285,-- vorgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien nicht weggefallen. Der im Sparbuch ausgewiesene Betrag reiche nur vorübergehend für den Unterhalt. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei nicht im Bundesgebiet aufhältig. Dazu komme, daß die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und bereits kurze Zeit später wegen unerlaubten Aufenthaltes und Ordnungsstörung festgenommen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz entscheidend für die Berechtigung der Annahme im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. gewesen ist. Der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien weggefallen. Das seit 1. Jänner 1993 geltende FrG enthält in seinem § 18 Abs. 2 Z. 7 eine dem § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ähnliche Regelung. Nach § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die zuletzt genannte Ausnahmebestimmung ist im Beschwerdefall schon mangels rechtmäßiger Einreise nicht anzuwenden. Das Außerkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes verbunden mit dem Inkrafttreten des FrG stellt daher keine solche Änderung der Rechtslage dar, die im Beschwerdefall zum Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes führt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Vorlage des Sparbuches keinen Nachweis für den Besitz der Mittel zum Unterhalt dar. Auf die Frage, ob es sich beim Sparbuch um Vermögen der Beschwerdeführerin handelt und auf welche Weise sie in den Besitz dieser Mittel gelangt ist, brauchte nicht eingegangen zu werden, weil der Einlagestand zu gering ist, um damit den Unterhalt der Beschwerdeführerin für einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt zu bestreiten, und nicht erkennbar ist, auf welche (erlaubte) Weise die Beschwerdeführerin in naher Zukunft die Mittel zu ihrem Unterhalt erlangen kann.

Auch die Verpflichtungserklärung des Bruders der Beschwerdeführerin führt nicht zum Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG zu berücksichtigen, nach der trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 (Fehlen ausreichender eigener Mittel zum Unterhalt oder Fehlen einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung) oder Z. 3 (Möglichkeit einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) ein Sichtvermerk erteilt werden kann, wenn auf Grund einer Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint. Wenn auch eine gleichartige Regelung für den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG in diesem Gesetz nicht enthalten ist, führt doch eine Wertungswidersprüche vermeidende Gesetzesauslegung dazu, daß dann, wenn eine den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z. 2 entsprechende Erklärung vorliegt, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 nicht erfüllt ist. Ein gegenteiliges Verständnis dieser Bestimmung würde zu dem paradoxen Ergebnis führen, daß dem Fremden auf Grund der dem § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG entsprechenden Verpflichtungserklärung zwar ein Sichtvermerk erteilt, bei gleichem Sachverhalt aber ein auf § 18 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. gestütztes Aufenthaltsverbot (mit mehrjährigem Rückkehrverbot) erlassen werden kann. Im Beschwerdefall führen diese Überlegungen allerdings deshalb nicht zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Ergebnis, weil ihr Bruder seinen Wohnsitz in Paris hat und seine Verpflichtungserklärung schon aus diesem Grunde den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG nicht entspricht. Im Hinblick darauf waren auch Erörterungen über seine Leistungsfähigkeit entbehrlich.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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