VwGH 94/18/0363

VwGH94/18/03638.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 8. Mai 1994, Zl. Fr-5578/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

BBetrG 1991 §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
BBetrG 1991 §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 8. Mai 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer - nach der mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtung der Berufung handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen - gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 und unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes (FrG) ein bis zum 22. März 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe auf der Ladefläche eines Lkw"s versteckt und - ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein - illegal die Grenze nach Deutschland überschritten. Er sei bis München gelangt und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach dessen Abweisung sei er auf Grund des österreichisch-deutschen Schubabkommens nach Österreich zurückgeschoben worden. Wegen der unrechtmäßigen Grenzübertritte und des Aufenthaltes, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, seien mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 18. März 1994 wegen der Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. b Grenzkontrollgesetz 1969 und nach § 82 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FrG zwei Geldstrafen über ihn verhängt worden. Dieses Straferkenntnis sei rechtskräftig. Das den Bestrafungen zugrundeliegende Verhalten rechtfertige die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Außerdem sei auf Grund der Bestrafungen der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Eine "Ausdehnung des Spruches" sei jedoch entbehrlich gewesen, weil auch sonst die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Der Beschwerdeführer sei mittellos. Dies werde von ihm nicht bestritten, zumal er auf die Anspruchsberechtigung nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz hingewiesen habe, die Mittellosigkeit voraussetze. Es sei daher auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt. Auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers rechtfertige die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme. Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es stehe nicht fest, ob er sich vor seiner Rückschiebung aus Deutschland nach Österreich bereits im Bundesgebiet aufgehalten habe, läßt er die von der belangten Behörde zu beachtende Rechtskraft des im angefochtenen Bescheid genannten Straferkenntnisses außer acht, mit dem er der Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. b Grenzkontrollgesetz 1969 schuldig erkannt wurde. Auf Grund der durch die Rechtskraft bewirkten Bindung kam die neuerliche Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat, nicht in Betracht. Das gleiche gilt für die Übertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 3 FrG.

2. Der Beschwerdeführer behauptet, ihm komme die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zu, weil er unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe. Darauf ist ihm - abgesehen davon, daß zufolge § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch gegen Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 haben, zulässig ist - zu erwidern, daß die Voraussetzungen für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 deshalb nicht vorliegen, weil die Rückschiebung durch die Bundesrepublik Deutschland keine Einreise gemäß § 6 leg. cit. darstellt, kommt der Beschwerdeführer doch damit nicht aus dem Staat, in dem er behauptete, Verfolgung befürchten zu müssen, und gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für die Anname, er sei in der BRD gemäß § 37 FrG gefährdet bzw. bedroht.

3. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei auf Grund seiner Ansprüche nach dem Bundesbetreuungsgesetz und dem Salzburger Sozialhilfegesetz nicht erfüllt, ist entgegenzuhalten, daß gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesbetreuungsgesetzes kein Rechtsanspruch des Asylwerbers auf die Bundesbetreuung besteht. Daß er tatsächlich Leistungen auf Grund des Bundesbetreuungsgesetzes erhalte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Was den vom Beschwerdeführer genannten Rechtsanspruch auf Sozialhilfe betrifft, bestätigt er damit die Richtigkeit der Auffassung, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt, zumal der Anspruch auf Sozialhilfe voraussetzt, daß er nicht die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133, mwN).

4. Im Hinblick darauf, daß nach dem oben Gesagten die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 2 und 7 FrG erfüllt sind und sich der Beschwerdeführer zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Auf Grund der Kürze des noch dazu unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des von ihm nicht in Abrede gestellten Fehlens von Bindungen zu hier lebenden Familienangehörigen kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 14. April 1994). Somit ist auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen - nicht näher konkretisierten - Verfahrensrüge der Boden entzogen.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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