Normen
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer, der Anfang Februar 1991 in das Bundesgebiet eingereist sei, nicht habe nachweisen können, auf welche (erlaubte) Weise er die Mittel für seinen Unterhalt erlangt habe bzw. in naher Zukunft erlangen könne. Erwiesen sei, daß der Beschwerdeführer über mehr als ein Jahr hinweg zumindest einen Teil seines Unterhalts durch den Verkauf von Bildern finanziert und sein diesbezügliches Verhalten immer weiter fortgesetzt habe, obwohl er infolge zahlreicher Beanstandungen und Beschlagnahmen längst habe wissen müssen, daß er hier eine unbefugte Gewerbeausübung betreibe. Aufgrund des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers erschienen (unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben. Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, zumal er hier keine Angehörigen habe und sich lediglich während seines Asylverfahrens aufgrund befristeter Aufenthaltsberechtigungen hier habe aufhalten dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die belangte Behörde die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG angenommen hat. Daß sie diese Bestimmung nicht auch im Spruch ihres Bescheides angeführt hat, vermag diesen nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 434, angeführte Judikatur).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Verwaltungsverfahren nachgewiesen zu haben, daß er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die vorgelegte Bestätigung seines Vaters, wonach dieser den Beschwerdeführer finanziell unterstütze, zum Nachweis geeignet, daß der Beschwerdeführer die Mittel für seinen Unterhalt von seinen Eltern erhalte. Daß es nicht möglich sei, Banküberweisungen von Nigeria nach Österreich durchzuführen und daß das Geld daher auf dem Postweg übersandt werde, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Daß tatsächlich Unterhaltsmittel eingetroffen seien, sei dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf das geringe zusätzliche Einkommen für den Verkauf von Bildern, den er unverzüglich beendet habe, nachdem er erkannt habe, daß sein Verhalten unrechtmäßig sei, sei er nicht angewiesen gewesen. Daß es notwendig sein werde, die Briefsendungen, mit denen ihm die Geldbeträge aus Nigeria überwiesen worden seien, und deren Inhalt nachzuweisen, sei für den Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen. Gerügt wird ferner, daß die belangte Behörde von der in der Berufung beantragten Vernehmung des Postbeamten, der über postlagernde Geldsendungen des Beschwerdeführers Auskunft geben könnte, Abstand genommen habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163) die Auffassung, daß es Sache des Fremden sei, von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Daß dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis nicht gelungen ist, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Was die vom Beschwerdeführer mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgelegte Bestätigung seines Vaters vom 4. September 1993 anlangt, hat schon die belangte Behörde mit Recht darauf hingewiesen, daß daraus lediglich die Bereitschaft des Vaters hervorgeht, finanzielle Verpflichtungen seines Sohnes zu unterstützen. Daß er tatsächlich bereits Unterhaltsleistungen für den Beschwerdeführer in der Vergangenheit erbracht hat, geht daraus nicht hervor. Ebenso läßt die Erklärung jede konkrete Aussage über die Höhe künftig zu erbringender regelmäßiger Unterhaltsleistungen vermissen, ganz abgesehen davon, daß auch die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters in keiner Weise dargetan wurde. Das Sparbuch des Beschwerdeführers stellt ebenfalls keinen Nachweis für den Besitz der Mittel zum Unterhalt dar, weil auch mit einem Einlagestand von rund S 25.000,-- nur die Unterhaltskosten für einen bloß kurzfristigen Aufenthalt bestritten werden könnten. Für die Behauptung, daß die Einlagen in dem Sparbuch aus Mitteln stammten, die von den Eltern aus Nigeria übersandt worden seien, ist der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig geblieben. Darauf, daß ihm die Notwendigkeit der Erbringung des Nachweises der Unterhaltsmittel nicht bewußt gewesen sei, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, obliegt es doch einem Fremden, sich über die für ihn maßgebliche Rechtslage zu erkundigen. Dieser Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer, der überdies bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, auch nicht dadurch enthoben, daß ihm mehrfach Aufenthaltsberechtigungen nach § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz erteilt worden waren. Die Abstandnahme von der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid beantragten zeugenschaftlichen Vernehmung des "zuständigen Beamten des Hauptpostamtes" vermag schon deshalb keinen Verfahrensmangel zu bewirken, weil der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers kein hinreichend bestimmtes Beweisthema enthielt. Auch in der Beschwerde werden konkrete Tatsachen, die sich aus der Aufnahme dieses Beweises ergeben hätten, nicht angegeben. Daß Banküberweisungen von Nigeria nach Österreich nicht möglich seien, ist eine erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die zufolge des gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden kann und die überdies jeglichen Nachweises entbehrt. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, aus seinen illegalen Bilderverkäufen Einkünfte bezogen zu haben. Gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe daraus zumindest einen Teil seines Unterhaltes bestritten, bestehen daher keine Bedenken.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Aufgrund dessen ist auch die im § 18 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, ohne daß es noch einer Prüfung bedarf, ob und seit wann der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.
Die - zutreffende - Verneinung eines durch das Aufenthaltsverbot bewirkten, im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0520).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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