Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §53 Abs1;
BDG 1979 §91;
EMRK Art10;
StGG Art13;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §53 Abs1;
BDG 1979 §91;
EMRK Art10;
StGG Art13;
Spruch:
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als der Beschwerdeführer im Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides für schuldig erkannt wurde, er habe in einer von ihm verfaßten dienstlichen Meldung an das LGK für Tirol vom 21. Dezember 1989 den Kommandanten des GP T, AbtInsp. W, beschuldigt, über ihn Intrigen zu inszenieren, und ihn weiters der Hinterhältigkeit bezichtigt und hiedurch gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 verstoßen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Z. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 13. Juli 1993, Zl. 10/104-90 DK 48, eingebrachten Berufung den Beschwerdeführer für schuldig,
"1. in einer von ihm verfaßten dienstlichen Meldung an das LGK für Tirol vom 21.12.1989 den Kommandanten des GP T AbtInsp. W, beschuldigt zu haben, über ihn Gerüchte zu verbreiten, Intrigen zu inszenieren sowie eine nicht näher bezeichnete Verfehlung als Postenkommandant begangen zu haben und ihn weiters der Hinterhältigkeit bezichtigt zu haben;
2.a) in einer Meldung an das GAK H vom 30.1.1990 wiederum den Postenkommandanten, AbtInsp. W, indirekt der Begehung von nicht näher bezeichneten Verfehlungen bezichtigt zu haben sowie
2.b) mit gleicher Meldung vom 30.1.1990 an das LGK dem Abteilungskommandanten, Mjr. G, unterstellt zu haben, diesem wären die Verfehlungen des Postenkommandanten von T wohl bekannt, doch halte er "den schützenden Mantel" darüber."
Der Beschwerdeführer habe hiedurch gegen die Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 begangen. Gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 werde über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Vom Schuldspruch 2.c) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses (der Beschwerdeführer sei der schriftlichen Aufforderung, die Vorwürfe zu konkretisieren, nicht nachgekommen) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
Nach Darstellung des Inhaltes des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz und der dazu erstatteten Berufungsausführungen werden im angefochtenen Bescheid die Schreiben vom 21. Dezember 1989 und vom 30. Jänner 1990 wiedergegeben.
Demnach hatte das Schreiben des Beschwerdeführers an das LGK für Tirol vom 21. Dezember 1989 folgenden Inhalt:
"Jetzt bin ich ca.zweieinhalb Monate vom GP T weg, aber AbtInsp. W schürt immer noch neue Intrigen und Gerüchte gegen mich. Gegen sein Verhalten und seine Verfehlung als Postenkommandant protestiere ich energisch. Ich sehe keinen Grund, daß er mich nicht in Ruhe lassen kann. Kann sich dieser Mensch alles erlauben? Sollten nicht dienstrechtliche Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden, überlege ich zivilrechtliche Schritte.
Am 20.12.1989 abends nahm ich an der Postenbesprechung am GP T teil. Nach Beendigung dieser Besprechung teilten mir Kollegen mit, daß AbtInsp. W, Einzelheiten wollten sie nicht sagen, der Belegschaft mitgeteilt habe, daß ich während des Krankenstandes Eishockey gespielt und mich dabei verletzt hätte. Dienstrechtliche Maßnahmen gegen mich seien eingeleitet. Wie er auf solche Lügen kommt, weiß ich nicht. Wäre er nicht so hinterhältig, hätte er mich vor der Belegschaft fragen können und es hätte sich vielleicht ein Irrtum geklärt. So aber ließ er absichtlich das Gerücht ohne mein Wissen aufrecht. Es wäre sogar seine Pflicht gewesen, nach Bekanntwerden meiner angeblichen Dienstrechtsverletzung, Erhebungen durchzuführen. Auch wenn ich dzt. noch am GP K zugeteilt bin. Der dortige Postenkommandant konnte von so einem Gerücht nichts wissen."
Das in Beantwortung einer Aufforderung des LGK für Tirol zur schriftlichen Stellungnahme verfaßte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1990 hatte folgenden Wortlaut:
"Die unnötige Nervosität und Eile verstehe ich nicht. Aber Angriff war für Sie immer schon die beste Verteidigung. Was die Beschwerde gegen den Postenkommandanten betrifft, sehe ich einer Entscheidung entgegen.
Unverständlich die Vorgangsweise, wonach Mitarbeiter zu Verrätern gestempelt wurden und dies nur, weil sie es gewagt hatten, mich zu fragen, ob ich mich tatsächlich im Krankenstand, beim Eishockeyspielen verletzt hatte. Eine Frage, die Postenkommandant W nach dem BDG an mich oder GrInsp. H stellen hätte müssen.
So aber freute sich AbtInsp. W über ein neues Gerücht über mich. Sein Verhalten war eine vorsätzliche Unterlassung.
Wenn nun kein Mitarbeiter am GP T wissen will, wer das Gerücht in die Luft gesetzt hatte, so beweist es eindeutig die Angst, die vor Schikanen, wie gegen mich, umgeht.
Sie suchen falsche Täter, nicht die Postenbelegschaft des GP T ist schuld an dieser Misere, sondern der Postenkommandant und sein Charakter.
Die weiteren Verfehlungen des Postenkommandanten AbtInsp. W sind größtenteils bekannt, doch halten Sie den schützenden Mantel darüber. Eine Gefahr im Verzuge besteht nicht und deshalb sehe ich keine Veranlassung zur Eile."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zähle u.a. die Unterstützungspflicht zu den Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten. Aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergäben sich (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) die Grenzen in der Verhaltensweise gegenüber Vorgesetzten. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stelle nach der Judikatur schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen, und die Grenze der Pflichtwidrigkeit werde erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde.
Die belangte Behörde teile die Auffassung der Erstinstanz, daß der Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen und Vorwürfen gegenüber seinen Vorgesetzten die Grenze der Pflichtwidrigkeit deutlich überschritten habe. Diese seien zweifellos geeignet gewesen, die menschliche Würde der mit den Vorwürfen belegten Vorgesetzten zu verletzen und sich auf das Betriebsklima und die dienstliche Zusammenarbeit äußerst schädlich auszuwirken. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens ausschließlich die im Spruch angeführten Vorwürfe und Äußerungen des Beschwerdeführers seien. Diese Vorwürfe und Äußerungen seien hiebei nicht auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es stehe jedem Beamten zu, auch Vorgesetzten gegenüber Kritik anzubringen, soweit diese sachlich und objektiv vorgebracht werde und die erwähnten Grenzen nicht überschreite. Die von der ersten Instanz angestellten Ermittlungen, die darauf abgezielt hätten, die vorgebrachten Anschuldigungen des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, sowie die dazu im Disziplinarerkenntnis ergangenen Ausführungen gingen - weil nicht entscheidungsrelevant - ins Leere. Aus denselben Erwägungen seien auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme diverser Zeugen unbeachtlich. Auf die weitwendigen Ausführungen in der Berufung zum behaupteten Verfahrensmangel infolge Nichteinvernahme von Zeugen sei daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen. Die in der Berufung aufgeworfene Frage des "disziplinären Überhanges" i. S.d. § 95 BDG 1979 stelle sich mangels Vorliegens einer gerichtlichen Verurteilung (bzw. eines Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde) nicht. Vom Anschuldigungspunkt 2.c) sei der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen, weil er der Aufforderung des Abteilungskommandanten zur Stellungnahme mit seinem Schreiben vom 30. Jänner 1990 formal entsprochen habe. Daß der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben inhaltlich die Grenze in der Verhaltensweise gegenüber Vorgesetzten überschritten habe, sei davon getrennt zu beurteilen und Gegenstand des Spruchpunktes 2.a) und c) (richtig wohl: b). Die Disziplinarkommission erster Instanz habe die Strafbemessungsgründe vollständig wiedergegeben und richtig gewürdigt. Auch durch den Freispruch vom Anschuldigungspunkt 2.c) sehe sich die belangte Behörde nicht veranlaßt, eine mildere Disziplinarstrafe (etwa einen Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979) zu verhängen, weil damit die Gefahr "einer Bagatellisierung der vorliegenden Dienstpflichtverletzung - welche doch eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens zur Folge hatte - und somit die Verletzung dienstlicher Interessen verbunden gewesen wäre".
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei "in meinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 91 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 43, 44 dieses Gesetzes disziplinär als schuldig erkannt und bestraft zu werden, in eventu in meinem Recht darauf, dass infolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 115 leg.cit. von einer Strafe abgesehen wird, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung (§ 105 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift "im Hinblick auf die Aktenlage und die ausführliche Begründung des angefochtenen Erkenntnisses" jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.
Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten hat der Beamte nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 normiert in seinem ersten Satz, daß der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen hat.
Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, daß sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK wirkt - vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.966/A = Zl. 85/09/0223, u.a. ausgeführt:
"Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, daß jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird."
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ergibt sich für den Beschwerdefall folgendes:
Anders als die Disziplinarbehörde erster Instanz wertete die belangte Behörde die Inhalte der Schriftsätze vom 21. Dezember 1989 und vom 30. Jänner 1990 auch LOSGELÖST VON IHREM WAHRHEITSGEHALT als Dienstpflichtverletzungen gegenüber den darin angesprochenen Vorgesetzten. Wegen der damit grundlegend geänderten Gewichtung der Bedeutung des Wahrheitsgehaltes der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe durch die belangte Behörde ist schon die Aussage im angefochtenen Bescheid nicht stichhältig, wonach die belangte Behörde die Auffassung der Erstinstanz TEILE, daß der Beschwerdeführer mit seinen Äußerungen und Vorwürfen gegenüber seinen Vorgesetzten die Grenze der Pflichtwidrigkeit deutlich überschritten habe. Soweit die dem Beschwerdeführer angelasteten Äußerungen einen wahren Hintergrund hatten (worauf sich die Beschwerde neuerlich ausführlich beruft) und sich im Rahmen sachlicher, auch auf ihren Wahrheitskern überprüfbarer Kritik hielten (so etwa die Hinweise auf die "Verbreitung von Gerüchten", "Verfehlungen" und auch das "Halten eines schützenden Mantels"), ist aber auch nicht erkennbar, warum deren Inhalt "zweifellos geeignet" war, "die menschliche Würde der mit den Vorwürfen belegten Vorgesetzten zu verletzen und sich auf das Betriebsklima und die dienstliche Zusammenarbeit äußerst schädlich auszuwirken". Damit, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insoweit ohne Prüfung des Wahrheitsgehaltes Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt hat, hat sie die Rechtslage verkannt.
Die durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 gezogene Schranke im Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten ist allerdings durch die im Spruchabschnitt 1. angelasteten und im Schreiben vom 21. Jänner 1989 enthaltenen Vorwürfe gegenüber dem (zum 21. Dezember 1989 bereits ehemaligen) Vorgesetzten AbtInsp. W betreffend eines "Schürens von Intrigen" und der "Hinterhältigkeit" überschritten. Mit diesen - in schriftlicher Form gegenüber einer übergeordneten Dienstbehörde gemachten - auch persönlich abwertenden (beleidigenden) Vorwürfen der "Hinterhältigkeit" und "Intrige" (somit ebenfalls einer HINTERHÄLTIG betriebenen Machenschaft - vgl. das Große Duden-Lexikon, Vierter Band, S. 401) hat der Beschwerdeführer ungeachtet der Frage der Richtigkeit der allenfalls hinter diesen Anschuldigungen stehenden Vorwürfe gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.
Die Beschwerde war daher betreffend "Hinterhältigkeit" und "Intrige" im Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im übrigen jedoch (d.h. also im Spruchabschnitt 2. zur Gänze und im Spruchabschnitt 1., soweit darin von einer Verbreitung von Gerüchten und einer nicht näher bezeichneten Verfehlung als Postenkommandant die Rede ist) war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Diese Aufhebung hatte auch bezüglich des Pflichtenverstoßes nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu erfolgen (ungeachtet der Frage, ob dieser Bestimmung die vorgeworfenen Verhaltensweisen überhaupt subsumierbar wären - vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, Slg. Nr. 11.966/A), weil zum Zeitpunkt des Schreibens vom 21. Dezember 1989 der darin angesprochene AbtInsp. W nicht mehr Vorgesetzter des Beschwerdeführers war (der Beschwerdeführer war bereits "ca. zweieinhalb Monate vom GP T weg"). Die Aufhebung im Schuldspruch zog im Hinblick darauf, daß das BDG 1979 - neben der gelindesten Strafe des "Verweises" nach § 91 Abs. 1 Z. 1 - im § 115 auch die Möglichkeit eines Absehens von der Strafe ("Schuldspruch ohne Strafe") vorsieht, die Aufhebung des Strafausspruches nach sich.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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