Normen
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §2 Abs3;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs1;
BSVG §30 Abs2;
BSVG §32;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §2 Abs3;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §30 Abs1;
BSVG §30 Abs2;
BSVG §32;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Juni 1992, dem Beschwerdeführer am 6. Juli 1992 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wurde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BSVG ab 1. Juli 1982 bis laufend festgestellt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1993 antwortete der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei auf deren Beitragsvorschreibung vom 1. April 1993 dahingehend, daß die Forstwirtschaft seit dem 1. Jänner 1993 an einen namentlich genannten öffentlichen Notar verpachtet sei. Er habe daher spätestens seit dem 1. Jänner 1993 keine Beiträge zur Pensionsversicherung zu leisten. Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 ersuchte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer, ein Formblatt über die Änderungsmeldung ausgefüllt zu retournieren und den Pachtvertrag zur kurzfristigen Einsichtnahme vorzulegen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe sich nicht rechtzeitig abgemeldet. Aufgrund des § 32 BSVG seien daher für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. März 1993 Ordnungsbeiträge zu verrechnen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den aushaftenden Betrag ehestens zur Einzahlung zu bringen.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 21. Mai 1993 die Änderungsmeldung vor und gab bekannt, daß sich der am 1. Jänner 1993 abgeschlossene Pachtvertrag bei der Grundverkehrskommission befinde. Weiters führte er in diesem Schreiben - zur Anwendung des § 32 Abs. 3 BSVG - aus, daß der Pachtvertrag nach dem Nö Grundverkehrsgesetz erst mit dessen grundverkehrsbehördlicher Genehmigung rechtswirksam werde. Der Pachtvertrag werde also erst mit dessen grundverkehrsbehördlicher Genehmigung mit dem 1. Jänner 1993 Rechtswirksamkeit erlangen. Zufolge dieses Sachverhaltes sei die Abmeldung am 6. Mai 1993 keineswegs verspätet, sondern sogar vorzeitig erfolgt. Mit Schreiben vom 2. Juni 1993 übermittelte der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten den Pachtvertrag. Er führte aus, daß der Pachtvertrag am 19. Mai 1993 von der zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission genehmigt und daher mit dem 1. Jänner 1993 rechtswirksam geworden sei. Die Mitbeteiligte sei mit dem Schreiben vom 6. Mai 1993, also geraume Zeit bevor die Verpachtung rechtswirksam geworden sei, von diesem Vorgang in Kenntnis gesetzt worden.
Die für das Verfahren relevanten Punkte des Pachtvertrages II und IX lauten wie folgt:
"II.
Herr Dr. H verpachtet hiemit an Herrn (es folgt der Name des Pächters) und der Letztgenannte pachtet von Erstgenanntem, die im ersten Vertragspunkt näher bezeichnete Liegenschaft, samt allem Liegenschaftszubehör und allem dem, was mit dieser Liegenschaft erd-, mauer-, niet- oder nagelfest verbunden ist, insbesondere samt allen auf dieser Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten, jedoch ohne irgendwelche Freifahrnisse, vom 1.1.1993 (erster Jänner neunzehnhundertdreiundneunzig) angefangen auf unbestimmte Dauer zur land- und forstwirschaftlichen Nutzung, gegen Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses von S 1.000,--.
IX.
Die Rechtswirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen dieses Pachtvertrages wird von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung desselben aufschiebend bedingt abhängig gemacht."
Mit Schreiben vom 7. Juni 1993 teilte die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer mit, daß die Pflichtversicherung mit der faktischen Übergabe der Grundstücke an den Pächter ende. Es werde daher um Bekanntgabe ersucht, ob die faktische Übergabe tatsächlich mit 1. Jänner 1993 erfolgt sei. In diesem Falle habe der Beschwerdeführer die Meldevorschriften verletzt, weil er diese faktische Übergabe nicht innerhalb eines Monates gemeldet habe. Sollte die faktische Übergabe aber erst mit dem Tag der Zustimmung durch die Grundverkehrskommission erfolgen, so unterliege der Beschwerdeführer bis zu diesem Tag der Pflichtversicherung. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 14. Juni 1993, welches auszugsweise lautet:
"Eine faktische Übergabe, welcher ex lege die Rechtskraft fehlt, hat keine rechtliche Bedeutung. Daher könnte auch eine Meldung derselben keine rechtlichen Folgen nach ziehen. Erst durch die am 19. Mai 1993 erfolgte grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde die am 1. Jänner 1993 unter der aufschiebenden Bedingung der späteren grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geschehene Übergabe ex tunc rechtswirksam. Die Meldung erfolgte daher zeitgerecht. ..."
Die Mitbeteiligte teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 1993 mit, daß die Ausscheidung aus der Pensionsversicherung erst mit 19. Mai 1993 erfolgen könne, weil die faktische Übergabe erst mit Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erfolgt sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 6. August 1993 dahingehend Stellung, daß keine Behörde berechtigt sei, sich über den "eindeutig erklärten und keineswegs unsittlichen Willen von Vertragsparteien hinwegzusetzen".
Die Mitbeteiligte stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. September 1993 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 BSVG vom 1. Jänner 1993 bis 31. Mai 1993 in der Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig ist. Begründend wurde ausgeführt, daß die Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Juni 1992 festgestellt worden sei. Aus dem vorgelegten Pachtvertrag gehe hervor, daß der Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftlich genutzten Grundstücke ab 1. Jänner 1993 verpachtet habe. Gemäß "Pkt. 9" des Pachtvertrages sei die Rechtswirksamkeit sämtlicher Vereinbarungen von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufschiebend bedingt abhängig. Die Zustimmung der Grundverkehrskommission sei am 19. Mai 1993 erfolgt. Die Pflichtversicherung könne erst dann beendet werden, wenn die tatsächliche Übergabe der Grundstücke an den Pächter erfolgt sei. Die tatsächliche Übergabe an den Pächter sei mit dem Tag der Zustimmung durch die Grundverkehrskommission erfolgt. Diese Auffassung werde durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1993 bestätigt, womit er geltend gemacht habe, daß die Übergabe erst mit dem 19. Mai 1993 stattgefunden habe. Die Meldung habe der Beschwerdeführer am 6. Mai 1993 erstattet. Eine Meldepflichtverletzung könne daher nicht vorliegen und Ordnungsbeiträge gemäß § 32 Abs. 3 BSVG seien daher ausgeschlossen. Das Schreiben vom 6. Mai 1993 wäre sinnlos, wenn die Übergabe tatsächlich am 1. Jänner 1993 erfolgt wäre. In diesem Falle hätte der Beschwerdeführer die Übergabe bis zum 31. Jänner 1993 melden müssen und die Meldepflicht gemäß § 16 BSVG verletzt und Ordnungsbeiträge wären gemäß § 32 Abs. 3 BSVG vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. März 1993 angefallen. Nach § 2 BSVG (Rechnung und Gefahr) komme es nicht darauf an, wem im Innenverhältnis ab 1. Jänner 1993 das Risiko oder der Ertrag zufalle, sondern wer im Außenverhältnis vom 1. Jänner 1993 bis 19. Mai 1993 der Unternehmer gewesen sei. Der Pächter habe dies nicht sein können, weil die faktische Übergabe des Pachtgegenstandes erst am 19. Mai 1993 wirksam geworden sei. Der gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Betrieb sei daher vom 1. Jänner 1993 bis 19. Mai 1993 auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers bewirtschaftet worden. Es wäre dem Beschwerdeführer sicher leicht gefallen, im Jänner 1993 die tatsächliche Übergabe an den Pächter zu melden, wenn damals wirklich übergeben worden wäre. Alle Meldungen seien aber erst im Mai erstattet worden. Beide Vertragsparteien seien Notare und somit rechtskundig. Die Mitbeteiligte glaube daher nicht, daß eine tatsächliche Übergabe zum 1. Jänner 1993 erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Er führte aus, daß seit dem Erwerb dieser Forstwirtschaft durch ihn im Jahre 1958 die Wirtschaftsjahre mit den Kalenderjahren zusammenfielen. Es wäre widersinnig und völlig unverständlich, bei einer am ersten Tage eines Kalenderjahres vorgenommenen Verpachtung einen anderen Übergabstermin festzulegen als in diesem Vertrag der Besitzübergang mit dem 1. Jänner 1993 festgelegt worden sei. Die Verpachtung sei nach den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 1. Jänner 1993 "vom 1. Jänner 1993 angefangen" erfolgt und sei im Punkt IX die Rechtswirksamkeit sämtlicher Vertragsvereinbarungen von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung aufschiebend bedingt abhängig gemacht worden. Dem der Grundverkehrskommission vorgelegten Originalvertrag sei am 19. Mai 1993 ohne jedwede Bedingung die grundverkehrsbehörliche Genehmigung erteilt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei strittig, ob der Beschwerdeführer von Jänner 1993 bis 31. Mai 1993 im Außenverhältnis noch "selbständig erwerbstätig" gewesen sei und die Betriebsgeschäfte ihm zuzurechnen seien oder aber ob erst im Mai die Übergabe des Betriebes mit rückwirkender Geltung zum 1. Jänner 1993 erfolgt sei. Aus den Akten ergäbe sich, daß die Mitbeteiligte beabsichtigt habe, die Übergabe zum 1. Jänner 1993 anzuerkennen und wegen verspäteter Meldung gemäß § 16 BSVG Ordnungsbeiträge von Jänner 1993 bis März 1993 gemäß § 32 Abs. 3 BSVG einzuheben. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe vom 21. Mai 1993 dagegen ausgesprochen und vorgebracht, daß er die Übergabe (= Anmeldung) deshalb im Jänner 1993 gar nicht habe durchführen können, weil die faktische Übergabe erst im Mai 1993 gewesen sei und damit die von ihm durchgeführte Anmeldung im Mai 1993 nicht als verspätet anzusehen sei. Damit sei zweifelsfrei davon auszugehen, daß die faktische Übergabe erst im Mai 1993 erfolgt sei. Das führe zum Ergebnis, daß die Betriebsgeschäfte noch dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Wenn der Beschwerdeführer in einem Teil seines Einspruches den Eindruck erwecken wolle, daß die faktische Übergabe zum 1. Jänner 1993 vorgenommen worden sei, so widerspreche er damit seiner Eingabe vom 1. Mai 1993 (gemeint wohl: 21. Mai 1993), mit welcher er klar und deutlich dargetan habe, daß die faktische Übergabe erst im Mai 1993 überhaupt habe erfolgen können. In seinen weiteren Ausführungen des Einspruches lasse der Beschwerdeführer keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die faktische Übergabe erst nach der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde erfolgt sei. Das bedeute, daß er bis zu diesem Zeitpunkt die Betriebsgeschäfte noch auf seine Rechnung und Gefahr abgewickelt habe. Er sei daher als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG von Jänner 1993 bis Mai 1993 anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erhebt unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften den Vorwurf, die belangte Behörde übergehe rechtsirrig die Bestimmungen des Pachtvertrages vom 1. Jänner 1993, wonach das Pachtverhältnis am 1. Jänner 1993 beginne. Auch in seinen Schreiben an die mitbeteiligte Partei habe der Beschwerdeführer unmißverständlich von einer Übergabe per 1. Jänner 1993 gesprochen. Eine von der belangten Behörde unterstellte "faktische Übergabe erst im Mai 1993" finde in diesem Schreiben keinerlei Deckung.
Die Frage der Versicherungspflicht bildet eine Vorfrage für die Feststellung der Beitragspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Mai 1980, Slg. Nr. 10121/A). Die Versicherungspflicht einer Person kann auch in der Begründung eines Beitragsbescheides - vorfragenweise (§ 38 AVG) - beurteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332).
Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen, oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sind nach § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit den Abs. 2 und 3 BSVG in der Pensionsversicherung unter anderem dann pflichtversichert, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt.
Im Beschwerdefall ist das Vorliegen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne der eben zitierten Bestimmung nicht strittig. Der Beschwerdeführer wendet sich aus den angeführten Gründen ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß dieser Betrieb im maßgebenden Zeitraum auf seine Rechnung und Gefahr geführt worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, und vom 16. März 1993, Zl. 91/08/0082) kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Dabei wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie aufgrund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur aufgrund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum (bzw. Miteigentum) am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Allerdings muß nicht jede Person, die Eigentümer (Miteigentümer) eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, allein schon aufgrund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, die diesen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt; rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung, daß statt des Eigentümers ein Nichteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten. Die bloße tatsächliche, mit keiner rechtlichen Verpflichtung oder Berechtigung im Außenverhältnis verbundene Betriebsführung genügt demnach nicht.
Der Beschwerdeführer behauptete, daß er mit Pachtvertrag vom 1. Jänner 1993 beginnend mit diesem Tag den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verpachtet habe. Maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmungen des BSVG ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabszeitpunkt, hier also der Beginn des Pachtverhältnisses. Der Umstand, daß für diesen Pachtvertrag im Zeitpunkt seines Beginnes die Zustimmung der Grundverkehrskommission noch nicht vorlag, hat auf die Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund dieses Pachtvertrages keinen Einfluß. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb in dem für die Versicherungspflicht relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt worden ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0168, und vom 19. September 1980, Zl. 2207/77).
Im Beschwerdefall haben die Parteien des Pachtvertrages den Beginn des Pachtverhältnisses mit 1. Jänner 1993 vereinbart. Der Beschwerdeführer nannte in seinen Eingaben an die Mitbeteiligte entgegen der Auffassung der belangten Behörde keinen anderen Übergabstermin. Unter Zugrundelegung dieses Pachtvertrages und der Schreiben des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, daß ab dem vereinbarten Beginn des Pachtverhältnisses der Betrieb nicht auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt wird, rechtsirrig. Wenn die belangte Behörde Zweifel am Beginn der Betriebsführung durch den Pächter aufgrund des Pachtvertrages hegt, ist sie verpflichtet, ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nur aufgrund eines solchen Ermittlungsverfahrens könnten vom Vertrag abweichende Feststellungen getroffen werden. Da die belangte Behörde jedoch lediglich den Pachtvertrag und die Vorlageschreiben des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrundelegte, konnte sie von keinem anderen Übergabszeitpunkt auszugehen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 44 BSVG) nicht zuzusprechen.
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