VwGH 92/11/0198

VwGH92/11/019815.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juli 1992, Zl. 11-39 Re 23-92, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §2;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;
StVO 1960 §5 Abs7a;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs2;
ABGB §2;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;
StVO 1960 §5 Abs7a;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Juli 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C und F gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von vier Monaten vom 17. März 1992, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, an entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach den Ausführungen im Bescheid der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Liezen) vom 19. Mai 1992, die im vorliegend angefochtenen Bescheid ausdrücklich als zutreffend erachtet und damit übernommen wurden, ging auch die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. März 1992 durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Verschulden eines Verkehrsunfalles eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe danach sein Kraftfahrzeug auf der Westautobahn gelenkt und sei gegen die rechte Seite eines neben ihm fahrenden Kraftfahrzeuges gestoßen, wobei ein in jenem Fahrzeug befindlicher Mitfahrer verletzt worden sei. Die Überprüfung der Atemluft des Beschwerdeführers mittels Alkomat habe einen Alkoholgehalt von 0,61 mg/l ergeben. Damit liege eine die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierende bestimmte Tatsache vor, deren Wertung, insbesondere in Anbetracht ihrer hohen Verwerflichkeit, die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme erfordere.

Der Beschwerdeführer bestreitet der Sache nach ausschließlich das Vorliegen einer relevanten Alkoholbeeinträchtigung zur Tatzeit, da er Stunden vor dem Unfall vom 17. März 1992 lediglich einen halben Liter und ein Seidel Bier getrunken habe. Er sei am 18. März 1992 an einem grippalen Infekt mit hohem Fieber und einer Kreislaufschwäche erkrankt. Zur Unfallszeit sei sein Körper bereits derart geschwächt gewesen, daß sich die gemessene Blutalkoholkonzentration (gemeint: Atemalkoholkonzentration) habe ergeben können, doch habe ihm damals sein schlechter körperlicher Zustand noch nicht bekannt sein können, da die Erkrankung tatsächlich erst am folgenden Tag ausgebrochen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gemäß den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Arzt in Anspruch zu nehmen, wodurch einerseits die sich anbahnende Erkrankung und andererseits das Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes festgestellt worden wäre. Da bei dem Unfall eine Person verletzt worden sei, hätte der Beschwerdeführer einem Arzt vorgeführt und eine Bestimmung seines Blutalkoholgehaltes vorgenommen werden müssen. Nur dadurch hätte die in der Literatur erwähnte Gefahr einer Falschmessung vermieden und eine taugliche Beweisgrundlage erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe all dies bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, doch sei die belangte Behörde darauf nicht eingegangen. Sie habe auch den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen (des Dr. B vom gerichtsmedizinischen Institut der Universität Wien) mit Stillschweigen übergangen.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun.

Die belangte Behörde hat - mangels einer sie bindenden Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde - die strittige Vorfrage, ob der Beschwerdeführer am 17. März 1992 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt, gemäß § 38 AVG selbständig beurteilt. Sie hat diese Frage auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers mittels Alkomat (Atemluftalkoholgehalt 0,61 mg/l) bejaht. Das Ergebnis einer solcherart vorgenommenen Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft gilt gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Behörde hat somit so lange von der Richtigkeit des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auszugehen, als nicht eine (allfällige) Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1991, Zl. 91/18/0224). Beim § 5 Abs. 4a StVO 1960 handelt es sich um eine die Beweismittel gegen das Ergebnis einer Atemluftalkoholuntersuchung einschränkende Bestimmung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0111). Da beim Beschwerdeführer eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nicht erfolgt ist, erweist sich schon aus den dargelegten Gründen das Beschwerdevorbringen als nicht zielführend, es sei bei ihm zur Tatzeit ungeachtet des festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft keine relevante Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorgelegen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vorbringens und erweisen sich die insoweit gerügten Verfahrensmängel als nicht relevant.

Daß der Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang. Gemäß § 5 Abs. 4b StVO 1960 haben die Organe der Straßenaufsicht, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat, auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Es ist somit Sache des Untersuchten, eine Blutabnahme zu verlangen. Das Gesetz sieht nicht vor, daß er durch die Organe der Straßenaufsicht eigens auf diese Möglichkeit hinzuweisen ist. Davon abgesehen mußten dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1992, Zlen. 92/11/0006,0007).

Unerheblich ist schließlich, ob im Hinblick darauf, daß bei dem Unfall eine Person verletzt wurde (nach der Aktenlage allerdings nur leicht), der Beschwerdeführer einem Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzuführen gewesen wäre. Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang allein, daß eine solche Bestimmung mangels eines dahingehenden Verlangens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen wurde und die belangte Behörde daher vom Ergebnis der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat auszugehen hatte.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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