VwGH 91/18/0111

VwGH91/18/011113.9.1991

Senatspräsident Dr. Großmann sowie die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, über die Beschwerde des Rudolf S in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. März 1991, Zl. VI/2-420/4-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. März 1991 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 4. Mai 1989 gegen 0.20 Uhr auf der Bundesstraße 50 von Oberpullendorf kommend durch das Ortsgebiet von Stoob-Süd und weiter in Richtung Stoob einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorliegen einer Gegenschrift der belangten Behörde erwogen hat:

Die rechtlichen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274 bis 283/90 ua, haben im vorliegenden Fall gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG außer Betracht zu bleiben, und zwar einerseits, weil es sich beim vorliegenden Fall um keinen Anlaßfall im Sinne der letztzitierten Verfassungsbestimmung handelt, andererseits, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, eingebracht wurde, schließlich auch deshalb, weil die Sachverhaltsverwirklichung vor dem Tag der Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 207/1991, stattfand.

Für die Behauptung, die Unterlassung der Gestattung einer Mundspülung beim Beschwerdeführer durch die einschreitenden Gendarmeriebeamten stelle eine Rechtswidrigkeit dar, bleibt der Beschwerdeführer jede rechtliche oder tatsächliche Belegstelle schuldig; ist doch in den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte (abgedruckt bei Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 15. StVO-Novelle, Seite 125) von der Notwendigkeit einer solchen Mundspülung keine Rede (vgl. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0204).

Gemäß dem - vom aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht betroffenen - Satz 1 des § 5 Abs. 4a StVO gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Nach dieser die Beweismittel gegen ein solches Ergebnis der Untersuchung der Atemluft einschränkenden Bestimmung ist es demnach unzulässig, ein solches Ergebnis mit der Behauptung zu bekämpfen, der untersuchte Lenker habe weniger oder gar keinen Alkohol konsumiert. Sowohl § 46 AVG als auch § 25 Abs. 2 VStG stehen auf der Stufe einfacher Gesetze, so daß die zitierte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung davon Ausnahmen machen konnte. Auch der Verfassungsgerichtshof fand in seinem oben zitierten Erkenntnis keinen Anlaß, gegen die genannte Bestimmung Bedenken zu äußern (vgl. Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0113 und die dort zitierte weitere Judikatur).

Daher wurden zu Recht jene Beweismittel nicht aufgenommen, die dartun sollten, der Beschwerdeführer habe vor der Lenkertätigkeit nur ganz geringe Alkoholmengen konsumiert.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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