Normen
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
BDG 1977 §55 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs4;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4 idF 1988/020;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 idF 1989/071;
DienstrechtsG Krnt 1985 §117;
DienstrechtsG Krnt 1985 §120 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §125 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §97 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §98;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3 idF 1992/089;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs4 idF 1992/089;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §302 Abs1;
StGB §313;
StGB §57 Abs3;
StGB §57;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
BDG 1977 §55 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs4;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs4 idF 1988/020;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 idF 1989/071;
DienstrechtsG Krnt 1985 §117;
DienstrechtsG Krnt 1985 §120 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §125 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §97 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §98;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3 idF 1992/089;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs4 idF 1992/089;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §302 Abs1;
StGB §313;
StGB §57 Abs3;
StGB §57;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
ad 1) Punkt 2 des Spruches des erstgenannten Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, die Beschwerde im übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen.
ad 2) Die Beschwerde gegen Punkt 1 des Spruches des zweitgenannten Bescheides wird, soweit er eine disziplinäre Verurteilung wegen einer Dientspflichtverletzung enthält, bezüglich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, der Strafausspruch jedoch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Soweit Punkt 1 des Spruches dieses Bescheides die Suspendierung des Beschwerdeführers aufrechterhält, wird er wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Punkt 2 des Spruches des zweitgenannten Bescheides wird, soweit er die Ausdehnung der Suspendierung auf den Vorfall "Wehranlage K" stützt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, die Beschwerde jedoch im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen ad 1) in der Höhe von S 11.410,-- und ad 2) in der Höhe von S 11.500,-- (insgesamt: S 22.910,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war bis zu seiner Suspendierung Stellvertreter des Bezirkshauptmannes von X. und Leiter des Wasserrechtsreferates. Im Juni 1985 wurde der Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Grundverkehrs- und Ausländergrunderwerbskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft X. bestellt. Vom 1. August 1989 bis 22. Juni 1990 übte er den Vorsitz in beiden Kommissionen aus, nachdem der bisherige Vorsitzende (damaliger Bezirkshauptmann der BH X.) in den Ruhestand getreten war.
Im Juli 1990 brachten die Notariatskammer und die Rechtsanwaltskammer für Kärnten beim Landesgericht Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer eine Unterlassungsklage (27 Cg 224/90) ein. Die Kläger begehrten die Feststellung, der Beschwerdeführer sei schuldig, die geschäftsmäßige Verfassung von Urkunden für andere und damit verbundene Auskunftserteilungen zu unterlassen. Sie führten 17 Fälle aus den Jahren 1983 - 1990 als Beispiel an, in denen nach ihrem Vorbringen der Beschwerdeführer Kauf- bzw. Schenkungsverträge gegen Entgelt für Dritte verfaßt haben soll; alle Rechtsgeschäfte beziehen sich auf Liegenschaften, die im Sprengel des Bezirksgerichtes X. gelegen sind. Im Vergleich vom 17. Oktober 1990, 27 Cg 224/90, verpflichtete sich der Beschwerdeführer, künftighin bei sonstigem Zwang jede entgeltliche oder unentgeltliche, geschäftsmäßige und/oder gewerbsmäßige Textierung und/oder Errichtung von Urkunden für dritte Personen und/oder die damit verbundenen Auskunftserteilungen, soweit diese nicht in Erfüllung seiner dienstrechtlichen Obliegenheiten als Beamter oder im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die vom Sozialministerium eingerichtete Familienberatung erfolgten, zu unterlassen. Bei jedem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Beschwerdeführer an jede der klagenden Parteien eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönalzahlung von wertgesichert S 100.000,-- zu leisten.
Die über Anzeige der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (beim Bezirksgericht X. am 12. Dezember 1990 eingelangt) von Amts wegen eingeleitete Untersuchung wegen des Vergehens der Winkelschreiberei (sie betrifft alle in der oben zitierten Klage genannten Fälle sowie ein - nachträglich abgefaßtes - Grundbuchsgesuch vom 10. April 1991) nach §§ 1 bis 3 und 5 der Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, RGBl. Nr. 114, stellte das Bezirksgericht X. mit Beschluß vom 23. Dezember 1991, 3 Nc 50/90, wegen Verjährung ein.
Wegen der Verfassung eines Kaufvertrages gegen Entgelt für T am 14. März 1990 betreffend die Liegenschaft EZ 266 Grundbuch R (Verkäufer: M) wurden auch zwei Verwaltungsstrafverfahren (Verstoß gegen § 57 RAO bzw. Übertretung nach Art. IX Abs. 4 EGVG) eingeleitet (siehe die beiden an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft V. zur Rechtfertigung vom 23. August 1990). Der Fall T war auch von dem oben erwähnten strafgerichtlichen Verfahren (Winkelschreiberei) betroffen. Der Ausgang des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Bereits mit Schreiben vom 14. Mai 1990 hatte die Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (die erste) Anzeige nach § 84 StPO wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung erstattet.
Die Anzeige betrifft folgende Sachverhalte:
a) Verdacht der Urkundenfälschung und Anstiftung hiezu:
Frau F habe über Auftrag des Beschwerdeführers in der Ausländergrundverkehrssache T ein von der Antragstellerin auszufüllendes Beiblatt ausgefüllt und mit "T" unterschrieben.
b) Verdacht der Winkelschreiberei bzw. des Amtsmißbrauches:
Der Beschwerdeführer habe für Frau T den Kaufvertrag errichtet und mit ihr vereinbart, im Falle der Genehmigung durch die Ausländergrundverkehrskommission S 10.000,--, im Falle der Nichtgenehmigung S 3.000,-- zu erhalten.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 der Dienstbehörde (zur ersten Anzeige) mitgeteilt hatte, daß gegen den Beschwerdeführer (bzw. Frau F.) zu a) am 12. November 1990 zu 15 EVr 881/90 des Landesgerichtes Klagenfurt der Strafantrag wegen des Vergehens der (Anstiftung zur) Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 223 Abs. 2 und 313 StGB eingebracht und zu b) am 14. Dezember 1990 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt die Einleitung einer Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB beantragt worden sei, verfügte die Dienstbehörde mit Beschluß vom 21. Dezember 1990 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 114 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (im folgenden KDRG). Sie stützte sich dabei zusätzlich zu den beiden strafrechtlichen Vorwürfen auf die Unterlassungsklage der Notariatskammer und Rechtsanwaltskammer für Kärnten sowie den in dieser Angelegenheit abgeschlossenen Vergleich.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 1991 übermittelte die Dienstbehörde eine (weitere) Sachverhaltsdarstellung in der Grundverkehrssache U mit dem Ersuchen um strafrechtliche Überprüfung (im wesentlichen: Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Mai 1990 in dieser Sache einen Genehmigungsbescheid erlassen, ohne daß dem ein Beschluß der Grundverkehrskommission zugrunde gelegen wäre - Verdacht des Amtsmißbrauches).
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1991 verfügte die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung (im folgenden DK) gemäß § 114 Abs. 3 KDRG die (endgültige) Suspendierung unter gleichzeitiger Kürzung des Monatsbezuges um ein Drittel (unter Ausschluß der Haushaltszulage). Nach Wiedergabe der Begründung für die vorläufige Suspendierung vertrat die DK die Auffassung, ihrer Ansicht nach sei die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung der in § 43 Abs. 1 und 2 KDRG normierten Dienstpflichten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung so schwerwiegend, daß eine Belassung im Dienst sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde. Die DK verfügte demnach nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die (endgültige) Suspendierung aus denselben Gründen, die für die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde maßgebend waren. Die dagegen erhobene Berufung wies die Disziplinaroberkommission für Landesbedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung (im folgenden DOK) mit Bescheid vom 27. Mai 1991 ab.
Auf Grund der ersten von der Dienstbehörde erstatteten Disziplinaranzeige vom 24. Jänner 1991 verfügte die DK mit Beschluß (Bescheid) vom 13. März 1991 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 125 Abs. 1 KDRG. Dieser (erste) Einleitungsbeschluß bezieht sich auf folgende Vorwürfe:
Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, "sich in der Ausländergrunderwerbsangelegenheit der Frau T, Zl. 24106/1/90 der BH X..., vor Errichtung des für das behördliche Bewilligungsverfahren notwendigen Kaufvertrages im Falle der Genehmigung durch die Behörde einen Betrag von S 10.000,--, im Falle der Ablehnung aber immer noch einen Betrag von S 3.000,-- habe versprechen lassen,
seine Sekretärin F dazu bestimmt zu haben, das Beiblatt zum Genehmigungsantrag nach dem Ausländergrundwerbsgesetz, Zl. 24106/1/90 der BH X..., anstelle der Gesuchstellerin T auszufüllen und die Unterschrift der Frau T nachzumachen, als Vorsitzender der Grundverkehrskommission am Sitze der Bezirkshauptmannschaft X, insbesondere in der Grundverkehrssache U, Zl. 24905/1/89 der BH X..., grundlegende Verfahrensbestimmungen nicht beachtet zu haben."
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Mai 1991, 15 EVr 881/90, schuldig erkannt, er habe zwischen dem 27. und 29. März 1990 in X. unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB) F dazu bestimmt, eine falsche Urkunde (nämlich das Beiblatt zum Genehmigungsantrag nach dem Ausländergrundverkehrsgesetz, Zahl 24106/1/90, in welchem sie inhaltlich unrichtige Eintragungen gemacht und die Unterschrift der Gesuchsstellerin T nachgemacht habe), im Rechtsverkehr durch Vorlage in der Ausländergrundverkehrssache Zl. 24106/1/90 der Bezirkshauptmannschaft X. zum Beweis von Tatsachen gebraucht zu haben. Er habe hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 223 Abs. 2 (313) in Form der Anstiftung nach § 12 StGB begangen. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) (Höhe des Tagessatzes: S 200,--) verurteilt. Gleichzeitig wurde auch Frau F verurteilt (120 Tagessätze a S 100,--, wobei eine Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen auf eine Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen wurde).
Mit Urteil vom 26. November 1991, 11 Bs 424/91, wies das Oberlandesgericht Graz die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil der ersten Instanz ab. In der Folge führte die DK nur zu jenem Vorwurf, der zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatte (Anstiftung zur Urkundenfälschung) und der bereits im (ersten) Einleitungsbeschluß u.a. enthalten war, das Disziplinarverfahren weiter.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 11. März 1992 erkannte die DK den Beschwerdeführer wegen des sachgleichen Vorwurfes, der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegen war, einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 KDRG schuldig und verhängte über ihn mit Rücksicht auf die Art und Schwere dieser Dienstpflichtverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage. Dieser Bescheid enthält im Spruch noch folgende weitere Verfügung:
"Die von der Disziplinarkommission mit Beschluß vom 29.1.1991 ausgesprochene Suspendierung und die damit verbundene Bezugskürzung bleiben bis zur rechtskräftigen Erledigung aller strafrechtlichen wie auch der bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren aufrecht (im folgenden als Aufrechterhaltung der Suspendierung bezeichnet)."
In der Begründung wies die Behörde auf die Bindung an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes (§ 100 Abs. 2 KDRG) hin und bejahte das Vorliegen eines disziplinären Überhanges:
§ 43 KDRG stelle über die allgemeine Gewissenhaftigkeit hinausreichende besondere Anforderungen an den Beamten, die nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens haben sein können. Zur Strafbemessung führte die DK aus, die verhängte Strafe sei unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin und zwei Kindern schuldangemessen und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gleicher oder ähnlicher Art abzuhalten, zumal ein derartiges Verhalten jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung zu erschüttern. Für die Strafbemessung sei mildernd die Sorgepflicht für die Gattin und die Kinder, erschwerend die Ausnützung der vorgesetzten Stellung gewesen.
In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die verhängte Strafe als auch die Aufrechterhaltung der Suspendierung. In seiner "STRAFBERUFUNG" machte er im wesentlichen geltend, die DK hätte mangels Vorliegen eines disziplinären Überhanges nach § 100 Abs. 1 KDRG von der Verfolgung absehen müssen. Selbst wenn dies nicht zuträfe, hätte sie keine Strafe aussprechen dürfen, weil nicht die geringste Veranlassung bestanden habe, nach den Ergebnissen des gerichtlichen Strafverfahrens zum sachgleichen Vorwurf eine Disziplinarstrafe auszusprechen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Außerdem seien die Strafzumessungsgründe unrichtig gewürdigt worden. Als Milderungsgründe hätten berücksichtigt werden müssen: sein bisher ordentlicher Lebenswandel, der auffallende Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten, die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit und auf Grund der gegebenen Gelegenheit, die Ablegung eines reumütigen Geständnisses, die Begehung der Tat schon vor längerer Zeit und das seitherige Wohlverhalten und schließlich der Umstand, daß er nur der Anstiftung im Sinne des § 12 StGB für schuldig erkannt worden sei. Sofern daher überhaupt eine Strafbarkeit seines Verhaltens in disziplinarrechtlicher Hinsicht gegeben sei, hätte die DK unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der Pflichtverletzung und der vorliegenden spezialpräventiven Überlegungen mit einem Verweis das Auslangen finden müssen.
Zur (Aufrechterhaltung der) SUSPENDIERUNG führte der Beschwerdeführer aus, es seien drei Fakten für die seinerzeitige Verhängung mit Beschluß der DK vom 29. Jänner 1991 maßgebend gewesen. Der erste Vorwurf (Anstiftung zur Urkundenfälschung) sei durch das im vorliegenden Fall ergangene Disziplinarerkenntnis erledigt worden. Das im Zusammenhang mit der Ausländergrundererwerbsangelegenheit T wegen des Verdachtes des Mißbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB eingeleitete Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 2. November 1990 gemäß § 90 StGB zurückgelegt worden. In dem durch die Notariatskammer und Rechtsanwaltskammer für Kärnten angestrengten Zivilverfahren sei ein Vergleich abgeschlossen worden. Das in der Folge gegen ihn beim Bezirksgericht X. zu Nc 50/1990 anhängig gewordene Verfahren wegen des Verdachtes der Winkelschreiberei sei in der Zwischenzeit ebenfalls eingestellt worden. Allein die durch den Untersuchungsrichter beim Landesgericht Klagenfurt geführten Ermittlungen in der Grundverkehrsangelegenheit U seien bis heute noch nicht abgeschlossen worden. Die dort zum Vorwurf gemachte Vorgangsweise stelle aber ihrem Inhalt nach keine Dienstpflichtverletzung dar. Darüber hinaus liege der Vorfall solange zurück, daß er in strafrechtlicher Hinsicht verjährt sei und auch eine Strafwürdigkeit im Sinne des § 100 KDRG nicht gegeben sein könne. Die Aufrechterhaltung der Suspendierung entbehre daher jeder Grundlage.
Aus einem Aktenvermerk des Vorsitzenden der DOK vom 22. Mai 1992 geht hervor, daß (nach einer telefonischen Auskunft von Herrn Dr. P. von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) im Fall T laut Gerichtsakt von der Verfolgung Abstand genommen und das Verfahren eingestellt wurde.
Noch während der Anhängigkeit dieses Berufungsverfahrens bei der DOK teilte das Landesgericht Klagenfurt mit Schreiben vom 23. Juli und vom 5. August 1992 (unter Bezugnahme auf ein mündliches Ersuchen vom 20. Juli 1992) der Dienstbehörde mit, daß zu 8 Vr 1998/90 im Stadium der Voruntersuchung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sei und erläuterte näher den Gegenstand der Voruntersuchungen. In einem Aktenvermerk vom 7. August 1992 wurde der Tatzeitpunkt dieser Vorfälle näher präzisiert.
Darauf gestützt, erstattete die Dienstbehörde ihre zweite Disziplinaranzeige vom 12. August 1992 (vom Landesamtsdirektor mit Schreiben vom 18. August 1992 an die DK weitergeleitet), in der dem Beschwerdeführer weitere Vorfälle zur Last gelegt wurden.
Mit ihrem (zweiten) nunmehr angefochenen Bescheid vom 22. September 1992 (im folgenden Einleitungsbeschluß), verfügte die DK (erstbelangte Behörde zu Zl. 92/09/0318) gemäß § 125 Abs. 1 KDRG die Einleitung eines (weiteren) Disziplinarverfahrens zu folgenden Vorwürfen: der Beschwerdeführer stehe im dringenden Verdacht
- "1. als ehemaliger Leiter des Wasserrechtsreferates der Bezirkshauptmannschaft X seine Befugnisse dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er ohne Ermächtigung seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Verfahren im Jahre 1988 eingeleitet und in weiterer Folge abgeschlossen hat, in dem der Firma K KG die Neuerrichtung einer Wehranlage bewilligt wurde;
- 2. als Bezirksstellenleiter des ROTEN KREUZES in X die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des ROTEN KREUZES zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht zu haben, daß er ca. seit Beginn des Jahres 1980 Gelder des ROTEN KREUZES einem Sparbuch zuführte, über das das ÖSTERREICHISCHE ROTE KREUZ nicht verfügen konnte;
- 3. in den Ausländergrunderwerbssachen des R und der B zu Zl. 24102/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X und des Fr sowie der HE zu Zl. 24101/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X von Mai bis August 1989 positive Bescheide erlassen und erst nachträglich im Oktober 1989 die Ausländergrunderwerbskommission mit diesen Angelegenheiten befaßt zu haben."
Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 116 Abs. 1 KDRG unterbrochen.
In der Begründung wies die erstbelangte Behörde darauf hin, daß von ihrem ersten Einleitungsbeschluß vom 13. März 1991 die Ausländergrunderwerbssache T, soweit dies die "Bestimmung zur Urkundenfälschung" betreffe, durch strafgerichtliche Urteile und das Erkenntnis der DK vom 11. März 1992 auch disziplinarrechtlich behandelt worden sei (derzeit Anhängigkeit wegen einer Berufung des Beschwerdeführers bei der DOK), im übrigen jedoch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt in dieser Sache die Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurückgelegt habe, sodaß von den vom ersten Einleitungsbeschluß (13. März 1991) erfaßten Anschuldigungspunkten nur mehr die Causa U von den Justizbehörden auf ihre Strafwürdigkeit untersucht werde. Aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. August 1992 und den Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli 1992 und vom 5. August 1992 an die Dienstbehörde gehe hervor, daß der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, die unter Punkt 1 bis 3 im Spruch dieses Bescheides angeführten Taten begangen zu haben. Bei Zutreffen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätte er nicht nur gegen das Strafgesetz, sondern auch gegen die im § 43 KDRG normierten Dienstpflichten verstoßen. Auf Grund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes solle der Beschwerdeführer ein strafrechtliches relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben, das seitens der Justizbehörden einer eingehenden Untersuchung unterzogen werde, wobei bei Zutreffen der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auch disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich wären, da das inkriminierte Verhalten zweifellos dazu geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung und die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschuldigten zu erschüttern. Da mit diesen Angelegenheiten auch das Strafgericht befaßt sei, sehe sich die DK veranlaßt, das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zl. 92/09/0318 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Ebenfalls mit (gesonderten) Bescheid vom 22. September 1992 faßte die DK folgenden Beschluß:
"Gemäß § 114 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, wird die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 29. Jänner 1991, Zl. DI-2/1/91, über Herrn Dr. H verhängte
Suspendierung vom Dienst
auch auf die neu hinzugekommenen Vorwürfe, er habe
- 1. als ehemaliger Leiter des Wasserrechtsreferates der Bezirkshauptmannschaft X seine Befugnisse dadurch wissentlich mißbraucht, daß er ohne Ermächtigung seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung ein Verfahren im Jahre 1988 eingeleitet und in weiterer Folge abgeschlossen hätte, in dem der Firma K KG die Neuerrichtung einer Wehranlage bewilligt wurde;
- 2. als Bezirksstellenleiter des ROTEN KREUZES in X die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des ROTEN KREUZES zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er ca. seit Beginn des Jahres 1980 Gelder des ROTEN KREUZES einem Sparbuch zuführte, über das das ÖSTERREICHISCHE ROTE KREUZ nicht verfügen konnte;
- 3. in den Ausländergrunderwerbssachen des R und der B zu Zl. 24102/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X und des Fr sowie der HE zu Zl. 24101/1/89 der Bezirkshauptmannschaft X von Mai bis August 1989 positive Bescheide erlassen und erst nachträglich im Oktober 1989 die Ausländergrunderwerbskommission mit diesen Angelegenheiten befaßt,
AUSGEDEHNT.
Gemäß § 114 Abs. 4 leg. cit. ist mit der Suspendierung auch die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel - unter Ausschluß der Haushaltszulage - verbunden."
Begründend führte die DK aus, von den dem Suspendierungsbescheid vom 29. Jänner 1991 zugrundeliegenden Vorwürfen sei derzeit noch die Causa "Grundverkehrssache U" im Stadium der gerichtlichen Voruntersuchung. Unter Hinweis auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. August 1992 und die ihr zugrundeliegenden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt ging die DK davon aus, es bestehe auf Grund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes der dringende Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens. Die DK habe sich daher veranlaßt gesehen, die Suspendierung vom Dienst - damit verbunden auch die Bezugskürzung - auf diese neu hinzugekommenen Vorwürfe auszudehnen. Die Suspendierung stelle ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar; es müsse die Entscheidung darüber im Verdachtsbereich getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nicht nachgewiesen werden, daß der Beamte die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Für die Suspendierung reiche ein gegen den Beschuldigten bestehender Verdacht aus. Ein Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten, was hier der Fall sei. Da die obgenannten Vorfälle - ohne Berücksichtigung der Fälle, die zur Suspendierung vom 29. Jänner 1991 geführt hätten - jedenfalls Anlaß zu einer Suspendierung vom Dienst gäben, sei diese auch auf die neu hinzugekommenen Anschuldigungspunkte auszuweiten gewesen, womit ex lege auch die Kürzung des Monatsbezuges (unter Ausschluß der Haushaltszulage) verbunden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er rügte, die DK habe es unterlassen, ihm die beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt zur Kenntnis zu bringen und damit das Parteiengehör verletzt. Darüber hinaus habe es die DK unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen durchzuführen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen seien nach dem angefochtenen Bescheid im Jahr 1988, seit Beginn des Jahres 1980 und in der Zeit von Mai bis August 1989 begangen worden. Daraus ergebe sich, daß der in Punkt 3 dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt im Hinblick auf die Dreijahresfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG bereits verjährt sei. Außerdem habe sich nach der Aktenlage die DK bereits im Jahr 1991 mit der Ausländergrunderwerbssache des R und der B befaßt, sodaß auch Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG eingetreten sei. Bei dem von Punkt 1. erfaßten Vorfall hätte die Behörde prüfen müssen, wann die angebliche Tathandlung abgeschlossen worden sei. Dabei hätte sich ergeben, daß das Verfahren K KG durch den Beschwerdeführer am 16. Februar 1988 zu Ende geführt worden sei und die gerichtliche Voruntersuchung wegen dieses Faktums erst Ende 1991 eingeleitet worden sei. Es läge auch in diesem Fall Verjährung vor. Bei dem Vorwurf nach Punkt 2 wäre zu erheben gewesen, bis zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer seine Funktion als Bezirksstellenleiter des Roten Kreuzes mißbraucht habe. Dabei hätte sich nämlich ergeben, daß das in Rede stehende Sparbuch nicht Vermögen des Roten Kreuzes, sondern Vermögen der Kammerschaft des Roten Kreuzes gewesen sei und darüber hinaus der Bezirksstellenleiter auf Grund seiner Funktion weder tatsächlich noch rechtlich über das Vermögen des Roten Kreuzes verfügen könne, sodaß der Strafvorwurf gegen den Beschuldigten nicht nur verjährt, sondern auch sonst völlig unbegründet erscheine. Aus diesem Grund sei auch in der Zwischenzeit die Einstellung der gerichtlichen Erhebungen nach § 90 StPO erfolgt. Außerdem sei eine Ausdehnung der Suspendierung vom Dienst auf neu hinzugekommene Vorwürfe im Gesetz nicht vorgesehen; sie erscheine auch in keiner Weise begründet. Die Suspendierung stelle nämlich eine sichernde Maßnahme dar: da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung bereits vom Dienst suspendiert gewesen sei, habe wegen des fehlenden Sicherungszweckes keine Veranlassung für eine neuerliche Suspendierung oder auch Ausdehnung der Suspendierung auf andere Vorwürfe bestanden. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, daß die in § 114 Abs. 1 KDRG vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen (Ansehens- bzw. Dienstgefährdung) gegeben seien. Es habe aus denselben Gründen auch kein Anlaß für eine Kürzung der Bezüge bestanden. Ferner könne es sich im Beschwerdefall nur um eine vorläufige Suspendierung im Sinne des § 114 Abs. 3 KDRG handeln, für deren Verfügung auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis der DK vom 11. März 1992, die derzeit bei der DOK anhängig sei, die DOK zuständig gewesen wäre.
Mit dem ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID vom 20. Jänner 1993 erledigte die zweitbelangte Behörde (Beschwerde protokolliert unter Zl. 93/09/0077) beide bei ihr anhängigen Berufungen des Beschwerdeführers. Der Spruch lautet:
- "1. Der Berufung des Dr. H vom 30. März 1992 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992, Zl. Di-1/5/1992, wird gemäß § 102 Z 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
- 2. Der Berufung des Dr. H vom 8. Oktober 1992 gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. Di-1/9/92, wird hinsichtlich der Punkte 1 (Wehranlage Fa. K KG) und 3 (Ausländergrunderwerbssachen R, B, Fr und HE) gemäß § 102 Z 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.
- 3. Das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. Di-1/9/92, wird gemäß § 102 Z. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG insoweit abgeändert, als Punkt 2 (Sparbuch Rotes Kreuz) ersatzlos aufgehoben wird."
In der Begründung führte die zweitbelangte Behörde zu
- 1) (SCHULDSPRUCH UND AUFRECHTERHALTUNG DER SUSPENDIERUNG) im
wesentlichen aus, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein "Disziplinärer Überhang" gegeben und das Vorliegen spezialpräventiver Gründe unerheblich sei. Aus § 100 Abs. 1 iVm § 43 KDRG - insbesondere auf Grund des Schutzes des Vertrauens der Allgemeinheit nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung - sei abzuleiten, daß damit ein spezifisch dienstrechtlicher Aspekt gegeben sei, der von keinem Tatbestand des StGB wahrgenommen werde (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten; S. 158 ff). Insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß der Beschwerdeführer als Bezirkshauptmann-Stellvertreter und somit als ein in leitender Stellung tätiger Beamter grundsätzlich höhere Anforderungen erfüllen müsse als ein Beamter, der nicht in einer derartigen Stellung tätig sei. Außerdem habe das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten ein doch beachtliches (negatives) Presseecho zur Folge gehabt, was wiederum ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit bewirkt hätte und letztlich auch zu einer gewissen Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zwischen der Bevölkerung und der Bezirkshauptmannschaft X. geführt habe. Daher erschöpfe sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes. Ein Absehen von der disziplinären Verfolgung habe drei Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 KDRG zur Voraussetzung; da jedoch eine Voraussetzung (kein disziplinärer Überhang) nicht gegeben sei, erübrige sich das Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen (darunter auch die Nichterforderlichkeit der Strafe aus spezialpräventiven Gründen). Zur Strafbemessung weist die zweitbelangte Behörde darauf hin, sie sei zutreffend erfolgt. Die DK selbst habe überhaupt keine Veranlassung gehabt, die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Milderungsgründe zu berücksichtigen, zumal bei Würdigung aller bisherigen in Betracht zu ziehenden Begleitumstände - mit Ausnahme der Unbescholtenheit - weder ein reumütiges Geständnis oder eine Unbesonnenheit noch die sonst behaupteten mildernden Umstände als gegeben erachtet werden könnten. Im gerichtlichen Strafverfahren seien lediglich die Unbescholtenheit und der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Interesse einer beschleunigten Erledigung gehandelt habe, als mildernde Gründe berücksichtigt worden. Diese Gründe seien jedoch ebenfalls nicht geeignet gewesen, im vorliegenden Fall eine mildere Disziplinarstrafe zu rechtfertigen. Der "disziplinäre Überhang" sei unter Bedachtnahme auf das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges geahndet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei sein disziplinäres Fehlverhalten keineswegs als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ein Verweis nicht genügt habe.
Zur BERUFUNG GEGEN DEN AUSSPRUCH DER SUSPENDIERUNG (Aufrechterhaltung) seien die Berufungsausführungen nicht geeignet, die verhängte Suspendierung aufzuheben. Wie nämlich in der Begründung zu Spruchabschnitt 2 und 3 noch auszuführen sein werde, seien dem Beschwerdeführer mittlerweile weitere strafrechtliche Fehlverhalten angelastet worden, die auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könnten. Angesichts dieser Umstände seien die Voraussetzungen für die Suspendierung vom Dienst im Sinne des § 114 KDRG nach wie vor gegeben, wobei im einzelnen auf die Ausführungen zu den Punkten 2 und 3 verwiesen werde.
Zu den SPRUCHABSCHNITTEN 2 UND 3 (Ausdehnung der Suspendierung auf neue Vorwürfe) führte die zweitbelangte Behörde aus, aus den beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli und 5. August 1992, die dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden seien - von der Möglichkeit hiezu eine Stellungnahme abzugeben, habe der Beschwerdeführer aber nicht Gebrauch gemacht - ergäben sich weitere Verdachtsmomente, die das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung wahrscheinlich machten. Dies werde dadurch bestärkt, daß die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 9. Dezember 1992 die Anklageschrift - allerdings nur in den Fällen Wehranlage K KG und Ausländergrundwerbssachen R, B, Fr und HE sowie U - gegen den Beschwerdeführer eingebracht habe. Deshalb sei die Disziplinarbehörde verpflichtet gewesen, die Suspendierung vom Dienst zu verfügen bzw. habe sie auszusprechen, daß die Voraussetzungen für die Suspendierung nach wie vor gegeben seien. Die (oben erwähnte) Vorgangsweise des Beschwerdeführers habe in der Öffentlichkeit großes Interesse erregt und das Ansehen des Amtes - vor allem der Bezirkshauptmannschaft X. - gefährdet. Im Sinne eines geordneten Dienstbetriebes und angesichts der als erwiesen anzunehmenden Beeinträchtigung der Vertrauensbasis zwischen der Bevölkerung und der Bezirkshauptmannschaft X. sei daher die Voraussetzung des § 114 Abs. 1 KDRG (Gefährdung des Ansehens des Amtes) erfüllt.
Der Vorwurf der Unterlassung von Ermittlungen gehe ins Leere: die Suspendierung sei ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme; die Entscheidung darüber werde im Verdachtsbereich getroffen und stelle keine endgültige Lösung dar. Erst im Disziplinarverfahren sei nachzuweisen, ob der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Gegen den Beschwerdeführer bestünden - insbesondere auf Grund der beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli 1992 und 5. August 1992 sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9. Dezember 1992 - konkrete Verdachtsmomente, die auch als Dienstpflichtverletzungen nach § 43 KDRG ("Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit") gewertet werden könnten. Derzeit bestünde (im Rahmen des Suspendierungsverfahrens) keine Notwendigkeit, Ermittlungen zur Stichhaltigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen durchzuführen.
Zum Verjährungseinwand wies die zweitbelangte Behörde darauf hin, zum einen sehe § 57 StGB gestaffelte Verjährungsfristen vor, die andererseits nach § 99 Abs. 4 KDRG im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. führten. Außerdem sei auf die Hemmungsregel des § 99 Abs. 2 KDRG hinzuweisen. Daraus sei grundsätzlich abzuleiten, daß im Rahmen des Suspendierungsverfahrens die Frage der Verjährung der Dienstpflichtverletzung nicht zu prüfen sei; vielmehr müsse vorerst das gesamte Strafverfahren abgewartet werden, da erst nach dessen Abschluß die disziplinarrechtliche Ebene beschritten werden könne. Die Verjährungsfrage sei daher von der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren - und nicht im Suspendierungsverfahren - zu prüfen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bezüglich der neu hinzugekommenen Anschuldigungspunkte sei es in der Zwischenzeit zur Einstellung der gerichtlichen Erhebungen nach § 90 StPO gekommen, sei tatsachenwidrig; nur der Tatbestand "Sparbuch Rotes Kreuz" sei in der Zwischenzeit fallengelassen worden.
Zum Einwand, das Gesetz sehe eine Ausdehnung der Suspendierung auf neu hinzugekommene Vorwürfe nicht vor, bemerkte die zweitbelangte Behörde, entscheidend sei nach § 114 Abs. 3 KDRG (neben der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens bei der DK) nur, ob die Voraussetzungen für die Suspendierung nach Abs. 1 vorlägen. Ohne wesentliche Bedeutung sei es hingegen, ob die zuständige Disziplinarbehörde die Suspendierung neu verfügt oder ausgedehnt habe. Mit dem Einlangen der (zweiten) Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12. August 1992 bei der DK sei ein weiteres Disziplinarverfahren (24. August 1992) (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der "Ausdehnung" der Suspendierung zugrunde gelegt worden seien) bei der DK anhängig gewesen. Da die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 KDRG gegeben gewesen seien, sei die Ausdehnung der Suspendierung auf die neu hinzugekommenen Anschuldigungspunkte zulässig gewesen.
Die Bezugskürzung sei zwangsläufig mit der Suspendierung nach § 114 Abs. 4 KDRG verbunden. Es bestehe keine Veranlassung zur Verminderung der Bezugskürzung, zumal der Beschwerdeführer selbst in der Berufung dazu nichts vorgebracht habe und auch von Amts wegen keine Gründe zu berücksichtigen gewesen seien, die eine Minderung gerechtfertigt hätten.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich um eine vorläufige Suspendierung, für deren Erlassung die DOK zuständig gewesen wäre, entspreche nicht dem Gesetz. Wegen des seit 24. August 1992 bei der DK anhängigen Disziplinarverfahrens sei diese auch zur Suspendierung nach § 114 Abs. 3 KDRG zuständig gewesen; dies unabhängig davon, daß zu diesem Zeitpunkt auch ein Berufungsverfahren bei der DOK anhängig gewesen sei. Im übrigen könne eine vorläufge Suspendierung nach § 114 Abs. 1 KDRG nur von der Dienstbehörde verfügt werden, während die (endgültige) Suspendierung bei Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens lediglich die DK oder DOK verfügen könne. Die Abänderung der erstinstanzlichen Suspendierungsentscheidung vom 22. September 1992 sei hinsichtlich des Punktes 2 (Sparbuch Rotes Kreuz) deshalb erfolgt, weil dieser Anschuldigungspunkt in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9. Dezember 1992 nicht mehr enthalten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die UNTER Zl. 93/09/0077 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangten Behörden haben zu beiden Beschwerdefällen Gegenschriften erstattet, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (im folgenden KDRG) lauten:
"§ 43
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."
"§ 97
Disziplinarstrafen
(auszugsweise)
(1) Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
- 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,..."
"§ 98
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
"§ 99
Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
- 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
- 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."
(Durch die am 1. Oktober 1993 in Kraft getretene
9. Kärntner-Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 89/1992, wurde ein neuer Abs. 3 geschaffen, der im Beschwerdefall jedoch keine Bedeutung hat; gleichzeitig erhielt der bisherige Abs. 3 die Benennung Abs. 4)
"§ 100
Zusammentreffen von gerichtlich oderverwaltungsbehördlich strafbarenHandlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) ...
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."
"§ 114
Suspendierung
(Abs. 4 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 20/1988 undAbs. 6 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 71/1989)
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
"§ 120
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(Auszug)
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken."
"§ 125
Einleitung des Verfahrens vor derDisziplinarkommission
(Auszug)
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen."
"§ 147
Kürzung und Entfall der Bezüge
(Auszug)
(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
- 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
- 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
- 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."
Nach § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 302 Abs. 1 StGB (Mißbrauch der Amtsgewalt lautet:
"(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
§ 313 StGB (Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung) lautet:
"Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten."
1. Zu Zl. 92/09/0318 (Einleitungsbeschluß)
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, entgegen § 125 KDRG habe die erstbelangte Behörde keine Ermittlungen darüber geführt, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen sei, sondern den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den sich aus den beiden Schreiben des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23. Juli und 5. August 1992 ergebenden Sachverhalt gestützt. Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG in Verbindung mit den Angaben zur Tatzeit und dem Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens hätte die belangte Behörde insbesondere beim 1. Anschuldigungspunkt feststellen müssen, wann der Beschwerdeführer das im Jahr 1988 eingeleitete Verfahren durch die Erteilung der widerrufenen wasserrechtlichen Bewilligung abgeschlossen habe und beim
2. Anschuldigungspunkt, bis zu welchem Zeitpunkt Gelder des Roten Kreuzes einem Sparbuch, über das das Rote Kreuz nicht habe verfügen können, zugeführt worden seien. Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen der erstbelangten Behörde lägen bei allen Anschuldigungspunkten die Tatvorwürfe vor der sich aus der Einleitung (durch Rückrechnung) ergebenden Dreijahresfrist der Verjährung (September 1989). § 99 Abs. 2 und 3 KDRG sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, da bisher gegen den Beschwerdeführer nur ein Verfahren vor dem Untersuchungsrichter und nicht vor dem Strafgericht anhängig sei und eine strafgerichtliche Verurteilung zu den angeblichen Dienstpflichtverletzungen nicht erfolgt sei. Wegen Verjährung dürfe der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten angeblichen Dienstpflichtverletzung nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen werden.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Da für die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (hier: 24. September 1992) maßgebend ist, ist § 94 Abs. 3 KDRG idF vor der 9. Novelle zum KDRG, LGBl. 1992/89, anzuwenden, da deren Art. I Z. 10 (Abänderung des § 99) gemäß ihrem Art. II Abs. 1 Z. 4 erst an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft getreten ist (das war der 1. Oktober 1992).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Ergebnis ausschließlich den Eintritt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG geltend, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der im Spruch des erstangefochtenen Bescheides genannten Tatzeiträume offenkundig eingetreten sei.
Der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor der DK maßgebliche Zeitpunkt - nur dieser kommt im Beschwerdefall in Betracht - ist der der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (hier: am 24. September 1992 erfolgt) (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0064, sowie vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190 und die dort genannte Vorjudikatur).
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Tatzeitraum zum einen unvollkommen umschrieben ist (bei den Anschuldigungspunkten 1 und 2 fehlt jeweils die Angabe ds Endzeitpunktes), zum Teil vor der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG (so beim Anschuldigungspunkt 3) liegt. Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten läßt sich mit Sicherheit entnehmen, wann die zur (Fortlaufs)Hemmung der Verfolgungsverjährung führende "Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" im Sinne des § 99 Abs. 2 KDRG in bezug auf die im Einleitungsbeschluß angeführten Anschuldigungen frühestens begonnen hat. Maßgebend hiefür ist die erste strafgerichtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Hiezu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, nicht aber z.B. sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder die bloße Anhängigkeit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (zu letzterem vgl. aber nunmehr § 99 Abs. 3 KDRG idF der 9. Novelle, LGBl. 1992/89) (so schon die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1990, 89/09/0095, sowie vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200, und vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0121). Unbestritten ist lediglich, daß jedenfalls im Zeitpunkt des Schreibens des Landesgerichtes Klagenfurt an die Dienstbehörde vom 23. Juli 1992 gerichtliche Voruntersuchungen zu allen Anschuldigungspunkten anhängig waren. Auf Grund der angegebenen Tatzeitpunkte läßt sich überhaupt nur für den Anschuldigungspunkt 3 prüfen, ob hiefür § 99 Abs. 2 KDRG in Frage kommt (soweit er sich auf die in § 99 Abs. 1 Z. 2 genannte Frist bezieht). Dies ist nicht auszuschließen, doch lassen die für die dort genannten beiden Handlungen nicht differenziert angegebenen Tatzeiten keine Prüfung zu, welche Handlung wann abgeschlossen wurde.
Ausschlaggebend sind jedoch folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß nach § 99 Abs. 3 KDRG (idF vor der 9. Novelle) die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist (nach § 57 StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG) tritt, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 99 Abs. 3 KDRG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden längeren Verjährungsfrist nach Abs. 3 (jetzt Abs. 4). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im übrigen § 99 Abs. 2 KDRG auch im Fall der Anwendung des § 99 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) leg. cit. zum Tragen, tritt doch die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist an die Stelle der im Normalfall nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG vorgesehenen Frist; außerdem ist es der DK verwehrt, während der Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens (zum Begriff siehe oben) ein Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf zu Ende zu führen.
Diese "Vorwirkung" des § 99 Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) KDRG setzt allerdings voraus, daß ein strafgerichtliches Verfahren (im obigen Sinn) anhängig ist, nach der Art des vorgeworfenen Deliktes nach § 57 StGB eine längere als dreijährige strafgerichtliche Verjährung in Betracht kommt und nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist.
Davon ausgehend sind aber die Anschuldigungspunkte 1 und 3 im Beschwerdefall jedenfalls von dieser "Vorwirkung" erfaßt, sind doch die dort genannten Taten Anfang 1988 bzw. von Mai bis August 1989 begangen worden und kommt auf Grund ihrer (vorläufigen) strafrechtlichen Beurteilung nach § 302 StGB schon nach dessen Abs. 1 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) iVm § 57 Abs. 3 StGB eine fünfjährige strafgerichtliche Verjährungsfrist (vgl. dazu auch Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, FN 2 zu § 57 StGB auf S. 542) in Betracht, sodaß bezüglich der möglichen Anwendbarkeit des § 99 Abs. 3 KDRG im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides ein Schwebezustand bestand.
Wegen der jedenfalls im Juli 1992 unbestritten anhängigen gerichtlichen Voruntersuchung liegt auch keine offenkundige Verjährung nach dem StGB vor, und zwar unbeschadet der unvollkommenen Tatzeitumschreibung.
Dies läßt sich jedoch für die unter dem Anschuldigungspunkt 2 zur Last gelegte Tat (Rot-Kreuz-Sparbuch) nicht feststellen, weil der erhobene Tatvorwurf völlig offen läßt, bis zu welchem Zeitpunkt die vorgeworfene Tat begangen wurde.
Da der Sachverhalt - was den Anschuldigungspunkt 2 des angefochtenen Einleitungsbeschlusses betrifft - in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf, war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 3 lit. b VwGG aufzuheben, im übrigen die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof jedoch darauf hin, daß im Falle der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens eine vom Beschwerdeführer allenfalls zu den aufrecht gebliebenen Anschuldigungen geltend gemachte Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG zu prüfen sein wird. Ob eine Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG eingetreten ist oder nicht, hängt vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens zu den gleichen Vorwürfen ab.
2. Zu Zl. 93/09/0077 (Punkt 1: Disziplinäre Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung; Aufrechterhaltung der Suspendierung; Punkt 2: Ausdehnung der Suspendierung auf weitere Dientpflichtverletzungen)
2.1. Zur Berufungsentscheidung über das Disziplinarerkenntnis der DK vom 11. März 1992
2.1.1. Disziplinäre Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung (Teilabspruch in Punkt 1 des angefochtenen Bescheides)
Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren vor - die Dienstpflichtverletzung (sachgleicher Vorwurf wie in der strafgerichtlichen Verurteilung: Anstiftung zur Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 iVm 313 StGB) erschöpfe sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes. Die Behörde irre, wenn sie meine, daß in diesem Fall der Idealkonkurrenz einer einzigen Tathandlung zwangsläufig ein "disziplinärer Übergang" gegeben sein müsse, der die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erforderlich mache. Daß nämlich das tatbildmäßige Verhalten im Sinne eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes auch den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung darstelle (und nicht der Fall einer Realkonkurrenz vorliege) sei vielmehr Voraussetzung dafür, daß vom Ausspruch einer Strafe im Sinne des § 100 Abs. 3 KDRG abgesehen werden könne, wenn diese nicht erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Hinweis auf VwSlg. 12.516 A/1987). § 100 Abs. 1 KDRG setze nämlich die Identität des Sachverhaltes voraus, welcher gleichzeitig verschiedene Strafrechtsnormen (in Idealkonkurrenz) verletze.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe es unterlassen, in der Begründung näher darzulegen, auf Grund welcher maßgebenden Erwägungen es notwendig gewesen wäre, zusätzlich zu der vom Strafrichter verhängten Geldstrafe eine Disziplinarstrafe im Ausmaß eines Monatsbezuges auszusprechen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein derartiger Ausspruch auf konkrete Umstände gestützt werden, die sich entweder aus der Schwere der Tat oder dem Persönlichkeitsbild des Beamten ergäben, um der gesetzlichen Begründungspflicht zu entsprechen. Der Hinweis auf die Stellung des Beschwerdeführers und das negative Presseecho seiner strafgerichtlichen Verurteilung reichten nicht aus zu begründen, warum es mehrere Jahre nach der Tat erforderlich sei, den Beschwerdeführer durch die verhängte Disziplinarstrafe von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. (Hinweis auf VwSlg. 10027 A/1980). Bei richtiger Würdigung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis kommen müssen, daß der einmalige Verstoß des Beschwerdeführers in Form der Anstiftung zur Unterfertigung des völlig bedeutungslosen Beiblattes zu einem Genehmigungsantrag nach dem Kärntner Ausländergrunderwerbsgesetz in Verbindung mit dem sonst tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers keinen Anlaß für die Verhängung einer disziplinären Zusatzstrafe habe geben können. Es sei daher sehr wohl auf spezialpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen gewesen.
Außerdem hätte die belangte Behörde bei richtiger Würdigung der Strafbemessungsgründe (§§ 32 bis 35 StGB) und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter besonderer Berücksichtigung des einmaligen Verstoßes, der Bedeutungslosigkeit der Tat für mögliche Rechtsfolgen und unter Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangen müssen, daß ein Verweis dem Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Rechnung getragen hätte.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Rüge des Beschwerdeführers, im Beschwerdefall liege kein "disziplinärer Überhang" vor, sodaß das Verfahren gemäß § 100 Abs. 1 KDRG einzustellen gewesen wäre, - damit hat der Beschwerdeführer (wie bereits im Verwaltungsverfahren) auch den Schuldspruch bekämpft - trifft nicht zu.
Der Beschwerdeführer wurde wegen des sachgleichen Vorwurfes, der zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat (Anstiftung zur Urkundenfälschung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit §§ 223 Abs. 2 iVm §§ 313 und 12 StGB) auch in disziplinärer Hinsicht für schuldig erkannt, dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 KDRG begangen zu haben, wobei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere auf die Verletzung der in Abs. 2 leg. cit. normierten Dienstpflicht hingewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß für die disziplinäre Ahndung dieses Verhaltens an sich § 43 Abs. 2 KDRG in Betracht kommt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann daran kein Zweifel bestehen: ein Beamter, der verpflichtet ist, die ihm zur Besorgung zugewiesenen (hoheitlichen) Verwaltungsaufgaben auf Grund der Gesetze wahrzunehmen, zeigt durch die Anstiftung einer ihm unterstellten Mitarbeiterin, auf einem für ein anhängiges behördliches Verwaltungsverfahren benötigten Formular (neben dessen Ausfüllung) die Unterschrift für den Antragsteller in diesem Verfahren zu fälschen, ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Verhalten, daß dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft herabgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzmäßige Abwicklung behördlicher Verfahren im empfindlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beamten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, daß die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 KDRG geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beeinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann (vgl. die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1980, Zl. 1969/79, sowie vom 24. November 1982, Zlen. 82/09/0094, 0095 = Slg. 10.899/A, u.a.).
Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, daß ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu mißbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall - § 313 StGB im strafgerichtlichen Verfahren angewendet wurde, der an der Stellung des Beamten anknüpfend für alle "unechten Beamtendelikte" (d.h. für alle Delikte, die nicht nur von Beamten begangen werden können) eine höhere Strafe ermöglicht als sie für Täter, die nicht Beamte sind, vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft des Täters bei der Strafbemessung nach dem StGB deckt für sich allein noch nicht den spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 KDRG verbunden ist (in diesem Sinn schon Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 158, unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 BDG 1979). Die Dienstpflichtverletzung erschöpft sich daher im vorliegenden Fall sowohl im Hinblick auf die Art und Schwere der strafbaren Handlung als auch durch die negative Auswirkung bezüglich des Ansehens und des Vertrauens nicht in der Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes.
Die belangte Behörde ist demnach zutreffend vom Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" ausgegangen, der die Anwendbarkeit des § 100 Abs. 1 KDRG ausschloß, ohne daß das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für das Absehen von der disziplinären Verfolgung nach dieser Bestimmung zu prüfen war. Der Schuldspruch erfolgte daher im Beschwerdefall zu Recht.
Was den Strafausspruch betrifft, kommt der Beschwerde jedoch Berechtigung zu. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde enthob das Vorliegen eins disziplinären Überhanges sie nicht von ihrer Verpflichtung, § 100 Abs. 3 KDRG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, da im Beschwerdefall die Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm (kein Absehen von der Verfolgung; identer Sachverhalt) gegeben waren. Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung (zu den identen Bestimmungen des § 55 Abs. 2 BDG 1977 bzw. § 95 Abs. 3 BDG 1979, die mit § 100 Abs. 3 KDRG wörtlich übereinstimmen) § 100 Abs. 3 KDRG nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen betreffend die Strafbemessung (§ 98 KDRG) einerseits und die Abstandnahme von der Strafe (§ 117 KDRG) andererseits gesehen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1980, Zl. 1969/79 = Slg. 10.060 A; vom 1. Dezember 1982, Zl. 82/09/0112 = Slg. Nr. 10.910 sowie vom 5. Juni 1985, Zl. 83/09/0062), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auch die Frage zu prüfen, ob der Ausspruch einer disziplinären Geldstrafe zusätzlich zu der bereits vom Strafgericht verhängten Geldstrafe erforderlich war, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die belangte Behörde hat die Belange der Spezialprävention im Beschwerdefall auch nicht im Rahmen der nach § 98 KDRG vorzunehmenden (hypothetischen) Strafbemessung geprüft. Damit hat sie aber auf grund einer verfehlten Rechtsansicht ein vom Gesetzgeber für die ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessensübung für maßgebend erklärtes Kriterium außer acht gelassen, weshalb sie ihren Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes bealstete, ohne daß auf das sonstige die Strfabemessung betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen war.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet und ist daher in diesem Umfang nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Soweit sie sich jedoch gegen die verhängte Disziplinarstrafe richtet, ist sie berechtigt, sodaß der Strafausspruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
2.1.2. Zur Aufrechterhaltung der Suspendierung (= weiterer Teilabspruch in Punkt 1 des zweitangefochtenen Bescheides).
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Verweisung auf die Begründung zu Punkt 2 und 3 des zweitangefochtenen Bescheides (Ausdehnung der Suspendierungsgründe) verfehlt sei.
Die zweitbelangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der durch die DK mit Bescheid vom 29. Jänner 1991 ausgesprochenen Suspendierung (durch den mit Berufung bekämpften Bescheid der DK vom 11. März 1992) zu Recht erfolgt sei, obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des zuletzt genannten Bescheides von den seinerzeit maßgebenden Suspendierungsgründen lediglich die vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt geführten Ermittlungen in der Causa U anhängig gewesen seien. Eine Überprüfung des in dieser Angelegenheit maßgebenden Sachverhaltes hätte ergeben, daß gegen den Beschwerdeführer bereits im Oktober 1990 der Vorwurf erhoben worden sei, er hätte in der Grunderwerbsangelegenheit U einen Genehmigungsbescheid ohne Vorliegen einer positiven Beschlußfassung durch die Kommission ausfertigen lassen. Davon habe die zuständige Disziplinarbehörde im Sinne des § 101 KDRG spätestens mit Einlangen des Schreibens des Bezirkshauptmannes Dr. T. vom 19. Juni 1990 beim Amt der Kärntner Landesregierung Kenntnis erlangt; der die Causa U betreffende Einleitungsbeschluß vom 13. März 1991 sei dem Beschwerdeführer erst am 19. März 1991 zugestellt worden, sodaß Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG gegeben gewesen sei. Außerdem habe das Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1990, Zl. Pers-3120/2/90, namens der Kärntner Landesregierung als Disziplinarbehörde mitgeteilt, daß "nach Abschluß der diesbezüglichen Ermittlungen und Prüfung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.09.1990 im Zusammenhang mit der Sitzung der GRUNDVERKEHRSKOMMISSION vom 27.04.1990 - in welcher auch die Grundverkehrssache U behandelt worden ist - im Hinblick auf den Umstand, daß die Vorgangsweise zwischenzeitig geändert worden ist - es ausreicht, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers festzustellen." Damit liege in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung vor, sodaß eine neuerliche (disziplinäre) Behandlung der Grundverkehrssache jedenfalls unzulässig erscheine.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Die belangte Behörde hat die in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der DK vom 11. März 1992, soweit dieser die über ihn (mit Bescheid des DK vom 29. Jänner 1991) ausgesprochene Suspendierung einschließlich der damit verbundenen Bezugskürzung "bis zur rechtskräftigen Erledigung aller strafrechtlichen wie auch der bereits eingeleiteten Disziplinarverfahren" aufrechterhalten hat (im folgenden kurz: Aufrechterhaltungsbescheid), vorgebrachten Argumente, nicht behandelt. Sie geht im Ergebnis davon aus, daß die dem Beschwerdeführer "mittlerweile" (d.h. nach dem erstinstanzlichen Bescheid der DK vom 11. März 1992) zur Last gelegten strafrechtlichen Handlungen, auf die sich die "Ausdehnung" der Suspendierung durch den (späteren) Bescheid der DK vom 22. September 1992 bezieht (in der Folge kurz Ausdehnungsbescheid), die Suspendierung weiter trage und setzt sich in der Folge nur mit der Berufung gegen den Ausdehnungsbescheid auseinander (siehe dazu näher unten unter Punkt 2).
Dabei hat die belangte Behörde verkannt, daß die Aufrechterhaltung der Suspendierung nicht nur einen in der Vergangenheit liegenden Anwendungsbereich hat (nämlich einziger Titel für die Suspendierung des Beschwerdeführers in der Zeit ab Erlassung dieses erstinstanzlichen Bescheides vom 11. März 1992 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Ausdehnungsbescheides der DK vom 22. September 1992), sondern auch nach der Erlassung des erstinstanzlichen "Ausdehnungsbescheides" der DK vom 22. September 1992 noch eine eigenständige rechtliche Bedeutung besitzt, tritt doch der "Ausdehnungsbescheid" (siehe dazu unten unter 2) lediglich ergänzend an dessen Seite. Mit anderen Worten: der spätere Ausdehnungsbescheid hat den früheren "Aufrechterhaltungsbescheid" vom 11. März 1992, (dessen Spruch der Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden ist) in seiner Geltung nicht berührt. Im übrigen hat auch der "Aufrechterhaltungsbescheid" die Suspendierung jedenfalls auf die Causa U ausgedehnt, war doch diese Angelegenheit vom (ersten) Suspendierungsbescheid der DK vom 19. Jänner 1991 nicht erfaßt. Da die Causa U jedoch bereits im (ersten) Einleitungsbeschluß der DK vom 13. März 1991 in die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers miteinbezogen worden war, war die Zuständigkeit der DK zur Ausdehnung der Suspendierung auf die Causa U gegeben (vgl. zur Zulässigkeit der Ausdehnung der Suspendierung auf weitere Gründe im übrigen die Ausführungen unter 2.)
Abgesehen davon, daß bei dem nicht näher präzisierten Verweis auf anhängige Verfahren unklar bleibt, welche Verfahren vom Aufrechterhaltungsbescheid letztlich erfaßt werden, greift der angefochtene Bescheid in diesem Punkt in das aus § 114 Abs. 5 KDRG abgeleitete Recht des Beschwerdeführers (auf unverzügliche Aufhebung der Suspendierung vor Abschluß des Disziplinarverfahrens bei Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände) ein, wird doch die Suspendierung nach dem Spruch unmißverständlich bis zur "rechtskräftigen Erledigung" und zwar auch des Disziplinarverfahrens aufrechterhalten. In dieser Beziehung unterscheidet sich übrigens der Aufrechterhaltungsbescheid vom Bescheid der DK vom 29. Jänner 1991, mit dem (erstmals) die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde. Schon deshalb hat die zweitbelangte Behörde den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.
2. Zur Ausdehnung der Suspendierung (= Punkt 2 des zweitangefochtenen Bescheides).
Der Beschwerdeführer leitet aus dem zweitangefochtenen Bescheid - soweit er die Aufrechterhaltung der Suspendierung betrifft - ab, die belangte Behörde sei der Auffassung gewesen, die Ausdehnung der Suspendierung auf die Fakten "wasserrechtliche Bewilligung der Wehranlage der K KG" und "Bescheiderlassung in den Ausländergrunderwerbssachen R/B und E ohne vorherige Befassung der Ausländergrunderwerbskommission" einschließlich der Kürzung des Monatsbezuges sei mit Bescheid der DK vom 22. September 1992 zu Recht erfolgt. Dies halte er aus folgenden Gründen für verfehlt:
Der DK habe hiefür die Zuständigkeit gefehlt, weil erst mit der am 24. September 1992 erfolgten Zustellung des gleichfalls vom 22. September 1992 datierten Einleitungsbeschluses (der die in der Ausdehnung der genannten Anschuldigungen erfaßt habe) das Disziplinarverfahren wegen der neu hinzugekommenen Vorwürfe - und nicht bereits mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der DK (24. August 1992) - eingeleitet worden sei. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 114 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 KDRG nicht gegeben gewesen:
weder sei über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden noch habe von seiner Belassung im Dienst eine Gefährdung ausgehen können, sei der Beschwerdeführer doch bereits vom Dienst suspendiert gewesen und habe ohnehin keinen Dienst versehen können. Eine Ausdehnung der Suspendierung vom Dienst sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch deshalb auf neu hinzugekommene Vorwürfe nicht begründet, weil der Sicherungszweck der Suspendierung bei einem bereits suspendierten Beamten fehle. Diese Überlegungen würden auch für die Kürzung der Monatsbezüge gelten.
Ferner sei die Auffassung der belangten Behörde, die Verjährungsproblematik sei im Suspendierungsverfahren nicht zu prüfen, sondern vorerst sei das gesamte Strafverfahren abzuwarten, rechtlich verfehlt. Die Suspendierung eines Beamten stelle ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, welche nur dann zu treffen sei, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.
Die neu hinzugekommenen Vorwürfe, auf die sich die "Ausdehnung" der Suspendierung stütze, beträfen Vorfälle im Jahr 1988 bzw. in der Zeit vom Mai bis August 1989. Zur Causa K (Punkt 1 des angelasteten Verhaltens) hätte die belangte Behörde bei Durchführung von Ermittlungen feststellen müssen, daß das Wasserrechtsverfahren am 16. Februar 1988 abgeschlossen, die gerichtliche Voruntersuchung deswegen jedoch erst Ende 1991 eingeleitet worden sei. Außerdem sei der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung/Wasserrechtsbehörde vom 2. Mai 1988, mit dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16. Februar 1988 für nichtig erklärt worden war, dem Landesamtsdirektor und dem Landesrat Rauscher zugestellt worden, sodaß die zuständige Dienstbehörde informiert gewesen sei, weshalb auch die Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG verstrichen sei.
Auch die im Punkt 3 genannten Anschuldigungen seien nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG als verjährt anzusehen. Außerdem gehe aus der Aktenlage hervor, daß sich die DK bereits im Jahr 1991 (zitiert wird die Zl. DI-2/4/9) mit der Ausländergrunderwerbssache R/B befaßt habe, sodaß in diesem Fall auch Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG eingetreten sei. Auf diese offensichtlichen Umstände hätte die belangte Behörde Bedacht nehmen müssen, weil dadurch die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung nicht gerechtfertigt erscheine.
§ 99 Abs. 3 KDRG sei im Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil vor dem Verstreichen der Verjährungsfristen jedenfalls eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt sei.
Vorab ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde zu klären, soweit sie sich gegen die "Ausdehnung" der Suspendierung auf weitere (erst später hervorgekommene) Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) stützt. Zwar begehrt der Beschwerdeführer in seinem Anfechtungsantrag ohne Einschränkung die Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides zur Gänze; jedoch lassen seine Beschwerdeausführungen unmißverständlich erkennen, daß er sich nur durch Punkt 2 des zweitangefochtenen Bescheides (Bestätigung der Ausdehnung der Suspendierung wegen der Vorfälle "Wasserrechtsverfahren betreffend Wehranlage der K KG" und "Ausländergrunderwerbssachen R/B und E") in seinen Rechten verletzt erachtet, nicht aber durch Punkt 3 (Ersatzlose Aufhebung der Ausdehnung der Suspendierung auf den Vorwurf "Sparbuch Rotes Kreuz"). Es ist daher nur Punkt 2 des Spruches des zweitangefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer bekämpft worden.
Zu dem die Zuständigkeit betreffenden Einwand des Beschwerdeführers wird bemerkt, daß schon mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der DK, die sich auf jene Vorfälle bezog, die auch dem "Ausdehnungsbescheid" zugrundegelegt wurden (hier: am 24. August 1992), das Disziplinarverfahren im Sinne des § 114 Abs. 3 zweiter Satz KDRG bei der DK anhängig und damit deren Zuständigkeit für die Suspendierung (Ausdehnung) gegeben war (siehe dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1983,
Zlen. 83/09/0070,0071 = Slg. 11.105 A, sowie vom 21. September 1983, Zl. 83/09/0075).
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das Gesetz eine "Ausdehnung" der Suspendierung auf neu hinzukommende Vorwürfe gegen einen Beamten, der bereits wegen anderer Dienstpflichtverletzungen vom Dienst suspendiert ist, nicht ausdrücklich vorsieht.
Dennoch hält der Verwaltungsgerichtshof diese Vorgangsweise aus folgenden Gründen für notwendig:
- Aus § 114 Abs. 5 iVm Abs. 3 KDRG ergibt sich, daß zwischen der Rechtsfolge Suspendierung und den hiefür maßgebenden Gründen (Ursachen) - welche diese sind, ergibt sich aus der Begründung des Suspendierungsbescheides - ein enger Konnex besteht, ist doch bei Wegfall derselben vor rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Dies ist aber nur der für einen besonderen Fall hervorgehobene Ausdruck eines allgemeinen Aktualisierungsgebotes, das bei jeder nachträglichen maßgebenden Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gilt.
- Eine Sicherungsfunktion ist auch mit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf später hervorkommende Verdachtsmomente, die weitere Dienstpflichtverletzungen betreffen, gegeben, ist es doch für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 5 KDRG von Bedeutung, auf welche maßgebenden Umstände die Suspendierung gestützt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß es bloß vom Zufall (Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung) abhängen soll, ob bzw. wann es der Behörde erlaubt sein soll, ihr nach der Suspendierung des Beamten zur Kenntnis gelangte weitere Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Suspendierung zu verwerten. Dem Einwand, sie könne dies doch auch zum Zeitpunkt tun, in dem der bisherige (alte) Suspendierungsgrund wegfalle, ist zu entgegnen, daß dann eine erstmalige Verwertung zB. im Hinblick auf die in der Zwischenzeit verstrichene Zeit unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 114 Abs. 1 KDRG rechtlich ausgeschlossen sein könnte. Die Suspendierungsgründe sind auch unter dem Gesichtspunkt des § 147 KDRG relevant (siehe dazu unten).
- Der "Ausdehnung" der Suspendierung steht auch der Wortlaut des § 114 Abs. 1 KDRG nicht zwingend entgegen: die
2. Tatbestandsalternative ("... würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet ...") schließt nämlich nicht aus, daß auch die bloß "potentielle" Belassung eines Beamten im Dienst darunter zu verstehen ist.
- Dazu kommt, daß die aus Anlaß der Suspendierung grundsätzlich schon kraft Gesetzes eintretende Kürzung der Bezüge (die nur durch Bescheid der Behörde aus besonderen in der Person des Beamten gelegenen Gründen gemindert oder ausgeschaltet werden kann) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 GG 1956, dem § 147 KDRG entspricht, nur dann endgültig wird, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrundegelegten Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung (im Disziplinarerkenntnis) festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, sowie vom 4. Mai 1966, Zl. 421/65). Völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich im Suspendierungsbescheid vorgeworfenen Tat und der in der Verurteilung festgestellten Tat muß allerdings nicht bestehen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vom 19. Februar 1992 einen derartigen Sachzusammenhang bejaht; in jenem Fall hatte die DK die Suspendierung des Beschwerdeführers (Gendarm) auf den Verdacht eines verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden, den der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand begangen hätte, gestützt, während seine strafgerichtliche Verurteilung wegen dieses Vorfalles ohne "Alkoholkomponente" erfolgte.
Auch dieser (enge) Zusammenhang zwischen Suspendierungsgrund und dem Ausgang des strafgerichtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens für die Endgültigkeit der (grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden) Kürzung der Bezüge spricht für die Zulässigkeit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf nachträglich hervorkommende Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich): bei einem Verwertungsverbot während der Dauer einer schon aufrechten Suspendierung würde in Kauf genommen werden, daß wegen des Verfahrensausganges im strafgerichtlichen bzw. Disziplinarverfahren zu jenen sachverwandten Vorwürfen, die der Suspendierung zugrundelagen, die Nachzahlung der Kürzung zu erfolgen hätte, obwohl die nach der Suspendierung bekanntgewordenen Dienstpflichtverletzungen, die zB. bloß deshalb für die Suspendierung nicht verwertet werden konnten, weil alle Disziplinarverfahren unter einem abgeführt wurden, zu einer Verurteilung geführt haben, die die Kürzung der Bezüge hätte endgültig werden lassen.
Aus diesen Gründen war es daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von vornherein rechtswidrig, wenn die zweitbelangte Behörde das Hervorkommen neuer Dienstpflichtverletzungen zum Anlaß nahm, die über den Beschwerdeführer bereits verhängte Suspendierung auch auf diese neuen Verdachtsmomente auszudehnen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte auch im Suspendierungsverfahren entgegen ihrer Auffassung die Frage der Verjährung prüfen müssen, ist diese Rüge im Ergebnis berechtigt.
Die Suspendierung steht als sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt (ständige Rechtsprechung; vgl. zB. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, und die dort angeführte Vorjudikatur), im engen Zusammenhang mit dem Verdacht, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (vgl. vor allem § 114 Abs. 1 2. Tatbestand KDRG, der auch im Beschwerdefall angewendet wurde) und weist damit auch einen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Zwar ist im Suspendierungsverfahren nicht nachzuweisen, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Nahebezuges zum Disziplinarverfahren erscheint aber eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 120 Abs. 1 KDRG vorliegen, zu denen auch der Eintritt der Verjährung gehört. Es gelten also in dieser Beziehung im Suspendierungsverfahren dieselben Anforderungen, wie sie in der Judikatur für den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß in Abgrenzung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgestellt wurden, zumal auch die Rechtsfolgen, die mit der Suspendierung verbunden sind, zumindest jene Eingriffsintensität aufweisen wie die genannten Verfügungen im Disziplinarverfahren (in dieser Richtung bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Suspendierung die Feststellung getroffen wurde, im Beschwerdefall könne keinesfalls gesagt werden, die dem damaligen Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehlleistungen könnten nicht über bloß menschliche Unzulänglichkeiten hinaus als schuldhaft angesehen werden. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof im damaligen Beschwerdefall auch geprüft, ob die Anschuldigungen wegen ihres Bagatellcharakters überhaupt eine ahndbare Dienstpflichtverletzung darstellten).
Diese Pflicht zur Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - besteht auch dann, wenn die DK bereits einen Einleitungsbeschluß erlassen hat, sind die Einstellungsgründe doch im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens auf Grund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen (Verfahrens)Maßnahme wahrzunehmen. Im Beschwerdefall enthob daher der Umstand, daß im Zeitpunkt der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides bereits zu sachgleichen Vorwürfen ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluß der DK (erstangefochtener Bescheid) vorlag, die zweitbelangte Behörde nicht, auf die im Berufungsverfahren zur Ausdehnung der Suspendierung geltend gemachten Verjährungsgründe einzugehen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, das vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen zu prüfen, daß in der Angelegenheit "Wasserrechtsverfahren betreffend Wehranlage der K KG" offenkundig Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG eingetreten sei, weil der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 1988, Zl. WEn-86/4/88, betreffend die Nichtigerklärung des (vom Beschwerdeführer verfaßten und approbierten) Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X. vom 16. Februar 1988 auch dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis gebracht worden sei. Letzteres steht nach der Aktenlage fest und wird von der belangten Behörde auch in der Gegenschrift nicht bestritten. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist an sich geeignet, den Eintritt der Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG zu begründen, ohne daß es zur Klärung dazu aufwendiger Ermittlungen bedürfte: Disziplinarbehörde im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG ist u.a. auch die Landesregierung (vgl. § 101 Z. 1 leg. cit). Nach § 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, kann der Landesamtsdirektor nach der Geschäftsordnung (des Amtes der Landesregierung) auch ermächtigt werden, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu vertreten. Er kommt damit auch als Fachvorgesetzter jener Abteilung in Betracht, die nach der Geschäftseinteilung (des Amtes der Landesregierung) die Disziplinarangelegenheiten zu besorgen hat (und damit als Disziplinarbehörde im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG), was ohne weiteres an Hand von Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung festgestellt werden kann. Im Nichtigerklärungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 1988 (der von der zuständigen Fachabteilung für Wasserrecht vorbereitet und von deren Leiter im Namen des Landeshauptmannes von Kärnten erlassen wurde) wurde das dem Beschwerdeführer nunmehr als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegte Verhalten (Einschreiten im Namen des Landeshauptmannes ohne Ermächtigung nach § 101 Abs. 3 WRG 1959) eindeutig umschrieben. Nach der Aktenlage steht auch nicht fest, daß die (Fortlaufs)Hemmung für die Frist nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG durch rechtzeitige (dh. vor Ablauf dieser Verjährungsfrist) Einleitung von zumindest strafgerichtlichen Vorerhebungen in dieser Angelegenheit eingetreten ist (was die belangte Behörde im übrigen nicht einmal in ihrer Gegenschrift behauptet hat). Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers soll die einschlägige strafgerichtliche Voruntersuchung vielmehr erst Ende 1991 (trifft dies zu, wäre dies rund 2,5 Jahre nach Bekanntwerden von auf eine Dienstpflichtverletzung hindeutende Umstände) eingeleitet worden sein. Schon deshalb konnte die Ausdehnung der Suspendierung nicht ohne weiteres auf die Causa K KG gestützt werden, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen war.
Die oben dargelegte (Punkt 1 der Erwägung) "Vorwirkung" des § 99 Abs. 3 KDRG (seit der 9. KDRG-Novelle, LGBl. Nr. 89/1992: Abs. 4) kommt hier nicht zu tragen, weil sich diese Bestimmung nur auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG bezieht.
Was die Angelegenheit "Ausländergrunderwerbssache R/B und E" betrifft, so ist bezüglich des auf § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG gestützten Verjährungseinwandes auf die obigen Ausführungen zu verweisen ("Vorwirkung" des § 99 Abs. 3, bzw. jetzt Abs. 4 leg. cit). Zur geltend gemachten Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 1 KDRG in der Causa R/B ist darauf hinzuweisen, daß sich die vom Beschwerdeführer zitierte Geschäftszahl auf den Einleitungsbeschluß der DK vom 13. März 1991 bezieht, der jedoch ausschließlich andere Vorwürfe betraf. Auch sonst sind nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß offenkundig Verjährung nach § 99 Abs. 1 Z. 2 KDRG vorliegt.
Da die zweitbelangte Behörde in Verkennung der Rechtslage weitere Ermittlungen zu der nach der Sachlage gebotenen Prüfung der Verjährung der Dienstpflichtverletzung in Angelegenheit
K KG unterlassen hat, war Punkt 2 des zweitangefochtenen Bescheides in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, die Beschwerde im übrigen jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer die aufrechtbleibenden Vorwürfe nicht bestritten hat und sie allein nach ihrem Gewicht die Ausdehnung der Suspendierung nach § 114 Abs. 1
2. Tatbestand KDRG tragen. Die Abweisung betrifft auch für den Ausspruch der Kürzung der Bezüge, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht hat, die für die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 4 KDRG sprechen und solche nach der Aktenlage auch nicht erkennbar sind.
Zur Kostenentscheidung:
Der Beschwerdeführer ist in beiden Beschwerden gemäß § 50 VwGG als obsiegend anzusehen, weil er jeweils teilweise Erfolg hatte. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte deshalb, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht und eine Stempelgebühr nur soweit zuerkannt werden kann, als der Beschwerdeführer dafür aufzukommen hat (hier: kein Erfordernis, jeweils eine dritte Beschwerdeausfertigung samt Beilagen vorzulegen).
Fortsetzung des Betreffs:
gegen
1. den Bescheid der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1992, Zl. DI-1/8/92, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens (protokolliert unter Zl. 92/09/0318) und
2. den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 1993, Zl. DIOK-1/1/93, betreffend Verhängung einer Geldstrafe, Aufrechterhaltung einer Suspendierung und Ausdehnung der Suspendierung auf weitere Anschuldigungen (protokolliert unter Zl. 93/09/0077), zu Recht erkannt:
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