Normen
ABGB §2;
AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3 idF 1988/390;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs5 idF 1975/302;
B-VG Art140 Abs7 idF 1975/302;
KFG 1967 §102 Abs4;
KFG 1967 §99 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 lita;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §55 Abs8 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs2;
ABGB §2;
AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3 idF 1988/390;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs5 idF 1975/302;
B-VG Art140 Abs7 idF 1975/302;
KFG 1967 §102 Abs4;
KFG 1967 §99 Abs1;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 lita;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §55 Abs8 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
1. Der Bescheid der Wiener Landesregierung wird, soweit er Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 2 StVO betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer (zu den Punkten 3, 9 und 11 vom Landeshauptmann, ansonsten von der Landesregierung) schuldig erkannt, er habe am 17. November 1989 um 1.53 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1. diesen in Wien I, Franz-Josefs-Kai 57-35 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, 2. in Wien I, Franz-Josefs-Kai 57-35, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich (um ca. 50 km/h) überschritten, 3. um 2.25 Uhr den Pkw in Wien I, Franz-Josefs-Kai 15 in Richtung Urania vor der Wiederausfolgung des kurz zuvor abgenommenen Führerscheins gelenkt, 4. um 2.25 Uhr die Fahrtrichtungsänderung in Wien I, Franz-Josefs-Kai 15 nach links in Richtung Schwedenbrücke nicht angezeigt, 5. das Rotlicht an der Kreuzung Schwedenbrücke-Untere Donaustraße mißachtet und die Kreuzung in gerader Richtung (Richtung Taborstraße) übersetzt, 6. die auf der Fahrbahn der Schwedenbrücke für das Einordnen zur Weiterfahrt nach links angebrachten Richtungspfeile nicht beachtet, indem er geradeaus Richtung Taborstraße gefahren sei,
7. in Wien II, Taborstraße 2-8B die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich (um ca. 40 km/h) überschritten, 8. in Wien II, Taborstraße 8B, das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" nicht beachtet, indem er nach links in die Gredlerstraße eingebogen sei, 9. in Wien II, Taborstraße-Gredlerstraße beim Einbiegevorgang in die Gredlerstraße durch nicht sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges ungebührlichen Lärm verursacht, da die Reifen gequietscht hätten, 10. die Änderung der Fahrtrichtung von der Taborstraße in die Gredlerstraße nicht angezeigt, 11. in Wien II, Gredlerstraße 2-6 die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet, somit das Fahrzeug bei Dunkelheit ohne die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten gelenkt, 12. in Wien II, Lilienbrunngasse gegenüber Nr. 5 den Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" zum Parken abgestellt, 13. um 2.35 Uhr in Wien II, Negerlegasse 4 sich als Lenker des Pkws geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO, zu 2. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO, zu 3. nach § 76 Abs. 5 KFG, zu 4. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO, zu 5. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO, zu 6. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 6 StVO, zu
7. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO, zu 8. nach § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 15 StVO, zu 9. nach § 102 Abs. 4 KFG, zu 10. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVO, zu 11. nach § 99 Abs. 1 KFG, zu 12. nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO, und zu 13. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 2a lit. b StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung sowie im wesentlichen dem Aufbau der Beschwerden folgend - erwogen hat:
I. ZUM BESCHEID DER LANDESREGIERUNG:
1. Der Beschwerdeführer rügt, daß der Berufungsbescheid keine Tatumschreibungen enthalte. Hiezu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0120, in welchem Beschwerdefall derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist) zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides, welche sie sich zu eigen macht, nicht zu wiederholen braucht.
2. Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die von ihm zum Beweis dafür, daß sich bei der zweiten Inbetriebnahme des Pkws im Fahrzeug zwei Personen befunden hätten, beantragte ergänzende Einvernahme der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten unterblieben ist. Zu einer solchen Ergänzung bestand kein Anlaß, nachdem alle drei Zeugen ausgesagt hatten, sie hätten den ihnen von der ersten Amtshandlung bekannten Beschwerdeführer als Lenker (nach der zweiten Inbetriebnahme des Pkws) wiedererkannt. Ob eine zweite Person im Pkw mitfuhr, war nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (und in der Beschwerde) keine bestimmte andere Person als Lenker bezeichnet. Es war somit nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde seine Lenkereigenschaft bejaht hat.
3. Zur Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO will sich der Beschwerdeführer offenbar auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274 bis 283/90 u. a., berufen. Die rechtlichen Auswirkungen dieses Erkenntnisses haben im vorliegenden Fall aber gemäß Art. 140 Abs. 5 bis 7 B-VG außer Betracht zu bleiben, und zwar einerseits, weil es sich beim Beschwerdefall um keinen Anlaßfall im Sinne der letztzitierten Verfassungsbestimmung handelt, andererseits, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, eingebracht wurde, schließlich auch deshalb, weil die Sachverhaltsverwirklichung vor dem Tag der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. April 1991, BGBl. Nr. 207/1991, stattfand (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0116).
Der Rüge, die zum Nachweis der Nichtalkoholisierung beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wäre unterblieben, ist entgegenzuhalten, daß zufolge § 5 Abs. 4a StVO das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt (hier 0,52 mg/l), es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwa anderes ergibt. Es ist daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0065). Durch das vom Beschwerdeführer beantragte medizinische Sachverständigengutachten wäre somit ein Gegenbeweis nicht zu erbringen gewesen. Die erforderliche Blutabnahme hätte der Beschwerdeführer nach der hiefür maßgeblichen Rechtslage selbst veranlassen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 92/02/0061). Im übrigen wurde nach dem Inhalt der Anzeige vom Beschwerdeführer eine Blutabnahme nicht gewünscht.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, zu seinem Nachteil wäre vor der Alkomatuntersuchung keine - seines Wissens sogar in der Betriebsanleitung für die Benützung des Alkomaten vorgesehene - Mundspülung durchgeführt worden. Hiezu ist folgendes auszuführen: Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft)alkohols im Mund (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Untersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die erste Atemluftprobe um 2.06 Uhr von ihm innerhalb einer kürzeren Zeitspanne nach seinem letzten Alkoholkonsum abgegeben worden wäre. Im übrigen hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "REST" angezeigt, wenn die Atemluft des Beschwerdeführers bei Durchführung des Testes noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen wäre. Zur Vornahme einer Mundspülung vor Untersuchungsbeginn mußte der Beschwerdeführer nicht angehalten werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0132).
4. Zu den Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO bringt der Beschwerdeführer vor, es werde im angefochtenen Bescheid nicht darauf Bezug genommen, wie die als Zeugen vernommenen Beamten zur Feststellung gelangt seien, daß er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten habe, über welche Wegstrecke sie seinem Fahrzeug nachgefahren seien, welche Geschwindigkeit das Polizeifahrzeug ursprünglich eingehalten habe und über welche Wegstrecke es habe beschleunigt werden müssen.
Auch diese Vorwürfe sind unbegründet: Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0061).
Diese Voraussetzungen waren im Beschwerdefall gegeben. Im angefochtenen Bescheid wurde unbekämpft festgestellt, daß die Nachfahrstrecke (bei gleichbleibenden Abständen) in einem Fall ca. 150 m, im anderen Fall ca. 100 m betragen hat. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen ist, zumal die Überschreitung nicht im Grenzbereich lag, sondern um 40 bzw. 50 km/h erfolgte. Irgendwelcher Feststellungen über die vom Dienstfahrzeug vor Angleichen an die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers eingehaltene Geschwindigkeit (d.h. die Geschwindigkeit vor Beginn der Beobachtungsstrecke) oder über die für die Beschleunigung erforderliche Wegstrecke bedurfte es nicht.
5. Der Beschwerdeführer wendet Verfolgungsverjährung ein, weil ihm erstmals im angefochtenen Bescheid die Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werde, während ihm noch im Straferkenntnis die Verletzung des § 11 Abs. 3 StVO vorgeworfen worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0029). Eine fristgerechte Verfolgungshandlung war im Beschwerdefall schon darin gelegen, daß dem Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 20. November 1989 die Anzeige zur Kenntnis gebracht wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthielt die Anzeige alle erforderlichen Sachverhaltselemente. Im Hinblick auf die vorherige Unterbrechung der Verjährungsfrist war es ohne Bedeutung, daß das Straferkenntnis erst mehr als sechs Monate nach der Tat ergangen ist.
6. Der Beschwerdeführer bemängelt auch die Tatumschreibung und präzisiert diesen Einwand dahin, daß nicht bei jedem im Straferkenntnis ab Punkt 5 angeführten Delikt eine eigene Tatzeit angegeben worden sei. Es sei ausgeschlossen, daß er jeweils um 2.25 Uhr an verschiedenen Tatorten verschiedene Delikte begangen hätte.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Begehung aller betreffenden Verwaltungsübertretungen wohl nicht innerhalb einer einzigen Minute erfolgt sein kann, sondern insgesamt einige Minuten in Anspruch genommen haben wird. Der Gerichtshof kann aber im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG - insbesondere im Hinblick auf die Verbindung von Tatzeit- und Tatortangaben - nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die Tatzeitangabe 2.25 Uhr für mehrere, im Zuge einer kurzen Fahrt unmittelbar nacheinander begangene Delikte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.
7. Hinsichtlich der Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO vermißt der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides den Vorwurf, vor einer Haltelinie, vor dem Schutzweg, vor der Kreuzung oder vor dem Lichtzeichen nicht angehalten zu haben. Auch damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Ein Fahrzeuglenker, der trotz Rotlichtes in eine Kreuzung einfährt, mißachtet das Gebot des § 38 Abs. 5 StVO, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen (die vierte vom Beschwerdeführer genannte Stelle betrifft Kreuzungsbereiche nicht) er anzuhalten gehabt hätte. Im Fall des Einfahrens in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es somit nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zlen. 90/03/0172, 0173).
8. Auch hinsichtlich der Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO sollen nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlen. Durch die Tatumschreibung, für das Einordnen zur Weiterfahrt nach links angebrachte Richtungspfeile nicht beachtet zu haben, indem der Beschwerdeführer geradeaus weitergefahren sei, wird aber hinreichend deutlich der Vorwurf erhoben, sich nicht gemäß § 9 Abs. 6 StVO verhalten zu haben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, "seines Wissens sei ein solcher Verstoß nur pönalisiert, wenn die entsprechende Bodenbeschriftung behördlich bewilligt wurde", zielt offenbar darauf ab, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1989, G 52/89 u.a., die Bestimmung des § 55 Abs. 8 StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung trat allerdings erst mit Ablauf des 30. September 1990 in Kraft; ein Anlaßfall im Sinne des § 140 Abs. 7 B-VG liegt nicht vor. Die in Rede stehenden Richtungspfeile waren daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall angesichts des Tatzeitpunktes noch maßgebende Regelung des § 55 Abs. 8 StVO mit ihrer Anbringung wirksam und vom Beschwerdeführer zu beachten, ohne daß es zum Wirksamwerden einer Verordnung bedurft hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0068, und vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0151).
9. Zu den Übertretungen nach § 11 Abs. 2 StVO bringt der Beschwerdeführer vor, diese Bestimmung komme nur zum Tragen, wenn andere Straßenbenützer vorhanden seien, für welche ein Anlaß bestehe, sich auf den anzuzeigenden Vorgang einzustellen; hierauf sei im Spruch nicht eingegangen worden.
Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. In dem von der belangten Behörde übernommenen Abspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses fehlt aber im Anschluß an den Vorwurf, die (bevorstehende) Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, daß "sich andere Straßenbenützer nicht auf den Vorgang einstellen können" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0159).
Es liegt daher ein Verstoß gegen § 44a lit. a VStG vor, durch den die belangte Behörde ihren Bescheid hinsichtlich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
10. Für nicht zutreffend hält der Beschwerdeführer den Schuldvorwurf nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO, wonach er sein Fahrzeug zum Parken abgestellt habe; aus dem kurzfristigen Anhalten eines Fahrzeuges könne nicht darauf geschlossen werden, daß dieses geparkt werde.
Der Beschwerdeführer übergeht, daß sein Fahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt wurde. Es wurde ihm dementsprechend auch ein Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO und nicht etwa ein Verstoß gegen ein Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. a StVO angelastet. Ob er sein Fahrzeug tatsächlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 28 StVO geparkt hatte, ist für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung unerheblich. Die Anführung des Parkens im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses war somit entbehrlich. In seinen Rechten ist der Beschwerdeführer hiedurch aber nicht verletzt worden.
Was daraus, daß im § 24 Abs. 1 lit. a StVO auf § 52 Z. 13b StVO Bezug genommen wird, für den Beschwerdeführer zu gewinnen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, die er auch im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestreitet, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen. Hinzugefügt sei, daß der Beschwerdeführer, auch als er das Fahrzeug abstellte und sodann in einen Park flüchtete, von den ihn verfolgenden Polizeibeamten beobachtet wurde, wie sich aus der Anzeige und aus der Aussage des Zeugen F. ergibt.
11. Zur Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bringt der Beschwerdeführer vor, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei ihm lediglich laut Punkt 4 der Anzeige die "Verweigerung der Zuführung zur AAG-Untersuchung" angelastet worden, was keine ausreichende Tatumschreibung darstelle. Hiezu genügt der Hinweis darauf, daß die dem Beschwerdeführer fristgerecht zur Kenntnis gebrachte Anzeige darüber hinaus eine detaillierte Schilderung des Sachverhaltes, wie er der späteren Bestrafung zugrunde lag, enthielt, sodaß an einer Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine taugliche Verfolgungshandlung auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung kein Zweifel sein kann.
Mit seinen weiteren Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Entgegen seiner Ansicht sind Polizeiorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; dem Beschwerdeführer mußten als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 90/03/0269).
Es trifft auch nicht zu, daß Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt haben, nur an "Ort und Stelle", also etwa am Ort der Amtshandlung, vornehmen dürften. § 2 Abs. 3 der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl. Nr. 106/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 390/1988, bestimmt ausdrücklich, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, vorzunehmen ist (vgl. neuerlich das zuletzt zitierte Erkenntnis). Es ist somit ohne Belang, daß im Beschwerdefall am "Vorfallsort" kein entsprechendes Meßgerät zur Verfügung stand.
Schließlich kann auch der Auffassung des Beschwerdeführers, eine neuerliche Alkomatmessung um 2.35 Uhr wäre im Hinblick auf die um 2.06 Uhr und 2.07 Uhr durchgeführten und positiv verlaufenen Messungen nicht sinnvoll gewesen, weshalb keine Verweigerung im Sinne des Gesetzes vorliege, nicht beigepflichtet werden. Es lag, als der Beschwerdeführer nach Abschluß der ersten Amtshandlung neuerlich beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen und schließlich auf der zu Fuß fortgesetzten Flucht angehalten wurde, eine neue Amtshandlung vor. Mag auch rund eine halbe Stunde vorher eine Atemluftuntersuchung positiv verlaufen sein, so konnte bei der zweiten Amtshandlung nicht davon ausgegangen werden, daß damit ein unumstößlicher Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem (noch immer) durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist. Die neuerliche Aufforderung gemäß § 5 Abs. 2 StVO war daher nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0287).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht als Lenker, sondern als Fußgänger angehalten worden, ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Zeugenaussagen es als erwiesen annehmen durfte, daß der Beschwerdeführer unmittelbar vorher ein Fahrzeug gelenkt hatte. Wenn sie im Hinblick auf diese Beweismittel der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich im Gebüsch, indem er nach seiner Flucht aus dem Pkw aufgegriffen wurde, nur zum "Joggen" aufgehalten, weshalb er außer Atem sei, keinen Glauben geschenkt hat, so kann hierin eine Rechtswidrigkeit ihrer Beweiswürdigung nicht erblickt werden. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers habe bloß vermutet werden können. Gerade aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1981, Zl. 81/02/0156, ergibt sich, daß eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung auch nach Beendigung des Lenkens ergehen darf.
Die gegen den Bescheid der Landesregierung erhobene Beschwerde erweist sich demnach nur hinsichtlich der Übertretungen des § 11 Abs. 2 StVO als begründet, weshalb der angefochtene Bescheid nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
II. ZUM BESCHEID DES LANDESHAUPTMANNES:
1. Zur Rüge, die beantragte ergänzende Vernehmung der Polizeibeamten wäre unterblieben, sowie zur Bestreitung der Lenkereigenschaft wird auf die obigen Ausführungen (Punkt I 2, auch 11) verwiesen.
2. Hinsichtlich der Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG bringt der Beschwerdeführer vor, es bedürfe im Falle von Anzeigen wegen übermäßiger Lärm- oder Rauchentwicklung in der Regel einer Anhaltung des verdächtigen Lenkers, einer Überprüfung des Kraftfahrzeuges und einer gezielten Befragung des Lenkers über die Ursachen der übermäßigen Lärm- und Rauchentwicklung, weiters nach einer genauen Beschreibung der wahrgenommenen Erscheinungsformen der Beiziehung eines Amtssachverständigen.
Diese Ausführungen können der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen: Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf ein Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Es ist daher in diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers "ungebührlicher Lärm" hervorgerufen wurde. Verkehrslärm ist an sich selbstredend nicht ungebührlich; von einem ungebührlichen Lärm kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht; die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, daß erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, ist einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuzutrauen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zlen. 90/02/0194, 0195, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß das Einbiegemanöver, das zum Quietschen der Reifen führte, verkehrsbedingt gewesen sei. Vielmehr hatte es nach der Aktenlage nur den Zweck, einer Anhaltung zu entgehen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß das Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wurde, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
Eine Tatzeitangabe (für mehrere Delikte gemeinsam) ist im angefochtenen Bescheid entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ebenso enthalten wie die Ursache des Lärms, nämlich eben das Quietschen der Reifen bei einem Einbiegevorgang.
3. Zum allgemein erhobenen Verjährungseinwand im Zusammenhang mit ungeeigneten Tatanlastungen in der Anzeige ist dem Beschwerdeführer neuerlich entgegenzuhalten, daß die Anzeige detaillierte Sachverhaltsschilderungen und nicht bloß die Angaben im "Betreff" enthält. Auf die Ausführungen zu Punkt I 11 (erster Absatz) wird verwiesen.
4. Die Übertretung des § 76 Abs. 5 KFG wurde im "Betreff" der Anzeige zwar als "Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung" bezeichnet. Aus dem Anzeigeninhalt geht aber klar hervor, daß dem Beschwerdeführer das Lenken vor Wiederausfolgung des bei der ersten Amtshandlung vorläufig abgenommenen Führerscheins vorgeworfen wurde. Auch insoweit liegt daher eine taugliche Verfolgungshandlung vor.
Wenn der Beschwerdeführer meint, es wäre ihm im gegebenen Zusammenhang allenfalls ein Verstoß gegen § 102 Abs. 5 lit. a KFG zur Last zu legen gewesen, ist zu bemerken, daß das Kraftfahrgesetz in seinem § 76 Abs. 5 seit der 12. Novelle BGBl. Nr. 375/1988 ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins enthält.
5. Hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs. 1 KFG wird zur bemängelten Tatzeitangabe 2.25 Uhr auf die obigen Ausführungen zu Punkt I 6 verwiesen.
Zur Tatumschreibung ist zu bemerken, daß im Vorwurf, bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet zu haben, der Vorwurf, sie nicht eingeschaltet zu haben, enthalten ist. Welche Scheinwerfer und Leuchten im einzelnen einzuschalten gewesen wären, mußte die belangte Behörde nicht anführen. Im gegebenen Zusammenhang ist für einen verständigen Leser auch hinreichend klar, daß dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurde, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, das mit den vorgeschriebenen Scheinwerfern und Leuchten überhaupt nicht ausgerüstet gewesen wäre; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist geradezu mutwillig.
Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht, die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung nur zweifach einzubringen und als weitere Beilage lediglich die (einfache) Vorlage des angefochtenen Bescheides erforderlich war.
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