VwGH 90/03/0269

VwGH90/03/026916.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Edelgard R in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1990, Zl. 11-75 Ro 16-90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1990 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) bestraft, weil sie am 16. September 1989 um 04.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Graz 5, auf dem Griesplatz, Höhe Haus Nr. 27 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich um 0.44 Uhr nach Aufforderung von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht im Wachzimmer Karlauerstraße geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkohol mittels Alkomat überprüfen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Gemäß § 5 Abs. 2a StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder b) mit einem Gerät, das den Alkohol der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Vorweg ist zu dem unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstatteten und das Verschulden der Beschwerdeführerin betreffenden Vorbringen zu bemerken, daß die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO nicht nur vorsätzlich begangen werden kann, sondern daß zur Strafbarkeit, da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, fahrlässiges Verhalten genügt.

Voraussetzung für ein Verlangen um Ablegung der Atemluftprobe ist nach § 5 Abs. 2 StVO unter anderem die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers. Dies ist z.B. schon dann der Fall, wenn der Betroffene gerötete Augen hat oder wenn seine Atemluft nach Alkohol riecht. Auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, zurückzuführen sind, ist nach § 5 Abs. 2 StVO ohne Belang (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1984, Zl. 83/03/0187, und vom 29. Juni 1988, Zl. 87/03/0240).

Wie schon der Anzeige entnommen werden kann und vom Meldungsleger in seiner Zeugenaussage bestätigt wurde, hat dieser bei der Beschwerdeführerin anläßlich der Anhaltung mehrere Alkoholisierungssymptome festgestellt, und zwar außer dem von der Beschwerdeführerin bestrittenen Alkoholgeruch der Atemluft und dem von ihr nicht auf den Genuß von Alkohol zurückgeführten erregten Benehmen eine Rötung der Bindehäute und eine veränderte Sprache, was selbst von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellt wurde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt von der Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, der sie nach der Amtshandlung nach Hause brachte, Abstand nahm, weil der Meldungsleger selbst dann, wenn dieser Zeuge bestätigt hätte, daß er bei seiner Ehegattin keinen Alkoholgeruch der Atemluft wahrnahm, auf Grund der anderen Alkoholisierungssymptome zur Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin berechtigt war und es - wie gesagt - auf die Ursache, auf die ein festgestelltes Alkoholisierungsmerkmal zurückzuführen ist, nicht ankam. Im übrigen trifft es nicht zu, daß die belangte Behörde ohne Begründung über diesen von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag hinweggegangen sei, hat die belangte Behörde doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgeführt, daß sie die Einvernahme dieses Zeugen auf Grund der von ihr dargestellten Erwägungen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für entbehrlich erachtete.

Mit dem Hinweis auf die Aussagen von zwei Zeuginnen über den von der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten Zeit getätigten Alkoholkonsum ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO nicht den Genuß einer bestimmten Alkoholmenge oder eine Alkoholbeeinträchtigung, sondern nur Umstände erfordert, durch welche die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol vermutet werden kann. Es stellt daher auch keinen wesentlichen Mangel dar, wenn die belangte Behörde auf diese Zeugenaussagen nicht einging.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, daß an sie keine dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Durchführung der Atemluftprobe ergangen sei. Der Meldungsleger könne nicht angeben, ob sie sich der Untersuchung mittels "Alkotest" oder mittels "Alkomaten" unterziehen hätte sollen. Auch sei ihr nach der Aussage des Meldungslegers mehrmals Gelegenheit geboten worden, sich dem Test zu unterziehen, wobei jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen sei, gegen welche der mehrmaligen Aufforderungen sie verstoßen haben soll. Der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sei keine "entsprechend notwendige und gesetzlich gebotene Belehrung" erteilt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß Polizeiorgane nicht verpflichtet sind, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben. Der Beschwerdeführerin mußten als geprüfter Kraftfahrzeuglenkerin die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein. Den hier in Rede stehenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist ferner nicht zu entnehmen, daß bereits in der Aufforderung danach differenziert werden müßte, mit welchem Gerät die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vorgenommen werden wird. Die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist unabhängig von der Art des Gerätes, mit dem die Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, strafbar. Der hiezu Aufgeforderte hat sich jener Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die das Straßenaufsichtsorgan bestimmt, und es steht dem Untersuchten kein Wahlrecht zu (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 88/03/0189, und vom 27. Juni 1990, Zl. 89/03/0239). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin dadurch, daß ihr mehrmals Gelegenheit geboten wurde, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, in keinem Recht verletzt. Insoweit stellt sich die Amtshandlung, so lange sie nicht für beendet erklärt ist, als ein einheitliches Geschehen dar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0107).

Weder § 5 Abs. 2 StVO noch § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, BGBl. Nr. 3/1991, enthalten eine Regelung, daß die Straßenaufsichtsorgane die Untersuchung der Atemluft von Personen, bei denen sie das Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt haben, nur an "Ort und Stelle", also etwa am Ort der Amtshandlung, vornehmen dürften. § 2 Abs. 3 der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte, BGBl. Nr. 106/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 390/1988, bestimmt ausdrücklich, daß die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät gemäß § 1 befindet, unter größtmöglicher Schonung des Ansehens der Person vorzunehmen ist. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin entbehrt sohin jeder Grundlage.

Was letztendlich das Strafausmaß anlangt, so wurde die von der Erstbehörde verhängte Strafe von der belangten Behörde auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt. Daß aber die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG im Beschwerdefall vorgelegen wären, wurde und wird nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet. Sohin vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit dem zum Strafausmaß erstatteten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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