Normen
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §7 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Oktober 1987 um 18,00 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1) beim Einbiegen von der öffentlichen Zufahrtsstraße zu den Häusern Buchhalm 2 und 3 in die ehemalige Seebergstraße in Buchhalm in Richtung Kühnsdorf sowie in weiterer Folge beim Einbiegen in die Seebergstraße die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt,
2) auf der Fahrt auf der ehemaligen Seebergstraße sowie der Seebergstraße B 82 zwischen Buchhalm und Kühnsdorf die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten und 3) zwischen 18,00 und 18,05 Uhr auf der Seebergstraße zwischen Buchhalm und Kühnsdorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Freilandgebiet von 100 km/h und im Ortsgebiet von Kühnsdorf sowie nach dem Ortsgebiet von Kühnsdorf in Richtung Völkermarkt die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten und dadurch Übertretungen zu 1) nach § 11 Abs. 2 StVO, zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVO und zu 3) nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen von je S 300,--, insgesamt somit
S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, insgesamt somit 36 Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Straferkenntnis erster Instanz stütze sich auf die Anzeige des meldunglegenden Gendarmeriebeamten, der dem Beschwerdeführer während eines Überwachungsdienstes nachgefahren sei und die Übertretungen eindeutig festgestellt habe. Nach kurzer Ausführung, daß der Beschwerdeführer die Taten bestreite und die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu erschüttern versuche, folgen ausschließlich Darlegungen, warum die belangte Behörde den Angaben des Beamten trotz verschiedener gegen ihn erhobener Vorwürfe mehr Glauben schenke als dem Beschwerdeführer. Den Sachverhalt betreffende Feststellungen finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebensowenig wie in der des Straferkenntnisses der ersten Instanz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift, die sich darauf beschränkt, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO rügt der Beschwerdeführer, es mangle an jedweder Feststellung darüber, daß überhaupt eine Verpflichtung zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung bestanden habe. Schon damit ist er im Recht.
Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung liegt also in dem Vorwurf, daß der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, wobei daran zu erinnern ist, daß diese Bestimmung nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und andererseits die verspätete Anzeige kennt, sondern von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" vielmehr beide Fälle umfaßt werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und das hg. Erkenntnis vom 25. November 1988, Zl. 88/18/0325).
In dem von der belangten Behörde unverändert übernommenen Abspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses fehlt im Anschluß an den Vorwurf, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt zu haben, das wesentliche Tatbildmerkmal, daß "sich andere Straßenbenützer nicht auf den Vorgang einstellen haben können" (vgl. abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1988). Es liegt daher ein Verstoß nach § 44a lit. a VStG vor. Des weiteren enthält weder die Anzeige noch die Zeugenaussage des Meldungslegers konkrete Ausführungen in der Richtung, daß sich andere Straßenbenützer wegen der Nichtanzeige nicht auf die Fahrtrichtungsänderung hätten einstellen können, sodaß offensichtlich insoweit von einem Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG auszugehen sein wird (vgl. neuerlich das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1988). Überdies wurde dem Beschwerdeführer die Unterlassung der Anzeige in zwei Fällen, nämlich an verschiedenen Orten angelastet, welches Verhalten zufolge § 22 VStG als zwei Übertretungen zu qualifizieren gewesen wäre.
Auch den gegen die Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO gerichteten Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer mangelnde Feststellungen zu den nach dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen geltend macht, kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Lenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1985, Zl. 85/18/0101). Der vorliegende Abspruch wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht (Verstoß gegen § 44a lit. a VStG), wozu noch kommt, daß auch in der Begründung der Bescheide erster und zweiter Instanz jedwede Feststellungen hiezu fehlen.
Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auch darauf, daß der Schuldspruch wegen § 20 Abs. 2 StVO schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet ist, weil er nach seinem Wortlaut davon ausgeht, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von Kühnsdorf 100 km/h beträgt. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der noch in der Strafverfügung enthaltene Spruchteil, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet 50 km/h beträgt, nicht in das Straferkenntnis übernommen wurde. Vor allem aber stellt die Übertretung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 100 km/h) einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 dritter Fall StVO dar, während die Übertretung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 erster Fall StVO beinhaltet. Auch wenn sie im Zuge einer Fahrt begangen werden, sind sie gesondert zu bestrafen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237). In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, daß der Beschwerdeführer nach der Anzeige nach Überschreitung der im Ortsgebiet von Kühnsdorf zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Verstoß gegen § 20 Abs. 2 erster Fall StVO) die anschließende mit Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h einhielt und erst sodann im folgenden Bereich die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (neuerlich) überschritt (Verstoß gegen § 20 Abs. 2 dritter Fall StVO).
Diese Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Übertretungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Es hatte daher ein Eingehen auf das weitere, insbesondere gegen die Beweiswürdigung gerichtete Vorbringen zu unterbleiben.
Der Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Beschwerdeausfertigung und eine Beilage.
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