VwGH 91/09/0047

VwGH91/09/004730.10.1991

1. über die Beschwerde der A Verwaltungs-AG (A) und der B Verwaltungs-AG (B), beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMWF vom 6. 2. 1991, Zl. 124.045/1-33/91, betreffend Unterschutzstellung eines Gebäudes nach dem Denkmalschutzgesetz und 2. über die Beschwerde der bereits vorher genannten beschwerdeführenden Partei A, vertreten wie bereits angeführt, gegen den Bescheid des BMWF vom 29. 4. 1991, Zl. 124.045/2-33/91, betreffend die Berichtigung des erstgenannten Bescheides

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167 ;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZPO §419;

 

Spruch:

Zu 1. Der erstgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zu 2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird abgewiesen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 4. Juli 1984 stellte das Bundesdenkmalamt fest, "daß die Erhaltung des Bürohauses in Wien I., Elisabethstraße 12, Gdst. Nr. 1230, EZ 230, KG Innere Stadt, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978, im öffentlichen Interesse gelegen ist".

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 13. Juli 1989 die aufschiebende Wirkung aberkannt:

Das im einleitend genannten Bescheid bezeichnete Objekt stand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch die erste Instanz im Eigentum der damaligen Vereinigten Edelstahlwerke Aktiengesellschaft (VEW), deren Nachfolgegesellschaft die VOEST-Alpine-Stahl AG ist, die aber das genannte Objekt zwischenzeitig weiterveräußert hat.

In der Begründung des einleitend genannten erstinstanzlichen Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, dieses Bürohaus sei anstelle eines bombenzerstörten Verwaltungsgebäudes in den Jahren 1956 bis 1958 nach Plänen des Architekten X errichtet worden. Moderne Gesichtspunkte des Bürohausbaues seien dabei für die Organisation des Grundrisses sowie für die Wahl der Baukonstruktion und der Materialien bestimmend gewesen, wobei über seinen Zweck hinaus das Gebäude auch als "Aushängeschild" eines österreichischen Großbetriebes der Metallindustrie repräsentativ in Erscheinung treten sollte. Das Erdgeschoß öffne sich zum Straßenraum mit großen Glasfronten, die hinter die mit Labradorsteinplatten belegten Betonpfeiler zurückversetzt seien. In der Mitte bestehe eine breite Einfahrtsöffnung, die zu den im hinteren Teil untergebrachten und in den Hof reichenden Garagen führe, während im vorderen straßenseitig orientierten Bereich Eingangs- und Ausstellungshalle sowie ein Buffet untergebracht seien. Die Büroetagen zeichneten sich in dem vom zweiten bis zum siebten Stock einheitlich gestaltenen Fassadenspiegel mit durchgehenden Fensterbändern und mit aluminiumverkleideter Brüstung aus. Maßstab und Gliederung erhalte die leicht und schwebend erscheinende Fassade einerseits durch den mit durchgehend vertikaler Fuge markierten Raster, der die freie Stützweite im Erdgeschoß viertle, und anderseits durch eine wohlproportionierte Unterteilung der Fensterfläche im Rasterelement. Wegen der südseitigen Orientierung seien sämtliche Fenster durch vor der Fassade geführte verstellbare Aluminiumrollstores von gelber Farbe gegen Hitze geschützt. Dieser Fassadenspiegel werde nach oben durch den Dachgarten mit seinen waagrechten Aluminiumsonnenbrechern und den Glasbrüstungsfeldern der Terrasse abgeschlossen. Im Inneren seien die Wände der Eingangshalle teils mit schwarzem Naturstein, teils mit Akustikplatten aus geschnitztem Mahagoniholz verkleidet. Die Aufzüge stünden als freistehender Block mitten im Raum. Die Büroetagen seien hell und klar gestaltet, wobei die bis zur Decke reichenden Oberlichten zwischen den einzelnen Räumichkeiten eine optische Verschmelzung aller Räume anstrebten. Die Trennwände zwischen den Büros bestünden aus versetzbaren Holzelementen, die eine dem Bedarf entsprechende Variabilität des Raumgrundrisses gewährleisteten.

Auf Grund der (- im erstinstanzlichen Verfahren -) unbestritten gebliebenen künstlerischen Bedeutung des Hauses Elisabethstraße 12 sei das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung für gegeben erachtet worden, weil das betreffende Verwaltungsgebäude eines der ersten Wiener Bürohäuser der Nachkriegszeit sei, welches nach modernen, mit der Tradition brechenden Organisationsprinzipien konzipiert worden sei. In seiner Fassade komme das Konstruktionsprinzip des verkleideten Stahlbetonskeletts in funktionalistischer, ästhetisch bewältigter Gestalt zum Ausdruck. Darüber hinaus zeichne sich das Gebäude durch seine in internationaler Sicht auf der Höhe der Zeit stehende Formgebung aus, womit der die Wiener Architektur der Nachkriegszeit weitgehend berrschende sparsame Pseudofunktionalismus erstmals überwunden erscheine, sodaß das gegenständliche Haus jenen wenigen Objekten zuzuzählen sei, die aus der heutigen Sicht einer qualitativen Kritik standhielten. Die künstlerische und architekturgeschichtliche Bedeutung sei gegeben, um eine Erhaltung des Gebäudes als im öffentlichen Interesse gelegen zu begründen.

Gegen diesen Bescheid brachte die VEW als seinerzeitige Eigentümerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und forderte die Aufhebung dieses Bescheides. Begründend wurde vorgebracht, das Haus habe insbesondere weder eine künstlerische Bedeutung noch darüber hinaus eine sonstige vom Denkmalschutzgesetz geforderte Bedeutung; weiters sei bei der Feststellung des öffentlichen Interesses nicht auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ziele der Haager Konvention Bedacht genommen worden. Darüber hinaus werde die Qualifikation bzw. Objektivität des Amtssachverständigen bestritten und als Gutachter ein ordentlicher Universitätsprofessor für Kunstgeschichte verlangt. Ergänzend sei noch aufbauliche Mängel des Hauses, eine Fremdkörperwirkung der Fassade auf die umliegenden Häuser sowie auch eine mit der Unterschutzstellung verbundene Wertminderung, auf die bei einem Staatsunternehmen, das Volksvermögen verwalte, Bedacht zu nehmen sei, hingewiesen worden.

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit einem Lokalaugenschein am 13. März 1985 begonnen. Mit Verständigung vom 14. März 1985 wurden die Ergebnisse des Augenscheines den damaligen Parteien des Verwaltungsverfahrens wie folgt zur Kenntnis gebracht:

"Das Objekt wurde in großen Teilen begangen und hiebei festgestellt, daß die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben zutreffend sind. Wie der Vertreter des Bundesdenkmalamtes sachverständig darlegte, handelt es sich auch bei den Baudetails wie Türbeschlägen etc. fast ausschließlich noch um Originale aus der Zeit der Erbauung. Der Vertreter der Berufungswerberin wies darauf hin, daß es aus zwei Stockwerken nicht möglich sei, unmittelbar in das in die Gesamtorganisation einbezogene Nachbarhaus Elisabethstraße 14 zu gelangen, was er als Mangel der Funktionsfähigkeit ansehe."

Nach Erteilung einer Fristverlängerung langte eine Stellungnahme der VEW zu den Ergebnissen des Augenscheins ein, in welcher im wesentlichen darauf hingewiesen wurde, daß sich das Objekt nicht in das Ensemble des Schillerplatzes eingliedere, daß die Begründung des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes, was das Gebäude selbst betreffe, nicht ausreichend erscheine und daß im übrigen auf Grund einer ungünstigen Stiegenhausanlage funktionelle Probleme aufträten.

Zusammenfassend wurde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens angeregt.

Mit Schreiben vom 26. September 1985 wurde in weiterer Folge von der damaligen Partei des Verwaltungsverfahrens ein - umfangreiches und sowohl hinsichtlich des verwendeten Schrifttums als auch des Bild- und Planmaterials fundiertes - Gegengutachten des D.Dipl.Ing. M, Zivilingenieur für Bauwesen und Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, betreffend den Denkmalschutz des genannten Objektes vorgelegt. In diesem Gutachten beschrieb der genannte Verfasser die bauliche Situierung des Objektes, lieferte eine ausführliche Baubeschreibung, nahm Stellung zum Bescheid des Bundesdenkmalamtes, zum Ensembleschutz unter besonderer Berücksichtigung der baurechtlichen Bestimmungen sowie zur Baugesinnung zum Zeitpunkt der Errichtung des Objektes. Zusammenfassend meinte der Gutachter, daß es verfehlt sei, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, weil dieses weder vom funktionalen noch vom bautechnischen Gesichtspunkt zum Zeitpunkt seiner Errichtung auf der "Höhe der Zeit" gestanden sei, auf Grund der der erstinstanzliche Bescheid die künstlerische Bedeutung ableite; außerdem nehme das streitverfangene Objekt bewußt auf das Ensemble keine Rücksicht und zerstöre auf Bestanddauer die architektonische Einheitlichkeit und damit die städtebauliche Gesamtwirkung des Schillerplatzes; schließlich sei das Objekt, wie es sich nunmehr darbiete, die zwangsläufige Folge einer übergewichtig auf Sparsamkeit abgestellten Bauvorgabe an den Architekten. Im übrigen bestünde schon deshalb keine Notwendigkeit, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, weil es in einer Schutzzone nach der Wiener Bauordnung liege und damit die Verpflichtung zur Einhaltung besonderer Auflagen bei Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen ohnedies bereits bestehe.

Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. Oktober 1986 die Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz das vom Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes verfaßte Gutachten, welches in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden war, und das vorgelegte Privatgutachten einer Überbegutachtung zu unterwerfen.

Unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung der VEW, der Stellungnahme der VEW zum Lokalaugenschein sowie des von letzterer Partei vorgelegten Sachverständigengutachtens des genannten Zivilingenieurs und nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstattete die Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz mit 29. Jänner 1987 ein inklusive der Standortbeschreibung vier Maschinschreibseiten umfassendes Gutachten. Nach kurzen Darlegungen zum Erscheinungsbild, zum Baukörper, zur Raumaufteilung und Erschließung, dem Konstruktionsprinzip der verwendeten Materialien und dem Bauzustand, wobei keine Bezugnahme auf die Vorgutachten erfolgte, wurde letztlich folgendes Gutachten im engeren Sinn erstattet:

"Das Verwaltungsgebäude der VEW, Wien 1, Elisabethstraße 12, nimmt den Maßstab des historisch gewachsenen Stadtgefüges der Ringstraßenzone auf und beweist seine baukünstlerische Qualität durch eine Gestaltung, die vorhandene Beziehungen aufnimmt, aber in einer Material- und Formensprache interpretiert, die den Zeitpunkt der Entstehung nicht verleugnet. Damit gehört es zu den seltenen Bauwerken in Wien, die nach 1945 die durch den Faschismus unterbrochene internationale Entwicklung der 20iger Jahre (Funktionalismus) wieder aufgreifen und im Rahmen des Möglichen fortsetzen. Herausragend ist die Übereinstimmung von äußerem Erscheinungsbild, innerer Struktur und Detailausbildung, die auch im Einzelnen nachvollzogen werden kann. Ein Beispiel sind die räumlich verformten Aluminiumverkleidungen an der Straßenfassade, die zuerst ein gestalterisches Selbstverständnis aus sich selbst beziehen, sich aber gleichzeitig durch ihre Proportion in die Ordnung des Bauwerkes einfügen. Als Stilkriterium ist vor allem die klare Raumdisposition anzusehen, die im Obergeschoß als zum Straßenraum geöffnete Erschließungszone (ÖffentlichkeitÜ), im

1. OG und in den Regelgeschossen vom 2. bis zum 7. OG als flexibel nutzbare, auch zukünftigen Erfordernissen anpassungsfähige Bürozone und im Dachgeschoß als noble, transparente Raumfolge mit vorgelagertem Dachgarten (PrivatheitÜ) mit sparsamen Mitteln gestaltet wurde.

Bei Abwägung der einzelnen Faktoren, durch welche die städtebauliche Einordnung, die Gestaltung und die Funktionalität des gegenständlichen Bauwerkes (Wien 1. Elisabethstraße 12) bestimmt werden, gelangt die Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz zur Auffassung, daß es sich bei diesem Bauwerk um ein Gebäude von hohem künstlerischem Wert handelt, das seine Entstehungszeit klar zum Ausdruck bringt und damit für Wien - im besonderen für die Ringstraßenzone - stilgeschichtliche Bedeutung besitzt."

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Nach einer Fristerstreckung wurde von der damaligen Partei des Verfahrens eine umfangreiche Stellungnahme des vorher genannten Privatgutachters vorgelegt. Dieser nahm darin ausführlich und kritisch zu den einzelnen Kapiteln des Fakultätsgutachtens Stellung. Der Zusammenfassung des Fakultätsgutachtens, wonach es sich bei diesem Bauwerk um ein Gebäude von hohem künstlerischem Wert handle, das seine Entstehungszeit klar zum Ausdruck bringe und damit für Wien - im besonderen für die Ringstraßenzone - stilgeschichtliche Bedeutung besitze, stellte der Privatgutachter seine eigene gutachtliche Beurteilung gegenüber. Er bestritt jede geschichtliche Bedeutung des Objektes, weil darin kein bestimmtes historisches Ereignis stattgefunden habe bzw. keine historische Persönlichkeit damit zu verbinden sei. Zu der im Fakultätsgutachten behaupteten stilgeschichtlichen Bedeutung stellte er fest, daß der Ringstraßenstil eine ganz bestimmte Kunstrichtung gewesen sei, die in starker Anlehnung an historische Stilrichtungen eine typische und unverwechselbare Stadtlandschaft bilde. Die durch Kriegsereignisse in dieses einheitliche Ensemble gerissenen Lücken, die überwiegend in den 50-iger Jahren mit neuen Objekten aufgefüllt worden seien, hätten sich weder dem gewachsenen Ensemble angepaßt noch hätten diese untereinander eine Beziehung aufgewiesen. Das gegenständliche Objekt passe überhaupt nicht in das spezifische Idiom der Ringstraßenepoche. Eine allfällige künstlerische Bedeutung könne nur eine baukünstlerische sein, weil keine Einzelelemente wie z.B. Fresko, Plastik etc. vorhanden seien, die für sich allein eines künstlerischen Schutzes würdig wären, weil es derartige Einzelelemente gar nicht gebe. Unter Hinweis auf Brockhaus, wonach Baukunst Ausdruck eines Ordnungswillens sei, werde festgehalten, daß sich das genannte Objekt in die gewachsene Ordnung in ihren gestalterischen Zusammenhängen nicht einfüge. Die gewachsene Ordnung sei durch das gegenständliche Verwaltungsgebäude sogar zerstört worden. Zur sonstigen kulturellen Bedeutung wurde angeführt, daß das gegenständliche Verwaltungsgebäude weder in funktionaler, noch in technischer (bauphysikalischer) Hinsicht den anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erbauung gerecht geworden sei.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 wurde - unter gleichzeitiger Verständigung der damaligen Verfahrensparteien - die Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz ersucht, sich zu der gutächtlichen Stellungnahme des genannten Privatgutachters in Form einer Ergänzung (neuerlich) gutächtlich zu äußern.

Auf Grund eines Beschlusses vom 15. Dezember 1988 teilte das Fakultätskollegium mit:

"Das Fakultätskollegium der Technischen Universität Graz hat mit Schreiben vom 2.11.1987 ein Fakultätsgutachten zum Objekt Wien 1, Elisabethstraße 12, verabschiedet. In diesem wurde die Denkmalwürdigkeit des genannten Objektes bestätigt und begründet. Das Hauptargument war die künstlerische Qualität dieses von o.Prof. X errichteten Bürogebäudes. Die Vereinigten Edelstahlwerke haben Herrn D. Dipl.Ing. Michel H. M, ihren Erstgutachter, neuerlich beauftragt, ein Gutachten auszuarbeiten, das nun auch das Fakultätskollegium kritisch überprüfen solle. Dieses zweite Gutachten erhielt die Fakultät vom Bundesdenkmalamt (richtig: Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) zwecks Stellungnahme zugesandt.

Das zweite Gutachten von Herrn D. Dipl.Ing. M enthält neben den im ersten enthaltenen keine neuen Argumente. Es erschöpft sich in Wiederholungen, präzisiert gelegentlich die Äußerungen des Erstgutachtens und widmet den meisten Teil der Abqualifizierung des Werkes des o.Prof. Dr. X, der als "Erfüllungsgehilfe" des Unternehmens bezeichnet wird, welches bedacht gewesen sei, ein Maximum an Nutzfläche "herauszuschinden."

Auf dieser Ebene entfacht der Verfasser des Gutachtens eine Polemik auch gegen das Fakultätsgutachten.

Das Fakultätskollegium der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz sieht auf Grund der oben angeführten Fakten keinen Anlaß sich nochmals gutächtlich zu äußern, sondern verweist auf sein Gutachten 2. November 1987."

Nach Einräumung einer längeren Frist zur Stellungnahme teilte die VOEST-Alpine-Stahl-Aktiengesellschaft mit, daß sie das genannte Objekt verkauft habe; die neue Eigentümerin beabsichtige, das Gutachten eines international renomierten Fachmannes einzuholen. Hiezu wurde um Einräumung einer Frist bis 30. September 1989 ersucht.

Da die Stellungnahme der Fakultät für Architektur der Universität Graz bloß eine relativ kurze Replik war, wurde das Ansuchen um neuerliche Fristerstreckung telefonisch am 5. April 1989 abgelehnt.

Der Rechtsvertreter der neuen Eigentümer ersuchte sodann telefonisch am 7. April 1989 im Hinblick auf die Gesamtsituation um neuerliche Fristerstreckung, über die - soweit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen war - nicht rechtsförmlich entschieden wurde.

Schließlich erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4. Juli 1984, Zl. 456/84, wie folgt entschieden:

SPRUCH

Der von der damaligen Vereinigten Edelstahlwerke AG (VEW) (heute: VOEST-Alpine Stahl-AG), Elisabethstraße 12, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4. Juli 1984, Zl. 456/84, eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 13 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. NR. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt."

Die Partei des Verwaltungsverfahrens ist im "Kopfteil" des angefochtenen Bescheides nicht genannt. Nach der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis im Sinne des § 61a AVG, aber vor der förmlichen Fertigungsklausel sind sieben Stellen genannt, an die der angefochtene Bescheid zu ergehen hat. Die Bezeichnung unter Punkt 1 lautet:

"Verwaltungs Aktiengesellschaft

Schottengasse 6-8

1010 Wien"

In weiterer Folge sind die mitbeteiligte Partei, verschiedene weitere Stellen der Stadt Wien, die VOEST-Alpine und das Bundesdenkmalamt genannt.

Zur Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensablaufes im wesentlichen weiter ausgeführt:

Den Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei ein klares, überzeugendes, auf Literatur gestütztes Amtssachverständigengutachten zu Grunde gelegen. Die Ergebnisse des Augenscheines hätten an diesen Feststellungen bzw. an der Richtigkeit dieser Gutachten keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Darüber hinaus habe der Augenschein eine Reihe weiterer, bedeutender künstlerischer Baudetails erbracht.

Da die damalige Berufungswerberin ein Gegengutachten vorgelegt und versucht habe, die Meinung des Amtssachverständigengutachtens des Bundesdenkmalamtes zu widerlegen und dieses Gutachten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als "auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stehendes" Gegengutachten habe gewertet werden müssen, sei im Sinne der ständigen Judikatur eine Überbegutachtung notwendig, um auf diese Weise die strittigen wissenschaftlichen Meinungen zu klären.

Bei der Lösung der Frage, ob dem Objekt künstlerische und kunst- sowie baugeschichtliche Bedeutung zugesprochen werden könne, sodaß seine Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen begründet werden könne, habe die belangte Behörde im Hinblick auf die klaren, überzeugenden Darlegungen des Fakultätsgutachtens nur diesem folgen können . Gerade dieses Fakultätsgutachten mache überdeutlich, daß die vom Privatgutachter gemachten Darlegungen nicht die künstlerische Leistung des Erbauers unter dem Gesichtspunkt der Errichtungszeit des Objektes zu würdigen in der Lage gewesen seien. Dieses Gutachten sei vielmehr Ausdruck des Geschmacks des Gutachters zur Zeit der Abgabe des Gutachtens und liefere so ein Beispiel dafür, daß unmittelbar "nachfolgende Generationen" häufig ein eher gestörtes Verhältnis zu den Bauleistungen unmittelbar vorangehender Generationen bzw. Stilrichtungen entwickelten, wie sich dies etwa bis in die jüngere Vergangenheit in der Ablehnung historistischer Bauwerke und ihrer - nach heutigen Vorstellungen - sinnlosen Zerstörung zeige. Die künstlerische und stilgeschichtliche Bedeutung erachte die Behörde darin gegeben, daß das Objekt den Maßstab des historisch gewachsenen Stadtgefüges der Ringstraßenzone aufnehme, die internationale Entwicklung der 20iger Jahre (Funktionalismus) wieder aufgreife, sich durch klare Raumdispositionen auszeichne und seine Entstehungszeit nicht verleugne; daher komme dem Bauwerk eine große ästhetische und architekturgeschichtliche Bedeutung zu.

Klar sei aus dem Fakultätsgutachten hervorgegangen, daß die Bedeutung des Objektes in erster Linie (neben seinen künstlerischen Qualitäten) darauf beruhe, daß es sich um einen sehr frühen Bau in Wien handle, der wieder an das internationale Bauen angeschlossen habe, von dem Österreich 1938 abgeschnitten worden sei. Architekt X zähle daher zu den ersten Architekten - auch konkret mit diesem Bauwerk - die mehrere Jahre nach dem Krieg diese internationale Verbindung wieder aufgenommen hätten. Also habe das von der Berufungswerberin vorgelegte, vor allem in seiner Fassung vom 25. September 1985 sehr beachtliche Gegengutachten des genannten Zivilingenieurs weder das Fakultätsgutachten noch das Amtssachverständigengutachten des Bundesdenkmalamtes widerlegen können.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals sei nach der mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Novelle zum Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 473/1990, unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu beurteilen, was unter Zugrundelegung des Fakultätsgutachtens geschehen sei. Der Verweis auf die Ziele der Haager Konvention sei mit der zitierten Novelle eliminiert worden, weshalb sich die belangte Behörde mit den diesbezüglichen Vorbringen nicht mehr habe auseinandersetzen müssen.

Zur behaupteten mangelnden Qualifikation und Objektivität des Amtssachverständigen sei zu erwähnen, daß sich dessen Gutachten mit den Ergebnissen des Augenscheins, die von der Berufungswerberin nicht bestritten worden seien, und auch mit dem Fakultätsgutachten decke, weshalb die diesbezüglichen Einwände als unberechtigt betrachtet werden müßten.

Nicht zielführend sei schließlich der Einwand, das Objekt passe nicht in das Ensemble des Schillerplatzes. Stehe nämlich einmal fest, daß ein Gegenstand schon wegen der ihm selbst innewohnenden geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse erhaltungswürdig sei, dann fänden auf ihn die im Denkmalschutzgesetz enthaltenen Beschränkungen schon nach dem ersten Satz des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung. Die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen könne nur zum Entstehen einer ohne sie nicht bestehenden Denkmalqualität führen, nicht aber zur Vernichtung einer schon ohne sie bestehenden Denkmalqualität. Das Ensemble des Schillerplatzes habe also nicht eine gegenüber dem Einzelgegenstand übergeordnete Bedeutung; es könne nur zusätzliche - unter Umständen die Denkmaleigenschaft erst herstellende - Bedeutung haben. Außerdem setze sich das Fakultätsgutachten auch mit der Frage der Integration dieses Objektes in die bestehende Umgebung eingehend auseinander und bejahe deren Gelingen, wenn auch selbstverständlich - und dies sei besonders wichtig - mit den Stilmitteln der 50-iger Jahre, was abermals für die künstlerische und baugeschichtliche Bedeutung des Objektes spreche.

Alle sonstigen hilfsweise vorgebrachten Argumente (angebliche bauliche und funktionelle Mängel des Hauses, Wertminderung des Hauses) seien nicht zu berücksichtigen gewesen. In einem Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) sei dieses öffentliche Interesse gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 des Denkmalschutzgesetzes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, während bauliche und funktionelle Mängel bzw. wirtschaftliche Interessen für ein solches Verfahren unbeachtlich seien. Auch könne keine Abwägung möglicherweise widerstreitender anderer öffentlicher Interessen oder nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteter privater Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung erfolgen. Derartige Einwände könnten lediglich, soferne sie bewiesen werden könnten, in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes wegen gewünschter Veränderungen oder Zerstörungen relevant sein.

Gegen diesen Bescheid brachten beide unter 1. genannten beschwerdeführenden Parteien (A und B) Beschwerde ein, in der sie unter Vorlage von Grundbuchs bzw. Firmenbuchauszügen und des Kaufvertrages vom 17. März 1989 darlegten, daß sie einen Anteil an der Liegenschaft Elisabethstraße 12 bis 14, Opernring 13, 15, Robert-Stolz-Platz 1 und 2 von 205/321 bzw. 116/321 besitzen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten die angeführten Liegenschaftsanteile mit diesem Kaufvertrag vom 17. März 1989 (damals noch unter der jeweiligen früheren Firmenbezeichnung, nämlich "M.A.I.L.-Mobilien + Anlagen Leasing Gesellschaft m.b.H." bzw. "M.A.I.L.-Investitionsgüter + Mobilien Leasingsgesellschaft m.b.H.") von der VOEST-Alpine Stahl AG gekauft. Die Einverleibung im Grundbuch sei zu Beginn des Jahres 1990 erfolgt.

Die beschwerdeführenden Parteien machten geltend, daß keine Zustellung an sie erfolgt sei, obwohl das Miteigentum im Grundbuch längst einverleibt gewesen sei. Selbst wenn an eine der Parteien eine Zustellung erfolgt sei, so sei jedenfalls an die andere Miteigentümerin nicht zugestellt worden. Weiters beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nach Eröffnung des Vorverfahrens erging der zweitangefochtene Berichtigungsbescheid mit folgendem Spruch:

"Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Nachhang zum ho. Bescheid vom 6. Februar 1991, Zl. 124.045/1-33/91, wie folgt entschieden:

SPRUCH

Gemäß § 62 Abs 4 AVG werden im ho Bescheid vom 6. Februar 1991, Zl. 124.045/1-33/91, folgende Schreibfehler richtiggestellt:

a) Der letzte Satz des zweiten Absatzes der Begründung des Bescheides hat richtig (vollständig) zu lauten:

"Der Firmenwortlaut dieser Gesellschaft wurde zwischenzeitig in "Elisabethstraße 12 und 14 Verwaltungsaktiengesellschaft" geändert."

b) Die Nummer 1 des Verteilers hat richtig zu lauten:

"Elisabethstraße 12 und 14

Verwaltungsaktiengesellschaft,

Schottengasse 6-8,

1010 Wien".

Dieser Berichtigungsbescheid erging nach dem Verteiler unter Punkt 1 an die beschwerdeführende Partei A, die gegen diesen Berichtigungsbescheid Beschwerde führt und kostenpflichtige Aufhebung begehrt.

Die belangte Behörde hat in beiden Verfahren eine Gegenschrift erstattet und Abweisung beantragt; die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden im erstgenannten Verfahren vorgelegt.

Die beschwerdeführende Partei A hat zum zweitgenannten Verfahren unaufgefordert eine Replik eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges miteinander verbunden und unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG) erwogen:

1. Rechtsnachfolge:

Im Beschwerdefall ist die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Berufungswerberin nicht mit den beschwerdeführenden Parteien ident. Das im Beschwerdefall nach Art. II Abs. 2 Z. 8 EGVG anzuwendende AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rechtsprechung geht davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt; in Fällen in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Tz 123, und die dort genannte Rechtsprechung). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigeschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen.

Das Denkmalschutzgesetz enthält in seinem § 6 Abs. 4 zweiter Satz die Regelung, daß die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides.

Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt.

2. Berichtigung:

Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Eine derartige Berichtigung hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Mit dem von der beschwerdeführenden Partei A angefochtenen Berichtigungsbescheid wurde der erstangefochtene Bescheid in seiner Begründung abgeändert und hinsichtlich des Verteilers der seinerzeit unvollständig nur mit "Verwaltungs Aktiengesellschaft" angegebene Firmenwortlaut der beschwerdeführenden Partei auf "Elisabethstraße 12 bis 14 Verwaltung Aktiengesellschaft" berichtigt.

Die beschwerdeführende Partei A bringt vor, der Berichtigungsbescheid sei - was die im vorher wiedergegebenen Spruch mit a) bezeichnete Berichtigung der Begründung des erstangefochtenen Bescheides betreffe - insoferne unrichtig, als die beschwerdeführende Partei A nicht aus der M.A.I.L. Investitionsgüter + Mobilien Leasingges.m.b.H. hervorgegangen, sondern aus der M.A.I.L. - Mobilien + Anlagen Leasingges.m.b.H. Aus der erstgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei vielmehr die beschwerdeführende Partei B hervorgegangen. Dies bedeute, daß die belangte Behörde ausgehend von der Parteistellung der (früheren) M.A.I.L. Investitionsgüter + Mobilien Leasingges.m.b.H. den erstangefochtenen Bescheid offensichtlich an die beschwerdeführende Partei B als einziges Nachfolgeunternehmen der M.A.I.L. Investitionsgüter + Mobilien Leasingges.m.b.H. habe richten wollen. Im übrigen sei der erstangefochtene Bescheid weder an die beschwerdeführende Partei A, noch an die beschwerdeführende Partei B zugestellt worden. Die der Beschwerde zugrunde gelegte Bescheidausfertigung sei an die beschwerdeführende Partei von der VOEST-Alpine Stahl-AG über die CA-BV weitergeleitet worden.

Der beschwerdeführenden Partei A ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen einzuräumen, daß der belangten Behörde auch bei der Berichtigung der Begründung des erstangefochtenen Bescheides ein Fehler, nämlich die unrichtige Angabe ihres Rechtsvorgängers, unterlaufen ist. Dies führt aber noch nicht zu der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Konsequenz der Aufhebung des an die beschwerdeführende Partei A gerichteten Berichtigungsbescheides, weil die für die Frage der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides allein entscheidende Frage darin gelegen war, ob der erstangefochtene Bescheid an eine Partei des Verwaltungsverfahrens gerichtet war. Da die beschwerdeführende Partei A Miteigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft ist und ihr als Rechtsnachfolgerin gleichgültig von welcher Gesellschaft Parteistellung zukommt, ist die Berichtigung des Verteilers im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides jedenfalls an die beschwerdeführende Partei A nicht zu Unrecht und auch die Zustellung an diese rechtens erfolgt. Daran ändert auch die in der Begründung vorgenommene (unrichtige) Berichtigung nichts, weil beide Spruchteile des Berichtigungsbescheides einer getrennten Betrachtung zugänglich sind.

Die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG setzt voraus, daß der berichtigte Bescheid erlassen ist. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Vor der Erlassung stellt die Berichtigung kein nach außen in Erscheinung tretendes Problem dar, weil die Behebung von - allenfalls erst nach der Fertigung - erkannten Mängeln noch behördenintern erfolgen kann. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 3446/A, 6033/A).

Das im Beschwerdefall zu beurteilende Verwaltungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist ein Mehrparteienverfahren; neben dem (grundbücherlichen) Eigentümer kommt nach § 1 Abs. 3 auch dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechtes auch dem Bauberechtigten Parteistellung zu. In diesem Sinne ist im Beschwerdefall der erstangefochtene Bescheid unter anderem an den Landeshauptmann von Wien rechtsgültig zugestellt worden. Damit ist dieser Bescheid zweifellos erlassen und rechtlich existent geworden, und zwar unabhängig von der Frage der Zustellung dieses Bescheides an die beschwerdeführenden Parteien.

Der belangten Behörde sind bei dem im Beschwerdefall vorliegenden mehrfachen Eigentümerwechsel mehrere Fehler, und zwar sowohl in der Begründung als auch in der Zustellverfügung unterlaufen. In der ursprünglichen Begründung des erstangefochtenen Bescheides wird als Rechtsnachfolger der VOEST-Alpine nur eine der beiden Gesellschaften, nämlich die M.A.I.L. Investitionsgüter + Mobilien Leasingges.m.b.H. genannt. In weiterer Folge wird dann die Änderung des Firmenwortlautes sowohl in der Begründung als auch in der Zustellverfügung unvollständig (nämlich unter Weglassung der Individualisierung durch Ortsbezugnahme) lediglich mit "Verwaltungs Aktiengesellschaft" angegeben. Letzerer Mangel der Zustellungsverfügung wurde mit dem Berichtigungsbescheid saniert, in dem der Name der beschwerdeführenden Partei A "Elisabethstraße 12 bis 14 Verwaltung Aktiengesellschaft" angegeben wurde. Damit ist - die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides in diesem Punkte vorausgesetzt - im erkennbaren Sinne des Inhaltes des erstangefochtenen Bescheides die Zustellverfügung jedenfalls an eine der beiden Rechtsnachfolgegesellschaften richtig und erst damit die Grundlage für die Heilung des gegebenen Zustellmangels im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes durch das nicht bestrittene tatsächliche Zukommen des erstangefochtenen Besscheides gegeben, weil eine solche Heilung - wie die beschwerdeführende Partei A zutreffend ausführt - zumindest eine richtige Zustellverfügung voraussetzt. Im Beschwerdefall kann daraus, daß das tatsächliche Zukommen bereits vor der Sanierung der Zustellverfügung erfolgt ist, keine für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren relevante Rechtswidrigkeit folgen, weil die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf die gemäß § 26 Abs. 2 VwGG vorsorglich erfolgte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auch kein konkreter Rechtsnachteil erlitten hat.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Unrichtigkeit der Berichtigung der Begründung des erstangefochtenen Bescheides (Teil a des Spruches des Berichtigungsbescheides) deshalb keine entscheidungswesentliche, zu einer Aufhebung führende Bedeutung zu, weil es sich hiebei um keine inhaltliche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG handelt, die nur vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, nicht aber wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1947, Slg. 82/A); eine Aufhebung wegen Mängel in der Sachverhaltsannahme der Entscheidungswesentlichkeit voraus, die der Änderung im Beschwerdefall jedenfalls nicht zukommt, weil dem Umstand, ob der Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei A "M.A.I.L.-Investitionsgüter + Mobilienleasingges.m.b.H." oder "M.A.I.L.-Mobilien + Anlagenleasingges.m.b.H." lautet, bezogen auf die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsstellung als Miteigentümer, bedeutungslos ist.

Was die Voraussetzungen für die Berichtigung an sich betrifft, liegt - unbestritten - eine auf Versehen beruhende Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Namensbezeichnung der beschwerdeführenden Partei A vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erachtet der Verwaltungsgerichtshof, ausgehend von der dinglichen Wirkung des erstangefochtenen Bescheides und dem deutlich erkennbaren Willen der belangten Behörde mit dem Unterschutzstellungsbescheid auf den (die) Eigentümer des unterschutzgestellten unbeweglichen Gegenstandes abzustellen, die gleichsam eine Verfahrensgemeinschaft bilden, die Zustellverfügung hinsichtlich dieser eindeutig bestimmt. Wenn letztlich der Berichtigungsbescheid nur an die beschwerdeführende Partei A, also den 205/321stel Anteilseigentümer, gerichtet ist, so kann der Verwaltungsgerichtshof bei der Lage des Falles das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG nicht verneinen, weil die beschwerdeführende Partei A Miteigentümer ist, darauf der berichtigte Bescheid erkennbar abgestellt hat und dies auch offenkundig gewesen ist.

Auf Grund dieser Überlegungen war die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei A gegen den Berichtigungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Ein Kostenzuspruch unterblieb mangels Antrages.

3. Unterschutzstellungsbescheid (erstangefochtener Bescheid):

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß im erstangefochtenen Bescheid die Zustellverfügung auf die beschwerdeführende Partei A lautet und dieser der beschwerdeführenden Partei tatsächlich zugekommen ist sowie daß beide beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage der Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG (Berechtigung zur Beschwerdeerhebung auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides) Beschwerde führen. Zu der letztgenannten Bestimmung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Juni 1950, Slg. 1489/A) ausgeführt, daß in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt.

Mit dem Hinweis auf diese Regelung erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erstatteten Vorbringen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung bzw. der Rechtmäßigkeit der Beschwerdeerhebung.

Im Beschwerdefall sind nachfolgende Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. 533/1923, § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990, in Kraft getreten mit 1. Jänner 1991, anzuwenden:

§ 1 Abs. 1:

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 1 Abs. 2:

Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.

§ 1 Abs. 3:

Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten zu.

§ 3 lautet:

(1) Bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist, gilt ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid). Dieser ist schriftlich zu erlassen.

(2) Die Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen gemäß Abs. 1 sowie auch die Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen.

(3) Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Zl. 370/72, Slg. NF Nr. 8268/A, grundlegend ausgeführt, das Denkmalschutzgesetz biete bei Unterschutzstellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Behörde ein Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt wäre. Sie hat vielmehr den unbestimmten Begriff des öffentlichen Interesses auszulegen, wobei sie das Gesetz wieder auf die mehr oder weniger bestimmten Begriffe der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung verweist. Bei der Lösung der Frage, ob dem Objekt eine derartige Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im allgemeinen nur durch die Beibringung eines anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständigen Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflußt sein.

Die beschwerdeführenden Parteien sehen sich durch den Unterschutzstellungsbescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Feststellung, daß die Erhaltung des Bürohauses in 1010 Wien, Elisabethstraße 12, im öffentlichen Interesse gelegen sei, verletzt.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird bemängelt, daß gegenüber den nunmehr beschwerdeführenden Parteien als Rechtsnachfolger das Parteiengehör verletzt worden sei. Wäre dies eingeräumt worden, so hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit gehabt, nach Fristerstreckung ein weiteres Sachverständigengutachten vorzulegen. Weiters bemängeln die beschwerdeführenden Parteien die nicht den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens entsprechende Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Auseinandersetzung mit den vorliegenden, einander widersprechenden Sachverständigengutachten.

Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Was das unterlassene Parteiengehör betrifft, genügt der Hinweis, daß auch Rechtsnachfolgern bzw. übergangenen Parteien im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG, nach dem den Parteien Gelegenheit zu geben ist, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zu geben ist, wobei die Frist zur Stellungnahme dazu ausreichen muß, etwa ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können.

In der Frage der Beurteilung der einander widersprechenden Gutachten ist davon auszugehen, daß nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben darf. Der unterschiedliche Wert solcher Gutachten liegt vielmehr im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitswertes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1952, Slg. NF Nr. 2453/A). Bei widersprechenden Gutachten hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge darzulegen, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Bei Widersprüchen zwischen den Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitswert des Gutachtens den Ausschlag geben. Dies folgt schon aus dem auch für das Verwaltungsverfahren tragenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1986, Zl. 84/09/0044).

Im Beschwerdefall liegt dem erstinstanzlichen Bescheid ein Amtsgutachten zugrunde. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein umfangreiches und fundiertes Privatgutachten erstattet, das zur Einholung eines Fakultätsgutachtens führte. Dieses setzte sich aber mit dem vorliegenden Privatgutachten nicht genügend auseinander. Daraufhin legte die damalige Partei des Verwaltungsverfahrens in Ergänzung des genannten Privatgutachtens ein weiteres Gutachten vor, in dem sich derselbe Privatgutachter neuerlich und in durchaus nicht als unsachlich zu bezeichnender Weise mit der Sachfrage und auch mit der Argumentation bzw. Wertung im Fakultätsgutachten eingehend beschäftigte, sodaß seitens der belangten Behörde die Fakultät um gutächtliche Ergänzung ersucht wurde. Eine solche ist aber nicht in einer entsprechenden Art und Weise erfolgt, weil die Stellungnahme der Fakultät nicht als Überbegutachtung zu werten ist, sondern sich bloß als Äußerung zeigt, die in der Abgabe eines objektiv nicht nachvollziehbaren Urteils besteht, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet (zur Frage der Überbegutachtung vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1949, Slg. NF Nr. 1019/A, und Erkenntnis vom 20. Februar 1984, Zl. 91/10/0098, Slg. NF Nr. 11332 - nicht veröffentlichter Teil). Da die belangte Behörde selbst offensichtlich zur Klärung von nicht näher spezifizierten Sachfragen ein weiteres Gutachten einholen wollte und dieses von der Fakultät erstattete neuerliche Gutachten nicht den vorher dargelegten Erfordernissen entsprach, so hätte die Notwendigkeit der Befassung eines weiteren Gutachters bestanden (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1987, Zl. 83/06/0100). Diese Überlegung deckt sich mit der bereits vorher unter Hinweis auf Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Slg. NF Nr. 8268/A, dargestellten Überlegung, daß bei Vorliegen divergierender Sachverständigenmeinungen die herrschende Auffassung allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen hat, zu ermitteln ist. Dafür, daß einem Fakultätsgutachten von vornherein ein höherer Beweiswert beizumessen wäre, läßt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung etwas gewinnen.

In Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist festzustellen, daß die Behörde bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung hätte den Vorzug geben können. Dagegen, daß dies im Beschwerdefall gegeben gewesen wäre, spricht - wie bereits dargelegt -, daß die belangte Behörde die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch die Fakultät versuchte (also für nötig hielt), und - letztlich - daß eine inhaltlich und schlüssig begründete Auseinandersetzung mit dem sachlich begründeten Privatgutachten in der Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unterblieben ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag das Beschwerdevorbringen, es habe sich bei der von der Behörde gewählten Formulierung "gerade dieses Fakultätsgutachten mache überdeutlich ..." lediglich um eine Leerformel gehandelt, inhaltlich nicht als unrichtig erkennen. Eine über eine pauschale Wertung hinausgehende, entsprechend sachlich begründete Darlegung bzw. Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Überlegungen dem Fakultätsgutachten und nicht dem Privatgutachten gefolgt wird, fehlt in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides. Der Aussage, die Bedeutung des Objektes sei gegeben, weil dieses den Maßstab des historisch gewachsenen Stadtgefüges der Ringstraßenzone aufnehme, die internationale Entwicklung der 20iger Jahre (Funktionalismus) wieder aufgreife, sich durch klare Raumdispositionen auszeichne und seine Entstehungszeit nicht verleugne, setzt der Privatgutachter durchaus sachlich begründete Überlegungen entgegen, deren Entkräftung zumindest einer konkreten Auseinandersetzung bedurft hätte.

Bereits auf Grund dieser Überlegungen ergibt sich, daß der erstangefochtene Bescheid mangels ausreichender und entsprechender Erhebungen und einer umfassenden Auseinandersetzung mit den Sachargumenten aller vorliegenden Gutachten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.

Was das weitere Beschwerdevorbringen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit betrifft, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß andere Kriterien außer jener einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung für eine Unterschutzstellung unbeachtlich sind, die städtebauliche Situation im Zusammenhang damit aber Berücksichtigung finden KANN (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1972, Zl. 2262/71). Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenen künstlerischem Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1976, Zl. 1231/75). Eine über das künstlerische hinausgehende Bedeutung kann freilich dem hier in Rede stehenden Objekt wohl nur im Hinblick auf eine kunst- bzw. stilgeschichtliche Bedeutung zukommen.

Wenn die Beschwerde vorbringt, der angefochtene Bescheid lasse völlig offen, woraus die überragende Bedeutung des Objektes bestehe, ist zu erwidern, daß eine solche "überragende" Bedeutung nach dem Gesetzeswortlaut nicht gefordert ist (vgl. § 1 Abs. 1 DMSG). Das öffentliche Interesse im Sinne des § 1 DMSG hängt nicht davon ab, daß mit der Erhaltung des Denkmales ein konkreter Bedarf gedeckt werden soll, sondern vielmehr von der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung aus geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Sicht. Der Grad dieser Wertschätzung bedingt die Bedeutung, die vom Gesetz als ausschließliche Grundlage eines öffentlichen Interesses genannt ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1976, Zl. 1891/75, Slg. NF Nr. 8982/A).

Auch aus dem zuletzt genannten Erkenntnis ist nicht abzuleiten, daß dem Objekt der Unterschutzstellung eine "überragende" Bedeutung zukommen muß, sondern nur, daß einem solchen Objekt eine durch die Meinung der Fachwelt qualifizierte Bedeutung zukommen muß, auf Grund derer die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Behörde als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen der Sachverständigen zu lösen (vgl. Erkenntnis vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0052, Slg. NF Nr. 10.532/A).

Wenn die Beschwerde letztlich vorbringt, der erstangefochtene Bescheid stehe in einem erheblichen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der Gegenstand in seiner Gesamtheit zu erfassen sei, das Haus Elisabethstraße 12 mit den benachbarten Häusern zivilrechtlich und in eingeschränktem Umfange auch funktional eine Einheit darstelle und dies nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0070, Slg. NF Nr. 11.007/A, maßgebend sei, so kommt dieser auf die Vorjudikatur abstellenden Überlegung schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Sachlage im genannten Vorerkenntnis in keiner Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Dies insbesondere deshalb, weil es sich im genannten Vorerkenntnis um EIN Gebäude gehandelt hat und der seinerzeitige Streitpunkt die Frage der Teilung dieses Gebäudes aus der Sicht des Denkmalschutzes im wesentlichen in einem Fassadenteil und die dahinterliegende Bausubstanz betroffen hat. Da im vorliegenden Beschwerdefall Gegenstand der Unterschutzstellung jedenfalls ein (ganzes) Gebäude ist und die Frage einer Unterschutzstellung bloß eines Teiles dieses Gebäudes nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Einwand.

Aus den bereits vorher dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erfolgen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1945, hingewiesen.

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