Normen
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. September 1991 wurde im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen, daß der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Tischlereibetriebes nach Maßgabe der gekennzeichneten und angeführten Projektsunterlagen und nach Maßgabe nachstehender Beschreibung erteilt werde. Diese im Spruch enthaltene Anlagenbeschreibung enthält u.a. folgende Sätze: "Die Heizungsanlage wird ausschließlich zu Heizzwecken und in den Sommermonaten nicht ausschließlich zur Gebrauchswasseraufbereitung eingeschaltet. Die Heizungsanlage wird für Trocknungszwecke erst ab einer Rauminnentemperatur von weniger als 18 Grad Celsius in Betrieb genommen. Die Mindestabnahme der Heizleistung beträgt 40 kW." Es wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:
"16. Das Fenster des Spritzraumes ist nicht öffenbar herzustellen und muß mindestens ein Schalldämmaß von 30 dB aufweisen. Die Notausgangstür darf ebenfalls zu Lüftungszwecken nicht offen gehalten werden."
"17. Kunststoffbeschichtete Holzabfälle sind gesondert in untrennbaren" (richtig wohl "unbrennbaren") "Behältern zu sammeln und als gefährlicher Abfall gemäß der Sonderabfallverordnung zu entsorgen."
"36. Die Fenster des Maschinenraumes und der Handwerkstätte müssen ein Schalldämmaß von mindestens 30 dB aufweisen. Die Tür der Handwerkstätte ins Freie darf zu Lüftungszwecken nicht offen gehalten werden."
Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 wurde - dies in Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides - angeordnet, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Ferner wurde ausgesprochen, daß nach Erfüllung der Auflagen ein Probebetrieb zulässig sei.
Zur Begründung wurde u.a. auf folgende vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 19. September 1990 erstattete Ausführungen Bezug genommen:
"In der Auflage unter Punkt 16 in der Fassung des zweitinstanzlichen Bescheides wurde ein Öffnen der Türen und Fenster des Spritz- und Trockenraumes nach zehnminütigem Nachlaufen der Lüftungsanlage gestattet. Hiezu wird bemerkt, daß derzeit die einzige praktische technische Möglichkeit der Geruchsminderung bei derartigen Anlagen die Ableitung der Abluft in möglichst große Höhe und damit eine weitgehende Verteilung der Geruchsstoffe ist. Sämtliche Filterungsmaßnahmen, wie z.B. Nachverbrennung, sind erst bei wesentlich größeren Einheiten in Betracht zu ziehen. Bei einem Öffnen der Fenster des Lackierraumes entsprechend dem derzeitigen Auflagentext ist eine Geruchsfreiheit der Werkstücke noch nicht gegeben, da das Lösungsmittel bei Raumtemperatur erst nach einigen Stunden nahezu vollständig verdunstet ist. Es ergibt sich daraus die Forderung, daß die Abluft auch während des Trocknungsvorganges nicht über Fenster oder Türen abgeleitet werden darf."
Zur Begründung wurde u.a. weiters ausgeführt, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn auf Grund der Lärmimmission aus der Werkstätte bei einem geöffnetem Fenster möglich sein könnte. Auf Grund der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Projektskonkretisierung, die auch in die ergänzende Betriebsbeschreibung aufgenommen worden sei, sei jedoch nunmehr klargestellt, daß sämtliche Fenster der Handwerkstätte während des Betriebes ebenfalls geschlossen gehalten würden, weshalb diese Quelle einer möglichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht mehr gegeben sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß unzumutbare Lärmbelästigungen für die Nachbarn ebenfalls nicht zu erwarten seien. Die durch den Betrieb der Heizanlage zu erwartenden Immissionen seien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gleichfalls unbedenklich.
Das Ermittlungsverfahren habe somit gezeigt, daß der erforderliche Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen bei Geschlossenhalten der Fenster der Maschinenwerkstätte sowie der Handwerkstätte gewährleistet sei. Die Vorschreibung einer Auflage, wonach die Türen der Anlage während des Betriebes selbst zum Betreten und Verlassen der Betriebsräume nicht geöffnet werden dürfen, sei daher nicht erforderlich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde enthält folgende Erklärung über
den Beschwerdepunkt:
"Durch den angefochtenen Bescheid werden wir in unserem gesetzlich gewährleisteten Recht auf klare und bestimmte Fassung des Spruches als normativen Teil des Bescheides (§§ 58, 59 AVG), auf Schutz vor Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO durch Festlegung bestimmter, geeigneter und erzwingbarer Auflagen, auf Vermeidung von voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1, auf Schutz von Leben und Gesundheit (§§ 77, 74 GewO) sowie in unserem Recht auf vollständige Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes, vollständige Anführung der maßgeblichen Feststellungen sowie Darlegung der nachvollziehbaren Begründung dieser Feststellungen
(§§ 37 ff AVG) verletzt."
Auf Grund dieser Prozeßerklärung in Verbindung mit den begründenden Beschwerdeausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sich die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den in der Gewerbeordnung normierten Nachbarrechten verletzt erachten. Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, der Spruch eines Bescheides als dessen normativer Teil müsse bestimmt, klar und verständlich sein. Nur durch eine klare Fassung mit eindeutiger Festlegung der Berechtigung des Konsenswerbers sei es möglich zu beurteilen, ob die subjektiven Nachbarrechte dem Gesetz entsprechend gewahrt werden. Welche Emissionen (Rauchgase, Staub) von der vorgesehenen Heizungsanlage ausgehen werden, hänge unter anderem auch wesentlich davon ab, zu welchem Zweck die Anlage verwendet werde. Verschiedene Verwendungszwecke bedingten unterschiedliche Brenn- bzw. Abgastemperaturen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß nur "kontinuierliche" Temperaturen die Nachbarrechte nicht beeinträchtigende Emissionen garantierten. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, daß die Heizungsanlage ausschließlich zu Heizzwecken eingeschaltet werde. Im selben Satz werde weiters festgelegt, daß die Heizungsanlage in den Sommermonaten nicht ausschließlich zur Gebrauchswasseraufbereitung eingeschaltet werde. In weiterer Folge sei dann auch noch von Trocknungszwecken die Rede. Die Formulierung des Spruches, wonach die Heizungsanlage ausschließlich zu Heizzwecken eingeschaltet werde, schließe jeden anderen Einschaltungszweck aus. Der Spruch sei daher in diesem Punkt unbestimmt, unklar und unverständlich.
Auflagen im Sinn des § 77 GewO müßten bestimmt, geeignet und erzwingbar sein. Die Auflagen 16 und 36 ließen völlig offen, was unter Lüftungszweck zu verstehen sei. Es stelle sich die Frage, wie bei einem Offenhalten der Notausgangstür und der Tür der Handwerkstätte festgestellt werden sollte, ob diese Türen gerade, "weil (noch) nicht zu Lüftungszwecken geöffnet, erlaubt, oder, weil gerade (noch) zu Lüftungszwecken geöffnet, rechtswidrig und damit strafbar ist". Im übrigen werde man nach allgemeinem Verständnis wohl annehmen müssen, daß bei jedem Öffnen dieser Türen ein Austausch zwischen Raumluft und Außenluft stattfinde, was man ohne nähere Eingrenzung - eine solche werde im Bescheid nicht vorgenommen - als Lüften bezeichnen könne. Die Textierung der Auflagen 16 und 36 entspreche daher nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit, Geeignetheit und Erzwingbarkeit.
Durch die nunmehrige Textierung der Auflage 17 sei ungeklärt, was mit den Lackresten zu geschehen habe. Das Verfahren sei daher insoweit ergänzungsbedürftig.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 sei für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlge der Stand der Technik und der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob das gegenständliche Projekt den Anforderungen des derzeitigen Standes der Technik im Hinblick auf Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen und Beschränkung von Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen auf ein zumutbares Maß entspreche. Hiezu wäre es aber erforderlich gewesen, den derzeitigen Stand der Technik darzulegen. Es hätte insbesondere auch ausgeführt werden müssen, ob durch die vorgesehenen Maßnahmen die Emissionen von Luftschadstoffen sowohl von der Heizungs- als auch der Spritzlackieranlage auf das technisch realisierbare optimale Maß reduziert werden.
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 (in seiner - wie auch in Ansehung der weiters angeführten Bestimmungen des § 77 Abs. 1 bis 3 - hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden ...
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Gemäß § 77 Abs. 1 leg.cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Im Grunde des § 77 Abs. 3 hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
Gemäß § 353 leg.cit. (in der hier - wie auch in Ansehung der weiters angeführten Bestimmungen des § 356 Abs. 1 und 3 - anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, Art. VI Abs. 4) sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen
... anzuschließen.
Zufolge § 356 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund des Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen ... Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 oder nach § 81 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/04/0199).
Die Beschwerdeführer (nämlich der Erstbeschwerdeführer im eigenen Namen und für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführern im eigenen Namen und für die Viertbeschwerdeführerin) erstatteten in der Verhandlung vor der Erstbehörde am 4. August 1988 folgendes Eiwendungsvorbringen:
"Durch die Errichtung der geplanten Tischlereiwerkstätte auf dem Grundstück 990/3, KG. Z, erheben wir wegen Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte Einspruch. Insbesondere wird das Recht zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf unsere Grundstücke bzw. Wohnhäuser (Wohnungen) erstrecken können, verletzt (Lärm, Geruchsimmissionen) ...
Durch den gegenständlichen geplanten Tischlereibetrieb ist eine für uns unzumutbare Lärmbeeinträchtigung gegeben. Darüberhinaus ist infolge des Betriebes einer Spritzlackieranlage und der darin zur Anwendung gelangenden Lösungsmittel und Farben mit der Emission gesundheitsgefährdender Dämpfe und mit einer unzumutbaren Geruchsbelästigung zu rechnen. Im übrigen scheint auch die Entsorgung der Filtermatten von der Absauganlage sowie der Lackrückstände nicht ausreichend geregelt. Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft im Hinblick auf Lärm- und Geruchsemission wird um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ersucht."
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Beschwerdeführer mit diesem - im ersten und letzten Satz des vorstehend zitierten letzten Absatzes auf die gegenständliche Betriebsanlage ohne Spezifizierung abgestellte - Einwendungsvorbringen die Nachbarrechte, durch die Betriebsanlage insgesamt (also nicht nur durch bestimmte Anlageteile) in ihrer Gesundheit nicht gefährdet und durch Geruch und Lärm nicht belästigt zu werden, geltend machten. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid somit entsprechend dem Umfang der solcherart erworbenen Parteistellung der Beschwerdeführer zu prüfen.
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Im vorliegenden Fall enthält die im Bescheidspruch enthaltene Betriebsbeschreibung u.a. die folgenden Sätze: "Die Heizungsanlage wird ausschließlich zu Heizzwecken und in den Sommermonaten nicht ausschließlich zur Gebrauchswasseraufbereitung eingeschaltet. Die Heizungsanlage wird für Trocknungszwecke erst ab einer Rauminnentemperatur von weniger als 18 Grad Celsius in Betrieb genommen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 21) wurde zwar die in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1990 (Seite 13 der Niederschrift) abgegebene Aussage des medizinischen Amtssachverständigen wiedergegeben, es handle sich um eine Heizanlage, die in ihrer Leistung ungefähr jener für drei Einfamilienhäuser entspreche. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. September 1990 wurde im gegebenen Zusammenhang aber auch noch protokolliert - ohne daß dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben worden wäre -, es sei die Richtigkeit der Gleichsetzung der vorgesehenen Heizleistung von 116 kW mit der von drei Einfamilienhäusern im Hinblick auf eine spezifische Heizleistung von 0,64 W pro m3 und Kelvin entsprechend den üblichen Richtlinien der Wohnbauförderung bestritten worden. Weiters wurde protokolliert, die mitbeteiligte Partei habe auf Grund der Frage der Beschwerdeführer ausgeführt, "daß die Heizungsanlage ausschließlich zu Heizzwecken und nicht ausschließlich zur Gebrauchswasseraufbereitung in den Sommermonaten eingeschaltet wird. Die Heizungsanlage wird für Trocknungszwecke erst ab einer Rauminnentemperatur von weniger als 18 Grad Celsius in Betrieb genommen. Die Mindestabnahme der Heizleistung beträgt 40 kW." Die behördlichen Erwägungen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 25, Ende des ersten Absatzes) im gegebenen Zusammenhang lediglich dahin wiedergegeben, daß die durch den Betrieb der Heizanlage zu erwartenden Immissionen unbedenklich seien.
Auch im Zusammenhang mit den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen und unter Bedachtnahme auf die Aktenlage ist die normative Bedeutung der in Rede stehenden Sätze des Spruches des angefochtenen Bescheides in Hinsicht auf die der mitbeteiligten Partei hieraus erwachsenden Pflichten und die entsprechende Rechtstellung der Beschwerdeführer als Nachbarn bezogen auf die Bestimmungen des § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 nicht klar erkennbar. Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Zu Recht rügen die Beschwerdeführer auch die Auflagenpunkte 16 und 36 unter dem Gesichtspunkt der Kriterien der Bestimmtheit und Geeignetheit. Die nur auf das Verbot des Offenhaltens zu Lüftungszwecken abgestellten Auflagen lassen ein Offenhalten zu jeglichen anderen Zwecken zu. Es ist von der Formulierung dieser Auflagen her nicht zu erkennen, daß der Schutz der Beschwerdeführer vor luftverunreinigenden Stoffen (Auflage Punkt 16) und vor Lärm (Auflage Punkt 36) in dem den Bestimmungen des § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 entsprechenden Umfang sichergestellt wäre. Auch dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Im übrigen ist dem Beschwerdevorbringen in der vorliegenden Beschwerde entgegenzuhalten, daß die in Ansehung der Auflage Punkt 17 erhobene Rüge nicht erkennen läßt, inwieweit die Beschwerdeführer als Nachbarn im gegebenen Zusammenhang in ihrer Rechtstellung nach § 74 Abs. 2 und § 356 Abs. 3 GewO 1973 beeinträchtigt würden. Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer somit keine im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit darzutun. Ferner ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß aus der Bestimmung des § 77 Abs. 3 GewO 1973 betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik nicht die Normierung eines über den sich aus den Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 356 Abs. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 ergebenden Umfang hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte folgt (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0320).
Der angefochtene Bescheid war jedoch aus den vorstehend dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den unter dem Titel "Barauslagen" geltend gemachten Betrag (siehe hiezu den Tatbestand "Barauslagen" in § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
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