VwGH 90/04/0320

VwGH90/04/032028.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des A,

  1. 2) des B, 3) der C, 4) des D, 5) des E, 6) des F, 7) des G und
  2. 8) der H gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. August 1990, Zl. 307.674/1-III-3/90, (i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 9. März 1991, Zl. 307.674/2-III-3/91) betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1) X-Bau-Ges.m.b.H., 2) Y-Bau-Ges.m.b.H. Co KG und 3) Z-AG), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs3 idF 1988/399;
VwRallg;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs3 idF 1988/399;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 16.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Ansuchen der Rechtsvorgängerin der nunmehr mitbeteiligten Parteien erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 7. Dezember 1982 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage (Asphaltmischanlage und Flüssiggaslager) auf den Grundstücken Nr. 630, 631, 634, 704/1 und 705 der KG M, Gemeinde K, unter Vorschreibung u.a. folgender Auflagen:

"57. Für die Anlage ist ein Brandschutzplan zu erstellen und der freiw. Feuerwehr K zu übergeben. Dieser Brandschutzplan ist im Einvernehmen mit der freiw. Feuerwehr K auszuarbeiten.

58. Die Erfüllung der Bescheidvorschreibungen ist der Gewerbebehörde unaufgefordert anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die nach den obigen Vorschreibungen erforderlichen Tests bzw. Bestätigungen anzuschließen.

59. Mit dem Betrieb der Anlage darf erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung begonnen werden. Ein Probebetrieb im Höchstmaß von drei Monaten ist zulässig. Der Beginn des Probebetriebes ist der Gewerbebehörde anzuzeigen. Während des Probebetriebes ist durch einen Ziviltechniker oder durch ein staatlich autorisiertes Institut eine Lärmmessung vornehmen zu lassen, dessen Ergebnis der Gewerbebehörde vorzulegen ist.

60. Abgesehen vom Erfordernis einer Betriebsbewilligung darf die Betriebsanlage weiters nur dann betrieben werden, wenn die bestehenden Heißmischgutanlagen der Firma Y und Z im Standort K stillgelegt werden.

61. Der Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates unter Abschnitt B), lit. d der Verhandlungsschrift ist vollinhaltlich nachzukommen."

Mit dem - nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0071, ergangenen - Bescheid vom 10. April 1989 erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich über die Berufungen von Nachbarn der Betriebsanlage - darunter der nunmehrigen Beschwerdeführer - dahin, daß der Spruch des erstbehördlichen Bescheides nachstehende Fassung erhielt:

"Über Antrag der ... wird die Errichtung einer Asphaltmischanlage und eines Flüssiggaslagers auf dem Grundstück Nr. 705 (neu) der KG M, Gemeinde K, nach Maßgabe nachstehender Beschreibung und der im folgenden bezeichneten technischen Unterlagen gemäß § 77 der GewO 1973 i.d.F.d.

Novelle 1988 gewerbebehördlich genehmigt:

Mischanlage, Maschinentyp WKM 160/5, Erzeugungskapazität

130 t/h Mischgut,

Kiesdeponie in 8 Boxen (Befüllung durch Lkw),

Beschickung der Trockentrommel über Förderband oder über Stahl-Doseure für Sondermischungen, diese beschickt durch Radlader (130 PS),

Mischturm (allseitsgekapselt mit Siebanlage, Heißgesteinssilierung, Gesteinsverwiegung, Mischer, Vorratssilo),

Brückenwaage mit Kommandostand, Heizöllagerbehälter 50.000 l - Flüssiggaslager 39.000 kg, Zu- und Ablieferverkehr mit Lkw,

Heizungsmedium alternativ Flüssiggas, Erdgas, Heizöl-leicht,

Entstaubungsanlage (Gewebefilter 50 mg/m3, Kamin 47 m), Bitumendampfentsorgung der Firma N.

Dieser Genehmigung liegen folgende Projektsunterlagen, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind, zugrunde:

  1. 1) a) Technische Daten der Mischanlage
  2. b) Beschreibung der Anlage
  3. c) Verfahrens-Fließbild Trocken- und Mischanlage,
  4. d)

    Filterentstaubung

  5. e) Bitumentank thermalölbeheizt
  6. f) technische Beschreibung Flüssiggasanlage
  7. g) technischer Bericht der N Maschinenfabrik AG
  1. 2) Rohrleitungsschema Flüssiggasbehälter
  2. 3) Mappenkopie vom 1.7.1987
  3. 4) Lageplan 1:500
  4. 5) Einreichplan Aufstellung Mischanlage K, Z.Nr. 331/300, m 1:100, vom 16.9.1982 in der Fassung 1987
  5. 6) Profil Tanksilo.

    Folgende Auflagen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen.

1) Die Einhaltung der maximalen Staubemissionskonzentration von 50 mg/Nm3 ist nach Inbetriebnahme der Anlage bis spätestens Ablauf eines halben Jahres durch ein meßtechnisches Gutachten einer hiezu befugten Stelle oder Fachfirma zu belegen.

2) Die Anlage darf nur an Werktagen in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden. An Samstagen darf die Anlage höchstens dreimal jährlich in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 12.00 Uhr betrieben werden.

.....

4) Für die Brückenwaage ist von einer dazu befugten Stelle ein Eichattest nach Fertigstellung vorzulegen und die Wanne ist vollkommen flüssigkeitsdicht mit entsprechenden Bodensümpfen auszubilden. Sie sind in regelmäßigen Abständen zu entleeren und fachgerecht zu entsorgen. Das Versickern von verunreinigten Wässern unterhalb der Stahlbetonwanne ist unzulässig.

.....

6) Die Staubkonzentrationen im Abgas dürfen 50 mg/Nm3 nicht überschreiten.

7) Die im Befund bzw. im Projekt und in der Schornsteinhöhenberechnung enthaltenen Abgasmengen, Abluftgeschwindigkeiten und Massenströme sind einzuhalten. Die Abluft muß vertikal von unten nach oben aus der Kaminmündung ungehindert austreten.

8) Die Staubfilteranlage ist regelmäßig zu warten und es sind Aufzeichnungen darüber zu führen. Mindestens 10 Stück Filterschläuche bzw. -tücher sind auf Vorrat zu halten.

9) Auf die Funktionen des Sicherheitsthermostates in der Filteranlage ist zu achten. Bei Temperaturüberschreitungen, Filterdurchbrüchen oder sonstigen Vorkommnissen ist der Drehrohrofen umgehend stillzulegen.

10) die anfallenden Abgase aus der Trockentrommel und aus dem Mischturm sind über einen Schornstein entsprechend der vorgelegten Schornsteinhöhenberechnung (47 m über Grubensohle) abzuleiten.

11) Im Falle der Verwendung von Heizöl sind Aufzeichnungen über die Dauer der Verwendung sowie Menge und Art des Öles zu führen und der Behörde über Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

12) Sämtliche Verkehrsflächen innerhalb des Anlagenbereiches sowie die Zu- und Abfahrten sind staubfrei zu machen.

13) Deponien, die aus Staubimmission verursachenden Materialen entstehen, sind durch Spritzen von Wasser oder anderen staubbindenden Mitteln staubfrei zu machen.

14) Die Abgase aus dem Mischturm sind entweder der Trockentrommel oder der Entstaubungsanlage zuzuführen.

15) Die mit Mischgut beladenen Lkws sind unmittelbar nach der Beladung und beim Transport abzudecken.

16) Die Flüssiggasanlage ist projektsgemäß unter genauester Beachtung der Feststellungen im Befund der Verhandlungsschrift und der darin festgehaltenen Abänderungen zu errichten.

....."

Nach Anführung der Auflage 56) wurde weiters angeordnet:

"Gleichzeitig wird die Betriebsbewilligung für die Anlage gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres angeordnet. Die Fertigstellung der Errichtung der Anlage und der Beginn des Probebetriebes sind der Gewerbebehörde 1. Instanz anzuzeigen."

Schließlich wurden die Einwendungen der Berufungswerber hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbarer Belästigung durch Bitumendämpfe, Lärm, Staub, Geruch oder Abgase, soweit ihnen nicht durch die vorstehenden Auflagen Rechnung getragen worden sei, als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund von seitens auch der nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufungen erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 3. August 1990 (i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 9. März 1991) wie folgt:

"Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird:

Die Auflage unter Punkt 12) erhält nachstehenden Wortlaut:

'Die Verkehrsflächen innerhalb der Betriebsanlage sind durch Asphaltierung zu festigen und während der niederschlagsfreien Betriebstage durch tägliche Kehrung bzw. durch Besprengen mit Wasser staubfrei zu halten.'

Die Auflage unter Punkt 54) wird durch folgenden Satz ergänzt:

'Die Feuerlöscher müssen den Brandklassen B und C (Mineralölbrände, Brände von Gasen) entsprechen.'

Die Auflagen unter den Punkten 1), 6), 7), 14), 18), 19),

  1. 32) und 38) entfallen.

    Folgende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:

    1) Für die Anlage ist ein Brandschutzplan zu erstellen und der freiwilligen Feuerwehr K zu übergeben. Dieser Brandschutzplan ist im Einvernehmen mit der freiwilligen Feuerwehr K auszuarbeiten.

    2) Die Trockentrommel, das Heißbecherwerk, die Siebanlage und der Mischer sind als geschlossene Baueinheit auszuführen und an eine Staubabscheideeinrichtung anzuschließen. Die Staubabscheideeinrichtung muß gewährleisten, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt der gereinigten Abgase an Staub 20 mg/m3 nicht überschreitet. Der Emissonsgrenzwert von 20 mg/m3 bezieht sich auf trockenes Abgas bei 0 Grad C und 1013 mbar sowie auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas von 17 %. Die Umrechnung auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17 % hat nur zu erfolgen, wenn im trockenen Abgas tatsächlich ein höherer Volumengehalt an Sauerstoff als 17 % auftritt. Der Emissionsgrenzwert ist ein Halbstundenmittelwert, der in jedem Betriebszustand der Anlage, ausgenommen An- und Abfahrzeiten, einzuhalten ist.

    3) In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden

    1. a) gasförmige Brennstoffe oder
    2. b) Heizöle der Qualität extra leicht.

      4) Die Übergabstelle vom Mischer in den Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle in den Vorratssilos muß als geschlossene Baueinheit ausgeführt sein. Die in dieser Baueinheit anfallenden bitumehaltigen Abgase müssen nachverbrannt werden (in der Trockentrommel oder in einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage)."

      Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, bereits am 16. April 1985 habe das seinerzeitige Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zur Klärung der Sachverhaltes eine Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines ärztlichen Amtssachverständigen durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung habe der Bürgermeister zunächst angegeben, daß das Areal, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden solle, rechtswirksam als Betriebsbaugebiet gewidmet sei. Der gewerbetechnische und der ärztliche Amtssachverständige, die gemeinsam den Augenschein vorgenommen hätten, hätten folgenden Befund abgegeben: Unter Hinweis auf die Einreichunterlagen im Bezugsakt ergebe sich folgender Sachverhalt: Die Heißgutmischanlage solle in einer Schottergrube der L Kieswerke V & Co aufgestellt werden. Diese Schottergrube sei zum größten Teil bereits ausgebeutet, ein Abbau finde hier nur mehr in geringem Ausmaß statt. Vorwiegend diene diese Schottergrube der vorgenannten "Firma" als Lagerstätte für die in anderen Gruben gewonnenen, bereits aufbereiteten Materialien. Diese Schotterdeponie werde bisher und auch künftig unabhängig von der Mischgutanlage betrieben. Die Grubensohle der Schottergrube liege ca. 16 m unter Niveau, das Flächenausmaß der Grube betrage ca. 30 ha. Die bestehende Asphaltmischanlage der Firma Y solle im Falle der Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage im Sinne der von dieser abgegebenen Erklärung vom 22. Dezember 1983 an die Gemeinde K stillgelegt werden. Diese Erklärung laute wie folgt: "Nach Inbetriebnahme der neuen Mischanlage und nach einer entsprechenden Vornahme von Probeläufen, die einen einwandfreien Betrieb der neuen Anlage gewährleisten, erklärt sich die Firma Y bereit, die firmeneigene Mischanlage auf der Parzelle 225, KG M stillzulegen und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren abzutragen." Die bestehende Anlage habe eine stündliche Erzeugungskapazität von 60 t Mischgut. Bei dieser Anlage sei die Trockentrommel mit einer Absauganlage an der Trockentrommelmündung ausgestattet, die hier abgesaugte Luft werde über eine Entstaubungsanlage geführt und in der Folge über einen 14 m hohen Metallkamin ins Freie geleitet. Das in der Trommel getrocknete Schottermaterial werde über einen Heißelevator zu einer Siebmaschine transportiert, hier nach Kornklassen getrennt, verwogen und dem Mischer zugeführt. Im Mischer werde das Bitumen zugesetzt. Das so hergestellte Mischgut werde in einen Schrägaufzug geführt und in der Folge in einem Mischgutvorratssilo gelagert. Es sei zu beobachten gewesen, daß im Zuge des Befüllens der Aufzugskübel des Schrägaufzuges und im Rahmen des Transportes zum Vorratssilo sichtbare Emissionen von Mischgutdämpfen aufgetreten seien. Ebenso seien solche Emissionen im Rahmen des Aufladens von Mischgut auf einen Lkw aus dem genannten Vorratssilo zu beobachten gewesen. Am Vortag der Augenscheinsverhandlung sei zu beobachten gewesen, daß im Bereich der L-Straße (Betriebsanlage R) Geruchseinwirkungen aus dieser Anlage deutlich wahrnehmbar gewesen seien. Die nunmehr zu genehmigende Anlage solle eine stündliche Erzeugungskapazität von 130 t Mischgut erreichen. Diese Anlage solle aus einer Kiesdeponie, die acht Boxen umfasse, die direkt mit Lkw befüllt würden, bestehen. Aus dieser Kiesdeponie werde weiters über einen Tunnelabzug je nach gewählter Kornklasse das Aufgabeband für die Trockentrommel beschickt. Dieses Aufgabeförderband könne andererseits über Stahldoseure, in welchen Kornfraktionen für Sondermischungen enthalten seien, beschickt werden. Diese Stahldoseure würden mit Hilfe eines in der Betriebsanlage vorhandenen Radladers aus den in der Grube bestehenden Halden beschickt. Dieser Radlader habe nach Firmenangaben eine Motorleistung von etwa 130 PS und einen Ladeschaufelinhalt von 2 m3. Das durch Aufgabeband in die Trockentrommel beförderte Material werde in der Trockentrommel getrocknet. Als Heizmedium soll in der Trockentrommel alternativ Flüssiggas, Erdgas oder Heizöl-leicht zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Erdgas sei nunmehr möglich geworden, weil im Nahebereich der Schottergrube in neuerer Zeit ein Erdgasanschluß möglich geworden sei. An der Mündung der Trockentrommel werde eine Absauganlage installiert, welche gemeinsam die Rauchgase der Feuerung mit den in der Trockentrommel anfallenden Anteilen staubhaltiger Luft einer Entstaubungsanlage zuführe. Die Trockentrommel solle entsprechend den Planunterlagen eingehaust werden. Innerhalb der Einhausung erfolge auch die Übernahme des getrockenten Gutes in den Heißelevator. Aus dem Heißelevator werde in einer gekapselten Übergabestation das Material dem Mischturm zugeführt. Im Mischturm seien die Siebanlage, Heißgesteinssilierung, Gesteinsverwiegung, Mischer (Bitumenzugabe), Mischgutsvorratssilo untergebracht. Der Mischturm stelle eine allseits gekapselte Baueinheit dar, welche über eine Absauganlage mit der vorstehend genannten Hauptentstaubung verbunden sei. In der Hauptentstaubungsanlage seien Gewebefilter eingebaut, welche im Reingasstrom einen Reingasstaubgehalt von max. 50 mg Staub pro m3 gewährleisteten. Die abgesaugte und über die Hauptentstaubung geführte Luft bzw. Rauchgasströme würden einem insgesamt (gemessen ab Grubensohle) 47 m hohen Kamin zugeführt. Der Mischturm mit dem danebenstehenden Heißgutbecherwerk solle (gemessen ab Grubensohle) eine Bauhöhe von insgesamt 30 m erhalten. Das zur Verfeuerung vorgesehene Flüssiggas solle einem in der Grube aufgestellten Lagerbehälter entsprechend den Einreichunterlagen entnommen werden. Das Heizöl solle in einem in der Grube aufgestellten doppelwandigen Lagerbehälter mit 50.000 l Inhalt gelagert werden. Der Erdgasanschluß solle im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Gasversorgungsunternehmen hergestellt werden. An Nebeneinrichtungen seien eine Brückenwaage sowie ein Kommandostand vorgesehen. Nähere Details über die Mischgutanlage könnten den Einreichunterlagen und den Befunden in den Bescheiden der Vorinstanz entnommen werden. Der Abtransport des fertigen Mischgutes solle entsprechend den durch die Firmenangaben im Schriftsatz vom 24. September 1984 dargestellten Verkehrswegen erfolgen. Im Angrenzungsbereich an die Betriebsanlage erfolge der Abtransport über einen Transportweg, der auch der Firma V als Verkehrsweg zur Verfügung stehe. Die Maximalfrequenz unter Zugrundelegung einer optimalen Auslastung der Anlage werde mit stündlich "neuen" Zu- und "neuen" Abfahrten angegeben. Für den Betrieb der Mischanlage werde das nötige Schottermaterial in der Regel aus den Gruben entnommen, für Sondermischungen sei ein Zutransport notwendig. Sondermischungen würden auch in der alten Anlage bereits hergestellt. In weiterer Folge werden Ergebnisse von Lärmmessungen dargestellt und im Anschluß daran die erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen sowie des amtsärztlichen Sachverständigen (vom 4. Oktober 1985). Im Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen wird u.a. ausgeführt, das Vorbringen der Nachbarn habe im wesentlichen Einwendungen hinsichtlich möglicher Belästigungen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase (Feuerungsanlage) zum Inhalt. Hiezu sei festzustellen, daß die gegenständliche Anlage grundsätzlich geeignet sei, Einwirkungen "in den oben genannten Komponenten" zu verursachen. Auf Grund der Projektsunterlagen lasse sich das Ausmaß der Einwirkungen abschätzen. Weiters wird in der Bescheidbegründung im Anschluß daran ausgeführt, auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen habe sich die Konsenswerberin veranlaßt gesehen, ihr Projekt entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen zu modifizieren. Nach Vorlage der korrigierten Planunterlagen "sowie einer zusätzlichen Beschreibung und über die Bitumendampfentsorgung" habe der gewerbetechnische Amtssachverständige am 3. Juli 1987 folgendes ausgeführt: Aus Anlaß der gutächtlichen Äußerungen des ärztlichen Amtssachverständigen vom 4. Oktober 1985 und auf Grund der am 20. November 1986 ergangenen abschließenden gutächtlichen Äußerungen hätten im Bundesministerium fachtechnische Gespräche mit den Vertretern der Konsenswerberin stattgefunden. Im Rahmen dieser Gespräche sei der Sachverhalt unter Berücksichtigung der gutächtlichen Äußerungen des ärztlichen Amtssachverständigen eingehend erörtert worden. In seinem Gutachten habe der ärztliche Amtssachverständige u.a. verlangt, daß eine wesentliche Reduktion der Geruchsimmissionen herbeizuführen sei, wobei der ärztliche Amtssachverständige insbesondere das Installieren einer geeigneten Nachverbrennungsanlage angeregt habe. Mit den Vertretern der Konsenswerberin sei erörtert worden, daß es grundsätzlich möglich wäre, die im Bereich des Mischturmes anfallenden bituminösen Dämpfe durch die Flammenzone der Trockentrommel zu leiten und dadurch einer Nachverbrennung zuzuführen. Seitens der Konsenswerberin sei jedoch darauf hingewiesen worden, daß es auch Phasen im Betriebsablauf der Mischgutaufbereitungsanlage gebe, in denen die Feuerung der Trockentrommel nicht in Betrieb sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die im Mischturm vorhandenen Verladesilos mit Mischgut befüllt seien und wenn kein weiterer Bedarf an getrocknetem Material bestehe. In diesem Fall würde dann die Mischgutanlage weiterhin Bitumendämpfe emittieren, auch wenn die Dämpfe durch die Trockentrommel geleitet würden. Die Konsenswerberin habe deshalb - offenbar in Zusammenarbeit mit der Schweizer Maschinenfabrik N-AG - eine Alternativlösung ausgearbeitet und diese nunmehr im Verfahren als Lösungsvorschlag eingebracht. Demnach solle im Mischturm jener Bereich, in dem der Beschickerkübel mit Mischgut befüllt worden sei und in dem sich auch die einzelnen Verladesilos befänden, als staubdichte Kammer ausgeführt werden. Es sei dies jener Bereich des Mischturmes, in dem der Hauptbestandteil an bituminösen Dämpfen anfalle. Die Konsenswerberin wolle diesen Teil des Mischturmes kapseln und mit einem Rohrleitungssystem und einem Absaugventilator verbinden. Der durch den Absaugventilator erzeugte Unterdruck solle einerseits verhindern, daß aus der Kammer bituminöse Dämpfe ins Freie entwichen, und solle andererseits auch bewirken, daß die Bitumendämpfe angesaugt und zur Filterentstaubungsanlage geführt würden. An dem, an den Gewebefiltern anhaftenden Filterkuchen solle dann eine wesentliche Reduktion der Bitumendämpfe stattfinden. Die so über die Filteranlagen gewährleistete Abluft solle dann in der Folge über den Kamin der Mischgutanlage ins Freie abgeleitet werden. Die Konsenswerberin habe einen Schriftsatz der Firma N, Maschinenfabrik-AG vom 9. Juni 1987 übermittelt, in dem die genannte Maschinenfabrik bestätigt habe, daß eine vergleichbare Anlage bei der Firma O-Ltd. seit zwei Jahren mit bestem Erfolg in Betrieb stehe. Im Rahmen der Erörterung dieses nunmehr vorliegenden Projektes sei die Konsenswerberin darauf aufmerksam gemacht worden, daß im Rahmen des Probebetriebes, der bereits in den Bescheiden der Vorinstanzen vorgesehen sei, die Wirksamkeit der nunmehr angebotenen Problemlösung überprüft würde. Sollte sich im Rahmen dieses Probebetriebes herausstellen, daß die nunmehr vorgesehene Maßnahme zur Reduktion der Bitumendämpfe nicht ausreiche, so würden im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zusätzlich Maßnahmen zu verlangen sein. Es sei mit den Vertretern der Konsenswerberin grundsätzlich "Überzeugung" darin erzielt worden, daß es möglich wäre, die aus der gekapselten Kammer des Mischturmes abgesaugten Bitumendämpfe durch eine von der Trockentrommel unabhängige Flammenzone (Nachverbrennungszone) zu führen und dadurch die abgesaugten Bitumendämpfe zu reduzieren. Dadurch wäre auf eine andere Weise eine weitgehende Beseitigung der bituminösen Dämpfe möglich. In dem vorliegenden Projekt seien weiters keine Maßnahmen enthalten, um die im Zuge der Lkw-Verladung des bituminösen Mischgutes auftretenden Bitumendämpfe zu reduzieren. Aus gewerbetechnischer Sicht sei dazu auszuführen, daß in Anbetracht der relativ großen Entfernung zwischen den nächstgelegenen Nachbarn und dem Standort der Asphaltmischanlage, die überdies noch unter dem Niveau des umgebenden Geländes auf der Sohle einer ehemaligen Schottergrube stehe, nicht mehr mit besonderen Geruchsimmissionen bei den Nachbarn zu rechnen sei. Um aber vorzukehren, daß die aus der Betriebsanlage abfahrenden und mit Asphalt beladenen Lkw nicht in der weiteren Folge Geruchsbelästigung in der Umgebung verursachten, wäre vorzuschreiben, daß das Ladegut der Lkw während des Abtransportes abgedeckt sein müsse. Zusammenfassend werde somit ausgeführt, daß bei der nunmehrigen Konzeption der Anlage die Voraussetzungen dafür gegeben seien, daß es nach der Inbetriebnahme der neuen Anlage und nach Stillegung der alten Anlage zu einer wesentlichen Reduktion der bisher gegebenen Geruchseinwirkung komme. Ob noch begleitende Maßnahmen für eine Geruchsreduktion notwendig seien, könne im Rahmen des ohnehin vorgesehenen Probebetriebes geklärt werden. Es bestünden somit keine Bedenken, wenn für das nunmehr vorliegende Projekt die Errichtungsbewilligung erteilt werde. Am 8. März 1990 habe der gewerbetechnische Amtssachverständige nachstehende schriftliche gutächtliche Äußerung erstattet: Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe in zweiter Instanz mit Bescheid vom 10. April 1989 die Bitumenmischanlage der mitbeteiligten Parteien unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Nunmehr sei der Bezugsakt unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Berufungsausführungen mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt worden. Im Vorlageschreiben sei auf die im § 77 Abs. 3 GewO 1973 der Behörde auferlegte Verpflichtung hingewiesen worden, die Emission von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Weiters sei ersucht worden zu prüfen, ob und allenfalls wie die Auflagenpunkte 6), 7), 12), 18), 19), 20), 23), 30), 32), 35), 37), 38), 39, 52) und 54) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1989 präzisiert werden könnten. Hiezu werde ausgeführt, die Berufungswerber wendeten zunächst ein, daß die Bescheidauflagen unter den Punkten 57) bis 61) des erstinstanzlichen Bescheides im Bescheid der zweiten Instanz fehlten. Insbesondere sei durch das Weglassen der Auflage 60) für die Nachbarn eine Verschlechterung der Genehmigungsvoraussetzungen gegeben. Weiters hätten die Nachbarn ausgeführt, daß zufolge der höheren Erzeugungskapazität der neuen Mischgutanlage zwangsläufig eine Zunahme der Beeinträchtigungen gegeben sei. Dazu werde bemerkt:

      Die Auflage, die seinerzeit unter Punkt 57) ergangen sei, habe den mitbeteiligten Parteien aufgetragen, im Einvernehmen mit der freiwilligen Feuerwehr K einen neuen Brandschutzplan zu erstellen. Unter einem Brandschutzplan verstehe man die planliche Darstellung der Betriebsanlage, wobei in diesem Plan alle für den Brandschutz wesentlichen Angaben enthalten sein müßten. Ein solcher Brandschutzplan enthalte neben der Darstellung aller für den Brandfall relevanten Installationen auch die Löschwasserentnahmestellen. Dadurch sollten alle brandschutztechnischen Informationen zur Unterstützung eines eventuellen Feuerwehreinsatzes bereitgestellt werden. Weshalb diese Vorschreibung, die seinerzeit vom Vertreter der Oberösterreichischen Brandverhütungsstelle beantragt worden sei, im zweitbehördlichen Bescheid nicht mehr enthalten sei, könne auf Grund der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Aus technischer Sicht wäre das Beibehalten der seinerzeit unter Punkt 57) ergangenen Vorschreibung zu befürworten. Die Vorschreibungen, die seinerzeit unter den Punkten 58) und 61) ergangen seien, beträfen rechtliche Belange und seien daher aus gewerbetechnischer Sicht nicht zu beurteilen. Der Inhalt der Vorschreibung unter Punkt 59) entspreche sinngemäß der im zweitbehördlichen Bescheid vorbehaltenen Betriebsbewilligung. Das Weglassen dieser Bescheidauflage stelle daher für die Nachbarn keine Schlechterstellung dar. Die unter Punkt 60) des seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheides ergangene Vorschreibung formuliere als Genehmigungsauflage jene Erklärung, die die Konsenswerberin im Zusammenhang mit dem Genehmigungsantrag abgegeben habe. Seinerzeit habe die Konsenswerberin erklärt, ihre alte Anlage stillzulegen und innerhalb einer bestimmten Frist abzutragen, falls die neue Anlage genehmigt werde. Auch im Rahmen der Beurteilung des Genehmigungsansuchens sei davon ausgegangen worden, daß die alte Anlage, die in der Umgebung zu Geruchseinwirkungen führe, mit Inbetriebnahme der neuen Anlage stillgelegt werde. Ob es in Anbetracht der im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 16. April 1985 neuerlich abgegebenen und schriftlich festgehaltenen Erklärung noch einer Vorschreibung im Sinne des Punktes 60) des erstbehördlichen Bescheides bedürfe, könne aus technischer Sicht nicht beurteilt werden. Zum Berufungsvorbringen, daß die neue größere Anlage zwangsweise vermehrte Immissionen mit sich bringe, sei auszuführen, daß im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren (Niederschrift vom 16. April 1985) auf die zu erwartenden Auswirkungen der neuen Anlage hinsichtlich Lärm, Staub, Geruch und Abgase (Feuerungsabgase) im Detail eingegangen worden sei. Diese seinerzeit zur Diskussion gestandenen Immissionen erführen noch eine weitere Senkung, wenn nun auf Grund der Gewerberechtsnovelle 1988 die Immissionen von Luftschadstoffen auf jenes Maß reduziert werden müßten, das nach dem Stand der Technik erreicht werden könne. Dazu werde im Gutachten noch im folgenden Stellung genommen. Zu den im Vorlageschreiben gestellten Ersuchen um Stellungnahme zu einzelnen Punkten werde ausgeführt: Zu Punkt 6): "Die Staubkonzentrationen im Abgas dürfen 50 mg/Nm3 nicht überschreiten." Der seinerzeit im Jahre 1985 als "Stand der Technik" anzusehende Staubemissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 könne nunmehr zufolge der in der Zwischenzeit stattgefundenen Weiterentwicklung der Entstaubungstechnik nicht mehr als dem Stand der Technik entsprechend angesehen werden. Nunmehr sei es möglich, einen Reststaubgehalt mit Werten zwischen 10 und 20 mg/Nm3 einzuhalten. Es sei daher die unter Punkt 6) ergangene Vorschreibung diesem Umstand anzupassen. Überdies wäre der Immissionsgrenzwert auch auf einen bestimmten Zustand des Abgases zu beziehen. Die neu zu erlassende Vorschreibung hätte daher zu lauten: "Die Staubkonzentration im Abgas darf 20 mg/Nm3 nicht überschreiten. Dieser Emissionsgrenzwert bezieht sich auf trockenes Abgas und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17 %." In diesem Sinne wäre auch die Auflage unter Punkte 1) des zweitbehördlichen Bescheides auf den Wert von 20 mg/Nm3 zu korrigieren. Zum Punkt 7): "Die im Befund bzw. im Projekt und in der Schornsteinhöhenberechnung enthaltenen Abgasmengen, Abluftgeschwindigkeiten und Massenströme sind einzuhalten. Die Abluft muß vertikal von unten nach oben aus der Kamineinmündung ungehindert austreten." Hiezu sei auszuführen, daß sich die nunmehr dem Projekt zugrundeliegende Schornsteinhöhe der Mischgutanlage aus einer Schornsteinhöhenberechnung unter Zugrundelegung bestimmter, aus dem Herstellungsprozeß resultierender Daten (Abgastemperatur, Kamindurchmesser, Abgasmenge, Massenstrom der Emission) errechnet habe. Durch die zitierte Vorschreibung solle gesichert werden, daß diese Betriebsdaten im wesentlichen eingehalten und vor allem hinsichtlich der Massenströme der Emission nicht überschritten würden. Dazu sei auszuführen, daß zufolge des Gesetzesauftrages zur Minimierung der Emissionen an Luftschadstoffen Maßnahmen vorzuschreiben seien, die jedenfalls dafür sorgten, daß die Massenströme der Emission gegenüber den projektierten Daten reduziert würden. Aus dieser Sicht verliere die in Rede stehende Vorschreibung ihre Bedeutung und im übrigen laufe sie einer Tendenz zur Reduzierung der Massenströme zuwider, weil sie das Einhalten der projektierten Massenströme zwingend auftrage. Aus gewerbetechnischer Sicht wäre daher die Auffassung zu vertreten, daß die unter Punkt 7) ergangene Vorschreibung ersatzlos gestrichen werden könne. Dies im übrigen auch aus der Sicht, daß auch projektgemäß das ungehinderte Austreten von Abluft vertikal von unten nach oben vorgesehen sei. Zu Punkt 12): "Sämtliche Verkehrsflächen innerhalb des Anlagenbereiches sowie die Zu- und Abfahrten sind staubfrei zu machen." Durch diese Vorschreibung solle erreicht werden, daß nicht durch staubige Verkehrsflächen im Rahmen des Lkw-Verkehrs Staub aufgewirbelt und in der Folge in die Umgebung vertragen werde. Solle diese Vorschreibung klarer gefaßt werden, so könnte sie wie folgt lauten: "Die Verkehrsflächen innerhalb der Betriebsanlage sind durch Asphaltierung zu festigen und während der niederschlagsfreien Betriebstage durch tägliche Kehrung bzw. durch Besprengen mit Wasser staubfrei zu halten." Zu Punkt 18) und 19): "Der Behälter muß eine von Hand bedienbare Abblaseinrichtung besitzen, die erkennen läßt, ob der Behälter noch unter Druck steht." "Das Abblasrohr des Sicherheitsventiles und der Abblaseinrichtung muß so geführt sein, daß niemand beim Abblasen gefährdet werden kann. Behälter mit einem Inhalt von mehr als 3.000 l sind mit einem Wechsel-Sicherheitsventil auszustatten." Diese beiden zitierten Vorschreibungen entsprächen den Bestimmungen der §§ 26 und 27 der gültigen Flüssiggas-Verordnung (BGBl. Nr. 139/1971) und ergäben sich somit ex lege. Der Wortlaut der Bescheidvorschreibung decke sich im wesentlichen mit dem Wortlaut in der Verordnung zu Punkt 20): "Der Behälter ist gemäß den elektrotechnischen Vorschriften zu erden." Der § 30 der gültigen Flüssiggasverordnung verlange, daß Behälter zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu erden seien. Wie solche Erdungen auszuführen seien, ergebe sich aus den einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften. Diese Vorschriften würden auf Grund des Elektrotechnikgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung erlassen. Über die jeweils gültigen Vorschriften müsse der Inhaber einer Konzession für das Elektroinstallationsgewerbe, der auch den Erdungsanschluß zu überprüfen habe, informiert sein. Aus gewerbetechnischer Sicht bestehen gegen die Vorschreibung unter Punkt 20) keine Bedenken. Zu Punkt 23): "Der Behälter ist mit einer 10 m breiten Schutzzone zu umgeben. Innerhalb dieser Schutzzone dürfen sich keine Gefahrenquellen wie z.B. offenes Feuer befinden. Weiters keine Kelleröffnungen, keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß und keine elektrischen Anlagen in nicht explosionsgeschützter Ausführung. Die Breite dieser Schutzzone ist von jenen Stellen des Behälters zu rechnen, an denen allenfalls Flüssiggas austreten könne." Auch diese Bestimmung sei den Regelungen der gültigen Flüssiggasverordnung entnommen. So regle der § 35 Abs. 2 der Flüssiggasverordnung die Breite der Schutzzone und der § 6 dieser Verordnung bestimme, welche Verbote innerhalb der Schutzzone gälten. Der zweite Absatz der Auflage unter Punkt 23) stelle hiebei eine nähere Erläuterung der Bestimmungen der Flüssiggasverordnung dar und führe aus, von welchen Stellen aus die Schutzzone zu bemessen sei. Die in der Flüssiggasverordnung genannte Schutzzone sei als "Explosions-Schutzzone" zu verstehen und definiere jenen Bereich um Behälteranschlüsse, Armaturen usw., innerhalb dessen es denkmöglich sei, daß zufolge geringfügiger Leckagen zündfähige Gas-Luft-Gemische aufträten. Die Schutzzone sei daher um jene Stellen zu bemessen, an denen sich Einrichtungen (Armaturen usw.) befänden, und an denen Leckagen denkbar seien. Weil die genaue Position von Absperrorganen, Armaturen, Pumpen usw., von denen "allenfalls Flüssiggas austreten kann", letztlich erst bei der Montage der Behälter feststünde, sei es notwendig, den Bereich, um den die Schutzzone zu bemessen sei, in der allgemein gehaltenen Form zu formulieren. Zum Punkt 30): "Die Flüssiggasanlage darf nur von Personen gewartet werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind." Diese Vorschreibung gebe im wesentlichen die Bestimmung des § 61 Abs. 3 der gültigen Flüssiggasverordnung wieder. Der § 61 habe den "Betrieb und die Wartung von Flüssiggasanlagen" zum Inhalt. Weil gemäß § 61 Abs. 1 leg. cit. Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas auch durch fachkundige Betriebsangehörige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden dürften, werde im Punkt 30) durch Vorschreibungen klargetstellt, daß nur fachkundige Personen, die mit Flüssiggasanlagen vertraut seien, die Wartungsarbeiten durchführen dürften. Zu Punkt 32): "Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein." Diese Vorschreibung sei identisch mit dem letzten Satz der Bestimmung des § 44 Abs. 1 der gültigen Flüssiggasverordnung; welcher Ort sich hiefür als am geeignetsten erweise, ergebe sich letztlich erst, wenn die Anlage errichtet sei; überlicherweise werde dieser Hauptschalter zum allpoligen Abschalten der elektrischen Anlage im Bereich der Schaltwarte (Kommandostand der Mischgutanlage) situiert. Zu Punkt 35): "Während des Abkühlens ist der Füllungsgrad im Lagerbehälter ständig zu beobachten. Bei allfälligem Überfüllen des Lagerbehälters ist das Rückpumpen des Flüssiggases in den Straßentankwagen sofort zu veranlassen." Der Wortlaut dieser Vorschreibung stelle eine nähere Erläuterung zur Bestimmung des § 43 Abs. 1 der Flüssiggasverordnung ("Besondere Vorschriften für den Betrieb") dar. Naturgemäß habe im Zuge des Befüllungsvorganges den Flüssiggasstand im Lagerbehälter jene Person zu überwachen, die den Füllungsvorgang durchführe. Dies sei überlicherweise der Fahrer des Straßentankwagens. Zu Punkt 37): "Für die Berieselung des Lagerbehälters ist eine fest montierte Berieselungsleitung zu verlegen. Diese kann auch in der Künette der Flüssiggasleitung mitverlegt werden. Die Inbetriebnahme der Berieselung muß von einer ungefährlichen Stelle aus möglich sein." Der § 31 Abs. 4 der gültigen Flüssiggasverordnung verlange, daß Lagerbehälter ab einer bestimmten Größe gegen "übermäßige Erwärmung, etwa durch starke Sonnenbestrahlung oder Brandeinwirkung ausreichend mit Wasser gekühlt werden". Die Auflage unter Punkt 37) stelle somit eine nähere Umschreibung dieser Verordnungsbestimmung dar. Die Betätigungsarmatur zur Inbetriebnahme der Berieselungsanlage müsse naturgemäß an jener Stelle situiert sein, von der angenommen werden könne, daß sie im Anlaßfall nicht in einer Gefahrenzone liege. Eine solche Betätigungseinrichtung müsse im Brandschutzplan (vgl. die seinerzeit unter Punkt 57) ergangene Vorschreibung) ausgewiesen sein, und sei im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr festzulegen. Zu Punkt 38): "Bewegliche Gasleitungen dürfen nur unmittelbar vor dem Brenner als Verbindung zwischen Brenner und der fest verlegten Leitung verwendet werden. Sie müssen möglichst kurz sein." Diese Auflage habe im wesentlichen Bestimmungen aus den §§ 57 und 58 der gültigen Flüssiggasverordnung zum Inhalt (§ 57 Abs. 2 bzw. 58 Abs. 5). Diese Vorschreibung beziehe sich offenbar auf den Brennerkopf des Butangasbrenners, in dem Gasschläuche verlegt seien. Daß solche Schläuche nicht unnotwendig lang ausgeführt, sondern "möglichst kurz" zu halten seien, ergebe sich aus der Flüssiggasverordnung. Zu Punkt 39): "Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen seien so zu verlegen, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet werde und nicht zu Zündquellen gelangen könne." Diese Vorschreibung statuiere die globale Forderung, daß Leitungen, die zur Abführung von Leckmengen an Flüssiggas betriebsmäßig vorgesehen würden, so anzulegen und ihre Mündungen so zu situieren seien, daß austretendes Gas nicht zu Zündquellen geleitet werde. Weil sich im Planungsstadium nicht immer genau lokalisieren lasse, wo solche Leitungen letztlich am zweckmäßigsten angesetzt würden, sei es notwendig, durch eine allgemein gehaltene Vorschreibung auf das Grundprinzip der gefahrlosen Ableitung hinzuweisen. Zu Punkt 52): "Der Lagerbehälter und die Rohrleitungen sind nach elektrotechnischen Vorschriften zu erden." Zu dieser Frage sei im Grundsatz bereits im Rahmen der Erörterungen zur Auflage unter Punkt 20) Stellung genommen worden. Diese Ausführungen gälten sinngemäß auch hinsichtlich der Rohrleitungen. Zu Punkt 54): "Im Bereich des Heizölbehälters, bei der Thermalölanlage sowie bei der Trockentrommel sind je ein 12 kg Feuerlöscher bereitzuhalten." Diese Vorschreibung sei seinerzeit vom Vertreter der Brandverhütungsstelle Oberösterreichs beantragt worden. Zu ergänzen wäre allenfalls, daß die Feuerlöscher den Brandklassen B und C (Mineralölbrände, Brände von Gasen) entsprechen müßten. Abschließend werde zu den ergangenen Vorschreibungen aus der Sicht der gemäß § 77 Abs. 3 GewO 1973 auferlegten Verpflichtung, die Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen, ausgeführt, daß nun zu verlangen sei, daß die Trockentrommel entweder mit Gas oder mit Heizöl der Qualität extra leicht zu befeuern sei. Projektgemäß wäre vorgesehen, Heizöl-leicht zu verwenden. Die Forderung nach Minimierung der SO2-Emission durch Verwendung schwefelarmer Heizölsorten werde im übrigen auch im benachbarten Ausland (BRD, Schweiz) gestellt. Sowohl in der Schweiz als auch in der BRD werde nur Heizöl der Qualität extra leicht zugelassen. Es wäre daher folgende Vorschreibung aufzutragen: "Für die Beheizung der Trockentrommel dürfen nur gasförmige Brennstoffe oder Heizöle der Qualität extra leicht verwendet werden." Auf Grund der Verpflichtung zur Minimierung der Emission von Luftschadstoffen sei ferner auch die Vorschreibung unter Punkt 14) des zweitbehördlichen Bescheides neu zu fassen. Zur weitgehenden Reduktion der aus dem Bereich der Mischgutherstellung herrührenden Emission von bituminösen Dämpfen sei es notwendig, die Mischanlage, einschließlich der Verladesilos, zu kapseln und die hier anfallenden bituminösen Dämpfe abzusaugen und als Sekundär- oder Tertierluft der Trommelfeuerung zuzuführen. Durch diese Maßnahme werde gewährleistet, daß die im Rahmen der Mischguterzeugung anfallenden bituminösen Dämpfe durch die Flammenzone der Trommelfeuerung geführt würden und hiebei nachverbrannt würden. Dadurch könne eine wesentliche Reduktion der Inhaltsstoffe herbeigeführt werden. Die Maßnahme, die bituminösen Dämpfe lediglich über die Entstaubungsanlage zu führen, entspreche nicht mehr dem Gebot der Minimierung der Emission an Luftschadstoffen. Die Auflage unter Punkt 14) des angefochtenen Bescheides wäre daher wie folgt neu zu fassen:

      "Die im Bereich des Mischturmes (Mischer, Verladesilos) anfallenden bituminösen Dämpfe sind abzusaugen und der Trockentrommelfeuerung als Sekundär- oder Tertiärluft zuzuführen." Im weiteren wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige am 15. März 1990 folgende weitere schriftliche gutächtliche Äußerung abgegeben habe: Der Bezugsakt sei unter Bezugnahme auf die gutächtliche Äußerung vom 8. März 1990 mit dem Ersuchen übermittelt worden, dieses Gutachten hinsichtlich der Auflage unter Punkt 6) dahingehend zu ergänzen, daß auch die technischen Maßnahmen zur Erreichung eines Staubkonzentrationswertes von höchstens 20 mg/Nm3 bekanntzugeben seien. Dazu werde ausgeführt, in Mischgutanlagen würden in der Regel Gewebefilter (Filterschläuche bzw. Filtertücher) zur Entstaubung verwendet. Auch im vorliegenden Projekt sei bereits in den Einreichunterlagen die Verwendung von Gewebefiltern (Filterschläuche) vorgesehen. Mit solchen Gewebefiltern sei es zufolge der im Gutachten vom 8. März 1990 geschilderten Weiterentwicklung der Entstaubungstechnik derzeit ohne weiteres möglich, den nunmehr verlangten Staubemissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten. Die Auflage unter Punkt 6) stelle somit lediglich eine Ergänzung hinsichtlich der an die projektierte Filteranlage zu stellenden Qualitätsanforderung dar. Auch die unter Punkt 8) ergangene Vorschreibung des zweitbehördlichen Bescheides gehe davon aus, daß bereits projektsmäßig Gewebefilter zum Einsatz kämen und verlange lediglich das Bereithalten von Ersatzfiltern. Aus gewerbetechnischer Sicht ergebe sich somit keine Notwendigkeit, den ohnehin projektierten Einsatz von Gewebefiltern durch eine Auflage zusätzlich vorzuschreiben. Hieraus kam die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1, 2 und 3 GewO 1973 sowie auf § 78 leg. cit. zu dem Schluß, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß mit dem Betrieb der gegenständlichen Anlage Lärm, Staub, Geruch sowie Abgasimmissionen verbunden sein könnten. Wie aus den schlüssigen Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des ärztlichen Amtssachverständigen hervorgehe, könnten für die der Betriebsanlage nächst gelegenen Nachbargrundstücke auf Grund des geplanten Lärmschutzdammes und für die übrigen Nachbargrundstücke auf Grund der bestehenden hohen Umgebungslärmpegel, in denen die der Betriebsanlage zurechenbaren Geräusche jedenfalls untergehen würden, weder zu einer Gesundheitsgefährdung noch zu einer das Wohlbefinden beeinträchtigenden Belästigung führen. Diese Lärmimmissionen seien somit auch nicht als unzumutbar im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 für die Nachbarn zu qualifizieren. Das gleiche gelte für allfällige Staubimmissionen. Im Sinne des Nachbarschutzes sei jedoch die Auflage unter Punkt 12) des zweitbehördlichen Bescheides im Sinne des Bestimmtheitsgebotes des § 77 Abs. 1 GewO 1973 konkretisiert worden. Weiters sei durch die Änderung der Auflage unter Punkt 6) des zweitbehördlichen Bescheides die Staubkonzentration im Abgas gemäß § 77 Abs. 3 leg. cit. nach dem derzeitigen Stand der Technik weiter zu reduzieren gewesen. Die Luftschadstoffemissionen der gegenständlichen Betriebsanlage seien weiters im Sinne des § 77 Abs. 3 leg. cit. durch die zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen unter den Punkten 2), 3) und 4) entsprechend der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut vom 11. Juni 1976, BGBl. Nr. 378, in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1990, BGBl. Nr. 394, zu reduzieren gewesen. Diese Auflagen ersetzten die Auflagen 6) und 14) des zweitbehördlichen Bescheides auch in der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Fassung. Das gleiche gelte hinsichtlich des Auflagenvorschlages des gewerbetechnischen Amtssachverständigen betreffend die zu verwendenden Brennstoffe. Obwohl auf Grund der schlüssigen Sachverständigengutachten sowie der Konkretisierung des Projektes durch die mitbeteiligten Parteien auch ohne die nunmehr zusätzlich gemäß § 77 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch Staub-, Geruchs- und Abgasimmissionen ausgeschlossen habe werden können, bewirkt nunmehr diese Maßnahme für die Beschwerdeführer eine weitere Verbesserung ihrer Immissionssituation. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer werde daher der Nachbarschutz im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. bei Einhaltung sämtlicher Auflagen gewährleistet. Dem Nachbarvorbringen habe auch insofern entsprochen werden können, als die ursprünglich unter Punkt 57) des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebene Auflage nunmehr auch im gegenständlichen Bescheid aufgenommen worden sei. Die ursprünglichen Auflagen unter den Punkten 58) bis 61) des erstbehördlichen Bescheides seien nicht vorzuschreiben gewesen, da das Gesetz für die Vorschreibung der Auflagen 58) und 60) keine Rechtsgrundlage biete, der Inhalt der Auflage 59) dem zweitletzten Absatz auf Seite 9 des Spruches im zweitbehördlichen Bescheid entspreche und die Auflage 61) dem Bestimmtheitsgebot des § 77 Abs. 1 GewO 1973 widerspreche. Dieses sei im übrigen auf Grund der Stellungnahme des Vertreters des Zentralarbeitsinspektorates entbehrlich. Die Auflage unter 7) des zweitbehördlichen Bescheides habe aus den im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen genannten Gründen entfallen können. Die Auflagen 18), 19), 32) und 38) des zweitbehördlichen Bescheides hätten entfallen können, da sie ausschließlich Rechtsvorschriften wiedergäben. Die Auflage 1) habe entfallen können, da es Aufgabe der Behörde sei, die Auflagen zu überprüfen und zu kontrollieren und der Betreiber einer Anlage nicht verpflichtet werden könne, hiefür den Nachweis zu erbringen. Die Ergänzung der Auflage unter Punkt 54) habe deren Konkretisierung gedient. Auf die Vorschriften des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 sei bereits im zweitbehördlichen Bescheid Bedacht genommen und das Vorliegen einer Verbotsnorm aus den darin genannten Gründen zu Recht ausgeschlossen worden. Der Vorbehalt der Betriebsbewilligung sei aufrecht zu erhalten gewesen, da sich erst nach Durchführung eines Probebetriebes zeigen werde, ob zusätzliche oder andere Auflagen zum Schutz der Nachbarn erforderlich sein würden. Zusammenfassend könne daher davon ausgegangen werden, daß Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen vermieden werden könnten. Das Einholen weiterer Sachverständigengutachten sei aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen.

      Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

      Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

      Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

      Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in dem sich aus der Gewerbeordnung in Ansehung von Betriebsanlagen ergebenden Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, erstmals im Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1987 sei ein Probebetrieb im Ausmaß eines Jahres angeordnet bzw. gestattet worden. Zuvor sei lediglich ein Probebetrieb in der Dauer von drei Monaten angeordnet worden. Auch im fortgesetzten Verfahren sei nunmehr ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres angeordnet worden. Die Erweiterung der Dauer des Probebetriebes von drei Monaten auf ein Jahr sei in keiner Weise begründet worden. Abgesehen davon hätte ein Probebetrieb überhaupt nicht bewilligt werden dürfen. Ungeachtet des Umstandes, daß während des Probebetriebes Immissionen auftreten könnten, die nicht vorhersehbar seien und über das zumutbare Maß erheblich hinausgingen, denen bei Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen wäre, widerspreche die Anordnung des Probebetriebes dann den Vorschriften der §§ 77 und 78 GewO 1973, wenn ein Probebetrieb angeordnet würde, obgleich auf Grund der gemäß den §§ 74 und 77 GewO 1973 durchzuführenden Erhebungen jedenfalls anzunehmen wäre, daß zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde. Dies sei aber auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes keineswegs ausgeschlossen. Der ein Jahr dauernde Probebetrieb stehe auch in einem krassen Widerspruch zu den geforderten, aber nicht durchgeführten repräsentativen Lärmmessungen, bei denen die Behörde nicht bereit gewesen sei, über einige Stunden hinausgehende Erhebungen durchzuführen. Weiters dürfe gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei. Das gegenständliche Betriebsareal sei erst im Zuge des Verfahrens (Gemeinderatsbeschluß vom 31. Jänner 1984) vom gemischten Baugebiet in Betriebsbaugebiet umgewidmet worden. Gemäß § 16 Abs. 8 des O.ö. Raumordnungsgesetzes (ROG) seien als Betriebsbaugebiete solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienten, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, störten und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung, gefährdeten. Andere Bauten und Anlagen dürften nicht errichtet werden. § 16 Abs. 8 ROG enthalte daher ein eindeutiges Standortverbot für Betriebe, die die Umgebung erheblich mit Immissionen störten. Mit ihren darauf Bezug habenden Ausführungen habe sich aber die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Sollte aber entgegen ihrer Rechtsansicht die Widmung "Betriebsbaugebiet" die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens zulassen, sei zu berücksichtigen, daß die Umwidmung in Betriebsbaugebiet erst im Zuge des gegenständlichen Gewerbeverfahrens erfolgt sei und sohin offensichtlich ausschließlich zu dem Zweck stattgefunden habe, dem Projekt zum Durchbruch zu verhelfen. Es werde daher angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge die mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde K vom 31. Jänner 1984 beschlossene Umwidmung des Betriebsareales in Betriebsbaugebiet einer Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zuführen. Weiters enthalte der Spruch des zweitbehördlichen Bescheides die Auflagen laut Ziffern 57) bis 61) des erstbehördlichen Bescheides nicht mehr, ebenso wie auch der angefochtene Bescheid. Diese Vorgangsweise sei gesetzwidrig, da insbesondere der Auflagenpunkt 60) des erstbehördlichen Bescheides eine für sie maßgebliche Normierung darstelle. Dieser Auflagenpunkt sei insofern entscheidungswesentlich, als auch die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung von einer Stillegung der angeführten Anlagen ausgegangen seien, nunmehr aber eine rechtsverbindliche und vollstreckbare behördliche Anordnung, welche die tatsächliche Stillegung dieser Anlagen sicherstellen würde, nicht mehr gegeben sei. Die behördlichen Auflagenpunkte stünden daher im Widerspruch zu den Annahmen der Amtssachverständigen. Dazu komme noch, daß die zweitinstanzliche Behörde entgegen ihrem Berufungsvorbringen diese von ihnen niemals bekämpfte Auflage aus dem Bescheid eliminiert und sich damit sowohl über den Anfechtungsumfang als auch über die Ausführungen in den Sachverständigengutachten hinweggesetzt habe. Aber auch in einem anderen wesentlichen Punkt fänden die Ausführungen und Berechnungen der Amtssachverständigen in den behördlichen Auflagenpunkten keinen Niederschlag. Die Sachverständigen gingen bei ihren Überlegungen von einem Lärmschutzdamm aus, welcher einen entsprechenden Lärmschutzeffekt entfalten solle. Eine behördliche Vorschreibung der Errichtung eines derartigen Lärmschutzdammes sei jedoch bescheidmäßig nicht rechtsverbindlich bzw. vollstreckbar vorgeschrieben. Dazu komme noch, daß genaue Angaben über Länge, Höhe, Beschaffenheit bzw. Bepflanzung dieses Lärmschutzdammes fehlten. Dazu komme weiters, daß eine Verlängerung des Lärmschutzdammes in südöstlicher Richtung zwar erforderlich, jedoch nicht möglich wäre, da die hiefür erforderliche Grundfläche für die mitbeteiligten Parteien zivilrechtlich nicht verfügbar sei. Auf alle diese Gesichtspunkte gehe aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein. Dazu komme noch, daß zwischen der geplanten Anlage und den Anrainern in der L-Straße eine Sichtverbindung bestehe, da die Anlage ca. 30 m hoch sei und somit zumindest 14 m über den Grubenrand hinausrage. Eine Abschirmung durch den Damm sei daher nicht möglich, da auch im oberen Teil der Anlage lärmintensive Teile der Anlage lägen. Auch darauf sei im Verfahren hingewiesen worden, was jedoch keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Auflagenpunkte des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit jenen Auflagenpunkten, die die Gewerbebehörde zweiter Instanz vorgeschrieben habe, entsprächen nicht dem Gesetz, aber auch nicht den Kriterien der Bestimmtheit von Auflagen. In einzelnen Auflagenpunkten würden große Immissionsgrenzwerte festgesetzt, ohne daß jene konkreten Maßnahmen angegeben würden, die zur Realisierung dieser Grenzwerteinhaltung erforderlich wären. Dazu werde etwa auf die Auflage 2) des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Auflagenpunkt 12) sei unverständlich und offensichtlich unrichtig. Die Auflage, die Verkehrsflächen ... seien während der niederschlagsfreien "Betriebsanlage" staubfrei zu halten, ergebe keinen Sinn. Ferner habe die belangte Behörde ausgeführt, auf Grund der Verpflichtung zur Minimierung der Emission von Luftschadstoffen sei ferner auch die Vorschreibung unter Punkt 14) des angefochtenen Bescheides neu zu fassen gewesen. Die darauf Bezug habende Auflage des angefochtenen Bescheides Punkt 4) trage jedoch diesen Überlegungen nicht Rechnung. Es seien nämlich die Verladesilos nicht berücksichtigt worden. Dazu komme noch, daß die mitbeteiligten Parteien darauf hingewiesen hätten, daß eine Nachverbrennung in der Trockentrommel nur dann möglich sei, wenn Bedarf an getrocknetem Material bestehe. Eine jederzeit mögliche Nachverbrennung wäre daher nur in einer getrennten Nachverbrennungsanlage möglich. Der Auflagenpunkt 15) des zweitbehördlichen Bescheides sei ebenfalls unrichtig formuliert. Richtigerweise müßte sich dieser Auflagenpunkt nicht auf Lkw, sondern auf das darin enthaltene Mischgut beziehen. Bei der Beurteilung von Immissionsbeeinträchtigungen gewerblicher Betriebsanlagen sei vom genehmigten Zustand auszugehen. Dies bedeute, daß lediglich Beeinträchtigungen von gewerblichen Betriebsanlagen berücksichtigt werden dürften, welche auf Grund rechtswirksamer gewerbebehördlicher Betriebsanlagengenehmigungen konsensmäßig betrieben würden. Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen sei die belangte Behörde von diesem Kriterium nicht ausgegangen. Im übrigen würde gegenüber der bisherigen Situation infolge höherer Erzeugungskapazität eine Verschlechterung eintreten. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, daß trotz Vorschreibung einer entsprechenden Abdeckung des Mischgutes nicht verhindert werden könnte, daß übelriechende Gerüche entwichen, auch bei der Lagerung von Brennstoffen, sowie einer erheblichen Erhöhung der Lagermengen im Vergleich zur "Firma Y" mit all den damit für sie verbundenen Gefahren. Schließlich hätten sie vorgebracht, daß nach der VDI-Richtlinie Nr. 2238 Asphaltmischanlagen nicht in näherer Umgebung als 300 m zu Wohnhäusern situiert werden sollten. Auch diesem Einwand habe die belangte Behörde keine Rechnung getragen. Schließlich sei bei den Sachverhaltsfeststellungen nicht erhoben worden, daß sich die örtlichen Verhältnisse im Zuge des Verfahrens zu ihren Gunsten verbessert hätten. So sei die Bewilligung der Firma Z mit 10. Dezember 1982 ausgelaufen. Weiters sei eine Neusituierung der Umfahrungsstraße erfolgt, was sich insbesondere für die Beschwerdeführer an der L-Straße positiv ausgewirkt habe. Trotz entsprechendem Vorbringen habe diese nicht zu einer ergänzenden Beweisaufnahme und Sachverhaltsfeststellung geführt. Nicht berücksichtigt sei schließlich auch der Einwand worden, daß es sich um krebserregende Stoffe handle, sowie der Einwand auf die Situation in Deutschland. Weiters hätten sie eine individuelle Beurteilung der Immissionssituation für jede einzelne ihrer Liegenschaften begehrt. Dies bedinge, daß Lärmmessungen und Immissionsbeurteilungen gesondert für jedes einzelne ihrer Grundstücke anzustellen seien. Sämtliche Sachverständigengutachten beinhalteten aber im wesentlichen eine globale Beurteilung der Situation für sämtliche Beschwerdeführer. Weiters hätten sie vorgebracht, daß die ihnen als "Musterbetrieb" von der belangten Behörde bekanntgegebene Anlage in Berlin der von der Behörde angenommenen Qualität nicht entspreche, wovon sie sich bei einer persönlichen Besichtigung an Ort und Stelle hätten überzeugen können. Sie hätten in Ansehung einer Anlage in der Steiermark auf dort erstattete Aussagen hingewiesen, wonach durch derartige Anlagen Krebspotentiale entstehen könnten. Der HNO-Arzt hätte zu diesen Anlagen erklärt, daß insbesondere durch die anfallenden Dieselfahrzeuge in großer Menge chronische Erkrankungen der Atemwege entstehen könnten. Weiters sei ausgeführt worden, daß beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Unterlagen auflägen, denen zufolge Bitumen als Ausgangsmaterial für Asphalt nicht unbestritten sei und krebserzeugende Wirkung haben solle. Auf all dieses Vorbringen sei jedoch die belangte Behörde nicht eingegangen. Weiters hätten sie geltend gemacht, daß es nach den Ausführungen der Sachverständigen möglich sei, einen Reststaubgehalt mit Werten zwischen 10 und 20 mg/Nm3 einzuhalten. Weiters werde vorgebracht, daß sie nicht einsähen, daß von technisch möglichen Werten der schlechtere Wert genommen werde. Weiters hätten sie auf das besondere Problem der Einhaltung vorgeschriebener Auflagen verwiesen und geltend gemacht, daß etwa bei der Berliner Anlage im Schornstein Abmeßeinrichtungen mit Schreiber eingebaut seien und eine regelmäßige Überprüfung erfolge.

      Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 - ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Nach Abs. 2 ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

      Nach Abs. 3 hat die Behörde die Immissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen:

      Was zunächst das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, dargelegt hat, dieser tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft. Schon im Hinblick darauf kommt aber dem dargestellten, im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu. Sofern aber die Beschwerdeführer anregen, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag auf Aufhebung der Verordnung (Flächenwidmungsplan) wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen, so stünde einer derartigen Antragstellung allein schon der Umstand entgegen, daß es sich bei dieser Beurteilung nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt. Nach dieser Anordnung hat die Gewerbebehörde vielmehr in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde entsprechend den vorstehenden Darlegungen nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen.

      Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0248, dargelegt, daß nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 1 GewO 1973 die Behörde - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - nur jene Auflagen vorzuschreiben hat, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs. 2 leg. cit. ergebenden Schutzzwecke notwendig sind. Nicht hingegen sind die von der Anlage ausgehenden Emissionen ohne Rücksicht auf die Schutzzwecke des § 74 Abs. 2 leg. cit. auf das nach dem Stand der Technik der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geringstmögliche Maß zu reduzieren. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089, 0090, dargelegt hat - auch aus der Bestimmung des § 77 Abs. 3 GewO 1973 betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik nicht die Normierung eines über den vordargestellten Umfang hinausgehenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtes folgt.

      Soweit daher die Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz ein von der entgegenstehenden Annahme ausgehendes Vorbringen erstatten, kommt diesem mangels gesetzlicher Deckung keine rechtliche Relevanz zu.

      Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß sich aus der Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1973 in seiner hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 entgegen der anders lautenden Annahme der belangten Behörde kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß durch die darin erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage eine Einschränkung dahin erfolgt wäre, daß unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw. Abläufe abzustellen wäre.

      Der Beschwerde kommt aber im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:

      Bei der Entscheidung der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1973 vorliegen, hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen. Dem technischen Sachverständigen obliegt es, sich über die Art und das Ausmaß der von der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen zu äußern, während der ärztliche Sachverständige auf dieser Grundlage sein Gutachten über die Auswirkungen der Immissionen auf die Nachbarn zu erstatten hat. Im vorliegenden Fall bezog sich die belangte Behörde in Ansehung der vorzunehmenden amtsärztlichen Beurteilung - ungeachtet der am 3. Juli 1987 auf Grund von Antragsmodifizierungen ergänzten Ausführung des gewerbetechnischen Sachverständigen und der dargestellten, im zweiten Rechtsgang erfolgten Gutachtensergänzungen des gewerbetechnischen Sachverständigen in Ansehung der ärztlichen Sachverhaltsbeurteilung - nach den Darlegungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf das vom amtsärztlichen Sachverständigen am 4. Oktober 1985 erstattete Gutachten. Der Bescheidannahme, wonach zusammenfassend davon ausgegangen werden könne, daß Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen der Nachbarn durch Immissionen der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der nunmehr vorgeschriebenen Auflagen vermieden würden, und daß daher die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht erforderlich sei, mangelt daher in dieser Allgemeinheit die erforderliche Grundlage, um eine Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen. Hiebei ist - dies insbesondere auch in Ansehung der vom gewerbetechnischen Sachverständigen befundmäßig zu ermittelnden tatsächlichen örtlichen Verhältnisse - auf den seit der im Bescheid bezogenen mündlichen Verhandlung vom 16. April 1985 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung verstrichenen Zeitraum hinzuweisen und ferner insbesondere auch darauf, daß weder aus der im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten bei der vorangeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung erstatteten Befundaufnahme noch auch aus sonstigen Bescheiddarlegungen die genaue Beschaffenheit (insbesondere auch Länge) des im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen erwähnten "im Bereich an die Westbahnstrecke vorgesehenen 3 m hohen Lärmschutzdammes" hervorgeht. Eine derartige Bestimmtheit eines projektsmäßig vorgesehenen Lärmschutzdammes wäre aber erforderlich, um die Vorschreibung einer allfällig in Hinsicht auf das Projekt zulässigen Auflagenvorschreibung entbehrlich zu machen. Des weiteren ist unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Beschwerderüge im Zusammenhang mit den Sachverständigengutachten darauf hinzuweisen, daß, zuletzt nach der Aussage des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 8. März 1990 im Rahmen der Beurteilung des Genehmigungsansuchens, davon ausgegangen worden sei, daß die "alte Anlage", die in der Umgebung zu Geruchseinwirkungen führe, mit Inbetriebnahme der neuen Anlage stillgelegt werde. Wenn es nun auch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Sinne der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde zutrifft, daß für eine Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt des Punktes 60) des erstbehördlichen Bescheides eine gesetzliche Grundlage mangelt - entgegen der Beschwerderüge hatten die Behörden wegen der Untrennbarkeit der Auflagenvorschreibung diese unabhängig von einem allfälligen Berufungsantrag der Beschwerdeführer zu prüfen -, so ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine derartige nach Annahme der Sachverständigen offenbar erforderliche zulässige projektsmäßige Grundlage aus den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid, da hiefür bloße Erklärungen von Anlagebetreibern in der im Bescheid dargestellten Form nicht als ausreichend anzusehen sind.

      Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des hiemit nicht im Zusammenhang stehenden weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

      Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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