Normen
BAO §207;
BAO §238;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
BAO §31;
BAO §34;
BAO §35;
BAO §38;
GewStG §1 Abs4;
GewStG §29 Abs2 idF 1984/531;
GewStG §29 Abs2;
GewStG §29 Abs3;
LAO Wr 1962 §154;
LAO Wr 1962 §184;
BAO §207;
BAO §238;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
BAO §31;
BAO §34;
BAO §35;
BAO §38;
GewStG §1 Abs4;
GewStG §29 Abs2 idF 1984/531;
GewStG §29 Abs2;
GewStG §29 Abs3;
LAO Wr 1962 §154;
LAO Wr 1962 §184;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein Verein. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt zufolge seiner Satzung seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1984, Zl. 6/2-2009/5/84, betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1974 sowie Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1971 bis 1980 liegt auf der Grundlage umfangreicher Sachverhaltsfeststellungen die Auffassung zugrunde, daß die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers nach der tatsächlichen Geschäftsführung in einer konventionell wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bestehe. Mangels einer Förderung der Allgemeinheit könne dem Beschwerdeführer die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden.
Die vom Beschwerdeführer gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene, zur hg. Zl. 84/13/0267 protokollierte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1987, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet ab.
Mit elf Bescheiden vom 26. März 1986 setzte das Finanzamt über Antrag der Stadt Wien für die in Wien gelegene Betriebsstätte des Beschwerdeführers die Steuermeßbeträge nach der Lohnsumme für die Jahre 1974 bis 1984 fest.
Mit der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Erlassung der Lohnsummensteuermeßbescheide impliziere die Behörde einerseits, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechtes handle, andererseits werde auch für diesen Fall unterstellt, daß die Begünstigungen der §§ 34 ff BAO, welche die Kirchlichkeit und Gemeinnützigkeit umschrieben, auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar seien. Die angefochtenen Bescheide träfen jedoch keinerlei Feststellungen, aus denen dies abgeleitet werden könnte. Die Beschwerdeführerin fühle sich daher im Sinne des Staatsvertrages 1955 sowie der Menschenrechtskonvention diskriminiert. Tatsächlich handle es sich beim Beschwerdeführer keinesfalls um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechtes, sondern um eine selbständige Scientology Kirche, welche als Verein konstituiert und von der Behörde als solcher anerkannt sei. Der gemeinnützige Status im Sinne der BAO liege vor, weil es sich beim Beschwerdeführer um eine Scientology Kirche handle, der Verein sohin angewandte religiöse Philosophie betreibe. Es werde die Allgemeinheit dadurch gefördert, daß sich aus den Statuten des Vereins ergebe, daß die Mitgliedschaft jedermann freistehe und die Allgemeinheit durch Verbreitung der Lehre von Scientology angesprochen werde. Unabhängig von der Tatsache, daß auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen "kirchlich" und "gemeinnützig" im Sinne des § 34 BAO zuträfen, könnte von einer gewerblichen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die gesamte Tätigkeit des Vereins auf Gewinn ausgerichtet wäre. Demgegenüber sei aber die gesamte Tätigkeit des Vereines nicht nur im Sinne der Statuten, sondern auch tatsächlich nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Mit einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, die Finanzlandesdirektion habe bereits mit Berufungsentscheidung vom 26. September 1984, Zl. 6/2-2009/5/84, festgestellt, daß es sich beim Beschwerdeführer um keinen nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Verein handle. Im übrigen werde auf die Begründung der obzitierten Entscheidung verwiesen, da das Berufungsbegehren keine Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den Berufungen vom 9. Juli 1975 und 4. Mai 1983 enthalte.
Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte aus, die in der Berufungsvorentscheidung bezogene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 26. September 1984 sei durch (die zur hg. Zl. 84/13/0267 protokollierte) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten. Die Entscheidungsgründe dieser Berufungsentscheidung entsprächen einem früheren Bescheid, den der Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof "die Abgabenbehörde beauftragt, eine Liste von Fakten zu überprüfen". Die Abgabenbehörde habe keine einzige der Aufgaben erfüllt, sondern genau dieselben rechtswidrigen Bescheide wieder erlassen. Eine derart diskriminierende Behandlung einer Religionsgemeinschaft seitens einer Verwaltungsbehörde verstoße gegen den Art. 7 B-VG, Art. 14 des Staatsgrundgesetzes und Art. 66 des Staatsvertrages von Saint Germain. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gemeinnützigen und kirchlichen Verein, der sich zur Aufgabe gemacht habe, die Schriften und Werke des Dichters, Philosophen und Wissenschaftlers L. Ron Hubbard zu verbreiten und die darin enthaltenen Lehren zu unterrichten. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem "Prüfungssenat" beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage, soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist (die Festsetzung des Steuermeßbetrages wird der Höhe nach vom Beschwerdeführer nicht bekämpft) folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe durch laufende Nichtabgabe der von der Gemeinde Wien urgierten Lohnsummensteuererklärungen zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Erfüllung dieser Schuldform sei die Antragsfallfrist von sechs Monaten (§ 29 Abs. 3 GewStG in der damals geltenden Fassung) nicht mehr bindend und es gelte die allgemeine für die Steuerfestsetzung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren. Selbst bei Zweifeln über die Abgabenpflicht hätte der Beschwerdeführer nach Aufforderung zumindest im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung eine Lohnsummensteuererklärung mit Null oder einen Hinweis auf den vermeintlich nicht steuerbaren Vorgang abgeben müssen. Als entscheidungswesentliche Frage verbleibe somit, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aktivitäten eine konventionell wirtschaftliche, unternehmensähnliche Erwerbstätigkeit entfalte oder ob dies ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer veranstalteten und nur Mitgliedern bestimmter Mitgliedsstufen zugänglichen Kurse nähmen einen wesentlichen Teil im Verhältnis zur Gesamttätigkeit ein. Mit den Sach- und Rechtsfragen habe sich bereits die Betriebsprüfung, in der Folge der Berufungssenat für Körperschaften bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (GA 6/2-2009/5/84 vom 26. September 1984) und der Verwaltungsgerichtshof (13/0039/79, 82/13/0100 - 0102 vom 26. Mai 1982, 84/13/0267 vom 20. Mai 1987) sehr eingehend auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe (inhaltlich zusammengefaßt) im zuletzt zitierten Erkenntnis erwogen:
"Der Verein 'Scientology Kirche' kann die für gemeinnützige Körperschaften vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nicht beanspruchen (§ 34 BAO). Der Verein ist an einem Leistungsaustausch interessiert. Er bietet gegen Entgelt Mitgliedschaftsstufen verschiedener Grade, Kurse und Seminare verschiedener Höhe sowie das Auditing an. Die Frage der Mitgliedschaft tritt zwangsläufig in den Hintergrund, weil jeder, der sich der entgeltlichen Dienste des Beschwerdeführers bedient, Mitglied des Beschwerdeführers wird. Gefördert wird in erster Linie, wer die entgeltlichen Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch nimmt. Laut Generalversammlungsbeschluß betrugen z.B. die 'Mitgliedsbeiträge für geistliche Beratung April 1979' für 12,5 Stunden S 18.354,-- und dann absteigend für 400 Stunden S 348.515,--."
Die Kriterien nach § 23 EStG 1972 in Verbindung mit § 1 GewStG seien somit erfüllt und ein Besteuerungsobjekt nach dem Gewerbesteuerrecht gegeben: a) selbständige nachhaltige Betätigung, b) mit Gewinnabsicht unternommen, c) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, d) stehender Gewerbebetrieb, soweit im Inland betrieben. Die Befreiung gemäß § 2 Z. 6 GewStG greife mangels Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 BAO (für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) nicht Platz.
Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung habe nicht entsprochen werden können, weil eine Entscheidung in Angelegenheiten der Lohnsummensteuermeßbescheide in die monokratische Kompetenz der Finanzlandesdirektion falle, der Sachverhalt inzwischen in den beiden bisherigen Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlichst ermittelt worden sei und sich somit eine anders geartete weitere mündliche Erörterung erübrige.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zlen. B 13/88, B 150/88, aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist, wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der beschwerdeführende Verein vertritt zunächst die Auffassung, die "Abgabenbemessung" (gemeint offenbar: die Festsetzung der Lohnsummensteuermeßbeträge) für die Jahre 1974 bis 1977 und 1980 sei infolge Versäumung der in § 29 Abs. 2 GewStG normierten Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres durch die antragstellende Gemeinde rechtswidrig.
§ 29 Abs. 2 und 3 GewStG in der Fassung des Stammgesetzes, BGBl. Nr. 2/1954, lauteten:
"(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages muß innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist. Der Steuermeßbetrag ist aber auf Antrag der Gemeinde auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festgestellt wird, daß der Unternehmer die Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 28) vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig abgegeben hat."
Die zitierten Vorschriften in der gemäß Abschnitt II Art. II Z. 5 des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531/1984, erstmalig bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1984 anzuwendenden Fassung des Abschnittes II Art. I Z. 6 des Abgabenänderungsgesetzes 1984 lauten:
"(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages muß innerhalb von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Die Bescheide über die festgesetzten Steuermeßbeträge haben an die Steuerschuldner und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen."
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit seinem Erkenntnis vom 11. März 1986, Slg. 10818, kundgemacht in dem am 28. Mai 1986 herausgegebenen BGBl. Nr. 278/1986 aus, daß die Absätze 2 und 3 des § 29 GewStG, BGBl. Nr. 2/1954, in der Stammfassung, verfassungswidrig waren und nicht mehr anzuwenden sind.
Die gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG am 28. Mai 1986 und somit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretene Anordnung, daß § 29 Abs. 2 und 3 GewStG in der Stammfassung des BGBl. Nr. 2/1954 nicht mehr anzuwenden sind, im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß die zitierten Vorschriften in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1984 erstmalig bei der Festsetzung der Steuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden sind, hat zur Folge, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde keine Befristung der Anträge auf Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme für Kalenderjahre vor 1984 bestand (vgl. Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz 554).
Die vom Beschwerdeführer behauptete Überschreitung der Sechsmonatsfrist nach Ablauf der Jahre 1974 bis 1977 und 1980 begründete somit selbst dann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 GewStG in der Stammfassung nicht vorgelegen wären. In der Unterlassung der vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung im Zusammenhang mit der Frage der fahrlässigen Unterlassung der Abgabe von Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 29 Abs. 3 GewStG in der Stammfassung liegt somit auch kein relevanter Feststellungsmangel.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, es sei Bemessungsverjährung und Einhebungsverjährung eingetreten.
Nach § 154 Abs. 1 WAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Gemäß § 184 Abs. 1 WAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Schließlich ordnet § 156 Abs. 3 WAO (entsprechend § 209 Abs. 3 BAO) die absolute (ohne Rücksicht auf Unterbrechung bzw. Hemmung eintretende) Verjährung von Abgabenansprüchen infolge Verstreichens von 15 Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches an.
§ 154 WAO normiert somit (entsprechend § 207 BAO) ein Festsetzungsverbot, § 184 WAO (entsprechend § 238 BAO) ein Einhebungsverbot; beide Vorschriften beinhalten jedoch kein Verbot, andere, der Festsetzung (Einhebung) vorangehende abgabenrechtliche Schritte zu unternehmen. Grundlagenbescheide (z.B. Meßbescheide) können daher ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. z.B. das
hg. Erkenntnis vom 20. November 1989, Zl. 88/14/0230; Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch 485). Schon aus diesem Grund erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob das Recht auf Festsetzung (Einhebung) der Abgaben verjährt ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters das "Vorliegen eines Gewerbesteuersubjektes" mit der Begründung, er entfalte eine gemeinnützige Tätigkeit; aus der Tatsache, daß er seit seinem Bestehen nur Verluste erzielt habe, ergebe sich überdies, daß seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sei.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf ihren gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen, Abgaben für die Jahre 1971 bis 1980 betreffenden Bescheid vom 26. September 1984, Zl. GA 6/2-2009/5/84, und das auf Grund der Beschwerde gegen diesen Bescheid ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1987, Zl. 84/13/0267, bezogen. Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von den in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides - dargelegt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Sinne der §§ 34 ff BAO nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, die Feststellung von Leistungsbeziehungen (Entgelten für die Teilnahme an Kursen) reiche nicht aus, um das Vorliegen eines Gewerbesteuersubjektes anzunehmen, wenn feststehe, daß auf Grund der Statuten und der tatsächlichen Gesamttätigkeit eine gemeinnützige Tätigkeit entfaltet werde; er legt aber - ebenso wie im Abgabenverfahren - mit keinem Wort dar, welche Unterschiede im Tatsächlichen (etwa betreffend den vom Vorerkenntnis nicht erfaßten Zeitraum von 1982 bis 1984) vorlägen, die eine vom zitierten Erkenntnis abweichende Beurteilung der Frage der Verfolgung gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO geboten hätten.
Eine Auseinandersetzung mit der Auffassung des Beschwerdeführers, das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich schon aus dem Umstand, daß er seit seinem Bestehen nur Verluste erzielt habe, erübrigt sich schon deshalb, weil die letztgenannte Behauptung gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstößt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides vom 26. September 1984 Bezug nimmt, ist ihm zu erwidern, daß diese nicht die Annahme gestatteten, Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne würden dauernd fehlen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 84/13/0267). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß die Lohnsummensteuerpflicht des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines nicht begünstigten Vereines (vgl. § 1 Abs. 4 GewStG iVm § 31 BAO) Gewinnabsicht gar nicht voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/15/0022). Auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behaupteten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer weiters geltend, die belangte Behörde habe ihm kein Parteiengehör eingeräumt und somit nicht die Möglichkeit geboten, zu dem von ihr angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß bereits in der einen Vorhalt darstellenden Berufungsvorentscheidung die Begründung des Bescheides vom 26. September 1984 übernommen und darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung "keine Änderungen und Ergänzungen gegenüber den Berufungen vom 9. Juli 1975 und 4. Mai 1983" enthalte. Dem Beschwerdeführer war daher ausreichend Gelegenheit geboten, zu den in der Folge auch im angefochtenen Bescheid übernommenen Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz enthält jedoch kein im vorliegenden Zusammenhang relevantes Tatsachenvorbringen, sondern - soweit es sich nicht überhaupt um an der Sache vorbeigehende Darlegungen handelt - lediglich eine Wiederholung der mehrfach vorgebrachten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er sei ein gemeinnütziger und kirchlicher Verein.
Auch das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung bedeutet keinen Verfahrensmangel. Die Entscheidung über Berufungen gegen die Festsetzung des Steuermeßbetrages von der Lohnsumme zählt nicht zu den gemäß § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat (§ 270) obliegenden Entscheidungen; im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde daher monokratisch zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist aber nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die Finanzlandesdirektion als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (vgl. Stoll, aaO 677 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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