Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. März 1989 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma A-Gesellschaft m.b.H., Nachfolger OHG, in X, für schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, "daß wie am 27. Juni und 5. Dezember 1988 festgestellt wurde, auf den Parzellen Nr. 690 und 691/1 KG U, Bitumenkiesmaterial im Grundwasserschwankungsbereich abgelagert wurde, ohne daß eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Ablagerung gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 vorlag."
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 137 Abs. 1 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, der strafbare Tatbestand sei durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen; die Tatsache, daß die Firma A Ablagerungen im genannten Bereich durchgeführt habe, sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Die Einbringung von Bauschutt und Asphalt sei jedenfalls nur mit wasserrechtlicher Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 zulässig. Auch die Lagerung von frischem Bitumenkiesmaterial oder Kalkmischgut im Grundwasserschwankungsbereich sei nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig und möglich.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Februar 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs. 1 VStG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch insofern geändert wurde, als die verletzte Rechtsvorschrift "§ 137 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959" zu lauten hat, und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Tagen festgesetzt wurde.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt sei aufgrund der Wahrnehmung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche durch Lichtbilder untermauert worden sei, festgestellt worden. An diesen Tatsachen hätte auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nichts geändert. Auch die Durchführung eines - vom Beschwerdeführer beantragten - Lokalaugenscheines hätte auf die Berufungsentscheidung keinen Einfluß gehabt, da Gegenstand des Strafverfahrens der Zustand zum Tatzeitpunkt sei und nicht jener, der bei einem ein Jahr später durchzuführenden Lokalaugenschein festgestellt werden könnte. Der Tatort sei durch Nennung der Parzellennummern und der Katastralgemeinde hinreichend konkretisiert, da aufgrund dieser Angaben die Ablagerungen einwandfrei und unverwechselbar festgestellt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme selbst bestätigt, daß das abgelagerte Bitumenkiesmaterial zum Betrieb der Anlage der A verwendet werde. Es sei sohin nicht von Bedeutung, wer die Ablagerungen getätigt habe, da schlüssig feststehe, daß die Firma A, deren verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG der Beschwerdeführer sei, dieses Material ablagern habe lassen. Es sei unerheblich, ob die Firma A Eigentümer oder Mieter der in Rede stehenden Parzellen sei, da das strittige Ablagerungsmaterial einwandfrei durch dieses Unternehmen verwertet werde. Die Behörde erster Instanz habe durch Verweis auf das vorliegende Gutachten des technischen Amtssachverständigen hinreichend begründet, auf welcher Grundlage sie von einer Grundwassergefährdung durch die abgelagerten Materialien ausgehe. Da der Beschwerdeführer seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben habe, bestünden gegen die Einschätzung durch die Strafbehörde erster Instanz keine Bedenken, zumal der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren hiezu keine konkreten Angaben gemacht habe. Unter Berücksichtigung der zwei einschlägigen Vorstrafen und unter Bedachtnahme auf generalpräventive Gründe (das Grundwasservorkommen der Mitterndorfer Senke soll nur für Trinkwassernutzung und landwirtschaftlichen Nutzung herangezogen werden) bestünden gegen die festgesetzte Strafe keine Bedenken, zumal der Beschwerdeführer auch von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden solle. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen sei jedoch, da im § 137 Abs. 1 WRG 1959 keine Freiheitsstrafe vorgesehen sei, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 VStG neu zu bemessen gewesen. Die angewendeten, unvollständig zitierten Rechtsvorschriften seien in Entsprechung des § 44a VStG zu ergänzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß §§ 32 Abs. 2 lit. c und 137 Abs. 1 WRG 1959 nicht für schuldig erkannt und deswegen nicht bestraft zu werden, sowie in dem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des VStG bzw. AVG verletzt. Der Beschwerdeführer bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bestehe im allgemeinen nur dann, wenn faktische Einwirkungen auf das Grundwasser tatsächlich und nicht bloß hypothetisch vorlägen und diese Einwirkungen überdies wesentlich, d.h. nicht bloß geringfügig seien. Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 sei eine Bewilligungspflicht nur dann gegeben, wenn Maßnahmen gesetzt würden, die tatsächlich und nicht bloß möglicherweise zur Folge hätten, daß durch effektives Einbringen (Versickern) in den Boden das Grundwasser faktisch und nicht bloß hypothetisch verunreinigt werde. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde entsprechende Erhebungen und Feststellungen über sämtliche Tatbestandsmerkmale der angezogenen Strafbestimmung durchführen, ihn hievon in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, irgendwelche Erhebungen über die tatsächliche Beeinträchtigung des Grundwassers durchzuführen; auch der Spruch enthalte keine konkreten Ausführungen hierüber. Auf das Argument des Beschwerdeführers, Bitumenkiesmaterial werde nur kurzfristig deponiert, nicht aber im Sinn eines längeren "Verweilens" abgelagert, sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Dadurch sei völlig unerörtert geblieben, daß durch die nur kurzfristige Deposition von Bitumenkiesmaterial kein Eindringen (Versickern) in den Boden und somit keine Grundwasserverunreinigung möglich sei. Ausgehend von ihrer falschen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, weitere Erhebungen, insbesondere die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen sowie seine Einvernahme durchzuführen, welche ergeben hätten, daß eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers nicht vorgelegen habe, insbesondere nicht durch Eindringen (Versickern) von Stoffen das Grundwasser verunreinigt worden sei, sodaß der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis, daß es sich - wenn überhaupt - nur um eine geringfügige Beeinträchtigung der Grundwasserqualität handle, mehrmals beantragt, die von ihm namhaft gemachten Zeugen diesbezüglich zu vernehmen und einen Lokalaugenschein durchzuführen. Dies sei jedoch von den Strafbehörden unter Hinweis auf die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Erhebungen in Verkennung der Tatsache abgelehnt worden, daß eine bewilligungslose Ablagerung für sich noch nicht die Gefährdung oder Beeinträchtigung des Grundwassers indiziere. Inhalt und Ziel der Beweisanbote des Beschwerdeführers sei es gewesen, durch Befragung der namhaft gemachten Zeugen zur Feststellung zu gelangen, daß die festgestellten Ablagerungen immer nur sehr kurzfristig auf dem verfahrensgegenständlichen Areal gelagert worden seien und es sich dabei gewissermaßen um eine Art "Zwischenlagerung" gehandelt habe, mit welcher, wenn überhaupt, nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers verbunden sei. Es handle sich diesfalls um eine vorgreifende Beweiswürdigung, zumal das vorliegende Gutachten keine Aussagen über die konkreten naturwissenschaftlichen und physikochemischen Prozesse enthalte. Bei Durchführung der angebotenen Beweise wäre die Behörde zum Ergebnis gekommen, daß eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht vorliege. Der Behörde sei es verwehrt, die Lösung einer Rechtsfrage unter Verweis auf das Gutachten eines Sachverständigen zu umgehen, sowohl die Behörde erster als auch zweiter Instanz hätten die Lösung der Rechtsfrage (Vorliegen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Grundwassers) jedoch dem Sachverständigen überlassen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 in der hier vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, anzuwendenen Fassung sind u.a. Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Androhung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 leg. cit. Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Unbestritten und unbekämpft steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest, daß von der Firma A-Gesellschaft mbH, Nfg OHG, deren verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der Beschwerdeführer ist, am 27. Juni 1988 und 5. Dezember 1988 Bitumenkiesmaterial auf den Parzellen Nr. 690 und 691/1 KG U im Grundwasserschwankungsbereich abgelagert wurde. Als strafbarer Täter im Sinne des im § 32 WRG 1959 enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 32 WRG 1959 i.V.m. § 137 leg. cit gehört weder der Eintritt des Schadens noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0089, veröffentlicht in VwSlg. 12.535/A mit weiteren Nachweisen). Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrungen entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden, unterliegt ein Deponievorhaben der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Eine nicht nachweisliche Grundwasserverunreinigung und die Dauer der Ablagerungen sind für die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 unbeachtlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0128, vom 19. März 1991, Zl. 90/07/0169, vom 28. Mai 1991, Zl. 90/07/0170, vom 25. Juni 1991,
Zlen. 90/07/0085 und 90/07/0131).
Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist zu entnehmen, daß die Ablagerung von frischem Bitumenkiesmaterial im Grundwasserschwankungsbereich eine Gefährdung für das Grundwasser darstellt und nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig ist. Im Gutachten des Amtssachverständigen, auf welches der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich Bezug nimmt und welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, wird die Zusammensetzung des in Rede stehenden abgelagerten Materials näher beschrieben und aufgrund seiner Auswaschbarkeit als Gefährdungspotential für das Grundwasser eingestuft. In der Annahme durch die belangte Behörde, die vom Beschwerdeführer im Sinne des § 9 VStG zu vertretende Ablagerung des Bitumenkiesmaterials sei im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Die Bewilligungpflicht ist nämlich gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ob Maßnahmen (Handlungen oder Unterlassungen) eine Gewässerverunreinigung infolge Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden bewirken, kann einwandfrei nur durch Sachverständigenbegutachtung, keineswegs aber durch Zeugeneinvernahmen festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1970, Zl. 538/70). Das nachvollziehbare schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen kann nur durch Vorlage eines gleichwertigen Gutachtens bekämpft werden.
Da sohin die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten eine Maßnahme darstellt, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, ergibt sich die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme bereits aus § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, weshalb von der belangten Behörde nicht mehr näher zu untersuchen war, ob eine bloß geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt. Da auch die Bewilligungspflicht nach der vorzitierten Gesetzesstelle nicht von der Dauer der Ablagerung des Materials abhängt, bedurfte es diesbezüglich keiner weiteren Feststellungen durch die belangte Behörde.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kann aber der belangten Behörde im Sinne der dargestellten Verfahrensrüge auch kein Verfahrensmangel angelastet werden, da nähere Feststellungen - wie oben dargelegt - entbehrlich sind.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2.
Von einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
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