VwGH 89/07/0146

VwGH89/07/01462.2.1990

JK gegen Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. März 1989, Zl. Agrar11-459/8/89, betreffend Festsetzung eines Benützungsentgeltes und Räumung von Grundflächen (mitbeteiligte Partei: NH)

Normen

ABGB §1333;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
FlVfGG §20 Abs3 impl;
FlVfGG §22;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §52 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §78;
FlVfLG Krnt 1979 §81 Abs2 lith;
Gesetzliche ZinsenG 1868 §2;
Gesetzliche ZinsenG 1868 §3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
ABGB §1333;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
FlVfGG §20 Abs3 impl;
FlVfGG §22;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §52 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §78;
FlVfLG Krnt 1979 §81 Abs2 lith;
Gesetzliche ZinsenG 1868 §2;
Gesetzliche ZinsenG 1868 §3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

 

1. Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1987, Zl. 87/07/0074 und Zl. 87/07/0075, verwiesen, mit denen der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung - mit diesem wurde u.a. auch der nunmehrige Beschwerdeführer zur Entrichtung eines Entgeltes für die Benützung verschiedener, näher bezeichneter Grundflächen und zur Räumung mehrerer, gleichfalls im einzelnen bezeichneter Grundflächen verpflichtet sowie festgestellt, daß bestimmt bezeichnete Grundflächen Gegenstand eines Bestandverhältnisses zwischen u.a. dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei seien - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

2.1. In dem nach Zustellung dieser Erkenntnisse vom Landesagrarsenat (LAS) fortgesetzten Verfahren wurden weitere Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Senates eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der hierauf schriftliche Äußerungen erstattete, sowie mündliche Verhandlungen (unter Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen) durchgeführt.

2.2. Sodann entschied der LAS (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 13. März 1989 neuerlich über die einerseits von der mitbeteiligten Partei (mP), anderseits u.a. vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 29. Oktober 1985. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde hat folgenden Wortlaut:

"I.

Mag. Dr. Johannes K wird verpflichtet, als Entschädigung für die titellose Einzelnutzung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen der Liegenschaft EZ 203 KG XY (Gemeingut der Ortschaft H) für den Zeitraum von 1966 bis einschließlich 1984 durch Johann K sen., Sägewerksbesitzer in H, bzw. der Verlassenschaft nach Johann K sen., den Betrag von S 383.875,16 (in Worten: Schilling dreihundertdreiundachtzigtausendachthundertfünfundsiebzig/16) einschließlich der gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 %, hinsichtlich des Entgeltes für das Jahr 1966 ab 1.5.1967, für das Jahr 1968 ab 1.7.1967 und für das Jahr 1978 ab 15.5.1978 bis zum 16.4.1989, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides bei sonstiger Zwangsfolge an die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft H', zu Handen des Obmannes AO, H, auf das Sparbuch nnn bei der Raiffeisenkasse Z, Hauptanstalt XY, Bankleitzahl nnnn, zu bezahlen.

Dem Betrag von S 383.875,16 sind ab 17.4.1989 4 % Zinsen bis

zum Zahlungstage hinzuzurechnen.

II.

 

Es wird festgestellt, daß die Nutzung der in dem einen

integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden

Lageplan mit der Farbe 'rot' gekennzeichneten Flächen

A = 309 m2

B + C = 1.330 m2

I = 528 m2

J = 93 m2

K1 = 1.600 m2 aus K

insgesamt also 3.860 m2, auf Grund eines Titels durch Karoline K und Johann K sen. bzw. der Verlassenschaft nach Johann K sen. erfolgt ist. Gleichzeitig wird festgestellt, daß sowohl die Benützung des von der Bundesstraße zur Villa führenden Fußweges als auch das Recht der Wasserleitung über die Grundstücke 280/8 und 280/1, je KG XY, rechtmäßig ausgeübt wird.

III.

A)

 

Mag. Dr. Johannes K wird verpflichtet, mit Ausnahme der

unter

Punkt II angeführten, auf Grund eines Titels genutzten Flächen,

nämlich die Grundstücke

280/8 - ausgenommen die Fläche M

280/2 - ausgenommen die Fläche M

280/15

81/9

280/3 - dieses vermindert um eine Fläche im Ausmaß

von 1.600 m2, als K 1 bezeichnet

280/12

alle in der KG XY gelegen, welche noch belegt sind bzw. genutzt

werden, binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses

frei von allen Fahrnissen geräumt an die Agrargemeinschaft

'Nachbarschaft H', unbeschadet der an den gelagerten

Gegenständen herrschenden Eigentumsverhältnisse, zu übergeben.

B)

Mag. Dr. Johannes K Karoline K Mag. Christiane K werden zur ungeteilten Hand verpflichtet, die im beiliegenden Plan als D bezeichnete Fläche binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses frei von allen Fahrnissen, unbeschadet der an diesen herrschenden Eigentumsverhältnisse, geräumt an die Agrargemeinschaft 'NH' zu übergeben.

C)

Hinsichtlich der auf Grund eines Titels genutzten Flächen, nämlich A, B und C, I und J, sowie 1.600 m2 aus K wird der Räumungsantrag der Agrargemeinschaft 'NH' als unbegründet abgewiesen."

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den genannten Gründen beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (im Wege des Obersten Agrarsenates) vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenschrift ("Stellungnahme") erstattet.

 

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (gleichzeitig inhaltliche Rechtswidrigkeit) haftet dem bekämpften Bescheid nach Ansicht der Beschwerde deshalb an, weil von den Agrarbehörden nicht berücksichtigt worden sei, daß die mP "mit der Rechtskraft des Einleitungsbescheides über die Einzelteilung am 28.12.1965, Zl. 5004/65, ihr rechtliches Ende gefunden hat". Der mP mangle es seit diesem Zeitpunkt an der Legitimation zur Antragstellung betreffend Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Benützungsentgeltes und zur Räumung von Grundflächen.

1.2. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Die Auflösung einer Agrargemeinschaft wird nämlich nicht bereits durch die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens herbeigeführt, sondern gemäß § 52 Abs. 5 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - FLG 1979, LGBl. für Kärnten Nr. 64, erst durch die Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum - ein Vorgang, der nicht schon mit der Einleitung des Verfahrens, vielmehr erst mit Eintritt der Rechtskraft des Einzelteilungsplanes (§ 81 FLG 1979) bewirkt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/07/0116). Von da her erledigt sich auch die in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe der "Aufrechnungseinrede" des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Da angesichts des aufrechten Bestandes der mP weder von der "Antragstellung einer Minderheit" noch von einer "mutwilligen Prozeßführung" seitens der mP gesprochen werden kann, ist diesem Beschwerdeeinwand der Boden entzogen.

2.1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" ist nach Meinung des Beschwerdeführers deshalb gegeben, weil die Agrarbehörden "vor Einleitung eines satzungsmäßig vorgeschriebenen Schiedsverfahrens" ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hätten. Die Satzungen, wie sie derzeit "Verwendung finden" (Bescheid der ABB vom 10. Februar 1958), seien nicht den Mitgliedern der mP, sondern nur deren Obmann zugestellt worden; dieser habe die Satzungen weder den Mitgliedern im Rahmen einer Vollversammlung zur Kenntnis gebracht noch sei in einer solchen darüber Beschluß gefaßt worden. Da somit diese Satzungen nicht gesetzmäßig zustande gekommen seien, stünde weiterhin das Statut aus dem Jahre 1928 (Bestandteil des Regelungsplanes der Agrarbezirksbehörde Spittal an der Drau vom 18. Juni 1928) in Geltung, dessen § 13 ausdrücklich die Installierung eines Schiedsgerichtes vor Anrufung der Behörde vorsehe. Ein derartiges Schiedsverfahren habe jedoch im vorliegenden Fall nicht stattgefunden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid einem im Verwaltungsverfahren erstatteten gleichartigen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, daß mit der Erlassung der derzeit angewendeten Satzungen durch den Bescheid der ABB vom 10. Februar 1958, Zl. 578/58, die bis dahin in Geltung gestandenen Satzungen außer Kraft gesetzt worden seien. Es treffe zu, daß dieser Bescheid nur dem Obmann der mP zugestellt worden sei. Dieser habe jedoch entsprechend dem im Bescheid enthaltenen Auftrag den Mitgliedern in der darauffolgenden Vollversammlung die Satzungen zur Kenntnis gebracht und darüber einen Beschluß veranlaßt. Die mP verfüge über keine Unterlagen mehr, womit dieser Vorgang dokumentiert werden könnte. Festzuhalten sei schließlich, daß die derzeit angewendeten Satzungen der mP, die im übrigen in den 50er Jahren zum Zwecke der Vereinheitlichung allen Agrargemeinschaften in Kärnten empfohlen worden seien, nunmehr bereits seit 30 Jahren Verwendung fänden.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) insoweit zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen demnach zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unter den genannten Gesichtspunkten mangelhaft wäre: Einer in den Akten erliegenden Kopie des Bescheides der ABB vom 10. Februar 1958, Zl. 578/58, betreffend "Erlassung neuer Satzungen bei Agrargemeinschaften" ist zu entnehmen, daß dieser Bescheid zufolge der beigegebenen Zustellverfügung an die jeweils betroffene Agrargemeinschaft zu Handen des Obmannes zugestellt werden sollte; des weiteren, daß der Obmann angewiesen wurde, "innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides eine außerordentliche Vollversammlung einberufen und in dieser die neuen Satzungen den Agrargemeinschaftsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen und darüber Beschluß fassen zu lassen, ob gegen die neuen Satzungen Berufung eingebracht wird oder nicht". Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der besagte Bescheid der ABB dem Obmann der mP entsprechend der Zustellverfügung zugestellt worden ist und dieser der vorzitierten Anordnung gemäß vorgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen seiner die Beweiswürdigung erfassenden Kontrollbefugnis nicht dazu berufen, darüber zu befinden, ob diese Feststellung richtig oder unrichtig ist, wohl aber - im Sinne des Erkenntnisses Slg. Nr. 11.894/A - darüber, ob sie als schlüssig anzusehen ist oder nicht. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist die in Rede stehende Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in Anbetracht des wiedergegebenen, der Zustellverfügung folgenden Zusatzes - daß der Bescheid dem Obmann der mP tatsächlich zugestellt worden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten - sowie des Umstandes, daß die mit diesem Bescheid erlassene Satzung seit dem Jahre 1958, also seit drei Jahrzehnten, von der mP als Grundlage ihrer rechtlichen Existenz angesehen und auch gehandhabt wurde, als durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend und damit als schlüssig zu werten. Die auf dieser Tatsachenfeststellung beruhende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der ABB vom 10. Februar 1958 die neuen Satzungen an die Stelle des bis dahin in Kraft gestandenen Statutes ex 1928 getreten seien, begegnet demnach keinen Bedenken. Da die Satzung ex 1958 ein "vorgeschaltetes" Schiedsverfahren nicht vorsieht, war die ABB unmittelbar zuständig, über die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Streitigkeit abzusprechen. Die in diesem Zusammenhang behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

3.1. Ein Großteil der Beschwerde befaßt sich mit der Frage, welche von den vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in den Jahren 1966 bis 1984 als Lagerfläche genutzten Grundflächen aufgrund eines Titels oder ohne einen solchen benützt worden sind - dies mit dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es seien nicht nur - wie von der belangten Behörde als erwiesen angenommen - die mit I, J und K1 (= 1.600 m2 aus K) bezeichneten Flächen, sondern darüber hinaus auch die Flächen F, G, K (zur Gänze), L und N, und zwar bereits zum Zeitpunkt der Vollversammlung vom 14. Februar 1962 von seinem Rechtsvorgänger aufgrund eines Titels für die Holzlagerung genutzt worden, wobei für die gesamte Lagerfläche, die ein Ausmaß von nahezu 6.000 m2, jedenfalls aber ein solches von 4.160 m2 aufgewiesen habe, von der mP ein Pauschalbetrag von S 3.180,-- pro Jahr verrechnet worden sei.

Zum Beweis für seine Behauptung führt der Beschwerdeführer den das Sägewerk seines Rechtsvorgängers betreffenden gewerbebehördlichen Akt der BH Spittal an der Drau, insbesondere den diesbezüglichen Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1955, den die "Holzhalle" betreffenden Bauakt der Gemeinde XY sowie den Zeugen Dipl. Ing. Gerhard S. ins Treffen; schließlich wird in diesem Zusammenhang auf eine Luftaufnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Jahre 1954 hingewiesen.

Die - von der belangten Behörde unterlassene - Aufnahme dieser Beweise hätte zu dem Ergebnis geführt, daß seit dem 14. Februar 1962 eine eigenmächtige Ausdehnung der Lagerfläche durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, vielmehr im wesentlichen schon 1954, jedenfalls aber 1962, die Flächen F, G, I, J, K, L und N vom Genannten vereinbarungsgemäß (auf einem Titel beruhend) zur Holzlagerung genutzt worden seien.

3.2.1. Was zunächst das als Verfahrensrüge zu wertende Vorbringen anlangt, die belangte Behörde habe die Aufnahme der genannten Beweise unzulässigerweise unterlassen, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß die Beischaffung des Bauaktes der Gemeinde XY im Verwaltungsverfahren nicht beantragt wurde. Das diesbezügliche, somit erstmals in der Beschwerde erstattete Sachverhaltsvorbringen kann im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG keine Berücksichtigung finden. Daß und weshalb die Einvernahme des Dipl. Ing. Gerhard S. als Zeuge nach Meinung der belangten Behörde unterbleiben durfte, ist im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargetan worden (S. 39); im übrigen hat der Genannte zu der Frage, zu der er nach dem Antrag des Beschwerdeführers als Zeuge vernommen werden sollte, ohnehin in seinem der belangten Behörde vorgelegten Gutachten vom 12. Oktober 1988 Stellung genommen. Die Beischaffung des obgenannten Gewerbeaktes und des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 1955 sollte nach den Beschwerdeausführungen zum Beweis dafür erfolgen, daß die Gewerbebehörde der Verwendung der Flächen, K, F, N und G als Lagerflächen für Holz zugestimmt habe. Selbst wenn dies zuträfe, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wäre doch damit nicht mehr dargetan, als daß die Gewerbebehörde unter den von ihr wahrzunehmenden rechtlichen Gesichtspunkten die Bewilligung zur Lagerung von Holz auf den bezeichneten Flächen erteilt habe. Daß aber solcherart nicht der Nachweis dafür erbracht werden kann, daß eben diese Flächen vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers aufgrund eines Titels (einer mit der mP geschlossenen Vereinbarung) genutzt worden sind, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Die insoweit behaupteten Verfahrensmängel liegen demnach nicht vor.

3.2.2. Was die Meinung des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe - unter Zugrundelegung unzulänglicher Sachverständigengutachten - die aufgrund eines Titels zu Lagerzwecken genutzten Flächen unrichtig festgestellt, ist folgendes zu sagen:

Der Gerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 unter 11.3.2. und 11.4. die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf den als insoweit maßgebenden Vollversammlungsbeschluß vom 14. Februar 1962 Flächen auf den Grundstücken 280/3 (=K) und 85/1 (=I, J) - wie von der belangten Behörde angenommen - als aufgrund eines Titels benützte Lagerflächen anzusehen seien; weiters, daß er die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach dem für die Nutzung dieser Flächen von der mP festgesetzten Betrag in der Höhe von S 3.180,-- ein Quadratmeterpreis von S 1,50 zugrunde gelegen sei, mit der Folge, daß die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für Lagerzwecke genutzte Fläche 2.120 m2 ausgemacht habe, für schlüssig erachte. Unter 11.5.1. des Vorerkenntnisses wurde schließlich dargelegt, daß der Gerichtshof mit der belangten Behörde davon ausgehe, daß sich die Nutzung der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ausschließlich in Anspruch genommenen Flächen D, E, F, G, H, K teilweise (soweit nicht vertraglich genutzt), L, M, N und O (letztere in den Jahren 1976 bis 1980) nicht auf einen Titel zurückführen lasse.

Es besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, von diesen Ausführungen abzurücken. Dies nicht nur mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerde zu diesem Fragenkreis keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt hat (hinsichtlich der geltend gemachten Beweismittel s. die Erwägungen unter 3.2.1.), sondern auch und vor allem deshalb, weil die von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren als Zeugen einvernommenen Alois O., Johann M. und Josef M. mit ihren weitgehend übereinstimmenden Aussagen die im vorstehenden Absatz wiedergegebene Anschauung untermauert haben. Indem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wesentlich auf diese Zeugenaussagen gestützt hat und im übrigen im fortgesetzten Verfahren nichts hervorgekommen ist, was die Verwertbarkeit dieser Aussagen in Frage gestellt hätte - den (scheinbaren) Widerspruch zwischen seiner Aussage und dem Luftbild ex 1952 hat der Zeuge Alois O. mit seinem Hinweis auf die bloß gelegentlichen Holzlagerungen auf der sogenannten "Mehrfläche" (über I, J und K1 hinausgehend) durchaus plausibel aufgeklärt, weshalb die belangte Behörde auch in unbedenklicher Weise von der Vernehmung des Dipl. Ing. Gerhard S. als Zeugen absehen konnte -, kann darin, daß im bekämpften Bescheid als aufgrund eines Titels zur Holzlagerung genutzte Flächen nur die mit I, J und K1 (= 1.600 m2 aus K) bezeichneten festgestellt (Spruchpunkt II) und sie demgemäß bei der Berechnung des Entgeltes für die titellose Einzelnutzung agrargemeinschaftlicher Grundflächen (Spruchpunkt I) nicht berücksichtigt worden sind, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

4.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch insoweit, als bei der Festlegung der aufgrund eines Titels genutzten Fläche aus dem Grundstück K im Ausmaß von 1.600 m2 (= K1) ein Teil der Fläche H einbezogen worden sei, was eine Verkürzung in der rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes K bedeute. Die Beschwerde verweist hiezu auf die Ausführungen unter 9.3.1. des Vorerkenntnisses Zl. 87/07/0074.

4.2. Dieser Beschwerdevorwurf ist nicht gerechtfertigt. Den besagten Erwägungen im Vorerkenntnis zufolge lag die Beeinträchtigung in der rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes K darin, daß die belangte Behörde mit dem seinerzeit bekämpften Bescheid - über den Antrag der mP hinausgehend - nur 1.500 m2 (statt 1.600 m2) dieses Grundstückes als auf einem Titel beruhende Nutzung festgestellt hatte, wobei eine zusätzliche Verringerung dieser mit lediglich 1.500 m2 festgelegten Fläche darin zu erblicken war, daß in ihr noch ein (in seinem Ausmaß nicht näher bestimmter) Teil der Fläche H enthalten war.

Die belangte Behörde hat in dem nunmehr bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt II - den für sie bindenden Überlegungen des Gerichtshofes Rechnung tragend - die aufgrund eines Titels genutzte Teilfläche aus K mit einem Flächenausmaß von

1.600 m2 (=K1) festgestellt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wurde unter Zugrundelegung des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes in die Fläche K 1 nicht ein Teil der Fläche H einbezogen, da laut dem - vom Beschwerdeführer insofern unbestritten gebliebenen - Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde vom 6. August 1988 die vom Beschwerdeführer offenbar angesprochene (und vom Gerichtshof im Vorerkenntnis als "nicht bestimmbarer Teil von H" bezeichnete) Teilfläche von H im Ausmaß von 82 m2 im Jahr 1981 von H abgetrennt und mit K vereinigt worden war (Hinweis auf den Teilungsausweis 1059/81 des Dipl. Ing. M.), somit planlich zu Recht als von K 1 (= 1.600 m2) erfaßt dargestellt wurde.

5.1. Den in Spruchpunkt III B) enthaltenen Räumungsauftrag betreffend die Fläche D erachtet die Beschwerde deshalb als rechtswidrig, weil diese Fläche das Schicksal von M, mit der sie eine wirtschaftliche Einheit bilde, und die auch nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund eines Titels genutzt werde, teile.

5.2. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, die belangte Behörde gehe davon aus, die Fläche M werde aufgrund eines Titels genutzt. Die Ausklammerung dieser Fläche aus dem Räumungsauftrag unter Spruchpunkt III A) des angefochtenen Bescheides bringt vielmehr, wie sich aus dessen Begründung (S. 48) eindeutig ergibt, zum Ausdruck, daß insoweit bisher ein Antrag der mP auf Räumung nicht gestellt worden ist (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter 10.3. des Vorerkenntnisses Zl. 87/07/0074 sowie den Hinweis der mP in ihrer Gegenschrift vom 10. Dezember 1989, wonach "für die Fläche M in diesem Verfahren kein Antrag gestellt wurde"). Die auf einer unrichtigen Prämisse fußende Schlußfolgerung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fläche D erweist sich demnach schon aus diesem Grund als nicht haltbar.

6.1. Unter Bezugnahme auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes versucht die Beschwerde mit weitwendigen Ausführungen darzulegen, daß für die im Beschwerdefall in Rede stehende (titellose) Nutzung von agrargemeinschaftlichen Grundflächen überhaupt kein Entgelt gebühre. Vielmehr habe der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft, mit der 1/82-Anteilsrecht an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft verbunden sei, Anspruch auf entsprechende Nutzung gehabt.

6.2. Diesem Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides geltenden Vorbringen liegt das an mehreren Stellen der Beschwerde offenbar werdende Mißverständnis zugrunde - auf die zentrale Bedeutung dieser Frage wurde in den Vorerkenntnissen Zl. 87/07/0074 und Zl. 87/07/0075 mehrfach hingewiesen -, daß es im Beschwerdefall um die einem Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft kraft dieser Eigenschaft zustehende gemeinschaftliche Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundflächen gehe. Tatsächlich aber ist die hier allein entscheidende Frage die, ob der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers - dies unabhängig von seiner Mitgliedschaft zur mP - die EINZELnutzung bestimmter agrargemeinschaftlicher Flächen auf einen Titel zu stützen vermochte oder nicht, und - darauf aufbauend - weiters, wie hoch die für diese EINZELnutzung zu entrichtenden rückständigen Entgelte zu bemessen sind. Daß die Rechtsauffassung der belangten Behörde, das Fehlen eines Titels habe den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nicht der Verpflichtung entheben können, an die mP für die titellose, tatsächliche Nutzung der betreffenden Flächen ein Entgelt zu leisten, zutrifft, hat der Gerichtshof im Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (s. unter 11.5.1. ff.). Davon abzurücken, sieht sich der Gerichtshof auch unter Bedachtnahme auf die - wie erwähnt: vom Ansatz her verfehlten - einschlägigen Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt.

7.1. Nach Meinung des Beschwerdeführers haftet dem Spruchpunkt I (Festsetzung des Benützungsentgeltes für den Zeitraum 1966 bis 1984 einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen) insofern Rechtswidrigkeit an, als die belangte Behörde - dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Senates folgend - für die "titellose Einzelnutzung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen" nicht durchgehend einen Betrag in der Höhe von S 0,20 (wie für die Flächen L und N) als angemessen erachtet hat. Da "bis zur Einzelteilung" lediglich eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen möglich gewesen sei, hätte für die Grundflächen E, F, G und K nicht ein Betrag von S 3,--/m2 als angemessen der Entgeltberechnung zugrunde gelegt werden dürfen.

7.2. Abgesehen davon, daß eine Bezugnahme auf die "bis" zur Einleitung des Einzelteilungsverfahrens im Jahr 1965 mögliche landwirtschaftliche Nutzung der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers titellos genutzten Grundflächen schon allein deshalb nicht zielführend ist, weil die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entgeltleistung spruchmäßig die Jahre 1966 bis 1984 erfaßt, führt auch die Argumentation der Beschwerde, es müsse für die Entgeltberechnung durchgehend "landwirtschaftliche Nutzung" als Grundlage herangezogen werden, weil der Regelungsplan der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ex 1928 ausschließlich Weidenutzung und Holznutzung zum Gegenstand habe, nicht weiter. Auch in diesem Zusammenhang verkennt nämlich der Beschwerdeführer, daß es nicht um die gemeinschaftliche Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundflächen, sondern um die davon rechtlich streng zu unterscheidende EINZELnutzung solcher Flächen geht. Letztere aber ist vom Regelungsplan, woran dessen in der Beschwerde wiedergegebene Bestimmungen betreffend die Weidenutzung und Holznutzung keinen Zweifel lassen, nicht umfaßt. Es begegnet demnach keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde der Berechnung des Entgeltes für die titellose Einzelnutzung agrargemeinschaftlicher Flächen einen sachverständig ermittelten Betrag von S 3,--/m2 bzw. S 0,20/m2 (je nach dem, ob die betreffende Fläche nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde XY als gemischtes Baugebiet oder als land- und forstwirtschaftlich gewidmet ausgewiesen ist) als angemessen zugrunde gelegt hat - dies vor allem auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer es unterlassen hat, zur Frage der Angemessenheit des vom Amtssachverständigen ermittelten Benützungsentgeltes in der Höhe von S 3,--/m2 auf gleichermaßen fachkundiger Ebene Stellung zu nehmen (vgl. dazu im übrigen die Ausführungen im Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 unter 11.5.2.).

8.1. In bezug auf die Berechnung des laut Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer zu leistenden Entgeltes habe die belangte Behörde - so die Beschwerde - noch folgende weitere inhaltliche Rechtswidrigkeiten zu vertreten:

Verzugszinsen für das Jahr 1966 ab 1. Mai 1967 und für das Jahr 1968 ab 1. Juli 1967 hätten der mP nicht zugesprochen werden dürfen; gleiches gelte auch für ab 17. April 1989 zugesprochenen Verzugszinsen, weil Zinsen von Zinsen nicht begehrt werden könnten. Es sei überdies nicht berücksichtigt worden, daß die mP schon im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt auf die Geltendmachung des Entgeltes für das Jahr 1966 verzichtet habe. Schließlich scheine der Entgeltanspruch insgesamt verjährt zu sein.

8.2. Keiner dieser Beschwerdeeinwände ist berechtigt. Was die der mP für das Jahr 1966 und das Jahr 1967 (die Anführung des Jahres 1968 in Spruchpunkt I beruht, wie sich aus der Bescheidbegründung, S. 50, ergibt, offensichtlich auf einem Schreibfehler) zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. anlangt, so sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 (11.6.4.) hingewiesen. Gleichfalls das genannte Erkenntnis, und zwar die Erwägungen unter 11.6.5. seien der Behauptung des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Verzicht auf das Entgelt für das Jahr 1966 entgegengehalten. Mit der Ansicht, "Zinsen von Zinsen könnten nicht begehrt werden", übersieht die Beschwerde das Gesetz RGBl. Nr. 62/1868, nach dessen § 3 Zinsen von Zinsen gefordert werden dürfen, (lit. b) wenn fällige Zinsen eingeklagt werden, von diesen vom Tag der Klagsbehändigung an. Über die Höhe der Zinsen entscheidet nach dieser Gesetzesstelle die Verabredung; wurde aber hierüber nichts bedungen, so gelten die gesetzlichen Zinsen (d.s. gemäß § 2 leg. cit. 4 v.H.). Zum Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen wird nochmals auf 11.6.5. des Vorerkenntnisses Zl. 87/07/0074 hingewiesen; der von der belangten Behörde auch insoweit herangezogene Zinssatz von 4 % p.a. trägt dem Umstand Rechnung, daß es an einer gesonderten "Verabredung" über die Höhe der Zinsen fehlt. Auf die Verjährungsbehauptung kann mangels jeglicher Substantiierung in der Beschwerde nicht eingegangen werden. Im übrigen sei dazu angemerkt, daß sich die belangte Behörde zum Fragenkreis der Verjährung im nunmehr bekämpften Bescheid an die im Vorerkenntnis Zl. 87/07/0074 (11.6.5.) enthaltenen einschlägigen Rechtsausführungen gehalten hat.

9.1. Spruchpunkt I wird vom Beschwerdeführer schließlich noch mit dem Hinweis bekämpft, daß die mP "vom westlichen Teil des Grundstückes 280/3 Teile an den Grundbesitzer 363 verkauft (hat), wobei die verkauften Grundstücksteile des Sägelagerplatzes K ebenfalls Gegenstand der Entgeltberechnung sind", und dieser Umstand von der belangten Behörde außer acht gelassen worden sei.

9.2. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht. Im Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde vom 6. August 1988 findet sich die im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebene Feststellung, daß unter Zugrundelegung des Teilungsausweises des Dipl. Ing. M. (Zl. 1059/81) einerseits im Bereich der Fläche H vom Grundstück 280/12 ein Teil von 82 m2 (Trennstück 4) abgetrennt und mit dem Grundstück 280/3 vereint, anderseits im nördlichen Teil von der Parzelle 280/3 ein Teil von 130 m2 (Trennstück 5) abgetrennt und der Parzelle 363 zugeschrieben worden sei. "Somit" - so der Gutachter zusammenfassend - "ist die Parzelle 280/3 nunmehr um 48 m2 kleiner als vor der Grundteilung". Diese frühestens im Jahr 1981 - maßgebend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 431 ABGB die grundbücherliche Durchführung - erfolgte Reduktion hat der Sachverständige und ihm folgend die belangte Behörde bei der Entgelt-Berechnung nicht berücksichtigt: Aus der insoweit maßgebenden "Zusammenstellung" des Sachverständigen (ohne Datum) ist ersichtlich, daß die Grundfläche K (= 280/3) nach wie vor (laut Plan des Dipl.Ing. G. vom 29. Juni 1971) mit

4.329 m2 und die titellos genutzte Fläche aus K mit 2.729 m2 (4.329 m2 - 1.600 m2) angenommen wurde. Der vorzitierten, unmißverständlichen Aussage des Gutachtens entsprechend hätte die belangte Behörde für die Zeit ab der grundbücherlichen Durchführung bis 1984 das Ausmaß der ohne Titel genutzten Fläche aus K lediglich mit 2.681 m2 (2.729 m2 - 48 m2) festlegen dürfen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich, hätte die belangte Behörde in der bezeichneten Hinsicht Ermittlungen vorgenommen, der für die titellose Einzelnutzung festgesetzte Gesamtbetrag in der Höhe von S 383.875,16 ändert, blieb der Sachverhalt in Ansehung des Spruchpunktes I in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Ferner sieht sich der Gerichtshof noch zu der Bemerkung veranlaßt, daß für ihn nicht erkennbar ist - insoweit fehlt es an einer Begründung -, auf welche Weise die belangte Behörde zu dem in Spruchpunkt I angeführten Endtermin "16.4.1989", bis zu dem Verzugszinsen zu bezahlen sind, gelangt ist.

10. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG). Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).

11. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

12. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

13. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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