§ 22.
Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40263284
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