VwGH 87/07/0074

VwGH87/07/00741.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des 1. Dr. JK, der 2. AK, der 3. Mag. CK, der 4. Mag. MK, alle in B, alle vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. Jänner 1987, Zl. Agrar 11-423/5/87, betreffend Festsetzung von Benützungsentgelten und Räumung von Grundstücken (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft "Nachbarschaft N", vertreten durch den Obmann AO, G), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1041;
ABGB §1091;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §114;
FlVfLG Krnt 1979 §115;
FlVfLG Krnt 1979 §116;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1041;
ABGB §1091;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §114;
FlVfLG Krnt 1979 §115;
FlVfLG Krnt 1979 §116;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang der Anfechtung, d.h. soweit er sich mit seinen vier Spruchpunkten an die Beschwerdeführer richtet, aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1980, Zlen. 22, 172/80, und vom 8. Mai 1984, Zl. 84/07/0013, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis sind die Beschwerden des Johann K., des am 11. Juni 1981 verstorbenen Vaters der nunmehrigen Beschwerdeführer, und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 1. Oktober 1979 betreffend Festsetzung von Benützungsentgelten und Räumung von Liegenschaften - damit war u.a. einer Berufung des Johann K. gegen die Spruchabschnitte 2. und 3. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 4. Juli 1978 insofern stattgegeben worden, als diese beiden Spruchabschnitte behoben und die darin behandelte Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz verwiesen wurde (§ 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 1 AgrVG 1950) - als unbegründet abgewiesen worden. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Verlassenschaft nach Johann K. gegen den im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des LAS vom 17. Oktober 1983 - damit war der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der ABB vom 13. Mai 1982 insofern stattgegeben worden, als dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit (neuerlich) zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde (§ 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 1 AgrVG 1950) als unbegründet abgewiesen.

Der Gerichtshof hat sein die kassatorische Entscheidung des LAS bestätigendes Erkenntnis Zlen. 22, 172/80 im wesentlichen damit begründet, daß die Behörde erster Instanz weder in ihrem Bescheid vom 4. Juli 1978 noch in dem zugrunde gelegenen Verfahren Feststellungen bezüglich des für die ausgesprochene Verpflichtung zur Entrichtung eines Betrages von S 259.596,60 für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sowie des für die Räumung von Grundstücken und Grundstücksteilen maßgebenden Sachverhaltes getroffen habe. Für eine solche Entscheidung aufgrund des Antrages der Agrargemeinschaft seien nämlich, wie der LAS richtig erkannt habe, Feststellungen vonnöten, ob und in welchem Umfang und in welcher Art vertragliche Vereinbarungen in der zeitlichen Abfolge seit dem Jahr 1941 über die Benutzung der Grundflächen und der hiefür zu leistenden Entgelte zwischen der Agrargemeinschaft und Johann K. zustande gekommen seien. Zur Begründung seines Erkenntnisses Zl. 84/07/0013 führte der Gerichtshof im wesentlichen aus, daß die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren und auch im Bescheid vom 13. Mai 1982 Feststellungen im Sinne der Aufträge des LAS (Bescheid vom 1. Oktober 1979) i.V.m. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 22, 172/80 nicht getroffen habe; insbesondere habe die ABB keine Ermittlungen darüber angestellt, ob und in welchem Umfang und in welcher Art in der zeitlichen Abfolge vertragliche Vereinbarungen über die Benützung der Grundflächen A bis O im Sinne des Lageplanes vom 1. Juni 1980 zustande gekommen seien. Es sei notwendig, die seinerzeitigen Aufträge zu erfüllen und den diesbezüglichen Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Im fortzusetzenden Verfahren (dritten Rechtsgang) werde von der Erstinstanz auch zu klären sein, ob Ansprüche auf Benützungsentgelt erhoben bzw. weiter aufrechterhalten würden; bejahendenfalls werde über diese abzusprechen sein.

2.1. In dem aufgrund des hg. Erkenntnisses Zl. 84/07/0013 fortgesetzten Verfahren (dritten Rechtsgang) hat die ABB nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen den Bescheid vom 29. Oktober 1985 erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Auf Grund des § 91 FLG LGBl. Nr. 64/1979 in Verbindung mit § 1090 ff ABGB und § 560 ff ZPO in der geltenden Fassung wird entschieden:

1. Frau KK, Herr Dr. JK, Frau AK, Frau Mag. CK und Frau MK als Eigentümer der Einlagezahlen 391 und 373 je KG. X haben zur ungeteilten Hand den Betrag von S 503.423,70 samt Zinsen ab 1.1.1985 bis zum Zahlungstag bei sonstiger Exekution nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Nachbarschaft N auf deren Konto Nr. 30006/894 bei der Raiffeisenbank O, Hauptanstalt G zur Einzahlung zu bringen.

2. Der Antrag der Nachbarschaft N auf Räumung der durch die Besitzer K in Anspruch genommenen Grundflächen der Nachbarschaft wird als unbegründet abgewiesen."

2.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Partei einerseits und der KK. sowie der Erst- bis Viertbeschwerdeführer anderseits ist der Bescheid des LAS (der belangten Behörde) ergangen, dessen Spruch - in Abänderung und Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides - folgenden Wortlaut hat:

I.

"Als Entschädigung für die Nutzung von agrargemeinschaftlichen Flächen der Liegenschaft EZ. 203 (Gemeingut der Ortschaft N) in den Jahren 1966 bis einschließlich 1984 haben die Eigentümer der Liegenschaften EZ. 373 sowie EZ. 391, je KG X, an die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' zu Handen des Obmannes, Herrn AO, G, nachstehende Beträge zu bezahlen:

KK

S

11.177,29

Dr. JK

S

263.868,64

AK

S

176.843,86

Mag. CK

S

2.794,32

MK

S

2.794,32

II.

Die genannten Beträge sind von den Verpflichteten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Zwangsfolge auf das bei der Raiffeisenbank O, Hauptanstalt G, erliegende Konto Nr. 30006/894, anzuweisen.

II.

Es wird festgestellt, daß die in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan mi der Farbe rot gekennzeichneten Flächen im Ausmaß von 309 m2, 1330 m2, 93 m2, 528 m2 und 1500 m2 = 3760 m2 als Gegenstand eines zwischen der Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' einerseits sowie der KK und den Rechtsnachfolgern des Johann K im Eigentum der Liegenschaften EZ. 373 und EZ. 391, je KG X, andererseits existenten Bestandsverhältnisses anzusehen sind. Dieses gilt auch für das Recht der Benützung des von der Bundesstraße zur Villa K führenden Fußweges sowie das Wasserleitungsrecht über die Parz. 280/8 und 280/1.

III.

Mit Ausnahme der in Punkt II. angeführten, im beiliegenden Plan mit rot gekennzeichneten Flächen, sind alle Grundstücke bzw. Grundstücksteile der Parz. 280/8, 280/12, 280/15, 81/9, 280/3 und 280/2, je KG X, welche noch belegt bzw. genutzt werden, von den Benützern bis längstens 30.6.1987 frei von allen Fahrnissen geräumt an die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' zu übergeben.

Hinsichtlich der im Plan, Beilage 1, als Bestandsflächen gekennzeichneten Flächen wird der Räumungsantrag der Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' als unbegründet abgewiesen.

IV.

Unter einem wird der Agrarbezirksbehörde Villach aufgetragen, im Zuge eines durchzuführenden Ortsaugenscheines unter Beiziehung der Parteien dieses Verfahrens die im beiliegenden Plan, Beilage 1, mit rot gekennzeichneten Flächen in der Natur auszuzeigen."

In der Rechtsmittelbelehrung ist unter Bezugnahme auf § 7 Agrarbehördengesetz i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 476/1976 ausgeführt, daß gegen diesen Bescheid "kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (sei)".

In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde zunächst einen Überblick über die wesentlichen Stationen des bisherigen Verfahrensverlaufes, stellte sodann die Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei dar, zeichnete daran anschließend die von ihr bis zur Erlassung des Bescheides gesetzten Verfahrensschritte nach (Einholung eines Amtssachverständigengutachtens, Einvernahme mehrerer Zeugen im Rahmen einer von ihr am 19. Jänner 1987 durchgeführten Verhandlung) und faßte schließlich ihre auf der Basis des Ermittlungsverfahrens gewonnenen rechtlichen Erwägungen in elf Punkten zusammen. Aus diesen Erwägungen seien im folgenden die für die Beurteilung des Beschwerdefalles wesentlichen Aussagen in geraffter Form festgehalten:

Den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung zu der von der ABB ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung "zur ungeteilten Hand" sei beizupflichten; eine derartige Verpflichtung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Dieser Mangel habe jedoch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde behoben werden können. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 203 KG X; die Liegenschaft EZ. 391 KG X sei aufgrund eines aus dem Jahre 1953 stammenden Übereinkommens mit 1/82-Anteil an dieser Agrargemeinschaft beanteilt; diese Liegenschaft stehe im bücherlichen Hälfteeigentum der KK. und des Johann K; letzterer sei schließlich bücherlicher Alleineigentümer der EZ. 373 KG X. Aufgrund der Einantwortungsurkunde des BG Gastein vom 5. September 1984 seien nach dem Ableben des Johann K. bei der Liegenschaft EZ. 391 die vier Kinder des Verstorbenen, d. s. die Beschwerdeführer, zu je 1/8 eingeantwortet worden, während bei der Liegenschaft EZ. 373 der Erstbeschwerdeführer zu 6/10 und die Zweitbeschwerdeführerin zu 4/10 Eigentümer geworden seien. Eine Verbücherung dieser Urkunde sei bislang nicht erfolgt. Die Genannten seien jedoch als Rechtsnachfolger des Johann K. und nunmehrige Eigentümer bzw. Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaften anzusehen. Aus dieser Tatsache ergebe sich, daß Zahlungsverpflichtungen, die aus der gegenständlichen Grundstücksnutzung herrührten, nach den genannten Anteilsrechten aufzuteilen seien. Diesem Grundsatz sei im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Unter Hinweis auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 22, 172/80 und 84/07/0013 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß eine klare Differenzierung bzw. Trennung jener Flächen, die als Gegenstand eines Pachtverhältnisses anzusehen seien, von solchen, die sich Johann K. auf eine wie immer zu qualifizierende Art eigenmächtig zur Nutzung angeeignet habe, vorgenommen werden könne und müsse. Auch wenn die ABB nunmehr den im Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1983 erteilten Aufträgen teilweise entsprochen habe, so sei die Entscheidung der Erstinstanz im Ergebnis dennoch unrichtig und in der Begründung mangelhaft. Die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hätten unter keinen Umständen zu dem Bescheid vom 29. Oktober 1985 führen dürfen, daß nämlich für alle Flächen ein Bestandverhältnis vorläge. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der Aktenlage veranlaßt gesehen, das Beweisverfahren entsprechend zu ergänzen. So seien vor allem jene Zeugen nochmals vernommen worden, deren Aussage zum Verhandlungsgegenstand wesentlich erschienen sei; außerdem sei ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde erstellt worden, das den Parteien nachweislich zugemittelt worden sei. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei hingegen dem Begehren des Beschwerdevertreters, die im seinerzeitigen Zivilgerichtsverfahren vernommenen Zeugen nochmals einzuvernehmen, nicht entsprochen worden. Einerseits würden die durchgeführten Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen über Ausmaß und Dauer der Benützung der gegenständlichen Flächen, ein eindeutiges und klares Bild bieten, anderseits seien die vorhandenen Planunterlagen durchaus ausreichend, diese Zeugenaussagen entsprechend zu untermauern. In der Folge gab die belangte Behörde einen chronologischen Überblick über einzelne maßgebende Ereignisse, insbesondere über die im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit stehenden Beschlüsse der Agrargemeinschaft, da nur auf diese Weise die "nunmehr getroffene Entscheidung verständlich gemacht werden (könne)". Angeführt wurden - unter Bezeichnung des für das gegenständliche Verfahren als wesentlich erachteten Inhaltes - der zwischen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft und Johann K. abgeschlossene Kaufvertrag vom 14. Februar 1941; der Beschluß der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 23. März 1952; der Beschluß der Vollversammlung vom 20. Juni 1953; das Übereinkommen vom 18. Juni 1953 betreffend den Erwerb von 1/82-Anteil an der Agrargemeinschaft durch Johann und KK.; der Beschluß der Vollversammlung vom 8. März 1959; der Beschluß der Vollversammlung vom 14. Februar 1962; der Beschluß der Vollversammlung vom 5. April 1965; der Beschluß der Vollversammlung vom 8. Februar 1967 und der Beschluß der Vollversammlung vom 27. April 1967. Dieser chronologische Ablauf stelle folgendes außer Zweifel:

Aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Februar 1941 sei ein Bestandverhältnis im Sinne des § 1091 ABGB zustande gekommen; dies bedeute, daß es eine "Pachtfläche" gebe, hinsichtlich welcher zwischen Johann K. und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Einvernehmen sowohl über die Benützung als auch über das Entgelt geherrscht haben müsse. Weiters sei als erwiesen anzunehmen, daß K. die ursprünglich "reine" Pachtfläche nach 1960, insbesondere in den Jahren 1962, 1963 und 1964, beträchtlich ausgeweitet habe. Bezüglich dieser hinzugekommenen Flächen liege keine konkrete Pachtvereinbarung oder ein sonstiges Vertragsverhältnis zwischen K. und der Agrargemeinschaft vor. Vielmehr seien diese Flächen ohne ausdrückliches Einverständnis der Eigentümerin in Benützung genommen worden. Aus dem Umstand, daß bei K. hiefür ein "Pachtzins" eingehoben bzw. in Rechnung gestellt worden sei, könne noch nicht geschlossen werden, daß auch für die letztgenannten Flächen ein Bestandverhältnis zustandegekommen sei. Daß diese Benützung von der Eigentümerin letztlich geduldet bzw. stillschweigend toleriert worden sei, habe ebenfalls nicht bestandbegründend wirken können. Ohne Zweifel sei aber für Johann K. auch hinsichtlich jener Flächen die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes aufrecht. Derjenige nämlich, der eine Sache ohne Vertrag und ohne sich auf einen zureichenden Rechtsgrund für die Unentgeltlichkeit berufen zu können, zu seinem Nutzen verwende, müsse hiefür ein Entgelt leisten. Zur primären Beurteilungsgrundlage über den gegenständlichen Anspruch müsse der Beschluß der Vollversammlung vom 8. Februar 1967 herangezogen werden, in welchem ein Betrag von S 3,--/m2 als "Pachtschilling" festgesetzt worden sei. Da dieser Beschluß so wie jener vom 27. April 1967 letztendlich in Rechtskraft erwachsen sei, müsse auch davon ausgegangen werden, daß der Vorschreibung der Agrargemeinschaft vom 29. März 1967 (als Rechnung bezeichnet) - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - gewissermaßen Anerkennungswirkung zukomme. Nicht verifiziert hingegen hätten die Flächenausmaße nach der genannten Rechnung vom 29. März 1967 werden können; in diesem Punkt sei aufgrund der Zeugenaussagen, des Vermessungsplanes des Dipl.Ing. G und eines Vermessungsplanes der ABB entschieden worden. Zu erwähnen sei dazu noch, daß die Agrargemeinschaft auf ein Entgelt für die Nutzung der Flächen A (teilweise) und H (zur Gänze) ausdrücklich verzichtet habe, weshalb diese Flächen nicht in die Entgeltberechnung einbezogen worden seien. Daß die Beweisführung über die Entwicklung dieses "Nutzungsproblems" in einem Zeitraum von über 25 Jahren überhaupt möglich gewesen sei, sei in der Beweiskraft der Zeugenaussagen gelegen, an deren Glaubwürdigkeit die belangte Behörde keine Zweifel gehegt habe. Da in gewissen Punkten diese Zeugenaussagen nicht zu 100 % konform gegangen seien, was in Anbetracht des verstrichenen, sehr langen Zeitraumes nicht verwunderlich sei, habe die belangte Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vorgehen müssen. Zu einem Punkt sei die im wesentlichen übereinstimmende Darstellung der Zeugen widerlegt worden, und zwar in der Benützung der mit I und J bezeichneten Grundstücke. Hiezu habe nämlich anhand eines aus dem Jahre 1954 stammenden Luftbildes eindeutig als erwiesen angenommen werden können, daß die genannten Flächen bereits vor 1960 bzw. vor dem Zeitpunkt der offensichtlichen Flächenausdehnung durch Johann K. benützt worden seien. Dazu komme, daß diese beiden Flächen als Bestandteil der im Kaufvertrag vom 14. Februar 1941 angeführten Grundstücke 280/3 und 85/1 angesehen werden müßten. Aus verschiedenen - näher dargelegten Gründen hätten Zinsen in der Höhe von 12 %, Mehrwertsteuer und die Wertsteigerung entsprechend dem Verbraucherpreisindex nicht berücksichtigt werden können. Ins Kalkül gezogen hätten lediglich die gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 % werden können.

Was die Berechnung des Pachtschillings und des Nutzungsentgeltes anlangt, legte die belangte Behörde dar, daß die Berechnung der einzelnen Flächen dem Vermessungsplan des Dipl.Ing. G vom 29. Juni 1971 folge (A bis N, jedoch ohne H); dazu komme noch die Fläche O. Die Flächen A, E, F, G, I, J, K, L, N, O seien von Johann K. gewerblich genutzt worden bzw. würden von dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum der Liegenschaft EZ. 373 gewerblich genutzt. Die genutzten Flächen B, C, D und M seien seinerzeit von Johann und KK. als Hälfteeigentümer der EZ. 391 und nach dem Tod des Erstgenannten gemeinsam von dessen Rechtsnachfolgern und KK. nach den weiter oben erwähnten Anteilen genutzt worden. Nach einer Darstellung der im Laufe der Jahre durch diverse Grundablösen und -abtrennungen vorgenommenen Verschiebungen im Ausmaß einzelner der vorhin angeführten Grundstücke wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß das Ausmaß der in den Jahren von 1966 bis 1984 belegt gewesenen Fläche

A auf dem Grundstück 280/1 nicht mehr feststellbar sei, weshalb entsprechend der Vermessung durch die ABB als Ausmaß für die Entschädigungsberechnung 309 m2 zugrunde gelegt worden seien. Für die Flächen B und C, die beide innerhalb der eingezäunten Gartenfläche bei der "Villa K" lägen, sei in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 8. Februar 1967 als Entschädigung ein Pauschalbetrag von jährlich S 1.000,-- festgesetzt worden; dieser Betrag sei auch bei der Berechnung eingesetzt worden. Nach dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde sei ein Betrag von S 3,--/m2 als Nutzungsentgelt für als Bauland gewidmete Flächen und ein Betrag von S 0,20/m2 für landwirtschaftlich gewidmete Flächen als angemessen zu bezeichnen. Eine Differenzierung der Entschädigung nach gewerblich und nicht gewerblich genutzten Flächen sei nicht üblich. Im Anschluß daran findet sich hinsichtlich der Flächen A bis O eine tabellarische Aufstellung über das Ausmaß und den Zeitraum der Nutzung. Zu den von ihr als Pachtflächen ermittelten Flächen führte die belangte Behörde aus, daß diese Qualifikation auf A, B (im Hinblick auf den beigeschlossenen Lageplan auch C) sowie I, J und aus K eine Fläche von rund 1.500 m2 (= Sägelagerplatz) zutreffe. Hinsichtlich der Flächen I, J und K ergebe sich dies auch aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 14. Februar 1941. Von KK. und Johann K. bzw. dessen Rechtsnachfolgern seien bisher S 4.000,-- jährlich bezahlt worden; davon für gewerblich genutzte Flächen S 3.480,-- (Sägelagerplatz: S 3.180,--; Autogarage und Abstellplatz: S 300,--) und für nicht gewerblich genutzte Flächen S 520,-- (Garten:

S 500,--; Wasserleitungs- und Gehrecht: S 20,--). Die von K. jährlich bezahlte Summe von S 4.000,-- sei bei der Festsetzung des von den Beschwerdeführern zu entrichtenden Entgeltes berücksichtigt worden. Gehe man zum Zeitpunkt 14. Februar 1962 von einem Pachtschilling von S 3.180,-- für den "reinen" Sägelagerplatz aus, so könne daraus aufgrund des gegebenen Quadratmetersatzes von S 1,50 auf eine benützte Pachtfläche im Ausmaß von 2.120 m2 geschlossen werden (3.180 : 1,50 = 2.120). Wenn in diesem Punkt die Meinungen über die damalige Festsetzung des Betrages von S 4.000,-- auseinandergingen - die mitbeteiligte Agrargemeinschaft begründe den Teilbetrag von S 3.180,-- aus der belegten Quadratmeteranzahl, während die Beschwerdeführer von einem willkürlich gewählten Betrag sprächen -, so erscheine die Version der Agrargemeinschaft nicht nur glaubwürdiger, sondern auch logischer. Erhärtet werde die Annahme durch die einleuchtende Angabe der Agrargemeinschaft, daß zum damaligen Zeitpunkt alle von den Bretterstößen belegten Flächen durch Abschreiten einzeln ermittelt worden seien und eine Addition dieser Flächenausmaße als Grundlage für die Festsetzung des Pachtzinses und Nutzungsentgeltes gedient habe. Daß der Entschädigungszeitraum in der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde lediglich bis 31. Dezember 1984 reiche, habe seinen Grund darin, daß die Agrargemeinschaft ihren Anspruch nur bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe. Hinsichtlich der einzelnen Flächenausmaße und der hiefür festgesetzten Nutzungsentgelte bzw. Pachtbeträge werde im Wege der dem Bescheid angeschlossenen Beilage 2 eine genaue Aufstellung "zur Erklärung bzw. Erläuterung" gegeben.

Hinsichtlich jener Flächen, die als Gegenstand des Bestandverhältnisses anzusehen seien, sei der von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gestellte Räumungsantrag abzuweisen gewesen. Sollte der Mitbeteiligten an einem Weiterbestand des Bestandverhältnisses nicht mehr gelegen sein, so bedürfe es von ihrer Seite einer ausdrücklichen Kündigung. Was die übrigen Flächen betreffe, sei es unerläßlich, deren Eigentümer in die Lage zu versetzen, hierüber frei zu verfügen und diese Grundstücke auch selbst benützen zu können. Dies habe die Verpflichtung der derzeitigen Benützer zur Folge, diese Flächen geräumt von allen Fahrnissen an die Agrargemeinschaft zu übergeben.

Der der Erstinstanz erteilte Auftrag, die im Spruch genannten Pachtflächen in der Natur auszuzeigen, sei im Hinblick darauf erforderlich, daß diese Flächen nicht mit den Grundstücksgrenzen identisch seien. Es müsse daher als unerläßliche Information für die Parteien betrachtet werden, ihnen das Ergebnis des Verfahrens auch in der Natur zu dokumentieren.

Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß es für die belangte Behörde äußerst schwierig gewesen sei, die Ermittlungsergebnisse entsprechend zu objektivieren. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19. Jänner 1987 sei jedoch der Sachverhalt als vollständig erhoben und die Beweisführung als logisch tragfähig anzusehen gewesen.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides - soweit sich diese an sie richten -

in ihren Rechten verletzt: und zwar in ihrem Recht, nicht zur Zahlung der in Spruchpunkt I angeführten Beträge verpflichtet zu werden; dadurch, daß der Umfang eines ihnen zustehenden Bestandrechtes rechtswidrig (in zu geringem Ausmaß) festgestellt worden sei (Spruchpunkt II); in ihrem Recht, die in Spruchpunkt III angeführten Grundstücke nicht räumen zu müssen; dadurch, daß der ABB rechtswidrigerweise aufgetragen worden sei, die im Plan, Beilage 1 zum Bescheid, rot gekennzeichneten Flächen als Bestandflächen u.a. den Beschwerdeführern in der Natur auszuzeigen (Spruchpunkt IV). Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in dem sie betreffenden Umfang. Im übrigen behaupten die Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides und leiten daraus die Nichterschöpfung des Instanzenzuges und weiters die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung ab.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was zunächst die Frage der behaupteten Nichterschöpfung des Instanzenzuges anlangt, so hat der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 1. Juli 1987 die von den Beschwerdeführern gegen den vorliegend bekämpften Bescheid erhobene Berufung gemäß §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 AgrbehG als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Entscheidung aus den darin enthaltenen Gründen an. Es ist demnach in die meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.

2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer haftet dem bekämpften Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (gleichzeitig inhaltliche Rechtswidrigkeit) deshalb an, weil sie im Spruchpunkt II eine Sachentscheidung getroffen habe, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Erstbehörde gewesen sei. Spruchpunkt II hätte eine entsprechende Feststellung seitens der ABB zur Voraussetzung gehabt.

2.2. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Mit Spruchpunkt II ihres Bescheides vom 29. Oktober 1985 hat die ABB den Antrag der mitbeteiligten Agrargemeinschaft auf Räumung der u. a. durch die Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Grundflächen der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen. Dieser Abspruch impliziert, wie der hier zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung eindeutig zu entnehmen ist, die Feststellung, daß (nach Meinung der ABB) für alle in Betracht kommenden, von den Beschwerdeführern beanspruchten Grundflächen ein Bestandverhältnis vorliege. Die belangte Behörde hat somit in dieser Hinsicht die ihr durch § 66 Abs. 4 AVG 1950 gesetzten Grenzen nicht überschritten.

3.1. Unzuständigkeit der eingeschrittenen Agarbehörden erblicken die Beschwerdeführer des weiteren darin, daß im Beschwerdefall u.a. auch über rückständige Kostenbeiträge im Sinne des § 116 i.V.m. § 114 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - FLG 1979 entschieden worden sei, obwohl die Voraussetzungen des § 116 leg. cit. nicht vorgelegen seien. Da der mitbeteiligten Agrargemeinschaft für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gemäß § 116 Abs. 4 leg. cit. die politische Exekution eingeräumt sei, hätten die Agrarbehörden insoweit nicht "in der Sache" entscheiden dürfen.

3.2. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer den Inhalt der §§ 114 und 116 FLG 1979. Richtig ist, daß im Jahre 1965 hinsichtlich der mitbeteiligten Agrargemeinschaft das Einzelteilungsverfahren nach den Bestimmungen des damals in Kraft gestandenen Gesetzes LGBl Nr. 7/1936 eingeleitet worden ist (Bescheid der ABB vom 17. August 1965, bekanntgemacht mit Kundmachung vom 2. September 1965). Damit ist aber keineswegs gesagt, daß es sich bei den im Beschwerdefall von der Mitbeteiligten geltend gemachten rückständigen Geldleistungen um die Einbringung von Parteien dieses Einzelteilungsverfahrens aufgrund desselben erwachsenen (in ursächlichem Zusammenhang mit diesem stehenden) Kosten handelt. Die beschwerdegegenständliche Angelegenheit ist in allen ihren im angefochtenen Bescheid spruchmäßig entschiedenen Fragen, somit auch hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Leistung betragsmäßig festgesetzter Entgelte, als Streitigkeit zwischen den Parteien des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens "über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren (hier: das Einzelteilungsverfahren) einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke" zu qualifizieren. Diese Streitigkeit, die während des (noch immer anhängigen) Einzelteilungsverfahrens entstanden ist, und zu deren Entscheidung daher im Grunde des § 98 Abs. 2 und 4 FLG 1979 die Agrarbehörden berufen sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1975, K 1-3/74), ist nicht - was die Beschwerdeführer offensichtlich annehmen - als aus dem Agrargemeinschaftsverhältnis erwachsen anzusehen. Sie resultiert vielmehr daraus, daß zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Uneinigkeit darüber herrscht, ob und gegebenenfalls welche seinerzeit von Johann K. zur ausschließlichen Nutzung übernommene (und nach Meinung der belangten Behörde nunmehr von den Beschwerdeführern genutzte) Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufgrund eines Titels (etwa eines Bestandvertrages) oder ohne Titel benützt werden, und - darauf aufbauend - weiters, wie hoch die für diese Einzelnutzung zu entrichtenden rückständigen Entgelte zu bemessen sind. Zur Beurteilung dieser Streitfragen sind aber im Hinblick auf § 98 Abs. 3 FLG 1979 allein - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen.

Ebensowenig wie die insoweit behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist, trifft die Beschwerdebehauptung zu, daß mangels Zahlungsaufforderung nach § 116 Abs. 3 FLG 1979 die Zuerkennung gesetzlicher Verzugszinsen rechtswidrig sei. Auch der Zuspruch solcher Zinsen findet seine Grundlage in den Normen des ABGB (§§ 1333, 1334; vgl. dazu näher unter 11.6.4.). Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das die Verpflichtung einzelner Parteien zur Bezahlung von Beiträgen an eine Bringungsgemeinschaft nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1985, Zlen. 85/07/0093 ff., ist demnach im vorliegenden Zusammenhang verfehlt.

4.1. Dem als Rechtsrüge vorgetragenen Beschwerdeeinwand, die Anträge der mitbeteiligten Agrargemeinschaft seien nicht geeignet, einen Leistungsbescheid im Sinne des Spruchpunktes I des bekämpften Bescheides herbeizuführen, ist folgendes entgegenzuhalten.

4.2. Mit dem ersten bei der ABB eingebrachten Antrag auf Erlassung eines exekutionsfähigen Bescheides vom 27. April 1970 begehrte die mitbeteiligte Agrargemeinschaft für die Jahre 1966 bis 1969 von Johann K. ein jährliches Entgelt von S 25.081,--. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches bezog sich die Mitbeteiligte auf den Vollversammlungsbeschluß vom 8. Februar 1967 und die auf dieser Grundlage dem Johann K. ausgestellte Rechnung vom 29. März 1967. Mit dieser Rechnung wurde dem Genannten für die Jahre 1966 und 1967 jeweils der Betrag von S 25.081,-- vorgeschrieben, wobei in den Positionen 1. bis 8. die einzelnen Objekte der Nutzung durch Johann K., jeweils unter exakter Angabe des genutzten Flächenausmaßes und teilweiser Nennung der Grundstücksnummer, näher bezeichnet wurden. In dem in den Jahren 1975 - 1985 bei der ABB gestellten Folgeanträgen (insgesamt Erweiterung der begehrten Nutzungsentgelte für die Jahre 1972 - 1984) hat die Agrargemeinschaft das geforderte jährliche Entgelt auf S 22.633,-- reduziert. Sie hat hiebei an den ihr mit dem (in der Folge als nichtig aufgehobenen) Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. April 1973, 22 Cg 162/72, für die Jahre 1970 und 1971 zugesprochenen Betrag von jeweils S 22.633,-- angeknüpft. Keinem dieser Folgeanträge ist hingegen zu entnehmen, daß die Mitbeteiligte mit der Reduktion des begehrten Entgeltes auch eine Änderung der Nutzungsobjekte vorgenommen hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß sich sämtliche Erweiterungsanträge auf die dem Erstantrag vom 27. April 1970 zugrunde gelegenen Objekte und Flächen (in dem vom Landesgericht Klagenfurt und in der Folge von der belangten Behörde für ihre Entscheidungsfindung herangezogenen und von den Beschwerdeführern anerkannten Plan des Dipl.Ing. G. vom 29. Juni 1971 mit "A" bis "N" bezeichnet) bezogen haben. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß solcherart dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinlänglich bestimmte Anträge der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zugrunde lagen. Die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit dieses Abspruches liegt somit nicht vor.

5.1. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde auf die im FLG 1979 aufgestellten Grundsätze für die Durchführung eines Einzelteilungsverfahrens nicht Bedacht genommen habe. Gemäß § 101 leg. cit. seien die während eines solchen Verfahrens durch Erklärung der Parteien vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen bindend. Da der Obmann der mitbeteiligten Agrargemeinschaft am 7. Dezember 1965 und in der Verhandlung am 17. August 1965 die Erklärung abgegeben habe, daß "die Pachtverträge" zwischen Johann K. und der Agrargemeinschaft eingehalten würden, liege nicht nur ein zivilrechtliches Anerkenntnis vor, sondern würden die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer auf Wahrung der Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Einleitung des Einzelteilungsverfahrens geherrscht habe, verletzt.

5.2. Daß die Agrarbehörden im vorliegenden Fall nicht nach den Bestimmungen des FLG 1979 über das Einzelteilungsverfahren, sondern nach den Normen des bürgerlichen Rechtes zu entscheiden hatten, wurde bereits oben II.3.2. dargetan. Was das angebliche zivilrechtliche Anerkenntnis des Obmannes der mitbeteiligten Agrargemeinschaft aus dem Jahre 1965 anlangt, so steht das Vorbringen der Beschwerdeführer, es habe sich diese Erklärung des Obmannes auf "die Pachtverträge" (gemeint wohl: alle in Rede stehenden von Johann K. genutzten Grundflächen erfassend) bezogen, mit ihren eigenen Ausführungen an anderer Stelle der Beschwerde in Widerspruch, wonach sich - so unter Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1979 - aus einer vor der ABB am 7. Dezember 1965 aufgenommenen Niederschrift ergebe, daß der damalige Obmann der mitbeteiligten Partei erklärt habe, daß "die mit Hans K. getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Pachtung von Teilen der Parzelle 280/8 (richtig: 280/3) von der Nachbarschaft anerkannt (würden)". Die Erklärung des Obmannes bezog sich demnach lediglich auf Teilflächen eines einzigen Grundstückes, und zwar offensichtlich auf jene, die von Johann K. von Anfang an (Grundlage Kaufvertrag vom 14. Februar 1941) als Lagerflächen genutzt worden waren. Eben jene Flächen aber wurden (neben anderen) in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als von einem "existenten Bestandverhältnis" erfaßt bezeichnet (1.500 m2 aus der Fläche K laut beigeschlossenem Lageplan).

Die behauptete Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer ist sohin auch in diesem Punkt nicht zu erkennen.

6.1. Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist der angefochtene Bescheid nach Meinung der Beschwerdeführer auch deshalb behaftet, weil die belangte Behörde den Vollversammlungsbeschluß der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom 23. März 1952 nicht beachtet habe. Danach hätten Mitglieder der Agrargemeinschaft für die Nutzung agrargemeinschaftlichen Grundes S 5,-- pro Jahr als Zins zu bezahlen. Soweit die Nutzung der Stammsitzliegenschaft der Beschwerdeführer EZ. 391 mit den Flächen A bis E und M in Frage stehe, hätte demnach das Zahlungsbegehren der Mitbeteiligten auch aus diesem Grund abgewiesen werden müssen.

6.2. Diese Rüge steht in Widerspruch zu der ausdrücklichen Beschwerdebehauptung, daß hinsichtlich der Flächen A bis E und M Bestandverträge vorlägen. Abgesehen davon hat der besagte Vollversammlungsbeschluß, der sich im übrigen nur auf "Objekte, welche auf Ortschaftsgrund stehen" bezieht, ausschließlich eine Entgeltregelung für eine gemeinschaftliche, nicht aber - was im Beschwerdefall allein zur Diskussion steht - für eine Einzelnutzung von Grundstücken der Agrargemeinschaft zum Gegenstand.

7.1. Die Beschwerde macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe bei ihrer Entscheidung nicht alle vorgelegten Beweismittel gewürdigt, insbesondere nicht das Luftbild aus dem Jahre 1954 in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Darüber hinaus habe sie nicht auf die Aussagen mehrerer namentlich genannter Personen im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu 22 Cg 162/72 (LG Klagenfurt) Bedacht genommen. Wäre dies geschehen, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß nach dem Vollversammlungsbeschluß der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom 14. Februar 1962 eine Ausdehnung des Bestandverhältnisses hinsichtlich der Flächen F, G, I, J, K, L und N nicht erfolgt sei.

7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) insoweit zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen demnach zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A).

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unter den genannten Gesichtspunkten mangelhaft wäre: Im Rahmen der am 19. Jänner 1987 stattgefundenen Verhandlung hat die belangte Behörde insgesamt sechs Personen als Zeugen einvernommen, darunter auch solche, die bereits vor Gericht ausgesagt hatten. Sie hat diese Zeugenaussagen, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides unschwer zu entnehmen ist, detailliert wiedergegeben und ausreichend gewürdigt. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat sie auch das aus dem Jahre 1954 stammende Luftbild in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Dies in einer durchaus auf der Linie der Beschwerdeführer liegenden Weise, indem sie darlegte, daß sich aus diesem Beweismittel - abweichend von den Zeugenaussagen - ergebe, daß die mit I und J bezeichneten Flächen bereits vor dem Jahre 1960 von Johann K. benützt worden seien (S. 33 der Begründung) - was die Qualifizierung dieser Flächen als Bestandflächen im angefochtenen Bescheid zur Folge hatte. Daß die belangte Behörde weitere, von den Beschwerdeführern nominierte Zeugen nicht vernommen hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeführer hatten die Einvernahme des Karl W., des Hermann St. und des Eduard W. als Zeugen "über die Bestandsverhältnisse im Jahre 1960" beantragt (Schriftsatz an die belangte Behörde vom 13. Jänner 1987). Dieser Beweisantrag war insofern unzulässig, als Gegenstand einer Zeugenaussage ausschließlich die Mitteilung von Wahrnehmungen tatsächlicher Art, nicht jedoch die Beantwortung von Rechtsfragen sein können. Die Nichteinvernahme der genannten Personen als Zeugen zum bezeichneten Beweisthema bildet demnach keinen zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führenden Verfahrensmangel.

8. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen leidet der bekämpfte Bescheid an einer Reihe von inhaltlichen Rechtswidrigkeiten. Dies aus folgenden Gründen:

9.1. Im Spruchpunkt II werden die im beigeschlossenen Lageplan rot umrandeten Flächen im Ausmaß von 309 m2, 1330 m2, 93 m2, 528 m2 und 1.500 m2 "als Gegenstand eines zwischen der

Agrargemeinschaft .... einerseits .. und den Rechtsnachfolgern des

Johann K. im Eigentum der Liegenschaften EZ. 373 und EZ. 391, je KG X, anderseits existenten Bestandverhältnisses" festgestellt.

9.2. Zunächst ist festzuhalten, daß entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Februar 1941 zwischen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft und Johann K. kein Rechtsverhältnis entstanden ist, auf das die "rechtlichen Qualifikationskriterien eines Bestandverhältnisses im Sinne der Bestimmungen des § 1091 ABGB einwandfrei zutreffen". Zutreffend ist vielmehr - daran läßt der Inhalt des genannten Kaufvertrages keinen Zweifel -, daß das dort dem Johann K. und dessen Rechtsnachfolgern auf den Grundstücken 280/3 (=K) und 85/1 (=I, J) eingeräumte Recht, Holz und Schnittware zu lagern, eine Grunddienstbarkeit darstellt (vgl. insbesondere auch Punkt 8 des Kaufvertrages). Daß die belangte Behörde insoweit geirrt hat, bewirkt allerdings noch keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer, da es für die Frage, ob und welche Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu räumen sind (Spruchabschnitt III) sowie für die Frage der Höhe des gemäß Spruchpunkt I zu leistenden Entgeltes nicht auf das Vorliegen eines Bestandvertrages, sondern darauf ankommt, ob für die Nutzung der Flächen ein Rechtstitel vorliegt oder nicht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Vorerkenntnissen Zlen. 22, 172/80 und Zl. 84/07/0013 darauf hingewiesen, daß für eine Entscheidung aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei (im Beschwerdefall ex 1980: der Erstbeschwerdeführerin) Feststellungen vonnöten seien, "ob und in welchem Umfang und in welcher Art vertragliche Vereinbarungen in der zeitlichen Abfolge seit dem Jahre 1941 über die Benützung der Grundflächen und der hiefür zu leistenden Entgelte …… zustande gekommen sind".

9.3.1. Ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt II ergibt sich in zweifacher Hinsicht:

Zum einen ist die Feststellung, es handle sich bei der 1500 m2 großen Fläche (laut angeschlossenem Plan: ein Teil von K und ein Teil von H) um den Gegenstand eines Bestandverhältnisses, durch den dafür maßgebenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 27. April 1970 an die ABB insofern nicht gedeckt, als dort die Räumung des Grundstückes 280/3 (=K) lediglich "im östlichen Teil (d.h. mit Ausnahme des westlichen Teiles dieses Grundstückes im Ausmaß von 1600 m2)" begehrt worden ist. Daraus ergibt sich, daß die Agrargemeinschaft selbst von der Nutzung einer Fläche von 1600 m2 durch Johann K. aufgrund eines Titels ausgegangen ist. Da mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag hinausgehend nur 1500 m2 des besagten Grundstückes - wobei sich dieser Flächenanteil durch die Einbeziehung eines flächenmäßig nicht bestimmten und aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht bestimmbaren Teiles von H in die 1500 m2 noch zusätzlich verringert - als Bestandfläche (im Sinne der obigen Ausführungen: als Fläche, deren Nutzung auf einem Titel beruht) festgestellt worden sind, wurden die Beschwerdeführer im Umfang des Differenz-Ausmaßes von 100 m2 plus einem derzeit nicht bestimmbaren Ausmaß in ihren Rechten verletzt, schließt doch diese entgegen dem Antrag der Agrargemeinschaft vorgenommene Feststellung eine (in ihren Ausmaßen nicht bestimmbare) Verkürzung in der rechtmäßigen Nutzung des Grundstückes K in sich.

9.3.2. Zum anderen hat die belangte Behörde die Rechtslage dadurch verkannt, daß sie mit der Feststellung gemäß Spruchpunkt II sämtliche Beschwerdeführer als "Rechtsnachfolger des Johann K. im Eigentum der Liegenschaften EZ. 373 und EZ. 391" erfaßt hat. Aus der - nach der Aktenlage seit 26. September 1984 rechtskräftigen - Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Gastein vom 5. September 1984 ergibt sich, daß - dies entgegen der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 23) - der Nachlaß nach JK. dem Sohn Mag. Dr. JK., dem Erstbeschwerdeführer, der aufgrund des Testamentes vom 12. April 1980 zum gesamten Nachlaß aus dem Titel des Testamentes die unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, eingeantwortet worden ist. Aus der Einantwortungsurkunde ist weiters ersichtlich, daß aufgrund eines Erbübereinkommens bei der Liegenschaft EZ. 373 KG X die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 3/5 für den Erstbeschwerdeführer und zu 2/5 für die Zweitbeschwerdeführerin sowie bei der Liegenschaftshälfte EZ. 391 KG X für alle vier Beschwerdeführer zu je 1/4, sohin hinsichtlich der gesamten Liegenschaft zu je 1/8 durchzuführen ist. Laut ausdrücklicher Feststellung in der Begründung des bekämpften Bescheides (S. 23) ist bislang, d.h. bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides, eine Verbücherung dieser Einantwortungsurkunde nicht erfolgt. Daraus folgt, daß der Erstbeschwerdeführer Gesamtrechtsnachfolger des Johann K. ist und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung mangels Verbücherung außerbücherlicher Miteigentümer der vorgenannten, hier relevanten Liegenschaften war. Demgegenüber waren die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt auch nicht außerbücherliche Miteigentümer; sie hatten lediglich einen aus dem nur im Innenverhältnis wirkenden Erbübereinkommen erwachsenen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Aber selbst wenn sie bereits Miteigentümer gewesen wären, hätte dies nur dann ihren Eintritt in das bestehende Rechtsverhältnis zur Folge gehabt, wenn die dessen Gegenstand bildende Nutzung an das (Mit‑)Eigentum an den genannten Liegenschaften geknüpft gewesen wäre. Auch sonst sind bisher keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein Eintritt der Zweit-bis Viertbeschwerdeführerinnen in das bestehende Rechtsverhältnis nach Johann K. ergeben hätte. In dem für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof allein maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung kam nach dem Gesagten ausschließlich dem Erstbeschwerdeführer die Stellung eines Rechtsnachfolgers des Johann K. zu. Rechtmäßigerweise konnte sich somit die Feststellung nicht an "die Rechtsnachfolger", sondern nur an den Erstbeschwerdeführer als einzigen Rechtsnachfolger richten.

10.1. Der mit Spruchpunkt II in untrennbarem Zusammenhang stehende (offenbar auf § 366 ABGB gestützte) Spruchpunkt III ordnet an, daß mit Ausnahme der im erstgenannten Abspruch angeführten, im beigeschlossenem Plan rot umrandeten Flächen "alle Grundstücke bzw. Grundstücksteile der Parz. 280/8, 280/12, 280/15, 81/9, 280/3 und 280/2, je KG X, welche noch belegt

bzw. genutzt werden, von den Benützern .... frei von allen

Fahrnissen geräumt" an die mitbeteiligte Agrargemeinschaft zu übergeben seien.

10.2. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt III resultiert zunächst daraus, daß sie durch diesen Abspruch zur Räumung auch jener oben 9.3.1. umschriebenen Differenz-Fläche verpflichtet sind, hinsichtlich deren Nutzung aufgrund eines Titels sie, wie dargelegt, rechtswidrig verkürzt worden sind.

10.3. Rechte der Beschwerdeführer wurden darüber hinaus dadurch verletzt, daß die Anordnung zur Räumung eines Teiles des Grundstückes 280/2 (=M) weder durch den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 27. April 1970 noch durch einen von ihr später eingebrachten Antrag (etwa jenen vom 15. Mai 1981) gedeckt ist.

10.4. Die oben 9.3.2. zum Thema "Rechtsnachfolger" angestellten Überlegungen gelten auch für Spruchpunkt III: Der Gerichtshof geht davon aus, daß die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang mit dem Ausdruck "Benützer" die von ihr als solche gewerteten "Rechtsnachfolger", also alle Beschwerdeführer erfassen wollte. Sollte dies nicht zutreffen, so mangelte es dem Begriff "Benützer" hier infolge Fehlens individualisierender Merkmale an der erforderlichen Bestimmtheit. Jede der beiden Auslegungsvarianten führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

10.5. Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß auch der zweite Absatz des Spruchpunktes III, mit dem der Räumungsantrag der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der im beigeschlossenen Plan, Beilage 1, als Bestandflächen gekennzeichneten Flächen als unbegründet abgewiesen wird, die Beschwerdeführer insoweit rechtswidrigerweise belastet, als die oben 9.3.1. umschriebene Differenz-Fläche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist und demgemäß gleichfalls zu Unrecht nicht von der Abweisung des Räumungsantrages erfaßt ist.

11.1. Durch Spruchpunkt I wurden die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als "Eigentümer der Liegenschaften EZ. 373 sowie EZ. 391, je KG X" verpflichtet, als Entschädigung für die Nutzung von agrargemeinschaftlichen Flächen der Liegenschaft EZ. 203 in den Jahren 1966 bis einschließlich 1984 an die mitbeteiligte Partei jeweils bestimmte - nach den sich aus der Einantwortungsurkunde vom 5. September 1984 für die Beschwerdeführer ergebenden Anteilen an den Liegenschaften EZ. 373 und 391 bemessene - Beträge zu bezahlen.

11.2. Diesem Abspruch haftet Rechtswidrigkeit schon aus den oben 9.3.2. dargelegten Gründen an: Lediglich der Erstbeschwerdeführer als (unbedingt erbserklärter) Alleinerbe ist (Gesamt‑) Rechtsnachfolger des Johann K.

11.3.1. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, daß als "primäre Beurteilungsgrundlage" bzw. als "Ausgangsbasis" für den gegenständlichen Entgeltanspruch der mitbeteiligten Partei der Vollversammlungsbeschluß der Agrargemeinschaft vom 8. Februar 1967 heranzuziehen sei, ist hiefür vom Vollversammlungsbeschluß vom 14. Februar 1962 auszugehen. Das im angefochtenen Bescheid für den Standpunkt der belangten Behörde vor allem ins Treffen geführte Argument, der Beschluß vom 8. Februar 1967 sei (ebenso wie der Vollversammlungsbeschluß vom 27. April 1967 betreffend Einbringung der Klage gegen Johann K. auf Zahlung des "Pachtschillings" für die Jahre 1966 und 1967) im Hinblick darauf "in Rechtskraft erwachsen", daß Johann K. seine Berufung gegen den seine dagegen erhobenen Minderheitenbeschwerden abweisenden Bescheid der ABB vom 16. August 1967 zurückgezogen habe, ist nicht zielführend. Johann K. hatte diese Minderheitenbeschwerden in seiner Eigenschaft als Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in Wahrung seiner mitgliedschaftlichen Rechte erhoben. Dies hat mit der im Beschwerdefall in Streit stehenden Einzelnutzung bestimmter agrargemeinschaftlicher Flächen durch den Genannten nichts zu tun, ist doch eine derartige ausschließliche Nutzung von einer Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft rechtlich völlig unabhängig. Der Umstand, daß die lediglich im Innenverhältnis wirkenden Vollversammlungsbeschlüsse vom 8. Februar 1967 und vom 27. April 1967 für die Mitglieder der Agrargemeinschaft rechtsverbindlich geworden waren, berechtigte die belangte Behörde nicht zu dem Schluß, Johann K. habe durch die Berufungszurückziehung die Beschlüsse in seiner Eigenschaft als ausschließlicher Benützer bestimmter agrargemeinschaftlicher Flächen für sich anerkannt.

11.3.2. Mit dem Vollversammlungsbeschluß vom 14. Februar 1962 wurde von der Agrargemeinschaft der "Pachtschilling" für den Sägelagerplatz ab 1. Jänner 1961 mit S 3.180,-- festgesetzt. Der "Anerkennungszins" für Garten, Autogarage, Abstellplatz sowie für Gehweg und Wasserleitung sollte diesem Beschluß zufolge wie 1960 bestehen bleiben. Als Gesamtsumme wurde ein Betrag von S 4.000,-- festgesetzt. Während mit dem "Sägelagerplatz" mangels abweichender Hinweise offensichtlich auf die im Kaufvertrag vom 14. Februar 1941 dem Johann K. als Grunddienstbarkeit zu Lagerzwecken eingeräumten Flächen auf den Grundstücken 280/3 (=K) und 85/1 (=I, J) Bezug genommen wurde, handelte es sich bei dem Garten, der Autogarage und dem Abstellplatz unbestrittenermaßen um die im Lageplan von Dipl.Ing. G. mit A, B und C bezeichneten Flächen, deren Nutzung durch Johann K. - gleichfalls unbestritten - mit dem unverändert bleibenden ("wie 1960") Pauschalbetrag von S 500,-- (für Garten) und S 300,-- (für Garage und Abstellplatz) abgegolten werden sollte. Außer Streit steht auch, daß in dem genannten Pauschalbetrag von S 4.000,-- für "Gehweg" und "Wasserleitung" S 20,-- enthalten sind. Was den für die Nutzung des Sägelagerplatzes veranschlagten Betrag von S 3.180,-- anlangt, hält der Verwaltungsgerichtshof die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde (bekämpfter Bescheid S. 39), wonach diesem Betrag ein Quadratmeterpreis von S 1,50 zugrundelag, mit der Folge, daß die von Johann K. für Lagerzwecke genutzte Fläche 2120 m2 ausmachte, für durchaus nachvollziehbar. Dafür spricht nicht nur, daß bereits mit Vollversammlungsbeschluß vom 8. März 1959 das Entgelt für die Nutzung des Lagerplatzes durch Johann K. mit S 1,50/m2 festgesetzt worden war, sondern auch das Fehlen jedes plausiblen Argumentes der Beschwerdeführer, weshalb es sich - wie sie meinen - bei dem Betrag von S 3.180,-- um einen willkürlich angesetzten Pauschalbetrag handeln sollte.

Dieser vorerst nur intern wirksam gewordene Vollversammlungsbeschluß, wurde von Johann K. - im Gegensatz zu den Beschlüssen ex 1967 - akzeptiert, indem er nach Ausweis der Akten bis zu seinem Tode im Jahre 1981 den Betrag von S 4.000,-- an die Agrargemeinschaft entrichtet hat. Nach seinem Ableben wurde dieses Entgelt bis einschließlich 1984 von der Verlassenschaft entrichtet. Dadurch daß Johann K. diesem ihm gegenüber als Offert zu wertenden Vollversammlungsbeschluß in der Folge durch regelmäßige Entrichtung des jährlichen Pauschalbetrages von S 4.000,-- tatsächlich entsprochen hat, ist zwischen ihm und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ein Vertrag zustandegekommen (§§ 861, 863 ABGB).

11.4. Nach dem Vorgesagten steht fest, daß die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes bestimmt bezeichneten Grundflächen im relevanten Zeitraum (Jahre 1966 bis 1984) durch Johann K. bzw. die Verlassenschaft nach Johann K. aufgrund eines Titels genutzt worden sind. Daraus folgt, daß von der belangten Behörde als Entgelt für die Nutzung dieser Flächen lediglich der Pauschalbetrag von S 4.000,-- pro Jahr berechnet werden durfte. Da sie demgegenüber für diese Flächen zum Teil ein angemessenes Entgelt von S 3,--/m2 (für als Bauland gewidmete Flächen) und von S 0,20/m2 (für landwirtschaftlich gewidmete Flächen), zum Teil ein Pauschale von S 1.000,-- (für B und C) und zum Teil ein Pauschale von S 80,-- (für Gehweg und Wasserleitung) veranschlagt hat (vgl. Beilage 2 des angefochtenen Bescheides), hat sie Spruchpunkt I auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

11.5.1. Hinsichtlich der von diesem durch schlüssige Handlung des Johann K. zustandegekommenen Vertrag nicht umfaßten, vom Genannten unbestrittenerweise ausschließlich genutzten agrargemeinschaftlichen Grundflächen - es handelt sich hiebei unter Zugrundelegung des Lageplanes von Dipl.Ing. G. vom 29. Juni 1971 um die mit D, E, F, G, H, K teilweise (soweit nicht im Sinne der vorstehenden Ausführungen vertraglich genutzt), L, M, N bezeichneten Flächen sowie zusätzlich, von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, um die in den Jahren 1976 bis 1980 genutzte Fläche O im Ausmaß von 100 m2, also mit Ausnahme von O um die in Spruchpunkt III angeführten Flächen - geht der Gerichtshof mit der belangten Behörde (angefochtener Bescheid S. 31) davon aus, daß sich deren Nutzung nicht auf einen Titel zurückführen läßt. Die Ergebnisse des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Beweisverfahrens haben keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß Johann K. die besagten Flächen aufgrund eines Rechtstitels - sei es eines aus der Zeit vor dem Vollversammlungsbeschluß vom 14. Februar 1962 stammenden, sei es eines in der Zeit nach diesem Beschluß zustande gekommenen - in Benützung genommen hätte. Die belangte Behörde ist des weiteren zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß das Fehlen eines Titels Johann K. nicht der Verpflichtung entheben konnte, an die Agrargemeinschaft für die titellose, tatsächliche Nutzung der in Rede stehenden Flächen ein Entgelt zu leisten.

11.5.2. Der Vergütungsanspruch richtet sich diesfalls nach § 1041 ABGB, wonach derjenige, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen benützt, dafür ein Benützungsentgelt zu leisten hat (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, 32. Aufl. E 18. zu § 1041). Das Benützungsentgelt hat angemessen zu sein (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1041); seine Höhe richtet sich nach dem Betrag, den der Benützer auf der Grundlage eines nach der Sachlage in Betracht kommenden Vertrages hätte zahlen müssen (vgl. Dittrich-Tades, a.a.O., E 24. zu § 1041). In Einklang mit dieser Rechtslage hat die belangte Behörde der Berechnung des Benützungsentgeltes für die von ihr zu Recht als titellos genutzt angesehenen, in Spruchpunkt III angeführten Flächen plus der Fläche O einen auf sachverständiger Basis (technischer Amtssachverständiger der ABB Dipl.Ing. S. und diesem insoweit inhaltlich folgend das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde Dipl.Ing. M.) ermittelten Betrag von S 3,-- /m2 bzw. S 0,20/m2 (je nach dem, ob die betreffende Fläche nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde G als gemischtes Baugebiet oder als land- und forstwirtschaftlich gewidmet ausgewiesen ist) als angemessen zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer sind dieser Wertung weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde mit einem substantiierten Vorbringen entgegengetreten. Der von ihnen in einer "Gegenäußerung zum Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen vom 25. November 1986" erhobene Einwand, die Annahme einer Nutzungsentschädigung von S 3,--/m2 müsse "als unangemessen hoch bezeichnet werden", die Höhe des Benützungsentgeltes könne sich nur an der "ortsüblichen Platzmiete in G" orientieren, diese liege "im oberen Drautal bei S 0,50/m2", erweist sich als bloße Behauptung. Zur Entkräftung des hinsichtlich der Frage des angemessenen Benützungsentgeltes ausreichend begründeten und schlüssigen Gutachtens des technischen Amtssachverständigen der ABB vom 9. Februar 1978 - diesem Gutachten ist das agrartechnische Mitglied der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 25. November 1986 in der besagten Frage vorbehaltlos gefolgt - hätten die Beschwerdeführer auf gleichermaßen fachkundiger Ebene argumentieren müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde hegt, es handle sich bei den Beträgen von S 3,--/m2 bzw. S 0,20/m2 um ein "angemessenes" Benützungsentgelt. Soweit die belangte Behörde ihrer Entgeltberechnung für die von Johann K. bzw. der Verlassenschaft nach Johann K. titellos genutzten Flächen diese Beträge zugrunde gelegt hat, ist demnach - dies auch als Hinweis für das fortzusetzende Verfahren - eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Dies besagt freilich noch nicht, daß die Höhe des solcherart und unter Einbeziehung der von der belangten Behörde veranschlagten gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % p.a. errechneten, den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I zur Zahlung vorgeschriebenen Entgeltes - abgesehen von der oben 11.4. dargelegten Rechtswidrigkeit - dem Gesetz entspricht.

11.6.1. Damit ist erstens die Frage aufgeworfen, ob die mitbeteiligte Agrargemeinschaft ihre Entgeltforderungen überhaupt in einer dem Gesetz genügenden Weise geltend gemacht (fällig gestellt) hat; zweitens, ob die Bemessung der Verzugszinsen durch die belangte Behörde im Gesetz Deckung findet; schließlich drittens, ob die Entgeltansprüche zusätzlich den Verzugszinsen allenfalls verjährt sind.

11.6.2. Auf der Grundlage der hier vom Gerichtshof vertretenen Auffassung, daß die auf einem Titel beruhende Nutzung der in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides aufgezählten Flächen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von S 4.000,-- abgegolten ist (vgl. oben 11.4.), verbunden mit der Tatsache, daß dieser Betrag für den in Rede stehenden Zeitraum 1966 bis 1984 von Johann K. bzw. der Verlassenschaft nach ihm regelmäßig entrichtet und nach den - von den Beschwerdeführern unbekämpft gebliebenen - Feststellungen im angefochtenen Bescheid bei der Entgeltberechnung berücksichtigt worden ist, kommt allen drei Fragen Relevanz allein in Ansehung der titellos genutzten Flächen zu.

11.6.3. Die belangte Behörde ist - diesen Schluß läßt der von Spruchpunkt I erfaßte Zeitraum 1966 bis 1984 i.V.m. der hiezu einschlägigen Passage in der Bescheidbegründung (S. 39) zu - davon ausgegangen, daß die mitbeteiligte Partei das Nutzungsentgelt für den gesamten genannten Zeitraum rechtswirksam fällig gestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof tritt dieser Annahme bei, da aus den ihm vorgelegten Akten ersichtlich ist, daß der besagte Entgeltanspruch durch Einmahnung bei Johann K. ("Rechnung" vom 29. März 1967) fällig gestellt worden ist. Diese Mahnung war ausreichend: Wenn, wie im Beschwerdefall, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nicht einen einmaligen, sondern einen wiederkehrenden Anspruch darstellt, wird dieser nicht (sofort) mit dem Zeitpunkt des Beginnes der titellosen Nutzung fällig; vielmehr wird Fälligkeit in Ansehung des Nutzungsentgeltes, und zwar auch der künftig jährlich zu erbringenden Leistungen, durch die erstmalige Mahnung ausgelöst. In Anbetracht dessen, daß Verzug (Anspruch auf Verzugszinsen) erst durch Mahnung bewirkt wird, fallen hinsichtlich des jährlich wiederkehrenden Verwendungsanspruches Fälligkeit und Verzug zusammen. Da sich im vorliegenden Fall nach der erstmaligen Mahnung am 29. März 1967 die Sachlage nicht geändert hat, kam die mit diesem Zeitpunkt eingetretene Rechtsfolge (Zusammenfallen von Fälligkeit und Verzug) auch in den folgenden Nutzungsjahren (1968 bis 1984) zum Tragen, ohne daß es dazu jeweils einer neuerlichen (jährlichen) Mahnung bedurfte.

11.6.4. Was die der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) in der Höhe von 4 % p.a. anlangt, so ist davon auszugehen, daß die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der "Rechnung" vom 29. März 1967 - der erstmaligen Mahnung - an Johann K. entstanden ist. Von da her gesehen wurden die Beschwerdeführer durch die Zuerkennung von Verzugszinsen an die Mitbeteiligte ab 1. Mai 1967 für das Nutzungsjahr 1966 (Mahnung vom 29. März 1967 unter Berücksichtigung einer Fristsetzung von 30 Tagen), ab 1. Juli 1967 für das Nutzungsjahr 1967 (Mahnung vom 29. März 1967 mit Fristsetzung bis 30. Juni 1967) und jeweils ab 1. Jänner eines jeden Jahres für die folgenden Nutzungsjahre (ab 1968) - vorbehaltlich einer allfälligen Verjährung - auch dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde ab 1968 für die rückständigen jährlichen Leistungen Verzugszinsen nicht ab 1. Jänner des betreffenden Jahres, sondern erst ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zugesprochen haben sollte.

11.6.5. Die belangte Behörde hat es zwar verabsäumt, sich mit der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auseinanderzusetzen. Indes ist aus dem gesamten Inhalt des Bescheides deutlich erkennbar, daß die belangte Behörde die Verjährung der Entgeltansprüche der mitbeteiligten Partei einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen verneint hat. Dies in Ansehung des Nutzungsentgeltes zu Recht, da Benützungsentgeltansprüche nach § 1041 ABGB der 30 jährigen Verjährungsfrist des § 1478 leg. cit. unterliegen (vgl. Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 1041; Schubert in Rummel, a.a.O., Rdz 6 zu § 1478).

Was die Verzugszinsen anlangt, so verjähren diese im Grunde des § 1480 ABGB nach drei Jahren. Gemäß § 1497 leg. cit. wird die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Verjährt sind demnach Verzugszinsen, die vor dem Zeitraum von drei Jahren, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung, aufgelaufen sind. Diese Rechtslage zugrunde gelegt, hat die Mitbeteiligte nach Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Akten hinsichtlich der Verzugszinsen für den gesamten streitverfangenen Zeitraum (Nutzungsjahre 1966 bis 1984) teils durch Geltendmachung bei Gericht (Landesgericht Klagenfurt zu 22 Cg 162/72; für 1970-1972), teils durch Antragstellung bei der ABB (Antrag vom 27. April 1970 mit mehreren in den Folgejahren gestellten Erweiterungsbegehren) dem Gesetz gemäße verjährungsunterbrechende Schritte gesetzt. Dies mit einer einzigen Ausnahme: Mit dem am 15. Mai 1981 gestellten Antrag konnten über den 15. Mai 1978 zurückliegende Zeiträume nicht mehr erfaßt werden, sodaß die für 1. Jänner 1978 bis 14. Mai 1978 geltend gemachten Verzugszinsen verjährt sind. Sie durften folgedessen nicht in die Nutzungsentgeltfestsetzung miteinbezogen werden. Insoweit leidet der bekämpfte Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I an einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

12. Der Spruchpunkt IV richtet sich seinem Wortlaut nach zwar in erster Linie an die ABB, enthält also insofern eine verfehlterweise in den Bescheidspruch aufgenommene Weisung an die Unterbehörde, wendet sich indes seiner Zielsetzung entsprechend (vgl. dazu die Bescheidbegründung S. 39) auch an die Parteien des Verwaltungsverfahrens. Insoweit sind die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten betroffen. Aufgrund seines untrennbaren Zusammenhanges mit Spruchpunkt II teilt Spruchpunkt IV dessen Schicksal (vgl. dazu die Erwägungen unter 9.3.1. und 9.3.2.).

13. Nach dem Gesagten erweist sich der bekämpfte Bescheid als in mehrfacher Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war deshalb - im angefochtenen Umfang, d.h. soweit er sich mit seinen vier Spruchpunkten an die Beschwerdeführer richtet - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. U.e. wird auf das Erkenntnis Zl. 87/07/0075, AW 87/07/0032, vom heutigen Tag verwiesen. Durch dieses und das vorliegende Erkenntnis in ihrem Zusammenhalt wird der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.

14. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

15. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß an Stempelgebühren lediglich

S 1.130,-- (S 360,-- Eingabengebühr, S 690,-- Beilagengebühr, S 80,-- Vollmachtgebühr) zu entrichten waren.

16. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 1. Oktober 1987

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