VwGH 85/07/0093

VwGH85/07/009326.11.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde 1. des FD in P, und weiteren 14 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. Rudolf Weiss, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 1983, Zl. Agrar 11- 376/7/83, betreffend Beiträge an eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft B, vertreten durch den Obmann JL in D), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Weiss, des Vertreters der belangten Behörde, Rat Dr. DH, des Vertreters der mitbeteiligten Partei, JU, sowie des Siebtbeschwerdeführers HM, zu Recht erkannt:

Normen

GSLG Krnt 1969 §17;
GSLG Krnt 1969 §17;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 25.166,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29. April 1982, berichtigt mit Bescheid vom 12. Mai 1982 sowie vom 14. Juni 1982, wurden die Beschwerdeführer zur Abdeckung eines aushaftenden Agrarinvestitionskredites gemäß § 17 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46, (künftig: GSLG) zur Bezahlung im einzelnen genannter Geldbeträge an die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft - zu deren Mitgliedern die Beschwerdeführer gehören - verpflichtet, nachdem die Entrichtung der von der Bringungsgemeinschaft vorgeschriebenen Zahlungen für diesen Zweck von den Beschwerdeführern abgelehnt worden war.

Aufgrund der Berufungen der Beschwerdeführer wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 1983 sodann dahin abgeändert, daß die zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge dem Viert-, Acht-, Zehnt- und Fünftzehntbeschwerdeführer gegenüber herabgesetzt (Spruchpunkt A II), den übrigen Beschwerdeführern gegenüber - unter gleichzeitiger Abweisung ihrer Berufungen - erhöht (Spruchpunkt A III) wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft sei bereits in den Fünfzigerjahren als eine Güterweggenossenschaft im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes BGBl. Nr. 13/1934 gebildet worden. Seit dem Inkrafttreten des GSLG gelte sie gemäß dessen § 23 Abs. 2 als Bringungsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes. Bei dem in Rede stehenden Güterweg handle es sich um eine Bringungsanlage im Sinne des § 4 GSLG, weil er seinerzeit nach Durchführung eines agrarbehördlichen Verfahrens von der Mitbeteiligten errichtet und bisher nicht zu einer öffentlichen Straße im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Kärntner Straßengesetzes 1978 erklärt worden sei. Einige Beschwerdeführer hätten auf einen Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde E vom Juni 1979 hingewiesen, womit die Übernahme des Abschnittes I des Güterweges in das öffentliche Gut beschlossen worden sei. Dieser Beschluß bedeute aber in Wirklichkeit nur die Übernahme von zwei damals neu gebildeten Grundstücken in das öffentliche Gut. Damit sei keineswegs die Weganlage selbst zu einer öffentlichen Straße erklärt worden. Es fehle die ausdrückliche Erklärung der Weganlage zu einer öffentlichen Straße im Sinne des § 3 des Kärntner Straßengesetzes 1978. Der erwähnte Gemeinderatsbeschluß habe nur eine Änderung der Bezeichnung der Flächen im Grundbuch und eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirken können. Nach § 2 Abs. 3 des genannten Straßengesetzes sei die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Man habe davon auszugehen, daß die Mitbeteiligte eine Bringungsgemeinschaft sei, die, wie dies § 14 Abs. 3 GSLG vorsehe, die von ihr errichtete Bringungsanlage auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten, ferner die erforderlichen Aufwendungen zu leisten und sie auf ihre Mitglieder umzulegen habe. Die Rechtsmittelbehörde erachte die Asphaltierungs- und Ausbauarbeiten sowie die Vermessung des Güterweges, wofür der besagte Agrarinvestitionskredit aufgenommen worden sei, als zu den Aufgaben der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft gehörig. Der Landesagrarsenat habe insbesondere zur Frage der Asphaltierung schon in seinem Erkenntnis vom 21. September (richtig: November) 1977, Zl. Agrar 11-510/3/77, festgestellt, daß dies eine zweckmäßige, technisch und wirtschaftlich sinnvolle und nützliche Baumaßnahme sei, von welcher in diesem Fall alle Mitglieder der Mitbeteiligten Nutzen hätten. Es bedürfe keines besonderen Beweises dafür, daß Asphaltierungen die Benützbarkeit der Güterwege erhöhten, umweltfreundlich seien und erfahrungsgemäß zu einer Senkung zukünftiger Instandhaltungskosten führten. Jede Asphaltierung sowie jede größere Baumaßnahme bedürfe einer entsprechenden Willensbildung in der Bringungsgemeinschaft in Form eines positiven Beschlusses der Vollversammlung. Im vorliegenden Fall habe eine solche am 2. April 1977 stattgefunden. Wenn auch bei deren Leitung, bei der Abfassung der Niederschrift sowie bei damals von bestimmten Vorstandsmitgliedern abgegebenen Erklärungen Fehler und Ungeschicklichkeiten unterlaufen wären - so die seiner bloßen Wunschvorstellung entsprechende Behauptung des Schriftführers, die Gemeinde bzw. das Land würden die Rückzahlung des aufzunehmenden Kredites zur Gänze übernehmen - habe sich doch nur eine den geringeren Teil der Anteile repräsentierende Minderheit der Mitglieder gegen die beabsichtigte Asphaltierung ausgesprochen. Hinsichtlich des Güterwegabschnittes I seien bei der Vollversammlung vom 2. April 1977 1484 Anteile vertreten gewesen, wovon nur 526 negative Stimmen gezählt worden seien; bezüglich des Güterwegabschnittes II seien 515 Anteile vertreten gewesen, wobei lediglich 124 Gegenstimmen gezählt worden seien. Der am 2. April 1977 aufgenommenen Niederschrift könne somit entnommen werden, daß die Mehrheit der Mitglieder, sowohl nach Köpfen als auch nach Anteilen, die geplante Asphaltierung nicht abgelehnt habe. Im übrigen wäre es den Gegnern der Maßnahme freigestanden, rechtzeitig Minderheitsbeschwerden zu erheben und eine Überprüfung der Vorgänge bei der Vollversammlung vom 2. April 1977 zu begehren. Solche Beschwerden seien jedoch nicht eingelegt worden. Die gemeinschaftsinterne Willensbildung sei daher als abgeschlossen zu betrachten. Die Mitbeteiligte habe ferner zur Finanzierung der im Jahr 1977 durchgeführten Asphaltierungs- und Ausbauarbeiten einen Agrarinvestitionskredit in der Höhe von zwei Millionen Schilling aufgenommen. Von dieser Kreditaufnahme sei schon in der Vollversammlung vom 2. April 1977 ausdrücklich die Rede gewesen, so daß die Beschwerdeführer nicht behaupten könnten, von dem besagten Kredit nichts gewußt zu haben. Die Beschlüsse vom 2. April 1977 beruhten auf den vorher gegebenen Erläuterungen seitens der Vorstandsmitglieder der mitbeteiligten Partei, und bei diesen Erläuterungen sei die Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme ausdrücklich erwähnt worden. Dazu komme, daß die Aufnahme des Agrarinvestitionskredites unter den gegebenen Bedingungen eine außerordentlich günstige Finanzierungsform darstelle; denn der Bund leiste bedeutende Zuschüsse zu den Zinsen des Kredites, und das Land Kärnten habe sich zur Rückzahlung der Hälfte der Annuitäten aus öffentlichen Mitteln verpflichtet. Die Möglichkeit der Aufnahme des besagten Kredites nicht zu nutzen und das Bauvorhaben durch Eigenmittel oder andere Kredite finanzieren zu wollen, wäre ein großer Fehler gewesen; der Vorstand der mitbeteiligten Partei müßte daher selbst dann von dem Vorwurf, leichtfertig und gegen die Interessen der Mitglieder gehandelt zu haben, entlastet werden, wenn in den Protokollen der Vollversammlungen der Bringungsgemeinschaft von einem derartigen Kredit nie die Rede gewesen wäre. Was schließlich die konkrete Berechnung der zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge betreffe, sei im Berufungsverfahren ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates eingeholt worden. Die Gemeinschaftsleistungen seien auf die einzelnen Mitglieder gemäß §§ 14 Abs. 3 und 17 Abs. 2 GSLG nach dem Anteilsverhältnis umzulegen, was die Bringungsgemeinschaft und die Behörde erster Instanz übersehen hätten. Die mit dem Gesetz im Einklang stehenden Ausführungen im genannten Gutachten seien schlüssig, die in ihm errechneten Beträge müßten daher der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Was schließlich die Vorwürfe über eine schlechte Ausführung der Bauarbeiten 1977, die fehlende Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, die zu hohen Kosten der Bauarbeiten und dergleichen betreffe, habe die Rechtsmittelbehörde im vorliegenden Verfahren hiezu nicht Stellung nehmen können, weil dessen Gegenstand nur die Beiträge der Beschwerdeführer zu den Annuitäten hinsichtlich des aufgenommenen Agrarinvestitionskredites gewesen seien.

Diese Fragen, die Frage eines Interessentenausgleiches sowie jene der Einbeziehung neuer Mitglieder - was zu einer Ermäßigung der Zahlungspflichten aller bisherigen Mitglieder führen würde - müßten von der Agrarbehörde erster Instanz in eigenen Verfahren beurteilt werden.

Dieses Erkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerden jedoch mit den Erkenntnissen vom 21. Februar 1985, B 203-216 und 223/83, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sie sich in dem Recht verletzt, zu den ihnen aufgetragenen Zahlungen nicht verpflichtet zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift zu allen Beschwerden. Die mitbeteiligte Partei gab in den Beschwerdeverfahren trotz gebotener Gelegenheit keine schriftliche Äußerung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden nach Durchführung der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Verhandlung erwogen:

Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, die belangte Behörde wäre zu der von ihr getroffenen Entscheidung deshalb unzuständig gewesen, weil mangels Bestehens eines hiezu berechtigten Organes der mitbeteiligten Partei überhaupt kein wirksamer Antrag gemäß § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Z. 2 GSLG vorgelegen habe.

Diesen Vorwurf begründen die Beschwerdeführer näher damit, daß die Bringungsgemeinschaft selbst nie eine Satzung beschlossen habe, was jedoch, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1976, Zl. 5/75, zeige, gemäß § 15 Abs. 1 GSLG erforderlich gewesen wäre, um die Agrarbehörde zu einem Vorgehen nach den §§ 15 Abs. 6 und 19 Abs. 1 Z. 3 GSLG zu berechtigen.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. In dem von ihnen angeführten Erkenntnis hatte sich der Verwaltungsgerichtshof zwar gleichermaßen mit einer Beschwerde zu befassen gehabt, die eine Kärntner Güterweggenossenschaft betraf, die vor dem Inkrafttreten des GSLG (aus 1969) gebildet worden war. In jenem Beschwerdefall stand aber "unbestritten fest, daß eine Satzung von der Bringungsgemeinschaft nicht beschlossen worden ist"; die spätere, bereits im zeitlichen Geltungsbereich des GSLG erfolgte bloße Übermittlung einer Mustersatzung an die Genossenschaft durch die Agrarbehörde vermochte, wiewohl zugleich eine agrarbehördliche Genehmigung erteilt worden war, die gemäß § 15 Abs. 1 GSLG erforderliche Beschlußfassung durch die Genossenschaft nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Beschwerdefall kann nun dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz LGBl. Nr. 13/1934 insoweit gleich wie nach dem GSLG (aus 1969) zu beurteilen ist, ob also § 14 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes aus 1934 - "Jede solche Genossenschaft muß eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt" - ebenfalls voraussetzt, daß die Genossenschaft ihre Satzung selbst beschließt (wie dies allerdings dadurch nahegelegt wird, daß eine Satzung von seiten der Genossenschaft schon vorhanden sein muß, um einer "Genehmigung" durch die Behörde zugänglich zu sein). Denn die sachverhaltsbezogene Behauptung, eine Beschlußfassung sei nicht erfolgt, wird von den Beschwerdeführern erstmals in der Beschwerde aufgestellt, so daß sich dieses Vorbringen als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Neuerung erweist. Die Bestimmung im Spruch des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 15. Juni 1955 - welcher insoweit durch das nachfolgende, im Instanzenzug ergangene Erkenntnis des Landesagrarsenates nicht abgeändert wurde - "Die Verwaltung der Güterweggenossenschaft wird durch die beigehefteten Satzungen geregelt" in Verbindung mit deren § 12 "Die vorstehende Satzung wird agrarbehördlich genehmigt" läßt erkennen, daß es eine Beschlußfassung der Genossenschaft gegeben hat; die Wendung in der Begründung desselben Bescheides "Zur Regelung der Verwaltung der Genossenschaft mußten die Genossenschaftssatzungen erlassen werden" gestattet es noch nicht, das Fehlen einer Beschlußfassung der Genossenschaft anzunehmen, sodaß für die belangte Behörde auch kein Anlaß zur amtswegigen Ermittlung in der angezeigten Richtung bestand.

Dessenungeachtet erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführer, ein Antrag der bezeichneten Art habe in den Beschwerdefällen gefehlt, wie zu zeigen sein wird, im Ergebnis als berechtigt. Die belangte Behörde hat nämlich mit dem angefochtenen Erkenntnis einen Leistungsbescheid der Agrarbehörde erster Instanz dem Grunde nach aufrechterhalten - und nur der Höhe nach hinsichtlich der vorgeschriebenen Beitragsverpflichtungen abgeändert -, der zu Unrecht auf das GLSG (§ 17) gestützt worden war. Nach § 17 Abs. 2 GSLG kommt der Agrarbehörde nur dann die Befugnis zur Entscheidung - und zwar nicht zur Erlassung eines Leistungs-, sondern eines Feststellungsbescheides - zu, wenn über die Umlegung eines der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenen Aufwandes ein Streit entstanden ist und hierauf binnen zwei Wochen - richtigerweise von seiten jener Mitglieder der Bringungsgemeinschaft, die der Umlegung widersprechen, nicht von seiten der Bringungsgemeinschaft selbst, die nach § 17 Abs. 3 GSLG vorzugehen hat - die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt worden ist. Nun wurde aber in den vorliegenden Beschwerdefällen nach Lage der Akten ein derartiger Antrag auf Entscheidung, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen bestehen, an die Agrarbehörde nicht gestellt - wobei gegenwärtig dahingestellt bleiben kann, ob die zweiwöchige Frist nach § 17 Abs. 2 GSLG mangels Erlassung vollstreckbarer Rückstandsausweise durch die Mitbeteiligte überhaupt zu laufen beginnen konnte. Wie die von einem Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Abschrift ihres Antrages vom 5. Oktober 1977 ausweist, wurde in diesem Schriftstück, wie es in der Gegenstandsbezeichnung der Eingabe heißt, die "Eintreibung von Beitragsleistungen" bei im einzelnen genannten Genossenschaftsmitgliedern, die den Beitragsvorschreibungen von August 1977 nicht nachgekommen seien, mit den Worten beantragt:

"Die Agrarbezirksbehörde Villach wird höflich ersucht, die angeführten säumigen Genossenschaftsmitglieder aufzufordern, die vorgeschriebenen Beiträge innerhalb von 14 Tagen an das Konto der

Güterweggenossenschaft bei .... einzuzahlen."

Ein Begehren wie das eben genannte findet jedoch im GSLG keine Deckung. Zwar bestimmt § 11 der Satzung der mitbeteiligten Partei:

"Kommen Genossenschafter ihrer Beitragsverpflichtung nicht oder nicht voll nach, können sie von der Agrarbehörde mittels exekutionsfähigen Bescheides zur Leistung verhalten werden."

Dieser Regelung wurde jedoch durch die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GSLG derogiert. Die Bringungsgemeinschaft treibt nun rückständige Geldleistungen aufgrund von Rückstandsausweisen gemäß § 17 Abs. 3 GSLG ein; es bedarf hiezu nicht eines Leistungsbescheides der Agrarbehörde. Auf diese dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise wäre die mitbeteiligte Partei durch die von ihr zu Unrecht angerufene Agrarbehörde hinzuweisen gewesen. (Zur Frage der Einbringung von Beiträgen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Ausstellung von Rückstandsausweisen, nicht aber zur Erlassung von Bescheiden berechtigt sind, siehe im übrigen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1982, Zl. 82/07/0003, 0004, sowie sein Erkenntnis vom 2. März 1982, Zl. 81/07/0179, 0180, wobei an Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert sei.)

Bei dieser Rechts- und Sachlage war nicht weiter zu untersuchen, ob die an die Agrarbehörde gerichtete Eingabe vom 5. Oktober 1977 der mitbeteiligten Partei überhaupt nicht hätte zugerechnet werden dürfen, wenn ihr Obmann, der den Antrag unterfertigt hatte, zu jener Zeit nicht ordnungsgemäß bestellt war (zu den der Agrarbehörde auferlegten Aufsichtspflichten vgl. § 18 Abs. 3 GSLG).

Der Vollständigkeit halber sei auch noch bemerkt, daß jeder aus welchem Grund immer (auch etwa der durch höhere Gewalt) - entstandene Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, gemäß § 17 Abs. 2 GSLG nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen ist, ohne daß der Frage, ob gegebenenfalls das satzungsgemäß hiezu berufene Organ ordnungsgemäß tätig wurde, ausschlaggebende Bedeutung zukäme.

Da die Agrarbehörde erster Instanz somit in den Beschwerdefällen eine Entscheidung in der Sache traf, zu der sie gemäß § 17 GSLG nicht zuständig war, hätte die belangte Behörde aus Anlaß der Berufungen in Abänderung des vor ihr bekämpften Bescheides den Antrag der Mitbeteiligten vom 5. Oktober 1977 zurückweisen müssen. Da sie dies unterließ, belastete sie den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Der Schriftsatz- und der Verhandlungsaufwand waren in einfachem Ausmaß zuzuerkennen (§ 53 Abs. 2 VwGG). Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft eine nicht entrichtete Stempelübergebühr, sodann den Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren, soweit damit die gesetzlichen Pauschalsätze, die auch eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer nicht gestatten, ferner die durch § 53 Abs. 1 VwGG bestimmten Grenzen des Ersatzanspruches überstiegen worden wären, schließlich die Reisekosten zweier bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anwesender Beschwerdeführer, die an dieser nicht gemäß § 49 Abs. 5 VwGG aufgrund besonderer Ladung teilzunehmen hatten.

Wien, am 26. November 1985

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