Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §63 Abs3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs1;
BauO Stmk 1968 §69 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
EO §354;
GdO Stmk 1967 §94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §62 Abs2 idF 1976/061;
BauO Stmk 1968 §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §63 Abs3 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §64 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs1;
BauO Stmk 1968 §69 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
EO §354;
GdO Stmk 1967 §94;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem zur GZ 18 Cg 109/82 des Landesgerichtes für ZRS Graz protokollierten Vergleich vom 18. Oktober 1982 verpflichteten sich die nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 257/6 der Katastralgemeinde Y die Errichtung von (in Punkt 1 a bis e des Vergleiches näher umschriebenen) Bauwerken zu dulden, die insgesamt eine Wasserversorgungsanlage bilden, durch welche die Häuser der Beschwerdeführer (der beklagten Parteien des Gerichtsverfahrens) sowie der klagenden Parteien des Gerichtsverfahrens, nämlich des A und der Eheleute B versorgt werden sollten; die damaligen Kläger (A und die Eheleute B ) verpflichteten sich in diesem Vergleich aber den Beschwerdeführern gegenüber, die beschriebenen baulichen Maßnahmen durch einen befugten Gewerbsmann bis längstens 30. Juni 1983 durchführen zu lassen und die Kosten dieser Baumaßnahmen nach einem zwischen den klagenden Parteien vereinbarten Schlüssel anteilig zu tragen. A erwirkte in der Folge einen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 1982, nach dessen Spruch eine Widmungsbewilligung für das "Wiesengrundstück Nr. 257/6 der KG Y zum Zwecke der Errichtung eines Trinkwasserbassins" unter verschiedenen Auflagen erteilt (idF Widmungsbescheid), sowie einen weiteren Bescheid dieser Behörde vom 4. Jänner 1983 (idF Baubewilligungsbescheid), nach dessen Spruch sein Ansuchen vom 22. November 1982 betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Trinkwasserbassins "auf dem Widmungsgrundstück Nr. 157/6 der Katastralgemeinde Y" (ebenfalls unter Erteilung verschiedener Auflagen) bewilligt wurde.
Mit Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11. September 1984 wurde den Beschwerdeführern aufgrund des vorangeführten Vergleiches wider die (insoweit) verpflichteten Parteien des Vergleiches, nämlich A sowie die Eheleute B, zur Erwirkung der im Vergleich vom 18. Oktober 1982 vereinbarten (und in den Exekutionsbewilligungsbeschluß im Detail aufgenommenen) Herstellung der genannten Baulichkeiten die Exekution bewilligt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ermächtigt, auf Kosten der verpflichteten Parteien auf dem (im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden) Grundstück Nr. 257/6 der Katastralgemeinde Y diese baulichen Maßnahmen durch einen Baumeister herstellen zu lassen; ferner wurde den verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand auferlegt, die hiedurch entstehenden und vorläufig mit S 165.164,-- bemessenen "Kosten dieser Handlungen" den Beschwerdeführern binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Mit dem an die Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 30. Dezember 1987 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (nach erfolgter Feststellung, daß die Beschwerdeführer am 16. Dezember 1987 mit Aushubarbeiten für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage begonnen hätten) aufgrund der "fehlenden Baubewilligung" die "sofortige Baueinstellung" unter gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung (idF Baueinstellungsbescheid).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf den vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem A erteilten Baubewilligungsbescheid vom 4. Jänner 1983 und auf die Exekutionsbewilligung, welche die Beschwerdeführer ermächtige, auf Kosten der verpflichteten Parteien diese baulichen Maßnahmen durch einen Baumeister herstellen zu lassen und beantragte die Aufhebung des Baueinstellungsbescheides.
Erst aufgrund einer von den Beschwerdeführern erhobenen und zur hg. Zl. 88/06/0216 protokollierten Säumnisbeschwerde erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den Berufungsbescheid vom 3. April 1989, womit die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides führt die Behörde u.a. aus, daß der gerichtliche Vergleich als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien trotz des "darauffolgenden" Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 57 Abs. 1 Stmk BO ersetze. Die Baubewilligung für die Wasserversorgungsanlage sei A erteilt worden; Bestandteil dieses Bescheides seien der genehmigte Bauplan und die technische Beschreibung gewesen. Die beiden (ergänze: durch den Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Ersatzvornahme) ermächtigten Beschwerdeführer hätten wohl (ergänze: als Grundeigentümer und damit Partei des Baubewilligungsverfahrens) eine Bescheidausfertigung, nicht jedoch den Bauplan und die Baubeschreibung ausgefolgt erhalten.
Dann heißt es wörtlich:
"Es war Ihnen daher nicht möglich, den Bau konsensgemäß herzustellen, sodaß es unbedingt erforderlich war, eine Baueinstellung zu verfügen."
Für die Erteilung einer Baubewilligung sei es unbedingt erforderlich, daß die Beschwerdeführer als (durch den Gerichtsbeschluß) ermächtigte Parteien zu ihrem Bauansuchen Projektpläne und Baubeschreibungen eines befugten Baumeisters der Baubehörde vorlegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde an die belangte Behörde unter Beischluß der Verwaltungsakten und eines Vorlageberichtes übermittelte, in dem es (auszugsweise) heißt:
"Ergänzend teilen wir Ihnen noch folgendes mit: Die
richtige Grundstück Nr. in der KG Y lautet - 257/6 - und
befindet sich im Eigentum von ..... (den Beschwerdeführern)
..... Die vorkommende Grundstücksbezeichnung als Nr. 157/6 ist
ein reiner Tippfehler und kommt in der KG Y nicht vor ..... .
Dadurch konnte es auch zu keiner Verwechslung und somit zu
keinen Unklarheiten kommen. Auch die einschreitende Partei
..... führte in ihrer Vorstellung gegen den Bescheid des
Gemeinderates ..... vom 12.4.1989 im 'Antrag' die
GSt. Nr. 157/6 als in ihrem Besitz befindlich an, obwohl es diese gar nicht gibt."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Begründung abgewiesen, daß die Baubewilligung dem A für die GSt. Nr. 157/6, KG Y erteilt worden sei, während sich der gerichtliche Vergleich, die Exekutionsbewilligung und der Baueinstellungsbescheid auf die GSt. Nr. 257/6 der KG Y bezögen. Diese Feststellung sei insofern von Bedeutung, weil ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei; dies bedeute, daß nicht in erster Linie "der in der Natur vorhandene Zustand der Beurteilung der Baubehörde" unterliege, sondern "ein in seinen Einreichunterlagen festumrissenes Projekt". Das im Einreichplan dargestellte Projekt werde auf seine Zulässigkeit nach den baugesetzlichen Bestimmungen im Bauverfahren geprüft; ferner dürfe der Bauwerber bei der Bauführung "nicht ohne eine weitere baubehördliche Bewilligung vom bewilligten Projekt auf einem bestimmten Grundstück abweichen". Im vorliegenden Fall ergebe sich, daß die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasserbassins auf dem Grundstück Nr. 157/6 erteilt worden sei. Die im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde zu prüfende Rechtmäßigkeit der Baueinstellung "erstrecke sich" jedoch auf das Grundstück Nr. 257/6 (jeweils KG Y). Die belangte Behörde könne daher die Ansicht der Beschwerdeführer nicht teilen, "daß durch den Gerichtstitel der Baubewilligungsbescheid konsumiert werden könnte". Aus ökonomischen Gründen werde bemerkt, daß dann, "wenn das bewilligte Projekt und das Grundstück ident" seien, die Baubewilligung auch "aufgrund eines Richterspruches von den Beschwerdeführern konsumiert werden" könnten. In diesem Falle müßte der Bauführer den Beginn der Bauarbeiten der Baubehörde anzeigen (§ 63 Stmk BO).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sei; die unrichtige Bezeichnung des Grundstückes sei ein Schreibfehler der Baubehörde erster Instanz, eine offensichtliche Unrichtigkeit, welche die Vorstellungsbehörde zu berichtigen gehabt hätte. Schon aus der Widmungsbewilligung, dem gerichtlichen Vergleich, der Exekutionsbewilligung und auch aus dem Baueinstellungsbescheid gehe hervor, daß sich alle Maßnahmen auf das Grundstück Nr. 257/6 der KG Y bezögen. Laut einer (der Beschwerde angeschlossenen) Amtsbestätigung komme ein Grundstück mit der Nr. 157/6 im Grundbuch der KG Y überhaupt nicht vor. Die belangte Behörde hätte daher diesen Schreibfehler nicht zum Anlaß einer "formalen Abweisung" nehmen dürfen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde geht in der Begründung ihres Bescheides erkennbar davon aus, daß zufolge der im Baubewilligungsbescheid enthaltenen (falschen) Grundstücksbezeichnung "Nr. 157/6" die Baubewilligung jedenfalls nicht für jene Liegenschaft erteilt worden sei, auf welche sich der verfahrensgegenständliche Baueinstellungsbescheid bezieht, woraus die belangte Behörde wieder die Rechtmäßigkeit des Baueinstellungsbescheides folgert. In ihrer Gegenschrift argumentiert die belangte Behörde, sie sei zur Berichtigung eines Schreibfehlers in einem Bescheid der Gemeindebehörden nicht zuständig; damit geht sie zwar von der grundsätzlichen Berichtigungsfähigkeit des Baubewilligungsbescheides aus, unterstellt aber in rechtlicher Hinsicht, daß dem Baubewilligungsbescheid - mag er auch einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 zugänglich sein - bis zur allfälligen Erlassung eines solchen Berichtigungsbescheides kein anderer Sinn beigelegt werden darf, als sich aus dem Wortlaut des Spruchs ergibt, somit fallbezogen, daß die Baubewilligung für GSt. Nr. 157/6 (und kein anderes Grundstück) erteilt worden ist.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die (zunächst zu prüfende) Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides somit zweierlei voraus, nämlich, erstens, (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1974, Slg. 8554/A, sowie - aus jüngerer Zeit - vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0013, 0014, und vom 19. April 1989, Zl. 88/02/0166 u. 0205 uva; dazu und zum folgenden im gleichen Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1966, VfSlg. 5379). Eine auf einem VERSEHEN BERUHENDE UNRICHTIGKEIT liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 27. November 1953, Slg. 853/F, vom 11. November 1971, Slg. 4308/F, und vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1974, VfSlg. 7356). OFFENKUNDIG ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (d.s. im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. 4293/A, vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0202 uva). Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (vgl. den hg. Beschluß vom 27. November 1948, Slg. 595/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. März 1953, Slg. 2890/A, vom 31. März 1960, Slg. 5253, vom 27. Oktober 1975, Slg. 8911/A, vom 28. Mai 1982, Slg. 10749/A, uva). Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (hg. Erkenntnis vom 24. März 1980, Zl. 109 und 144/80). So wurde in der Rechtsprechung u.a. die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid für zulässig angesehen, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1950, Slg. 1483/A, sowie vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, oder auch die Berichtigung des Vornamens eines Bescheidadressaten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1960, Slg. 5418/A, und vom 13. November 1973, Slg. 8496/A).
Im vorliegenden Fall mußte die belangte Behörde aus dem Vorlagebericht des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde in Verbindung mit dem Inhalt der Verwaltungsakten entnehmen, daß alle Verfahrensbeteiligten davon ausgingen, daß die Baubewilligung für das Grundstück Nr. 257/6 und nicht für das (gar nicht existente) Grundstück Nr. 157/6 erteilt wurde. Der Baubewilligungsbescheid bezieht sich somit nach dem Willen der Behörde und dem übereinstimmenden Verständnis der Verfahrensbeteiligten ohnehin auf das gegenständliche Bauvorhaben und auch eine Verwechslung ist offenkundig ausgeschlossen. Die Behörde hätte den "Tippfehler" auch bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, daß es sich bei der Grundstücksbezeichnung "157/6" anstelle von "257/6" um eine im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 und der dargelegten Rechtsprechung berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Baubewilligungsbescheides handelt.
Nun ist die belangte Behörde im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insoweit im Recht, als sie meint, als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG iVm § 94 der Stmk. Gemeindeordnung nicht für die Berichtigung eines Bescheides zuständig zu sein, der vom Bürgermeister als Gemeindebehörde erster Instanz erlassen worden ist. Es ist daher die weitere Frage zu beantworten, von welchem Bescheidinhalt die belangte Behörde auszugehen hatte, solange ein Berichtigungsbescheid der Gemeinde nicht vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem RICHTIGEN Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 87/01/0186, betreffend das Fehlzitat eines Gesetzes - Waffengesetz statt AVG - oder das hg. Erkenntnis vom 6. November 1963, Slg. 6142/A, betreffend eine unrichtig zitierte Nummer eines Bundesgesetzblattes; in beiden Fällen war der Spruch des Bescheides betroffen). Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter den oben dargelegten rechtlichen Voraussetzungen der Berichtigungsfähigkeit) auch in Fällen der Unrichtigkeit des Vornamens des Bescheidadressaten einerseits die (ausdrücklich erfolgte) Berichtigung für zulässig erachtet (so im Erkenntnis vom 17. November 1960, Slg. 5418/A), aber auch für den Fall ihres Unterbleibens den Bescheid "richtig" (d.h. so, als ob er bereits berichtigt wäre) interpretiert (so im hg. Erkenntnis vom 13. November 1973, Slg. 8496/A). Im Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zl. 83/07/0111, 0012, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines (berichtigungsfähigen) Schreibfehlers betreffend den Namen der Verpflichteten eines wasserpolizeilichen Auftrages (die über ihre Betroffenheit nicht zweifeln konnte) eine berichtigende Auslegung des Bescheides für zulässig erachtet; im (hinsichtlich des Gegenstandes des Irrtums mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbaren) Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 86/07/0044, hat es der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde für zulässig erachtet, den (dort: wasserrechtlichen Bewilligungs-)Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führte: der Behörde könne nämlich nicht unterstellt werden, heißt es in der Begründung dieses Erkenntnisses, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nichtexistierenden Ort erteilen wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Wie im Falle des zuletztgenannten Erkenntnisses vom 13. Juni 1989 würde ein wörtliches Verständnis des Spruches des Baubwilligungsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde zum Ergebnis führen, daß für eine nicht existente Liegenschaft eine Baubewilligung erteilt worden wäre. Abgesehen davon, daß damit der Bescheid sinnlos würde, spricht gegen diese (formalistische) Betrachtungsweise ein weiteres Argument:
Wenn eine Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, dann ist es denkunmöglich, daß der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt hat, als der berichtigte Bescheid, unbeschadet des Umstandes, daß die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon deshalb notwendig und sinnvoll sein kann, um eine "richtige" Ausfertigung der Urkunde (und nicht bloß einen richtigen Bescheid im Sinne seiner Bedeutung als Rechtsinstitut) zur Verfügung zu haben.
Die belangte Behörde durfte daher das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt nicht deshalb verneinen, weil der Baubewilligungsbescheid im Spruch die falsche Grundstücksnummer 157/6 trägt und bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 berichtigt wurde.
Ungeachtet dessen könnte der angefochtene Bescheid im Ergebnis dennoch rechtmäßig sein, wäre die - von der belangten Behörde nach einem obiter dictum in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nicht geteilte - Rechtsauffassung der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend, daß nach der Steiermärkischen Bauordnung von einem Baubewilligungsbescheid nur derjenige Gebrauch machen könne, der ihn erwirkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung der Gemeindebehörden jedoch aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:
Das Baurecht (im subjektiven Sinn) ist ein aus dem Eigentumsrecht und der damit verbundenen umfassenden Verfügungsbefugnis des Eigentümers im Sinne der §§ 362, 364 erster Absatz ABGB abgeleitetes Recht, das freilich unter dem schon in § 364 Abs. 1 ABGB berücksichtigten Vorbehalt der "zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohls vorgeschriebenen Einschränkungen" steht.
Die Bauordnungen der österreichischen Bundesländer sind in diesem Sinne vom Gedanken eines Erlaubnisvorbehalts im Rahmen der Baufreiheit geprägt, wobei die Erlaubnis entweder (für bestimmte Bauführungen) generell (vgl. § 62 Abs. 2 Stmk BO) oder individuell (d.h. mit Bescheid aufgrund eines auf Antrag durchgeführten Verwaltungsverfahrens, vgl. §§ 57 ff Stmk BO) erteilt werden kann. Ein die Bauführung bewilligender Bescheid ist somit eine Polizeierlaubnis, mit welcher eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot, eine bewilligungspflichtige Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung auszuführen, gewährt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1969, Slg. 7586/A, vom 31. Jänner 1972, Slg. 8161/A, vom 4. Mai 1972, Slg. 8227/A, vom 22. März 1979, Slg. 9804/A, u.a.). Der normative Gehalt eines Baubewilligungsbescheides erschöpft sich daher in der Aussage, daß der Verwirklichung des im Baugesuch umschriebenen Bauwillens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen (vgl. die zitierten Erkenntnisse Slg. 8161 und 8227/A) und gibt insbesondere keine Auskunft darüber, ob das bewilligte Vorhaben nicht etwa auf der Ebene des Privatrechtes verhindert werden kann. Allerdings ziehen fast alle österreichischen Bauordnungen aus der Ableitung des Baurechtes aus dem Eigentumsrecht die Konsequenz, daß ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber im Baubewilligungsverfahren neuerlich die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1972, Slg. 8161/A, und § 58 Abs. 1 lit. c Stmk BO). Die Projektbezogenheit des Bauvorhabens hindert daher auch nicht den Wechsel des Bauwerbers während des Verfahrens (hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0097). Aus dem Charakter des Baubewilligungsverfahrens als ein "Projektverfahren", in welchem lediglich anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Slg. 8227/A, und das Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 932/77), folgt aber, daß der Baubewilligungsbescheid nicht etwa ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde erzeugt; auf die (konkrete) Person des Bauwerbers kommt es vielmehr zufolge der Projektbezogenheit des Baubewilligungsbescheides nicht an. Der Eigentümer einer Liegenschaft - und mit seiner Zustimmung jeder Dritte - kann daher für ein und denselben Bauplatz auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung um eine oder mehrere andere Baubewilligungen ansuchen, die gleichfalls erteilt werden müssen, falls auch dem neuen Vorhaben kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1969, Slg. 7586/A, vom 4. Mai 1972, Slg. 8227/A); insbesondere steht es dem Bauwerber auch frei von einer erlangten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis, Slg. 8227/A).
An dieser aus dem Wesen der Baubewilligung als Polizeierlaubnis abzuleitenden Rechtslage hat der Gesetzgeber der Steiermärkischen Bauordnung nichts geändert. Insbesondere verpflichtet die Steiermärkische Bauordnung den Bauwerber nicht, die von ihm erwirkte Baubewilligung selbst auszunützen. Im Gesetz ist zwar an verschiedenen, die eigentliche Bauführung betreffenden Stellen, so etwa im § 63 Abs. 1 Stmk BO, einerseits vom Bauherrn (als denjenigen, auf dessen Auftrag und Rechnung ein Bauvorhaben geführt wird; vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1985, Zl. 85/05/0090, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. Mai 1955, Zl. 532/53, sowie vom 16. Mai 1979, Zl. 1725/77), andererseits im selben Zusammenhang auch vom Bauwerber (in Abgrenzung vom Bauführer), so etwa im § 69 Abs. 1 und 4 Stmk BO, die Rede. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß derjenige, der in den Vorschriften über die BAUAUSFÜHRUNG einmal als Bauwerber, ein anderes Mal als Bauherr bezeichnet wird, nur derjenige sein kann, der schon als Bauwerber des BAUBEWILLIGUNGSVERFAHRENS aufgetreten ist (in diesem Sinne auch KRZIZEK, System des österreichischen Baurechts II, 168 f.). Es ist jedenfalls bei der beschwerdegegenständlichen Fallkonstellation kein Zweifel daran angebracht, daß aus dem Blickwinkel der Steiermärkischen Bauordnung der LIEGENSCHAFTSEIGENTÜMER stets ein Bauvorhaben verwirklichen darf, hinsichtlich dessen ein Dritter mit seiner Zustimmung eine Baubewilligung erwirkt hat. Ob der Dritte dem Liegenschaftseigentümer gegenüber zur Bauführung bzw. zur Kostentragung verpflichtet wäre und ob sich der Liegenschaftseigentümer vom Exekutionsgericht infolge Säumigkeit des Dritten die Ersatzvornahme gemäß § 354 EO hat bewilligen lassen oder nicht, ist für diese Berechtigung des Liegenschaftseigentümers ohne Bedeutung, weil die Steiermärkische Bauordnung (abgesehen vom Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers im Bewilligungsverfahren gemäß § 58 Abs. 1 lit. c Stmk BO) auf die im Privatrecht begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr bzw. Bauwerber und Liegenschaftseigentümer nicht Bedacht nimmt. So wird z.B. im § 63 Abs. 3 und § 64 Stmk BO im Zusammenhang mit der Baubeginnsanzeige (bzw. der Bauführung überhaupt), nicht neuerlich der Nachweis zur Zustimmung des Liegenschaftseigentümers gefordert.
Gegen die dargelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes spricht auch nicht das in der Begründung des Berufungsbescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gebrauchte Argument, dem Beschwerdeführer sei nicht der vollständige Bescheid, insbesondere nicht der Bauplan und die Baubeschreibung "ausgefolgt" worden. Gemäß § 63 Abs. 4 letzter Satz der Steiermärkischen Bauordnung hat ein neuer Bauführer die Kenntnisnahme der Baupläne und sonstigen Unterlagen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Wenn sich daher die Beschwerdeführer eines anderen Bauführers bedienen als desjenigen, der (für den ursprünglichen Bauwerber) im Baubewilligungsverfahren aufgetreten ist, so hat die Baubehörde die Verpflichtung, den neuen Bauführer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Sinne des § 63 Abs. 4 letzter Satz Stmk BO anzuhalten, wodurch (abgesehen von dem mit der Parteistellung des Liegenschaftseigentümers verbundenen Recht zur Einsichtnahme in die Akten und Anfertigung von Abschriften aus den Akten i.S. des § 17 AVG 1950) vom Gesetz her sichergestellt ist, daß auch (und vor allem) der Bauführer Kenntnis vom Inhalt des Baukonsens erlangt. Auch dieses Argument der Gemeindebehörden ist somit nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, daß keine Bestimmung der Steiermärkischen Bauordnung den Beschwerdeführern als Liegenschaftseigentümer verbietet, ein Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft aufgrund einer von einem Dritten erwirkten Baubewilligung durchzuführen. Der vom Gemeinderat bestätigte Baueinstellungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (dessen Feststellungen nicht von einer tatsächlich konsenswidrigen Bauführung ausgehen) findet sohin im § 68 Abs. 3 Stmk BO (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 14/1989) keine Deckung. Der Bescheid der im Vorstellungswege angerufenen belangten Behörde, welche diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat, ist somit nicht nur in seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis rechtlich verfehlt, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die in der Beschwerde beantragte Zuerkennung der Umsatzsteuer konnte nicht erfolgen, weil in den Pauschalsätzen des Art. I der zitierten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
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