VwGH 86/07/0044

VwGH86/07/004413.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der AB in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner 1986, Zl. 511.626/02-I5/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F-Gesellschaft m.b.H. in T), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juni 1984 war der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei "nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Probebohrung mit anschließendem Pumpversuch auf dem Grundstück Nr. 45/1, KG F, Gemeinde S, zum Zwecke der Feststellung der Ergiebigkeit der geplanten Wasserversorgungsanlage" unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt worden. (Dazu ist zu bemerken, daß es eine "KG. F" in der Gemeinde S nicht gibt; die richtige Bezeichnung hätte zu lauten gehabt "KG. F" ohne weitere örtliche Kennzeichnung oder "KG. F, Gemeinde T".)

Der gegen diese Bewilligung erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin, die am Verfahren als berührte Grundeigentümerin teilgenommen hatte, war mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1984 nicht Folge gegeben worden.

Mit Eingabe vom 26. März 1985 richtete die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die eben angegebene unrichtige Kennzeichnung sowie eine ebenfalls unrichtige Kennzeichnung ("KG. T") in der Ausschreibung der vorangegangenen Wasserrechtsverhandlung, indem sie die Vermutung äußerte, der mitbeteiligten Partei sei noch eine andere, der Beschwerdeführerin bislang unbekannt gebliebene, wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme erteilt worden, an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Antrag auf "Zustellung einer Gleichschrift der in Rede stehenden Bewilligung und Veranlassungen, die verläßlich ausschließen, daß Erschließungsmaßnahmen (auch nur zur Probe) unter Berufung auf die irreführende da. Scheinbewilligung vom 29.6.1984 bzw. die mir bisher nicht bekanntgegebene Bewilligung etwa 'im guten Glauben' vorgenommen werden".

Über diesen Antrag entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 23. September 1985 dahin gehend, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 1985, "womit behördliche Veranlassungen begehrt werden, welche verläßlich sicherstellen, daß von der F-Ges.m.b.H. (der Mitbeteiligten) keine Maßnahmen zur Erschließung des Grundwassers unter Berufung auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.6.1984, Wa-1502/5-1984, erteilte Bewilligung vorgenommen werden", werde "gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG 1950 und in Verbindung mit dem zitierten Bescheid abgewiesen". In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, auf Grund der Darstellung des Brunnenstandortes in einem in dem Projekt enthaltenen Katasterplan sei unverwechselbar und eindeutig festgelegt, auf welchen Standort sich die wasserrechtliche Bewilligung beziehe. Eine an sich mögliche Berichtigung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 könne unterbleiben. Eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für die mitbeteiligte Partei gebe es nicht, wovon die Beschwerdeführerin inzwischen bereits in einem Schreiben der Wasserrechtsbehörde in Kenntnis gesetzt worden sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab schließlich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 8. Jänner 1986 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde auf das Berufungsvorbringen Bezug genommen - in dem die Beschwerdeführerin einerseits Veranlassungen begehre, die verläßlich ausschlössen, daß Erschließungsmaßnahmen (auch nur zur Probe) vorgenommen würden, andererseits aber einen Antrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Abrede stelle - und ausgeführt: Es treffe zwar zu, daß die Ausschreibung zur mündlichen Verhandlung den Projektsstandort mit "KG T" angegeben habe. Der Lokalaugenschein sei aber an der richtigen Stelle, nämlich auf dem Grundstück Nr. 45/1 KG F, durchgeführt und es sei in dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid die richtige Katastralgemeinde genannt worden. Der bei der mündlichen Verhandlung (Lokalaugenschein) anwesende Vertreter der Beschwerdeführerin habe keine Einwände gegen das geplante Projekt erhoben. Es lägen daher keine Anhaltspunkte vor, daß es in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Pumpversuch irgendwann einmal Unklarheiten darüber gegeben hätte, wo dieses Vorhaben verwirklicht werden solle. Es gebe ferner keine KG T, so daß auch eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Da die betreffende wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig sei, bestehe kein Anlaß, das Verfahren neu aufzurollen oder Maßnahmen im Sinne der Bestimmung des § 138 WRG 1959 aufzutragen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in ihren Rechten darauf verletzt erachtet, daß nur über tatsächlich von ihr gestellte Anträge entschieden, die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides in seiner vorliegenden Fassung - die ihn "tatsächlich undurchführbar" mache -

beachtet und der Spruch des angefochtenen Bescheides hinreichend deutlich formuliert werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst die unklare Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides, dem nicht entnommen werden könne, ob die Berufung ab- oder zurückgewiesen worden sei. Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist jedoch im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S. 453, Nr. 158, angegebene Rechtsprechung); so verhält es sich, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides bestätigt, auch im Beschwerdefall.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde ferner vor, diese habe über von jener nicht gestellte Anträge gemäß § 68 Abs. 1 oder § 69 AVG 1950 bzw. gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 abgesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof findet jedoch, daß der in der Sachverhaltsdarstellung im Wortlaut wiedergegebene Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 1985, auf deren Erledigung diese mit ihren Eingaben vom 18. Juli 1985 und vom 31. August 1985 gedrungen hatte, als ein Verlangen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, betreffend die Beseitigung (angeblich) eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, oder als ein Begehren nach Beseitigung des Bewilligungsbescheides nach § 68 AVG 1950 aufgefaßt werden konnte. Auch in der Berufung wurde der Antrag vom 26. März 1985 aufrechterhalten. Das Berufungsbegehren, dem "Antrag vom 26.3.1985 zu entsprechen und festzustellen", daß der Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1984 "kein bestehendes Grundstück betrifft und als wr. Bewilligung für eine Probebohrung mit Pumpversuch nicht geeignet ist, somit zur Durchführung einer solchen nicht berechtigt", enthält allerdings auch eine Modifikation dahin, daß nun die Feststellung des Fehlens einer derartigen Bewilligung für ein bestehendes Grundstück gefordert wurde. Damit ist aber für die Beschwerde nichts gewonnen. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine gesonderte Feststellung solchen Inhaltes -

denn es ist unzulässig, durch einen Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" (siehe die Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, a.a.O., S. 327, Nr. 45) -, zum anderen wird durch den Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß ein (ein bestehendes Grundstück betreffender) wirksamer Bewilligungsbescheid vorliege, auf dieses Begehren, wenn auch negativ, eingegangen. Im übrigen wird noch in der Beschwerde selbst zum Teil jenes Verständnis verdeutlicht, welches die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin (ihrer Ansicht nach zu Unrecht) beigemessen hat. Diese bezieht sich dort nämlich neuerlich (S. 9) auf die beantragten "Veranlassungen" und wirft der Behörde vor, sie sei nicht bereit gewesen, den Fehler in der rechtskräftigen Bewilligung zuzugeben und "mit gesetzlich einwandfreien Mitteln für dessen Beseitigung zu sorgen". Unter gesetzlich einwandfreier Beseitigung des Fehlers könnte aber, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt von einer Scheinbewilligung spricht, gerade die Aufhebung des fehlerhaften Bescheides gemeint sein. Dafür käme aber § 68 AVG 1950 in Betracht - in dieser Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung (S. 4), die Behörde sei verpflichtet, u.a. von § 68 Abs. 4 AVG 1950 Gebrauch zu machen, und bezeichnet in der Beschwerde (S. 8) den Bewilligungsbescheid als "tatsächlich undurchführbar", was gemäß § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 einen Behebungs-(Nichtigerklärungs-)Grund darstellen würde. Von § 69 AVG 1950 ist weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid die Rede. In der Berufung (S. 3 f.), auf die sich die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür bezieht, sie habe keinen "Antrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959" gestellt, hat sie ferner diese Äußerung im Ergebnis doch wieder dadurch verändert, daß die "Ablehnung von Maßnahmen, wie sie von mir begehrt wurden", gerügt und von einer "nichtvollziehbaren Scheinbewilligung" gesprochen wird; denn eine "nicht vollziehbare" Bewilligung bedürfte keiner "Gegenmaßnahmen" (so die Gegenstandsbezeichnung der Berufung) - die Bewilligung wäre ja nicht vollziehbar; wenn aber trotzdem Arbeiten durchgeführt werden (auf die Bohrung und den Pumpversuch wurde in der Berufung Bezug genommen) und Veränderungen geschehen, die bewilligungsbedürftig wären, liegen wirksame "Gegenmaßnahmen" gerade in einer Anordnung der Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen (§ 138 Abs. 1 WRG 1959). Die Ambivalenz des Berufungsvorbringens ist im angefochtenen Bescheid auch aufgezeigt worden. Daß die Behörde die Eingabe vom 26. März 1985 übergangen und erst jene vom 31. August 1985 verwertet hätte, stimmt nicht, denn der angefochtene Bescheid hat sich ausdrücklich auch auf das erstgenannte Anbringen bezogen (S. 2). Dabei war die Tatsache, daß das am 26. März 1985 gestellte, am 27. März 1985 bei der Behörde eingelangte Anbringen zu einer Zeit eingebracht wurde, da eine mögliche eigenmächtige Neuerung (noch) nicht vorlag, deswegen nicht ausschlaggebend, weil der mit 31. März 1985 festgesetzte Baubeginn (so der Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1984) unmittelbar bevorstand, ferner der Antrag auch nach inzwischen erfolgter Durchführung der Arbeiten (Eingabe vom 31. August 1985) aufrechterhalten worden war.

Aus allem Vorgesagten ergibt sich, daß der belangten Behörde rechtens nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte über nicht gestellte Anträge der Beschwerdeführerin entschieden.

Was den fehlerhaften Bewilligungsbescheid selbst betrifft, hat die belangte Behörde die der richtigen Bezeichnung der Katastralgemeinde beigefügte unrichtige Benennung der betreffenden Gemeinde nicht für wesentlich in dem Sinn angesehen, daß die Bewilligung nicht auf dem Grundstück Nr. 45/1 KG F, ausgeübt werden dürfte und irgendeine Veranlassung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Art zu treffen wäre.

Im vorliegenden Fall ist (da keine Berichtigung stattgefunden hat) von einer unberichtigten Fassung des Bewilligungsbescheides auszugehen. Die Beschwerdeführerin schließt hier indessen zu Unrecht aus der Tatsache, daß im Bewilligungsbescheid vom 29. Juni 1984 zwei sachverhaltsbezogen unvereinbare Bezeichnungen der Lage des angegebenen Grundstücks vorkommen ("KG. F, Gemeinde S"), daß die Bewilligung in bezug auf einen nicht vorhandenen Ort erteilt gelten müßte. Nach den Projektsunterlagen - und die besagte, in der Folge im Instanzenzug bestätigte Bewilligung wurde nach Maßgabe der Projektsunterlagen erteilt - lautete die Ortsangabe: Grundstück Nr. 45/1, Katastralgemeinde F, Gemeinde T. Auch der auf Grund des Augenscheines erstellte Befund gibt, ebenso wie das nachfolgende Gutachten in der Verhandlungsschrift, auf die sich die Bewilligung bezieht, die Grundstücksbezeichnung richtig (im Sinne des Projektes) wieder. Da der Behörde nicht unterstellt werden kann, sie habe (dennoch) eine Bewilligung in bezug auf einen nicht existierenden Ort erteilen wollen, muß der Bewilligungsbescheid jedenfalls dahin ausgelegt werden, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führt. Das bedeutet, daß nur entweder die - bestehende - Katastralgemeinde F, oder die - ebenfalls bestehende - Gemeinde S richtig angegeben sein muß. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß die Bezeichnung der Katastralgemeinde richtig, jene der zusätzlich angeführten Gemeinde unrichtig war. Diese Auslegung des betroffenen Bescheidspruches führt zudem Ergebnis, zu welchem die belangte Behörde gekommen ist.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 13. Juni 1989

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