Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die verhängte Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Bezüglich des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft, weil er es als Mieter des ihm ohne Lenkerbeistellung überlassenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagens unterlassen habe, dem ihm am 28. April 1987 zugestellten schriftlichen Verlangen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 27. April 1987 zu entsprechen, nämlich binnen zwei Wochen nach der Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wer diesen Kraftwagen am 7. November 1986 um 19.16 Uhr in Salzburg, Linzer Bundesstraße Nr. 82, gelenkt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß an den Beschwerdeführer als Mieter des in Rede stehenden Kraftwagens eine
- unbeantwortet gebliebene - Lenkeranfrage im Sinne des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gerichtet worden sei. Die Behörde sei hiebei davon ausgegangen, daß der Kraftwagen an den Beschwerdeführer ohne Lenkerbeistellung vermietet gewesen sei. Für den in Rede stehenden Kraftwagen bestehe zwar seit 21. November 1985 die Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung", doch schließe dies keineswegs aus, daß der Kraftwagen unter Verletzung seiner Verwendungsbestimmung tatsächlich ohne Lenkerbeistellung an eine bestimmte Person vermietet werde. Daß dies an dem in der Lenkeranfrage angeführten Zeitpunkt der Fall gewesen sei, ergebe sich eindeutig aus der zeugenschaftlichen Aussage des Organes der Bundespolizeidirektion Salzburg, das die Lenkererhebung durchgeführt habe. Dieser Aussage zufolge habe sich der Polizeibeamte auf Grund des Auftrages, den Lenker auszuforschen, telefonisch mit der A-Ges.m.b.H. - der Zulassungsbesitzerin des Kraftwagens - in Verbindung gesetzt und XY persönlich am Telefon verlangt. Von XY sei ihm fernmündlich mitgeteilt worden, daß der Kraftwagen am 7. November 1986 um 19.16 Uhr ohne Lenkerbeistellung an den Beschwerdeführer vermietet worden sei. Auf die zusätzliche Frage, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gelenkt habe, habe ihm XY keine Antwort geben können. Auch wenn ihm das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß XY die behauptete Auskunft nie erteilt habe, ausdrücklich unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vorgehalten werde, so bleibe er bei seinen Angaben, da diese der Wahrheit entsprechen. Dem stehe die Zeugenaussage des XY gegenüber, der leugne, eine solche Auskunft dem Polizeibeamten gegenüber gemacht zu haben. Er habe niemals die Auskunft erteilt, auch nicht dem Polizeibeamten, daß das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet worden wäre, wohl aber, daß dieser Kraftwagen an den Beschwerdeführer vermietet worden sei. Dieser Aussage - so wurde weiter in der Begründung des Bescheides dargelegt - könne deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommen, weil XY angegeben habe, daß der Kraftwagen an den Beschwerdeführer vermietet worden sei. Wenn nun tatsächlich der Kraftwagen mit Beistellung eines Lenkers vermietet worde wäre, so hätte der Genannte auch gegenüber dem erhebenden Polizeibeamten den Lenker angeben können, was er jedoch unterließ. Die Behörde folge daher der Zeugenaussage des Polizeibeamten, weshalb die Lenkeranfrage an den Beschwerdeführer zu Recht gerichtet worden sei. Die Lenkeranfrage sei verständlich gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Recht der Behörde, Lenkerauskünfte zu verlangen, auch zeitlich nicht begrenzt. Zur Strafbemessung wurde bemerkt, daß die Strafe ohnehin nur ein Drittel der gesetzlich zulässigen Höchststrafe betrage und einschlägige Vorbeanstandungen als erschwerend gewertet worden seien. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche Vorbeanstandungen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften auf, die insgesamt den Schluß zuließen, daß er nicht gewillt sei, sich an die für einen Straßenbenützer und Kraftfahrzeuglenker geltenden Vorschriften zu halten. Es sprächen daher insbesondere spezial- aber auch generalpräventive Erwägungen gegen jegliche Strafherabsetzung, dies selbst bei Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers laut seinen Angaben vom 11. August 1987.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs. 2 angeführten Pflichten an Stelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen, wobei nach der Anordnung des § 103a Abs. 2 KFG für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1 § 103 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß gilt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges die A-Ges.m.b.H. gewesen sei und daher die Lenkeranfrage in Entsprechung der Bestimmung des § 9 VStG an das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Gesellschaft zu richten gewesen wäre. XY sei weder Geschäftsführer noch ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Gesellschaft. Er sei zu der von ihm verlangten Auskunft weder zuständig noch dafür legitimiert gewesen. Die an ihn gerichtete telefonische Anfrage des Polizeibeamten sei daher rechtswidrig gewesen. Selbst wenn er demnach angegeben hätte, daß die Vermietung des gegenständlichen Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers erfolgt sei, wäre dies schon aus diesem Grunde irrelevant. Die an den Beschwerdeführer (als Mieter des Fahrzeuges) gerichtete schriftliche Aufforderung der Behörde vom 27. April 1987 sei inhaltlich falsch und grammatikalisch unverständlich, weshalb sie keine dem Gesetz entsprechende Aufforderung darstelle. Im übrigen könne eine Lenkeranfrage nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden. Die zeitliche Begrenzung sei mit dem Ablauf der Verfolgungsverjährung gleichzusetzen, da nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Lenkeranfrage überhaupt sinnvoll sein könne. Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, daß bei der Strafbemessung offenbar Vorbeanstandungen als erschwerend gewertet worden seien, die noch keiner endgültigen Entscheidung zugeführt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 87/03/0259, dem ein nach den Worten der Beschwerde "in entscheidungswesentlichen Punkten nahezu identischer Sachverhalt" zugrundelag, mit der Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung die Behörde einer von XY in Hinsicht auf die Vermietung des Fahrzeuges getätigten Aussage beimessen durfte und ausgesprochen, daß der Umstand, daß XY nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen war, der Verwertung seiner Auskunft als Beweismittel über die Art der Vermietung des Fahrzeuges nicht entgegenstand. Er hat in diesem Erkenntnis des weiteren den damals erhobenen und mit dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde übereinstimmenden Einwand, daß die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung inhaltlich falsch und grammatikalisch unverständlich gewesen sei, nicht für gerechtfertigt erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Demnach kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, daß die Angaben des XY für die Behörde schon deswegen irrelevant gewesen wären, weil er zu der von ihm verlangten Auskunft weder zuständig noch dafür legitimiert war. Desgleichen vermag der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Fassung der Lenkerauskunft der Beschwerde auch im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Unrichtig ist ferner die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Auskunftspflicht mit dem Ablauf der Verfolgungsverjährung in Ansehung der Übertretung, die Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, zeitlich begrenzt. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Zl. 3306/80, und vom 28. Jänner 1983, Zl. 83/02/0013). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es ergebe sich aus dem gesamten Verfahren kein schlüssiger Anhaltspunkt dafür, daß der in Rede stehende Pkw zur fraglichen Zeit ohne Lenkerbeistellung vermietet gewesen sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel könnten dafür keinen Beweis liefern. Die A-Ges.m.b.H. betreibe das Mietwagengewerbe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes. Dieses Gewerbe habe den gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr unter Beistellung des Lenkers zum Gegenstand. Die Behörde selbst stelle fest, daß für den in Rede stehenden Kraftwagen die Verwendungsbestimmung "Vermietung mit Lenkerbeistellung" bestehe. Ohne irgendwelche Ermittlungen und ohne sonstige Anhaltspunkte komme jedoch die belangte Behörde zu dem Schluß, daß der Kraftwagen zur fraglichen Zeit ohne Lenkerbeistellung an eine bestimmte Person unter Verletzung seiner Verwendungsbestimmung bzw. einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften vermietet gewesen sei. Es stelle keine nachvollziehbare Begründung dar, wenn die belangte Behörde einerseits die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer auf die angeblichen Angaben des XY stütze, andererseits diesem aber für den Fall, in dem seine Angaben ihrer Argumentation entgegenstehen würden, seine Glaubwürdigkeit verweigere.
Zu diesem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0166).
Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen zur Frage, ob das Fahrzeug an den Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit ohne Lenkerbeistellung vermietet war, vor allem auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten, der über Auftrag der Behörde die Lenkererhebung telefonisch durchführte und demgegenüber XY erklärt habe, es sei das Fahrzeug ohne Lenkerbeistellung an den Beschwerdeführer vermietet gewesen, und begründete ausreichend, warum sie dieser Aussage mehr Glauben schenkte als in diesem Punkte der Zeugenaussage des XY. Zu Recht wurde von ihr vorweg bemerkt, daß die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Verwendungsbestimmung verwendet wurde (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1989, Zl. 87/03/0259). Zutreffend wurde von ihr ferner darauf hingewiesen, daß XY, wenn das Fahrzeug an den Beschwerdeführer tatsächlich mit Lenkerbeistellung vermietet war, den Lenker bekanntgeben hätte können, zumal sich Gegenteiliges aus der Zeugenaussage des Genannten nicht entnehmen läßt. Daß die belangte Behörde diesem Zeugen in der Frage, ob das Fahrzeug an den Beschwerdeführer mit Lenkerbeistellung vermietet war, nicht folgte, stellt keine Rechtswidrigkeit dar, kann doch der Umstand, daß in bestimmten Fällen einem Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt wird, nicht dazu führen, daß alle seine Angaben als unrichtig gewertet werden müssen. Vor allem aber ließ es der Beschwerdeführer an der erforderlichen Mitwirkung, zu der ein Beschuldigter auch im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet ist, mangeln, wenn er sich in der entscheidenden Frage, ob er das in Rede stehende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt mit Lenkerbeistellung gemietet gehabt habe und sohin nicht Mieter im Sinne des § 103a Abs. 1 KFG gewesen sei, mit einer bloßen Bestreitung des ihm gemachten Vorwurfes begnügte, ohne den Lenker des von ihm mit Lenkerbeistellung gemieteten Fahrzeuges - insoweit bleibt die Zeugenaussage des XY vom Beschwerdeführer unbestritten - zu nennen. Dazu wäre er aber schon in Hinsicht auf die - von ihm nicht ausdrücklich bestrittene - Feststellung in der Begründung des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses, daß das gegenständliche Fahrzeug in den Jahren 1986 und 1987 stets an den Beschwerdeführer vermietet gewesen und von diesem auch immer wieder selbst gelenkt worden sei, gehalten gewesen. Bei diesem Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der belangten Behörde ein Verfahrensmangel anzulasten ist.
In Ansehung des Schuldspruches erweist sich sohin die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Was die Strafbemessung anlangt, wird jedoch vom Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, daß die belangte Behörde offensichtlich auch noch nicht rechtskräftige einschlägige Vorbeanstandungen als erschwerend gewertet habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Slg. Nr. 11516/A, vom 10. November 1986, Zl. 86/10/0163 und vom 29. Dezember 1986, Zl. 86/10/0132, 0146). Die belangte Behörde wertete gleich der Vorinstanz als erschwerend, daß der Beschwerdeführer wegen der gleichen Verwaltungsübertretung seit 1986 bereits fünf Mal bestraft worden war. Dem den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Vorstrafenvermerk kann nachprüfbar nicht entnommen werden, ob die als erschwerend gewerteten einschlägigen Vorstrafen bereits rechtskräftig im angeführten Sinne waren. Feststellungen von der belangten Behörde dazu unterblieben. Wie dem Verwaltungsgerichtshof aus den solche Vorbeanstandungen betreffenden Beschwerden bekannt ist, waren jedoch diese Vorstrafen zum Zeitpunkt der Begehung der vorliegend von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Straftat jedenfalls zum Teil formell noch nicht rechtskräftig, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Beschwerdeführer bereits fünf Mal einschlägig vorbeanstandet ist.
In Ansehung des Strafausspruches blieb demnach der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig und wurden Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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