Normen
AVG §45 Abs2
AVG §46
GewO 1973 §103 Abs1 litc Z22
GewO 1973 §15
GewO 1973 §46 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103a Abs1
KFG 1967 §103a Abs1 Z3
KFG 1967 §103a Abs2
KFG 1967 §41 Abs2 litj
VStG §9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. September 1987 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 leg. cit. bestraft, weil er es als Mieter des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen habe, der ihm am 9. März 1987 zugestellten Aufforderung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. März 1987, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer diesen Pkw in Salzburg, Alpenstraße, stadteinwärts nächst km 9,6 gelenkt habe und zwar am 8. Dezember 1986 um 17.10 Uhr, Folge zu leisten. Zur Begründung des Bescheides führte die Behörde in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen unter anderem aus, wegen einer mit dem in Rede stehenden Pkw begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung sei Dr. JM von der Firma M (Zulassungsbesitzer des Pkw) befragt worden, wer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe. Dieser habe angegeben, daß das Fahrzeug an Rechtsanwalt Dr. K F S , p.A. S, ohne Lenkerbeistellung vermietet worden sei. Wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt habe, habe er nicht angeben können. Die Behörde erster Instanz forderte daraufhin den Beschwerdeführer als Mieter zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges auf, welche Aufforderung vom Beschwerdeführer unbeantwortet geblieben sei. Dem dieses Fahrzeug betreffenden Zulassungsakt sei zu entnehmen, daß in der Rubrik „Verwendungsbestimmung“ als Schlüssel die Zahl 22 eingetragen sei, durch die als Verwendungsart die Verwendung eines Kraftfahrzeuges für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z. 22 GewO 1973 ausgedrückt werde. Auch könne einem Schreiben der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg entnommen werden, daß die Ges.m.b.H. im Standort S, einen Gewerbeschein lautend auf „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ besitze. Schließlich habe die Behörde erster Instanz eine Auskunft vom Gewerberegister eingeholt, aus der hervorgehe, daß die Gesellschaft einen Gewerbeschein für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers besitze. Ebenso scheine im Handelsregister beim Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers auf. Die Ges.m.b.H. mit Sitz in S, bestehe aus zwei Gesellschaften, deren (alleiniger) Gesellschafter Dr. JM sei, weichen Sachverhalt der Genannte der Behörde gegenüber auch bestätigt habe. Es sei daher zweifelsfrei davon auszugehen, daß Dr. JM in der Lage sei, anzugeben, an wen die auf die Gesellschaft zugelassenen Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers vermietet werden und er habe dies auch getan. Bei dieser Sachlage vermöge das Argument des Beschwerdeführers, daß der Genannte nicht vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft sei, nicht durchzuschlagen. Im übrigen sei der Berufungsbehörde aus anderen Akten bekannt, daß das hier in Rede stehende Kraftfahrzeug an den Beschwerdeführer vermietet worden sei und werde bei einer Anhaltung dieses Kraftfahrzeuges immer wieder festgestellt, daß der Beschwerdeführer selbst dieses lenke. Es sei daher zulässig gewesen, an den Beschwerdeführer als Mieter des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges eine Lenkeranfrage im Sinne des § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG zu richten, und zwar zu Recht an den Beschwerdeführer und nicht an Dr. K F S, weil die Anführung des zweiten Vornamens („F“ statt „F“) im Bericht der Bundespolizeidirektion Salzburg über die Lenkerauskunft des Dr. JM offenbar unrichtig ist und insbesondere auf Grund der angegebenen Adresse kein Zweifel darüber bestehen könne, daß es sich bei der genannten Person um die des Beschwerdeführers handelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte (unter anderem) aus Anlaß dieser Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den ersten bis dritten Satz im § 103 Abs. 2 als auch die Wendung „Abs. 2“ im § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG in der Fassung der 10. Kraftfahrgesetz‑Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 29. September 1988, G 72/88‑12 u.a., erkannte der Verfassungsgerichtshof, daß die vorstehend angeführten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ‑ im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung ‑ zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs. 2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen, wobei nach der Anordnung des § 103a Abs. 2 KFG für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1 § 103 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß gilt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws die Ges.m.b.H. gewesen sei und daher die Lenkeranfrage an das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft zu richten gewesen wäre. Dr. JM sei weder Geschäftsführer noch ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft. Aber selbst wenn Dr. JM das für diese Auskunft befugte Organ des Zulassungsbesitzers gewesen wäre, hätte die Anfrage an ihn nicht ‑ wie geschehen ‑ nach dem Lenker des Fahrzeuges lauten dürfen, sondern nach dem Mieter bzw. nach jener Person, an welche der Pkw vermietet worden sei. Eine Anfrage nach dem Lenker sehe das Gesetz schon deshalb nicht vor, weil es dem Vermieter in kaum einem Fall bekannt sein dürfte, wer tatsächlich das von ihm vermietete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet und im Falle der Verweigerung der Auskunft strafbar. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darlegte, daß Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens nicht die Verletzung einer Auskunftspflicht der M-Ges.m.b.H. ist, sondern die Mißachtung einer an den Beschwerdeführer als Mieter eines an ihn ohne Lenkerbeistellung vermieteten Kraftwagens gerichteten Lenkeranfrage. Wohl wäre Dr. JM nicht verpflichtet gewesen, die an ihn gerichtete Frage nach dem Lenker des hier in Rede stehenden und auf die M-Ges.m.b.H. zugelassenen Kraftfahrzeuges zu beantworten und er hätte im Falle der Verweigerung der von ihm verlangten Auskunft, weil er zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen nicht berufen ist, auch nicht bestraft werden dürfen. Doch war es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob das Fahrzeug vermietet war, an wen und mit oder ohne Lenkerbeistellung, die von Dr. JM erteilte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen, kommt doch gemäß § 46 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ‑ hier zur Frage, ob der Pkw an den Beschwerdeführer ohne Lenkerbeistellung vermietet war ‑ geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Es stand sohin der Umstand, daß Dr. JM nicht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen war, der Verwertung seiner Auskunft über die Vermietung dieses Pkws nicht entgegen. Daß Dr. JM über die Verwendung dieses Fahrzeuges Auskunft geben konnte, ist auf Grund seiner, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Stellung innerhalb der Gesellschaft nicht zweifelhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem gesamten Verfahren ergebe sich nicht der geringste Hinweis dafür, daß der in Rede stehende Pkw zum angeblichen Zeitpunkt ohne Lenkerbeistellung vermietet worden wäre, widerspricht sohin der Aktenlage.
Unverständlich ist der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Anfrage an Dr. JM auch deswegen rechtswidrig sei, weil dieser nach dem Lenker und nicht nach dem Mieter des Fahrzeuges gefragt worden sei. Die Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG hat nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges oder dem Verwender des Anhängers bzw. nach dem Absteller zu lauten. Erst wenn sich danach herausstellt, daß das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde und der Mieter nicht bekanntgegeben wurde, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft, ist der Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person des Mieters aufzufordern, wobei für die Erteilung dieser Auskunft gemäß § 103a Abs. 2 KFG die Bestimmung des § 103 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß gilt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die weiteren Erwägungen der belangten Behörde für ihre Annahme, daß der in Rede stehende Pkw zur fraglichen Zeit an den Beschwerdeführer ohne Beistellung eines Lenkers vermietet gewesen sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere steht dieser Annahme entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Tatsache entgegen, daß die M-Ges.m.b.H. die Gewerbeberechtigung des Vermietens von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers ‑ daß die Gesellschaft eine solche Gewerbeberechtigung besitzt, ist unbestritten ‑ nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern in einem anderen Standort ausübte. Hier werden vom Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage der Sitz der Gesellschaft und der Standort eines von dieser Gesellschaft ausgeübten Gewerbes vermengt, die zusammenfallen können aber nicht müssen. Auch mit dem erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Einwand, daß im Zulassungsschein des Fahrzeuges die Verwendungsbestimmung „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ aufscheine, weil die ursprüngliche Eintragung „Vermietung ohne Lenkerbeistellung“ im Zulassungsschein auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ berichtigt worden sei, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Denn abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführer unterließ, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesen Umstand hinzuweisen, und er im übrigen im Verwaltungsstrafverfahren nie ‑ auch in der Berufung nicht ‑ konkret behauptete, daß er im Gegensatz zur Auskunft von Dr. JM zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug tatsächlich mit Lenkerbeistellung gemietet gehabt habe, er sohin nicht Mieter im Sinne des § 103a Abs. 1 KFG gewesen sei, und es solcherart an der auch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Mitwirkung mangeln ließ, stellt die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage dar, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistellung vermietet wurde, die für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Bestimmung verwendet wurde, vor allem dann nicht, wenn andere Faktoren dagegen sprechen. Die belangte Behörde hat nun eine Reihe von Umständen angeführt und insbesondere zu Recht auf die Angaben von Dr. JM verwiesen, die ihre Annahme ungeachtet der anderslautenden Eintragung im Zulassungsschein als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die Aufforderung nach § 103a Abs. 1 Z. 3 KFG zur Bekanntgabe des Lenkers des ohne Beistellung eines Lenkers vermieteten Kraftfahrzeuges erging daher zu Recht an den Beschwerdeführer als Mieter des Fahrzeuges, ungeachtet dessen, daß in dem Erhebungsbericht über die Lenkerauskunft des Dr. JM der zweite Vorname des Beschwerdeführers irrtümlich mit „F“ angegeben wurde, weil sowohl auf Grund der Angabe des Berufes als auch der Anschrift kein Zweifel bestehen konnte, daß damit der Beschwerdeführer als Mieter des Fahrzeuges namhaft gemacht wurde.
Schließlich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, daß die an ihn gerichtete Aufforderung vom 2. März 1987 inhaltlich falsch und grammatikalisch unverständlich gewesen sei, weil dieser Lenkererhebung nicht zu entnehmen sei, ob vom Beschwerdeführer eine Auskunft darüber verlangt worden sei, wer das bezeichnete Fahrzeug gelenkt (Punkt a der Anfrage) oder abgestellt habe (Punkt b der Anfrage). Das im Beschwerdefall für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthalt für die Fragestellung zwei Rubriken (a und b), wobei von der Behörde nur die Rubrik a (Frage nach dem Lenker) unter Angabe des Tages, der Uhrzeit und des Ortes des Lenkens ausgefüllt wurde, die Rubrik b hingegen (Frage nach dem Absteller) unausgefüllt blieb. Für den Beschwerdeführer konnte daher ungeachtet dessen, daß die Rubrik b nicht ‑ wie es das Formular vorsieht ‑ gestrichen wurde, nicht zweifelhaft sein, daß er nach dem Lenker des Fahrzeuges zu der in der Anfrage angeführten Zeit und an dem dort genannten Ort gefragt wurde. Der Einwand, daß die Anfrage inhaltlich falsch und grammatikalisch unverständlich gewesen wäre, entbehrt daher der Grundlage.
Der belangten Behörde ist demnach weder ein Rechtsirrtum unterlaufen noch ist ihr ein wesentlicher Verfahrensmangel anzulasten, wenn sie als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer, der die an ihn gemäß § 103a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG gerichtete Anfrage unbeantwortet ließ, die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. Jänner 1989
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