VwGH 86/13/0042

VwGH86/13/004214.11.1990

S gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1. vom 16. Dezember 1985, Zl. 6/1-1293/4/84, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 bis 1970) sowie Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 bis 1972 und 2. vom 20. September 1985, Zl. GA 6/1-1293/2/84, betreffend Fristverlängerung

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §209 Abs3 idF 1980/151;
BAO §209 Abs3 idF 1987/312;
BAO §250 Abs1 litb;
BAO §289 Abs2;
BAO §303;
BAO §4;
BAO §73;
BAO §75;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §209 Abs3 idF 1980/151;
BAO §209 Abs3 idF 1987/312;
BAO §250 Abs1 litb;
BAO §289 Abs2;
BAO §303;
BAO §4;
BAO §73;
BAO §75;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Soweit der erstangefochtene Bescheid Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens) betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand er als "Wäscherei-Putzerei" bzw. als "Leder-, Pelz- und Textil-Reinigung, Wäscherei" bezeichnete. In den Steuererklärungen gab er als Anschrift der Geschäftsleitung seines Betriebes stets A an (Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1969 bis 1972 und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1968 bis 1972). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt C steuerlich erfaßt und erhielt an die genannte Adresse sowohl die Abgabenbescheide als auch andere amtliche Zusendungen zugestellt.

Im Jahr 1975 fand beim Beschwerdeführer eine die Jahre 1968 bis 1972 umfassende Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, daß der Betrieb im August 1972 eingestellt und das Inventar veräußert worden war. Weiters stellte der Prüfer eine Reihe von Buchführungsmängeln fest, die er zum Anlaß nahm, den Gewinnen jährlich 10 Prozent des erklärten Umsatzes im Schätzungsweg hinzuzurechnen. Außerdem wurde der in den Jahren 1968, 1969 und 1972 erzielte Umsatz um nicht aufgeklärte Einlagen erhöht, ungeklärte Anlagenabgänge als Anlagenverkäufe erfaßt, ein Pkw-Privatanteil von 40 vH angesetzt und den Verlusten mangels Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die Vortragsfähigkeit versagt.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren - entsprechende Abgabenbescheide.

Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 1977 erhob der Beschwerdeführer Berufung und ersuchte um Gewährung einer Frist von mehr als 7 Monaten zur Nachreichung einer Begründung.

Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer kürzeren Frist und erklärte nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Zurücknahmeerklärung und verwies in diesem Schriftsatz unter anderm auch darauf, daß das Finanzamt C in allen Jahren örtlich unzuständig gewesen sei, weil sich der Sitz des Einzelunternehmens stets an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in B befunden habe.

Das nachfolgende Verwaltungsverfahren führte schließlich zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 4. April 1984, Zl. 81/13/0189, abgeschlossen wurde. In diesem Erkenntnis stellte der Gerichtshof die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides fest, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers als zurückgenommen erklärt worden war.

Mit einem an das Finanzamt C gerichteten Schreiben vom 26. August 1984 urgierte der Beschwerdeführer einerseits verschiedene nicht näher bezeichnete Bescheide und brachte andererseits vor, er "protestiere gegen die nunmehr schon seit mehr als 2 Jahrzehnten andauernde rechtswidrige Wahrnehmung einer gesetzwidrigen örtlichen Zuständigkeit".

Der Versuch einer einvernehmlichen Erledigung der Berufung vom 18. Jänner 1977, für den das Finanzamt einen detaillierten Entwurf ausgearbeitet hatte, scheiterte daran, daß sich der Beschwerdeführer weigerte, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Dies insbesondere mit der Begründung, daß das Finanzamt örtlich unzuständig sei.

Das Finanzamt erließ zwei Berufungsvorentscheidungen, mit denen der Berufung vom 18. Jänner 1977 teilweise stattgegeben wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er sich ausschließlich mit der Frage der Zuständigkeit befaßte. Spätestens seit 1968 stehe fest, daß sich der Ort der Geschäftsleitung seines Unternehmens in B befunden habe. Die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes C ergebe sich weiters aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer "Inhaber von 2 Gewerbebetrieben" gewesen sei. Es werde daher beantragt, sämtliche Verwaltungsakte ab 30. Oktober 1968 für rechtsunwirksam zu erklären und die bezahlten Abgaben, Säumniszuschläge und sonstigen Zahlungen zurückzuerstatten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne "nur in unvollständiger Weise" zu den Berufungsvorentscheidungen Stellung nehmen, weil diese in "schwer lesbarer bzw. teilweise unleserlicher Handschrift" ergangen seien. Es werde um nochmalige Übermittlung der Berufungsvorentscheidungen "in deutlich lesbarer Schrift bzw. wenn möglich Maschinschrift" ersucht.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1984 gerichtet an das Finanzamt D ersuchte der Beschwerdeführer "um sofortige Veranlassung des Überganges der örtlichen Zuständigkeit" vom Finanzamt C auf das Finanzamt D.

In einem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 1984 gerichtet an das Finanzamt C befaßte sich der Beschwerdeführer wiederum ausführlich mit der Frage der Zuständigkeit. Es sei unrichtig, daß er in seinen Steuererklärungen als Ort der Leitung seines Unternehmens stets die Adresse A angegeben habe. Vielmehr habe er "in einigen Steuererklärungen B, in anderen Steuererklärungen A und in wieder anderen Steuererklärungen sowohl B als auch A als Ort der Leitung des Unternehmens angegeben". Dies zeige, daß er sich über die Bedeutung des Begriffes "Ort der Leitung des Unternehmens" nicht ganz im klaren gewesen sei. Möglicherweise habe er den "Leitungsort" mit der "Betriebsstätte" verwechselt. Die Unzuständigkeit des Finanzamtes erster Instanz werde auch nicht dadurch saniert, daß die Berufungsentscheidung von der zuständigen Oberbehörde erlassen werde. Diese habe vielmehr die Unzuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz von amtswegen wahrzunehmen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

In einem Schreiben vom 10. November 1984 gerichtet an die belangte Behörde ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und um Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Unterlagen betreffend das Verwaltungsgeschehen der letzten zwei Jahrzehnte befänden sich in L und würden nur herbeigeschafft werden, wenn dies erforderlich sein sollte.

Mit Vorhalt vom 19. August 1985 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei maschinschriftliche Ausfertigungen der Berufungsvorentscheidungen sowie eine Kopie des Betriebsprüfungsberichtes mit dem Hinweis, daß dieser die Grundlage für die angefochtenen Bescheide gewesen sei und den "Sachverhalt in sachlicher und materiell rechtlicher Hinsicht" darstelle. Da die Berufung gegen die auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide bisher nur mit der behaupteten Unzuständigkeit des Finanzamtes begründet und keine Berufungsanträge gestellt worden seien, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 30. August 1985 bekanntzugeben, in welchen Punkten und mit welcher Begründung die Bescheide sonst angefochten und welche Berufungsanträge gestellt würden.

Der Beschwerdeführer wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, daß er bezüglich seiner Berufung gegen die auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide bereits Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Ausführungen darüber, in welchen Punkten und mit welchen Begründungen diese Bescheide bekämpft würden, könnten sinnvoll erst nach Rechtskraft eines Bescheides gemacht werden, mit dem die Frage der Zuständigkeit geklärt werde. Es werde daher ersucht, die im Vorhalt vom 19. August 1985 gesetzte Frist (30. August 1985) bis zum Ablauf von 6 Wochen nach Ergehen eines die Zuständigkeit klärenden Bescheides zu verlängern.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dieses Fristverlängerungsansuchen ab und setzte eine Nachfrist bis zum Ablauf von 6 Wochen nach Zustellung einer Berufungsentscheidung betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1971, die mit gleichem Datum ergangen war, sich eingehend mit der Frage der Zuständigkeit befaßte, jedoch nicht Gegenstand des hg. Verfahrens ist. Im zweitangefochtenen Bescheid wurde festgehalten, daß dem Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre (nahezu 9 JahreÜ) zur Verfügung gestanden seien, seine Berufung vom 18. Jänner 1977 zu begründen und Berufungsanträge zu stellen. Es werde ihm aber dennoch durch Setzung der Nachfrist die Möglichkeit geboten, Einwendungen und Beweise vorzubringen, die er in Verkennung der Rechtslage bisher nicht vorgebracht habe. Falls die Nachfrist ungenutzt bleiben sollte, werde angenommen, daß der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung nichts einzuwenden habe.

Nachdem die Nachfrist ungenützt verstrichen war, gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1968 und 1971 sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1972 teilweise statt; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Gegen beide Bescheide richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE:

Ungeachtet der Antragsformulierung in der Beschwerde ist dem Beschwerdevorbringen deutlich zu entnehmen, daß nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet, sondern eine Rechtswidrigkeit darin erblickt wird, daß die belangte Behörde die behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes C als Abgabenbehörde erster Instanz nicht zum Anlaß genommen hat, die mit Berufung angefochtenen Bescheide aufzuheben. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich zur Gänze als unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Unzuständigkeit des Finanzamtes C für die Erlassung der im Anschluß an die Betriebsprüfung für die Jahre 1968 bis 1972 ergangenen Bescheide erstmals in verschiedenen Schriftsätzen behauptet, die er nach Erhebung seiner Berufung gegen diese Bescheide eingebracht hatte. Der Hinweis in der Beschwerde auf früheres diesbezügliches Vorbringen fällt größtenteils unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, ist aber auch deswegen unerheblich, weil es andere Veranlagungszeiträume, nämlich die Jahre 1966 und 1967 betrifft. Das von der belangten Behörde unbestritten gebliebene Vorbringen, daß der Beschwerdeführer in diesen Jahren einen zweiten Betrieb (Handelsvertretung) geführt habe, mag zutreffen und wäre unter Umständen auch geeignet gewesen, gemäß § 55 Abs. 3 BAO die Zuständigkeit des Finanzamtes C für die Erlassung von Einkommensteuerbescheiden in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch in den Streitjahren, wie seinen Abgabenerklärungen zu entnehmen ist, keinen zweiten Betrieb unterhalten hat, und die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden grundsätzlich für jeden Bescheid gesondert zu prüfen ist, wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend sind, erübrigt es sich, auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Was nun die Streitjahre selbst anbelangt, so ist folgendes zu sagen:

Gemäß § 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Von dieser Zuständigkeit trifft Abs. 3 der zitierten Bestimmung nachstehende Ausnahme:

"(3) Hat eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und unterhält sie in dieser Gemeinde, jedoch außerhalb des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als Einzelunternehmer lediglich einen einzigen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen örtlich zuständig:

  1. a) ...
  2. b) Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);

    c) ..."

    Als Betriebsfinanzamt gilt gemäß § 53 Abs. 1 lit. b BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet. Wie bereits gesagt, unterhielt der Beschwerdeführer in den Streitjahren nur einen Betrieb, und zwar einen Gewerbebetrieb. Sowohl der Wohnsitz als auch der Betrieb des Beschwerdeführers befanden sich in ein und derselben Gemeinde und diese erstreckte sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter. § 55 Abs. 3 BAO war daher anzuwenden.

    Der Beschwerdeführer hat den Ort der Geschäftsleitung in sämtlichen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre mit A angegeben. Lediglich in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1968 findet sich NEBEN dieser Adresse noch die Wohnadresse des Beschwerdeführers. Da der Putzerei- und Wäschereibetrieb des Beschwerdeführers unbestritten in A geführt wurde und es durchaus üblich ist, daß sich der Ort der Geschäftsleitung in den Geschäftsräumlichkeiten und nicht in der Privatwohnung eines Steuerpflichtigen befindet, konnte das Finanzamt unbedenklich davon ausgehen, daß die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Ort der Geschäftsleitung richtig waren, woraus sich die Zuständigkeit des Finanzamtes C nicht nur für die Erhebung von Umsatzsteuer (§ 61 BAO) und Gewerbesteuer (§ 60 BAO), sondern gemäß § 55 Abs. 3 BAO auch für die Erhebung der Einkommensteuer und der Vermögensteuer ergab. Für amtswegige Feststellungen, deren Unterbleiben der Beschwerdeführer als rechtswidrig rügt, ob nämlich der Beschwerdeführer den Ort der Geschäftsleitung unrichtig angegeben habe, bestand keine Veranlassung, weil nichts gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprach. Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht.

    Selbst wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht im Bereich des Finanzamtes C, sondern in jenem des Finanzamtes D gelegen gewesen wäre, hätte dies an der Zuständigkeit des Finanzamtes C nichts geändert, weil die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Vermögen und Umsatz und der Gewerbesteuer gemäß § 73 BAO erst mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Da das Finanzamt C aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht verhalten war, das Finanzamt D mit der Frage einer allfälligen Änderung der Zuständigkeit zu befassen, und dies daher auch nicht getan hat, erlangte das Finanzamt D auch keine Kenntnis von allenfalls seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen. Schon aus diesem Grund blieb das Finanzamt C jedenfalls für die Erlassung aller jener Bescheide zuständig, die auf Grund der Betriebsprüfung erlassen wurden.

    Erst im Zuge des Berufungsverfahrens führte der Beschwerdeführer Umstände ins Treffen, die möglicherweise gegen die Zuständigkeit des Finanzamtes C, und teilte dies auch dem Finanzamt D mit. Damit wurde aber das Finanzamt C nicht etwa NACHTRÄGLICH unzuständig. Dies schon deshalb nicht, weil, wie bereits gesagt, § 73 BAO den Übergang der Zuständigkeit eines Finanzamtes erst mit dem Zeitpunkt vorsieht, in dem ein anderes Finanzamt von den Voraussetzungen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0095). Darüberhinaus ist die Bestimmung des § 75 BAO zu beachten, wonach bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat, Abgabenbehörde zweiter Instanz bleibt.

    Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß sich das Beschwerdevorbringen, soweit es die behauptete Unzuständigkeit des Finanzamtes C betrifft, als unbegründet erweist.

    2. BEMESSUNGSVERJÄHRUNG:

    Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Jahres 1968 Bemessungsverjährung betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer geltend. Er stützt sich dabei auf § 209 Abs. 3 zweiter Halbsatz BAO. Diese Bestimmung lautete in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 151/1980:

    "...im übrigen darf ein Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung (§ 4) 15 Jahre verstrichen sind."

    Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (24. Jänner 1986) waren seit Entstehen des Abgabenanspruches betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968, das war gemäß § 4 BAO der Ablauf des Kalenderjahres 1968, bereits mehr als 17 Jahre verstrichen. Der Abgabenanspruch durfte daher nicht mehr geltend gemacht werden. Das bedeutet, daß der Berufung insoweit in vollem Umfang stattzugeben gewesen wäre, weil nur auf diese Weise jener Rechtsschutz verwirklicht wird, den § 209 Abs. 3 zweiter Halbsatz BAO gewährt. Da auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens eine Maßnahme ist, die der Geltendmachung des Abgabenanspruches dient, wären die Bescheide, mit denen die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 wiederaufgenommen worden waren, und die der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft hatte, nach Ablauf der 15-jährigen Frist ersatzlos aufzuheben gewesen, sodaß die ursprünglichen Sachbescheide wiederum rechtswirksam geworden wären.

    Da die belangte Behörde dies nicht getan hat, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig.

    Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt der "Verjährung" ausdrücklich auf Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1968 eingeschränkt hat, bestand für den Gerichtshof keine Prüfungskompetenz dahingehend, ob auch noch andere Abgabenansprüche "absolut verjährt" waren.

    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß im fortgesetzten Verfahren die Änderung der Rechtslage durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 312, nicht zum Tragen kommt, wonach nunmehr auch die 15-jährige Frist als Verjährungsfrist gilt, deren Ablauf einer Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung nicht entgegensteht. Dies deshalb, weil die genannte Gesetzesänderung nicht dazu führt, daß zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das war der 17. Juli 1987, bereits "absolut verjährte" Abgabenansprüche wiederum aufleben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0083).

    3. VERLETZUNG DES PARTEIENGEHÖRS:

    Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs im Zuge der Betriebsprüfung bezieht sich auf das erstinstanzliche Verfahren. Dieses ist aber nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Verfahrensmängel, die in einem erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen, sind im zweitinstanzlichen Verfahren zu sanieren. Geschieht dies nicht, so können dem zweitinstanzlichen Verfahren Mängel anhaften, die der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. Derartige Verfahrensmängel hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt; auch der Gerichtshof vermag keine solchen zu erkennen.

    4. BEKANNTGABE DES ERMITTLUNGSERGEBNISSES:

    Der Beschwerdeführer bezieht sich auf sein Schreiben vom 10. November 1984, mit welchem er um Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und "einer Auswahl jener Teile, denen die Berufungsbehörde für die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ausschlaggebende Bedeutung beimißt" ersucht. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, ihm Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit darin, daß diese "Ansuchen" unerledigt geblieben seien.

    Auch diese Rüge ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat dem Ersuchen des Beschwerdeführers in der Weise entsprochen, daß sie ihm mit Schreiben vom 19. August 1985 (neben zwei maschingeschriebenen Ausfertigungen der Berufungsvorentscheidungen) eine Kopie des Betriebsprüfungsberichtes zugesandt und darauf hingewiesen hat, daß dieser den maßgebenden Sachverhalt in sachlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht enthalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, "welche anderen Gründe - abgesehen von der örtlichen Zuständigkeit - insbesondere Gründe materiell rechtlicher Natur" er einzuwenden habe, und welche Änderung der angefochtenen Bescheide er beantrage. Für die Beantwortung dieses Schreibens wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist von 12 Tagen eingeräumt, die in der Folge um insgesamt mehr als 9 Wochen (6 Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 20. September 1985 betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1971) verlängert wurde.

    Es trifft daher nicht zu, daß dem Beschwerdeführer der maßgebende Sachverhalt bzw. das Ermittlungsergebnis nicht mitgeteilt und ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre.

    5. INHALT DER ANGEFOCHTENEN BESCHEIDE:

    Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren wiederholt aufgefordert mitzuteilen, in welchen Punkten er eine Änderung der angefochtenen Bescheide anstrebe. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Damit erweist sich das gesamte diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als unzulässige Neuerung, auf die gemäß § 41 VwGG nicht näher einzugehen ist.

    6. EINSCHRÄNKUNG DES BERUFUNGSBEGEHRENS:

    Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sein Berufungsbegehren im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf den "nicht stattgebenden Teil der Berufungsvorentscheidungen" eingeschränkt. Die belangte Behörde habe diese Einschränkung rechtswidrigerweise nicht beachtet.

    Abgesehen davon, daß dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers keine Einschränkung des Berufungsbegehrens zu entnehmen ist - vielmehr wurde beantragt "sämtliche Verwaltungsakte ... aufzuheben" - hätte eine Einschränkung des Berufungsbegehrens die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht daran gehindert, die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs. 2 BAO nicht nur im Rahmen des Berufungsbegehrens, sondern nach jeder Richtung hin abzuändern. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

    7. VERFAHRENSLEITENDER BESCHEID VOM 20. SEPTEMBER 1985 (= ZWEITANGEFOCHTENER BESCHEID)

    Der Beschwerdeführer bekämpft den zweitangefochtenen Bescheid, mit dem ein Fristverlängerungsansuchen betreffend die Mitteilung von Berufungsgründen abgewiesen wurde, lediglich mit folgendem Satz:

    "Die Festsetzung einer Frist für die Bekanntgabe von Gründen und Änderungsanträgen, ohne daß vorher meine 3 Ansuchen vom 10. November 1984 ... einer Erledigung zugeführt wurden, ist rechtswidrig."

    Die drei Ansuchen betrafen die Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses bzw. des maßgebenden Sachverhaltes. Wie bereits unter Punkt 4 ausgeführt wurde, ist die belangte Behörde diesen Ansuchen nachgekommen. Abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer auch ohne vorherige Mitteilung des für die Berufungsentscheidung maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet gewesen, seine Berufung dem Gesetz entsprechend (§ 250 BAO) auszuführen. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.

    Im Hinblick auf die unter Punkt 2 festgestellte Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für das Jahr 1968 (einschließlich Wiederaufnahme des Verfahrens) betraf, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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