VwGH 2013/16/0206

VwGH2013/16/02062.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des A S in W, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 19. Juli 2013, Zl. RV/0725- G/12, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. August 2011, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997;
AsylG 2005 §75;
FamLAG 1967 §3 idF 2004/I/142;
FamLAG 1967 §3 idF 2005/I/100;
FamLAG 1967 §3;
FamLAG 1967 §55 idF 2005/I/100;
Fremdenrechtspaket 2005 Art12;
PensionsharmonisierungsG 2005 Art22;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75;
FamLAG 1967 §3 idF 2004/I/142;
FamLAG 1967 §3 idF 2005/I/100;
FamLAG 1967 §3;
FamLAG 1967 §55 idF 2005/I/100;
Fremdenrechtspaket 2005 Art12;
PensionsharmonisierungsG 2005 Art22;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 7. November 2011 den Antrag, ihm für seine Kinder für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2011 Familienbeihilfe zu gewähren.

Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag gewährte Familienbeihilfe lediglich für den September 2007 und wies mit Bescheid vom 24. Jänner 2012 den Antrag im Übrigen, sohin für den Monat August 2007 und die Monate Oktober 2007 bis August 2011 ab. Für den Monat September 2007 habe Familienbeihilfe gewährt werden können, weil in diesem Monat die gesamte Familie seit 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Im September 2007 sei dann das Asylverfahren rechtskräftig beendet worden.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2012 teilweise statt, weil auch im August 2007 ein Aufenthalt von 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet habe erreicht werden können, weshalb für diesen Monat Familienbeihilfe habe gewährt werden können.

Dagegen reichte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Umfang der Berufungsvorentscheidung statt und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab. Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder, alle armenische Staatsangehörige, seien Asylanträge eingebracht worden, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 2003 abgewiesen worden seien. Die dagegen erhobenen Berufungen habe der (damalige) unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 5. September 2007 abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei nicht zuerkannt worden.

Mit Beschluss vom 31. Dezember 2007 habe der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen, der gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Mit Beschluss vom 28. April 2011 habe der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit dem (rechtskräftigen) Abschluss des Asylverfahrens durch die erwähnten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates habe das Asylverfahren geendet. Daher sei für den Streitzeitraum ab Oktober 2007 der § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes nicht mehr anzuwenden, sondern in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005. Weiters sei § 3 Abs. 4 und 5 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 anzuwenden. Da im Streitzeitraum kein Aufenthaltstitel im Sinn des § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 vorgelegen habe und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch nicht den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgewiesen hätten, sei kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, für den Zeitraum August 2007 sowie Oktober 2007 bis August 2011 Familienbeihilfe zuerkannt zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Soweit der Beschwerdeführer sich im Recht verletzt erachtet, für den Monat August 2007 Familienbeihilfe gewährt zu erhalten, übersieht er, dass der unabhängige Finanzsenat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung, insoweit sie den Monat August 2007 betraf, Folge gegeben hat, nämlich im Umfang der Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Berufung stattgegeben wurde und der Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Kalendermonat zuerkannt wurde. Da dem Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid für den Monat August 2007 Familienbeihilfe zuerkannt wurde, wurde er hinsichtlich dieses Monats schon deshalb nicht im geltend gemachten Recht verletzt.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder.

Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, lautet:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde."

§ 55 Abs. 1 FLAG lautet:

"§ 55. (1) Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."

Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 (in Kraft getreten am 1. Juli 2006) haben subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz 2005 unter näher genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 75 des Asylgesetzes 2005 in der im Beschwerdefall

maßgeblichen Stammfassung lautet samt Überschrift:

"Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist ...

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, ...

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 15. Jänner 2008, 2007/15/0170, ausgesprochen, dass § 55 FLAG dahingehend zu verstehen ist, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diese Personen kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.

Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiter vertreten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2008, 2007/15/0278, vom 24. September 2008, 2008/15/0199, vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0208, vom 5. November 2009, 2009/16/0239, vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0258, vom 27. Jänner 2010, 2009/16/0128, vom 25. März 2010, 2009/16/0119, vom 25. März 2010, 2009/16/0121, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0123, und vom 29. September 2011, 2011/16/0065, VwSlg 8.668/F).

Zweifellos waren im Beschwerdefall die Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder mit Ablauf des 31. Dezember 2005 (beim damaligen unabhängigen Bundesasylsenat) noch anhängig.

Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass diese Verfahren mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. September 2007 abgeschlossen waren. Daher wandte sie auf die folgenden Kalendermonate (ab Oktober 2007) § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2015, 2013/16/0082, ausgesprochen, dass für den Zeitraum ab Abschluss des Asylverfahrens, in jenem Beschwerdefall ab der rechtskräftigen Abweisung der Asylanträge durch Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates, jedenfalls § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer trägt vor, § 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes sei deshalb auch nach den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. September 2007 weiterhin anzuwenden, weil der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 31. Dezember 2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2011 sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden.

§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass für Personen, für die am 31. Dezember 2005 ein Asylverfahren anhängig war,

§ 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes auch für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2006 zunächst noch anzuwenden ist, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2008 und die daran anknüpfende ständige Rechtsprechung). Mit einem Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates ist das Asylverfahren in diesem Sinn abgeschlossen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015).

Der Umstand, dass innerhalb der dafür offenstehenden Frist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und dass dieser Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts daran, dass mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates das Asylverfahren (rechtskräftig) abgeschlossen wurde. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof war ein eigenes Gerichtsverfahren, das nach dem abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens (Asylverfahren) anhängig gemacht werden konnte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden gewesen wäre.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bestand somit darin, dass mit dem Vollzug eines Bescheides zuzuwarten war oder Dritte mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung zuzuwarten hatten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bot allerdings keinen Anlass, bereits vorgenommene behördliche Schritte zu ändern oder rückgängig zu machen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Mai 2013, AW 2013/16/0020, mwN). Ein bereits erfolgter Vollzug konnte nicht mehr aufgeschoben werden. Der Vollzug eines Bescheides erfolgt aber, nachdem das zu diesem Bescheid führende (Asyl-)verfahren zu Ende geführt war. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Dezember 2007 zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer damals die Rechtsstellung eines Asylwerbers (weiterhin) zukomme.

Mit dem (rechtskräftigen) Abschluss eines Asylverfahrens durch den Bescheid des (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenates war daher für die daran anschließenden Monate § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gegen den das Asylverfahren beendenden Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte oder nicht.

Welche Folgen ein dieser Beschwerde stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das die Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates aussprach und nach der hg. Rechtsprechung ex tunc wirkt, verfahrensrechtlich auf die im Verfahren zu Gewährung der Familienbeihilfe anzuwendende Rechtslage hätte, braucht im vorliegenden Beschwerdefall nicht geprüft werden, weil der Verwaltungsgerichtshof jener Beschwerde gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nicht stattgegeben, sondern deren Behandlung abgelehnt hatte.

Die belangte Behörde hat deshalb für den Streitzeitraum ab Oktober 2007 zutreffend § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 angewendet. Dass die dort genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfüllt gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch maßgeblichen VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 2. Juli 2015

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