VwGH AW 2013/16/0020

VwGHAW 2013/16/00206.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T GmbH, vertreten durch Dr. M, Steuerberater, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom 21. Jänner 2013, Zl. ZRV/0210- Z3K/12, betreffend Sicherstellungsauftrag für Mineralölsteuer erhobenen und zur hg. Zl. 2013/16/0053 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bietet keinen Anlass, bereits vorgenommene behördliche Schritte zu ändern oder rückgängig zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 1984, VwSlg 11.555/A). Ein bereits erfolgter Vollzug kann nicht mehr aufgeschoben werden (vgl. die bei Mayer, B-VG4, § 30 VwGG F.II.3. zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerin führt an, "wir - einst ein blühender Familienbetrieb - tümpeln hart an der Grenze zur Insolvenz vor uns hin, nachdem unsere gesamte Geschäftstätigkeit auf Grund der Razzia vom 5.12.2011 samt Nachspiel (zB Sicherstellungsauftrag) völlig eingebrochen ist." Wie sich aus einer beigelegten Saldenliste ergebe, habe sie im Vorjahr (2012) "de facto keine Umsatzerlöse" erzielt. Die "Sperre der gesamten liquiden Mittel in Höhe von Euro 0,74" bedeute im Ergebnis einen "amtlich verordneten" Umsatzrückgang auf Null. Die Beschwerdeführerin legte dazu eine "Aufstellung des bisher beschlagnahmten Vermögens" bei.

Vermögensgegenstände, die nicht gemäß § 250 EO unpfändbar sind und deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unwiderbringlichen Verlust nach sich zöge, was einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet die Beschwerdeführerin keine.

Damit spricht die Beschwerdeführerin zwar bisher gesetzte Maßnahmen des bereits erfolgten Vollzugs des angefochtenen Bescheides an, legt aber nicht dar, aus welchen Maßnahmen eines weiteren, aufschiebbaren Vollzugs des angefochtenen Bescheides ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 6. Mai 2013

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