VwGH 2012/07/0105

VwGH2012/07/010529.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der B Ges.mbH in H, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. März 2012, Zl. LF1-LW-125/037-2010, betreffend Beschlagnahme nach dem PMG 1997, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PMG 1997 §2 Abs10 idF 2009/I/086;
PMG 1997 §29 idF 2009/I/086;
PMG 1997 §3 Abs1 idF 2009/I/086;
PMG 1997;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
PMG 1997 §2 Abs10 idF 2009/I/086;
PMG 1997 §29 idF 2009/I/086;
PMG 1997 §3 Abs1 idF 2009/I/086;
PMG 1997;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in weiterer Folge: BAES) erstattete zur Geschäftszahl 28.126/03/10 mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in weiterer Folge: BH) gerichteten Erledigung vom 30. Juni 2010 gemäß § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (in weiterer Folge: PMG 1997) Anzeige gegen die Beschwerdeführerin und teilte die vorläufige Beschlagnahme von 31 x 1 kg des Pflanzenschutzmittels "S", mit der estnischen Zulassungsnummer 0026/19.11.04, gemäß § 29 PMG 1997 mit.

In der Erledigung wurde ausgeführt, im Rahmen der von einem Kontrollorgan des BAES in einem näher genannten Betrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 28 PMG 1997 vorgenommenen Kontrolle sei der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 PMG 1997 entstanden. Das BAES hielt zusammengefasst fest, es seien 31 x 1 kg des genannten Pflanzenschutzmittels auf einem Regal im Pflanzenschutzmittel-Lagerraum des gegenständlichen Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden worden. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel sei in Österreich nicht zugelassen und es sei für das gegenständliche Produkt auch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in Deutschland erteilt worden. Es handle sich somit um ein gemäß § 3 Abs. 1 PMG 1997 nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel. Daher sei dieses vorläufig beschlagnahmt worden. Aus Sicht des BAES liege ein Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 10 PMG 1997 in Österreich vor. Zum Beweis dafür verwies das BAES auf die "Fachspezifische Bewertung der Anforderungen gemäß Gebührentarif-Code 12013 des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zur Anzeige 28.126/03/10", in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel mit keinerlei Kennzeichnung versehen gewesen sei, aus der hervorgegangen wäre, dass dieses nicht zum Verkauf vorgesehen gewesen wäre.

Für das BAES bestehe daher der begründete Verdacht, dass Herr K E. als Verantwortlicher der Beschwerdeführerin seiner Verpflichtung zur Einhaltung des PMG 1997 nicht entsprochen habe, weil er am 28. Juni 2010 ein nicht gemäß § 3 Abs. 1 PMG 1997 zugelassenes Pflanzenschutzmittel, nämlich 31 x 1 kg "S" mit der estnischen Zulassungsnummer 0026/19.11.04 durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 ordnete die BH die Beschlagnahme von 31 x 1 kg des Pflanzenschutzmittels "S", estnische Zulassungsnummer 0026/19.11.04, welches am 28. Juni 2010 durch das BAES gemäß § 29 PMG 1997 vorläufig beschlagnahmt worden sei, mit folgender Begründung an:

"Im Rahmen einer von den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) am 28.6.2010 in der weiteren Betriebsstätte der (Beschwerdeführerin) in (...) vorgenommenen Kontrolle wurden 31 x 1 kg des Pflanzenschutzmittels "S" auf einem Regal im Pflanzenschutzmittel-Lagerraum lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden und wies keine Kennzeichnung auf, aus der hervorgegangen wäre, dass dieses nicht zum Zwecke des Verkaufs dort gelagert wäre.

Dieses Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "S" und der estnischen Zulassungsnummer 0026/19.11.04 ist in Österreich nicht zugelassen und wurde für gegenständliches Produkt auch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in Deutschland erteilt. Es handelt sich daher um ein gemäß § 3 Abs. 1 PMG 1997 idgF nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel, welches eine Verwaltungsübertretung nach § 34 PMG nach sich zieht, und war daher gemäß § 29 PMG zu beschlagnahmen.

(...)"

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 berief die Beschwerdeführerin und brachte vor, es sei richtig, dass es sich bei dem Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "S" um ein nicht in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel handle. Dieses Pflanzenschutzmittel befinde sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern im Eigentum ihres Geschäftsführers. Dieser benötige das gegenständliche Pflanzenschutzmittel für den Eigengebrauch. Ein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 liege nicht vor. Ein Lagern bzw. Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs habe es nicht gegeben, sondern es habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin das für seinen Eigengebrauch benötigte Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "S" bei der Beschwerdeführerin eingestellt. Wie seitens der Anzeigerin festgestellt worden und auch aus der Niederschrift vom 28. Juni 2010 ersichtlich sei, gebe es auch einen Aushang, dass keinerlei Geschäftszeiten bei diesem Lager vorhanden seien und eine Herausgabe ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin möglich sei. Zum Beweis dafür beantragte die Beschwerdeführerin die Vernehmung des genannten Geschäftsführers. Da ausschließlich dieser Zutritt zum Lager habe, sei es auch entbehrlich, ein einzelnes Pflanzenschutzmittel, welches in seinem Eigentum stehe, besonders zu kennzeichnen, zumal er sein Eigentum ausreichend identifizieren könne. Der Bescheid der BH sei nicht darauf eingegangen, dass sich das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern im Eigentum des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin befinde.

Rechtlich betrachtet könnten Personen für den Eigengebrauch im Ausland Pflanzenschutzmittel erwerben, wie dies aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im weiterer Folge: BMLFUW) vom 2. März 2004 hervorgehe. Eine Zulassung sei daher nicht erforderlich, wenn ein Landwirt zur Deckung des Eigenbedarfs Pflanzenschutzmittel importiere. Es liege daher kein Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes vor.

Es hätte im Sinne des § 29 Abs. 1 PMG 1997 vorgegangen werden müssen. Demnach hätte die Behörde eine besondere Kennzeichnung begehren müssen, wenn sie tatsächlich vermeine, eine solche hätte stattfinden müssen; dies unter gleichzeitig zu setzender angemessener Frist. Dadurch wäre es zu einer Mängelbehebung gekommen, die eine Beschlagnahme völlig entbehrlich gemacht hätte.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 übermittelte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des BAES vom 9. Dezember 2011, welche auszugsweise lautete:

"...

Zu dem im Akt mit dem Kennzeichen LF1-LW-125/037-2010 wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Beschuldigten darf mitgeteilt werden, dass die Ansicht des BAES, der Verantwortliche des kontrollierten Betriebes habe entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 PMG 1997 ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel, nämlich S mit einer estnischen Zulassungsnummer, durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht, durch den UVS NÖ bestätigt wurde. Das gegenständliche Erkenntnis vom 05.07.2011 mit GZ Senat-KO-10-0035, Senat-KO-1O-0036 wird in der Anlage übermittelt.

Dem BAES liegen keine Informationen vor, dass der Beschuldigte von der Möglichkeit, gegen den gegenständlichen Bescheid des UVS NÖ Beschwerde beim VwGH einzubringen, Gebrauch gemacht hat bzw. erfolgte auch keine entsprechende Aufforderung zur Gegenschrift durch den VwGH."

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des BAES vom 9. Dezember 2011 wie folgt Stellung:

"Obwohl es irrelevant ist, ob dem BAES Informationen vorliegen, dass der Berufungswerber von der Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Gebrauch gemacht hat, wird mitgeteilt, dass die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits am 05.09.2011 an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde und hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bereits eine Gegenschrift am 21. Oktober 2011 abgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme am 12. Dezember 2011 ausführte.

Die diesbezüglichen Unterlagen werden beigelegt und extra darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit als mitbeteiligte Partei in der Beschwerde angeführt worden ist.

Im gegenständlichen Fall geht es jedoch um eine unzulässige Beschlagnahme und wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und um dringende Erledigung ersucht."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 2012 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 29 PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, § 18 Abs. 3 PMG 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin (richtig: der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) sei durch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 5. Juli 2011 rechtskräftig bestraft worden. Dagegen sei mit Schriftsatz vom 5. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Durch die Übermittlung des genannten rechtskräftigen Straferkenntnisses an die belangte Behörde habe diese davon Kenntnis erlangt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin schon sechsmal einschlägig rechtskräftig bestraft worden sei.

Die belangte Behörde hielt es für erwiesen, dass es sich bei dem beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel "S" um ein nicht in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel handle und auch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in Deutschland erteilt worden sei. 31 x 1 kg dieses Pflanzenschutzmittels seien in einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in einem Regal aufgefunden worden. Die Packungen hätten keine Kennzeichnungen aufgewiesen, dass das Pflanzenschutzmittel nicht zum Zwecke des Verkaufs dort gelagert sei. Bei dem Verkaufslager habe sich folgende Aufschrift gefunden:

"Abgabe und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn K (E.), Tel.:

(...), keine Geschäftszeiten!!"

Herr K E. sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig sei er Landwirt und baue nach eigener Angabe auf ca. 20 ha Ackerfläche Kartoffeln an, für welche er das beschlagnahmte Herbizid zur Unkrautbekämpfung benötige. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde vom 5. September 2011. Aus einer vorgelegten Rechnung gehe der Erwerb von 31 x 1 kg "S" durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hervor. Die Anzahl und Menge der einzelnen Produkte auf der vorgelegten Rechnung, welche nicht nur für den Kartoffelanbau zugelassen seien, deuteten darauf hin, dass über den Eigenbedarf hinaus eingekauft worden sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel auch im eigenen Betrieb verwenden können, 31 kg dieses Pflanzenschutzmittels reichten ausgehend von 20 ha Kartoffelanbaufläche für zwei Jahre. Für den Kartoffelanbau im Jahr 2010 sei es aber schon eher spät gewesen, weil das Herbizid in einem frühen Stadium des Anbaus angewendet werden müsse.

Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel sei im Geschäftslokal der Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen für das Inverkehrbringen bestimmten Pflanzenschutzmitteln vorgefunden worden, ohne eine daran angebrachte Kennzeichnung, die Auskunft darüber gegeben hätte, es sei nicht zum Verkauf bestimmt. Ein weiteres objektives Kriterium für das Inverkehrbringen sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter einer näher bezeichneten Adresse in den gelben Seiten des öffentlichen Telefonbuches im Internet zu finden sei, wobei das öffentliche Telefonbuch die Mobilnummer des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aufweise. Dieselbe Telefonnummer scheine auf dem Hinweis beim Verkaufslager auf. Schließlich sei auf dem Hinweis beim Verkaufslager ausdrücklich die Abgabe und der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln erwähnt worden. Dieser Anschlag habe sich nur an potentielle Kunden der Beschwerdeführerin richten können. Bezüglich der laut Anschlag beim Verkaufslager angeblich nicht bestehenden Geschäftszeiten sei festzuhalten, dass Terminvereinbarungen mit Kunden in vielen Branchen üblich seien.

Die Eigentumsverhältnisse an Waren in einem Verkaufslager seien als objektives Kriterium für die Interpretation des Begriffes "Inverkehrbringen" untauglich, weil sie jeweils von den individuellen Verträgen des Verkäufers mit seinen Lieferanten abhingen. Ebenso wenig könne aus dem Eigentum an einer Sache geschlossen werden, dass die Sache dem Eigenbedarf dienen solle.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte im Sinne des § 29 Abs. 1 PMG 1997 einen Mängelbehebungsauftrag für eine besondere Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zu erteilen gehabt, führte die belangte Behörde aus, dass ein Mängelbehebungsauftrag in dieser Form nicht zulässig gewesen wäre. Der Mangel liege in der fehlenden Zulassung bzw. der fehlenden deutschen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für "S".

Zusammenfassend vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass alle erhobenen objektiven Sachverhaltselemente für den begründeten Verdacht gesprochen hätten, dass das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu dieser Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, (vgl. dazu die Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, iVm § 15 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011) lauten auszugsweise:

"§ 2 (...)

(10) "Inverkehrbringen" ist das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

(...)

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(...)

§ 29. (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, können die Aufsichtsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

  1. 2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
  2. 3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

    4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

    5. die Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

    6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

    7. die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;

    8. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);

  1. 9. die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;
  2. 10. die Vernichtung von Werbematerialien;
  3. 11. den Widerruf der Werbung in der gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Form.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

1. wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

2. wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(4) Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn

1. das Pflanzenschutzmittel lediglich geringfügige Mängel aufweist oder

2. lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, bleibt unberührt.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Folge geleistet wurde.

(7) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach Durchführung der Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(9) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(10) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(11) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(12) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(...)"

Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, dass sie die verfahrensgegenständlichen nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1 PMG 1997 durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe.

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den Einkauf der Produkte als Privatperson getätigt habe. Der Geschäftsführer sei Eigentümer und Verfügungsberechtigter und übe auch tatsächlich diese Rechtsposition aus. Daher hätte der Bescheid der belangten Behörde ihm gegenüber und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin als juristische Person ergehen müssen. Die belangte Behörde sei unzulässigerweise von der Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin ausgegangen. Der Bescheid habe daher gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten können.

Zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin als Adressatin der Beschlagnahme ist Folgendes zu bemerken:

Aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame Maßnahme ergibt sich, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann; die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzuhalten (vgl. in diesem Zusammenhang das zum Saatgutgesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0125). Während in § 9 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert ist, ist eine solche Verantwortlichkeit im Beschlagnahmeverfahren nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2014, Zl. 2013/17/0708).

Aufgrund der Lagerung des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels im Verkaufslager der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese die Gewahrsame im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsgewalt an den vorgefundenen Pflanzenschutzmitteln hatte und somit zu Recht als Adressatin des Beschlagnahmebescheids in Frage kam. Anders könnte das Ziel dieser Sicherungsmaßnahme, die effektive Verhinderung der Abgabe von nicht dem PMG 1997 entsprechenden Pflanzenschutzmitteln, nicht unmittelbar und zeitnah umgesetzt werden. Der Ausspruch der Beschlagnahme gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte somit zu Recht.

Die Beschwerdeführerin führt weiters zusammengefasst aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel um ein nicht in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel handle, für welches auch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in Deutschland erteilt worden sei. Im gegenständlichen Fall hätte jedoch nicht von einem Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 ausgegangen werden dürfen, weil es sich nicht um das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs, sondern um das Lagern des Eigentums des Geschäftsführers zum Eigengebrauch gehandelt habe. Es sei richtig, dass im Lager der Beschwerdeführerin auf einem Regal 31 x 1 kg des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels vorgefunden worden seien. Dieser Umstand alleine stelle jedoch kein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 dar, sondern es müssten diesbezüglich noch weitere objektive Kriterien, die für ein Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten entsprechend nachweisbar seien, vorliegen. Derartiges sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es ergebe sich aus einem Erlass des BMLFUW sowie aufgrund von Informationen der Wirtschaftskammer Österreich, dass ein Eigenimport durch einen Landwirt zur Deckung des Eigenbedarfes im Sinne des § 3 Abs. 1 PMG 1997 keiner Zulassung bedürfe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 10 PMG 1997 ist unter dem Begriff des Vorrätighaltens zum Verkauf auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf zugeführt werden sollen, zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass das bloße Lagern von Pflanzenschutzmitteln kein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2014, Zl. 2011/07/0197, mwN, sowie vom 16. Dezember 2010, Zl. 2008/07/0027).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2014, Zl. 2012/08/0196, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0053, jeweils mwN).

Die belangte Behörde ging von einem Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG 1997 aus, weil das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel gemeinsam mit anderen für das Inverkehrbringen bestimmten Pflanzenschutzmitteln in einem Lager der Beschwerdeführerin vorgefunden worden sei; dies ohne Kennzeichnung, die Auskunft darüber gegeben hätte, es sei nicht zum Verkauf bestimmt. Auf einem Aushang beim Verkaufslager, welcher sich nur an potentielle Kunden der Beschwerdeführerin richten habe können, seien ausdrücklich die Abgabe und der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln erwähnt. Auf diesem Aushang sei die Telefonnummer des Geschäftsführers angegeben, welche auch in den gelben Seiten des öffentlichen Telefonbuches im Internet als Telefonnummer der Beschwerdeführerin angegeben sei.

Die Situation, in welcher die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel aufgefunden worden sind, lässt nach der Lebenserfahrung erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel iSd § 2 Abs. 10 PMG 1997 zum Verkauf gelagert wurden. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen des Inverkehrbringens iSd § 2 Abs. 10 PMG 1997 im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung in schlüssiger Weise, indem sie sich etwa auf die Tatsache stützte, dass sich das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel ohne besondere Kennzeichnung gemeinsam mit anderen zum Verkauf bestimmten Herbiziden in einem Lagerraum der Beschwerdeführerin befunden hat, auf welchem ein Hinweis betreffend den Verkauf der gelagerten Pflanzenschutzmittel angebracht war. Die Beschwerdeführerin tritt den von der belangten Behörde herangezogenen Argumenten für das Vorliegen des Inverkehrbringens iSd § 2 Abs. 10 PMG 1997 nicht substantiiert entgegen. Hinsichtlich des erwähnten Erlasses ist auszuführen, dass ein solcher keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 27. November 2008, Zl. 2006/07/0011). Dies gilt auch für etwaige Informationen der Wirtschaftskammer Österreich. Aus den dargelegten Gründen ist der Tatbestand des "Inverkehrbringens" gemäß § 2 Abs. 10 PMG 1997 als erfüllt anzusehen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des PMG 1997 keine bestimmte Kennzeichnungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel ergebe. Die belangte Behörde habe aktenwidrig und widersprüchlich ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel sei "im Geschäftslokal" der Beschwerdeführerin vorgefunden worden, ohne dass eine Kennzeichnung daran angebracht gewesen sei. Richtig sei jedoch, dass das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel in einem Lager, zu welchem lediglich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Zugang gehabt habe, aufgefunden worden sei. Mangels einer Kennzeichnungspflicht und aufgrund der von der belangten Behörde getätigten Feststellung, dass ausschließlich "die Beschwerdeführerin Zutritt zum Pflanzenschutzmittellageraum hat, ergibt sich zwingend, dass es der Beschwerdeführerin klar und zuzumuten ist, ihre eigenen Pflanzenschutzmittel, die sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb benötigt, von den Pflanzenschutzmitteln die für die Bramburi Vertriebsges.m.b.H. dienen, zu unterscheiden."

Mit diesem Vorbringen soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, dass es dem Geschäftsführer und nicht der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, seine eigenen Pflanzenschutzmittel von denen, die der Beschwerdeführerin dienten, zu unterscheiden.

Nun trifft es zwar zu, dass das PMG 1997 keine Kennzeichnungspflicht für gelagerte Pflanzenschutzmittel, welche nicht zum Verkauf bestimmt sind, vorsieht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kennzeichnung bzw. Nichtkennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels nicht Bedeutung für die Frage zukommen kann, ob Inverkehrbringen in Form des Lagerns oder Vorrätighaltens zum Zwecke des Verkaufs vorliegt oder nicht. Die belangte Behörde hat die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel ohne besondere Kennzeichnung gemeinsam mit anderen zum Verkauf bestimmten Pflanzenschutzmitteln in einer Lagerhalle aufgefunden wurden, gemeinsam mit weiteren Umständen in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Demgegenüber stand die von der Beschwerdeführerin nicht weiter untermauerte - in weiterer Folge näher behandelte - Behauptung, das Pflanzenschutzmittel sei lediglich zum Eigengebrauch und somit ohne Verkaufsabsicht gelagert worden. Wie bereits ausgeführt, hält die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung den Schlüssigkeitskriterien der hg. Rechtsprechung stand.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den schon in der Berufung geführten Zeugen, nämlich den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, zu vernehmen. Es sei zwar richtig, dass dem Verfahrenskonzept des AVG nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde liege. Dennoch sei festzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Im Berufungsverfahren sei lediglich ein sehr eingeschränktes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, in dem sich die Behörde mit Internetrecherchen, dem öffentlichen Telefonbuch und "allgemein bekannten Tatsachen" auseinandergesetzt habe. Diese Beweisergebnisse, welche der Beschwerdeführerin nicht zugekommen seien, führten in einer Zusammenschau mit der Nichtaufnahme des geführten Beweises der Vernehmung des Zeugen zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Einsatzes des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels sowie dessen Aufbringung und mengenmäßigen Verwendung abgeben können. Die belangte Behörde habe es unterlassen auszuführen, auf welcher Grundlage diese Feststellungen hinsichtlich des laut belangter Behörde nicht vorliegenden Eigenbedarfes überhaupt getroffen worden seien. Dies stelle eine eklatante Mangelhaftigkeit dar. Zusätzlich hätten Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Es liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führe, wenn die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar seien.

Internetrecherchen, das öffentliche Telefonbuch und "allgemein bekannte Tatsachen" bildeten gerade keine nachvollziehbare und überprüfbare Grundlage.

Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen ist davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "(entscheidungs-)wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Zl. 2011/07/0202, mwN). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2002, Zl. 99/17/0008, und vom 18. Februar 2003, Zl. 2001/01/0455, jeweils mwN).

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die Vernehmung des Zeugen als Beweis dafür beantragt, dass es, wie seitens des BAES festgestellt worden und auch aus der Niederschrift vom 28. Juni 2010 ersichtlich sei, einen Aushang gebe, wonach keinerlei Geschäftszeiten bei dem Lager der Beschwerdeführerin vorhanden seien und eine Herausgabe ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin möglich sei.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vernehmung des beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, weil das Beweisthema (Vorhandensein eines Aushanges) ohnehin unstrittig ist. Mangels Darlegung eines tauglichen Beweisantrages (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105, mwN) wurde somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Auch mit ihren Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Möglichkeit einer Stellungnahme in Bezug auf den Einsatz, die mengenmäßige Verwendung sowie die Aufbringung des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Sie legt nämlich nicht im Einzelnen dar, zu welchen konkreten Beweisergebnissen ihr kein Parteiengehör gewährt worden sei, was sie bei Vermeidung dieses behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätte und inwiefern dies zu einem anderen Bescheid hätte führen können.

Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung ein Eigenbedarf hat. Die belangte Behörde ist jedenfalls in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher im Beschwerdefall nicht vorliegt. Sie stützte sich dabei zusammengefasst darauf, dass die Menge des Pflanzenschutzmittels für den Betrieb des Geschäftsführers zu groß sei und laut vorgelegter Rechnung auch Pflanzenschutzmittel eingekauft worden seien, die für die Bewirtschaftung von Kartoffelanbau nicht erforderlich gewesen seien. Dem Beschwerdevorbringen, es sei nicht ersichtlich, worauf sich die belangte Behörde bei diesen Feststellungen stütze, ist zu erwidern, dass die Größe des Betriebes des Geschäftsführers aus der von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegten, von ihrem Geschäftsführer erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den in derselben Sache ergangenen Strafbescheid hervorgeht. Aus der im Verfahren vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass Pflanzenschutzmittel eingekauft wurden, die für andere Kulturen als den vom Geschäftsführer betriebenen Kartoffelanbau benötigt wurden. Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, dass 31 kg des beschlagnahmten Mittels ausgehend von 20 ha Kartoffelanbaufläche für zwei Jahre reichten, auf den Verpackungstext des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels. Die Beschwerdeführerin bemängelt lediglich, es sei nicht klar, wie die belangte Behörde zu ihren Annahmen komme, behauptet aber selbst nicht die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf § 29 Abs. 1 PMG 1997 nicht nachvollziehbar. Nach § 29 Abs. 1 Z 7 PMG 1997 sei auch dann, wenn ein begründeter Verdacht vorliege, dass ein Pflanzenschutzmittel dem PMG 1997 widerspreche, von den Aufsichtsorganen - unter gleichzeitig zu setzender angemessener Frist - die erforderliche Maßnahme zur Mängelbehebung anzuordnen, insbesondere die Anpassung von Kennzeichnungen nach Z 7 des § 29 Abs. 1 PMG 1997. Wenn die Aufsichtsorgane der Meinung gewesen seien, dass hier eine besondere Kennzeichnung hätte erfolgen müssen, so wäre nach § 29 Abs. 1 Z 7 PMG 1997 vorzugehen gewesen und wäre es leicht möglich gewesen, das beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel in einer für das BAES geeigneten Form hinzustellen bzw. allenfalls auch zu markieren.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass - wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid bereits ausgeführt hat - der Mangel in der fehlenden Zulassung bzw. der fehlenden deutschen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel lag, weshalb der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Mängelbehebungsauftrag nach § 29 Abs. 1 Z 7 PMG 1997 nicht zulässig gewesen wäre.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das unzulässige Inverkehrbringen des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels auch Gegenstand eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens war, das mit einer Bestrafung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als deren iSd § 9 VStG Verantwortlicher endete und in dem ebenso, wie von der belangten Behörde, festgestellt wurde, dass ein unzulässiges Inverkehrbringen vorgelegen sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Juli 2015

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