VwGH 2011/16/0216

VwGH2011/16/021622.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des J S in G, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Einspinnergasse 3/II, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Juni 2011, Zl. 1 Jv 1539/11x-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
BAO §289;
BAO §293;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;
GEG §14;
GEG §6;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
ZPO §419;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
BAO §289;
BAO §293;
BAO §93 Abs2;
BAO §97;
GEG §14;
GEG §6;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
ZPO §419;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seinem Grundbuchsgesuch vom 8. September 2006 hatte der notariell vertretene Beschwerdeführer um Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung einer in dem Gesuch näher bezeichneten Liegenschaft für eine Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von EUR 60.000,-- ersucht. Die Eingabe nennt als "Einschreiter" den Beschwerdeführer, nämlich "J S, geboren am 28. September 1951, St. P-Hstraße 63, G".

In der an den das Grundbuchsgesuch einbringenden Notar gerichteten Zahlungsaufforderung vom 16. März 2011, betreffend die Rechtssache "W S, St. P Hstraße 63, G", ersuchte der Kostenbeamte des Grundbuchsgerichts um Einzahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 5 GGG in der Höhe von EUR 360,--. Die Zahlungsaufforderung nennt als zahlungspflichtige Partei "W S".

In dem wiederum an den Notar zugestellten Zahlungsauftrag vom 9. Mai 2011 in der Rechtssache "J S, St. P Hstraße 63, G" ersuchte der Kostenbeamte um Einzahlung der offenen Gebühr von EUR 360,-- sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,--. Der Zahlungsauftrag nennt als zahlungspflichtige Partei "W S, St. P Hstraße 63, G" und schließt mit dem Beisatz,

"(b)ei der Vorschreibung vom 16. 3. 2011 (ZF) wurde der Vorname falsch geschrieben. Die ZF wurde trotzdem zugestellt! Notar Dr. … wünscht ausdrücklich einen Zahlungsauftrag wegen Berichtigungsantrag!"

In dem hierauf vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund erhobenen Berichtigungsantrag vom 18. Mai 2011 wandte er sich gegen die Vorschreibung der Eintragungsgebühr sowie der Einhebungsgebühr als im Sinne der geltenden einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der europarechtlichen Bestimmungen gesetzwidrig. Zunächst sei festzustellen, dass im Zahlungsauftrag eine vom Namen und der Adresse abgeleitete falsche Partei angeführt sei. Der Zahlungsauftrag sei inhaltlich gesetzwidrig, weil er keinen Bezug auf eine Eintragung enthalte und daher die Gebührenvorschreibung nicht nachvollziehbar sei. Die Vorschreibung sei als verjährt anzusehen. Das Verfahren hinsichtlich der Gerichtsgebühren entspreche ebenfalls nicht den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, da der Instanzenzug nicht den Vorschriften des "Europarechts" folge.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"1.) Dem Berichtigungsantrag des J S, geb. 28.9.1951, …, vertreten durch …, öffentlicher Notar, …, G, gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 9.5.2011 … über Gerichtsgebühren von EUR 368,-- wird

nicht stattgegeben.

2.) Der Zahlungsauftrag wird dahin gehend berichtigt, dass die zahlungspflichtige Partei wie folgt zu lauten hat: 'J S, geb. 28.9.1951, …, G'."

Begründend führte die belangte Behörde nach einleitender Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, das Berichtigungsbegehren sei nicht berechtigt:

"Vorweg ist zu bemerken, dass die vom Berichtigungswerber gerügte 'inhaltliche Gesetzwidrigkeit' des angefochtenen Zahlungsauftrags nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht des Berichtigungswerbers erfüllt er die Inhaltserfordernisse des § 6 GEG, wonach die entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlage und der angewendeten Vorschrift im Zahlungsauftrag anzuführen sind. … Die - offensichtlich irrtümlich - falsche Anführung des Vornamens der zahlungspflichtigen Partei war als offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 7Abs 3 GEG zu berichtigen.

Im Übrigen entspricht die Vorschreibung der Eintragungsgebühr der Sach- und Rechtslage. Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (§ 1 Abs 1 GGG).

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet

Gemäß § 25 Abs 1 lit a und b GGG sind für die Eintragungsgebühr derjenige, der den Antrag auf die Eintragung stellt und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.

Gemäß § 26 Abs 2 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Nach TP 9 lit b Z 5 GGG beträgt die Gebühr für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 6 vT vom Wert des Rechtes.

Die Regelung der TP 9 lit b GGG begründet vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur sachlichen Rechtfertigung des Systems der Gerichtsgebühren und zur begrenzten Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips in diesem Bereich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. ...

Aus dem Urteil des EuGH vom 11. 12. 1997, C-42/96 , geht hervor, dass die in TP 9 lit b GGG normierten Prozentualgebühren mit Art 10 bis 12 der Kapitalansammlungs-Besteuerungs-Richtlinie 69/335/EWG vereinbar sind. ... Die Gebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist,

hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden ... Es ist

nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung in dieser Form zu Recht erfolgte oder nicht. Bei Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. …

Für die Gebührenpflicht ist nur maßgebend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht aber, welche Gründe dem Grundbuchgesuch zugrunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre. ...

Zum Einwand der Verjährung ist folgendes auszuführen:

...

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der in Rede stehenden Bestimmungen des GGG und des GEG kein Raum für die vom Berichtigungswerber geforderte Aufhebung des Zahlungsauftrages. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. September 2011, B 903/11, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Auftrag ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinen subjektiven Rechten auf

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde sieht die Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, mit "Zahlungsauftrag" vom 16. März 2011 seien einem gewissen W S als Partei, dieser angeblich vertreten durch den Notar - den Rechtsfreund des Beschwerdeführers - Eintragungsgebühren in Höhe von EUR 360,-- vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei dieses "Zahlungsauftrages" gewesen. Mit Zahlungsauftrag vom 9. Mai 2011 sei wiederum einem gewissen W S als Partei ein Betrag von insgesamt EUR 368,-- an Eintragungs- und Einhebungsgebühr vorgeschrieben worden, wobei in der Bezeichnung der Rechtssache auf diesem Zahlungsauftrag die Partei - anders als im Zahlungsauftrag selbst - nicht als W, sondern als J S benannt worden sei, dieser angeblich wiederum vertreten durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers. Auch in diesem Zahlungsauftrag sei der Beschwerdeführer nicht Partei gewesen. Der Beschwerdeführer sei erstmals dadurch zahlungspflichtige Partei geworden, als die belangte Behörde im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides den Zahlungsauftrag vom 9. Mai 2011 dahingehend berichtigt habe, dass J S zahlungspflichtige Partei sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die (Berufungs-)Entscheidung in einem Abgabenverfahren eine Partei nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von einer Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden sei, führe zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Gleiches habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren zu gelten, da mit der erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den Bescheid der Behörde zweiter Instanz ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt werde. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall sei mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen. Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als zahlungspflichtige Partei für die Eintragungsgebühr hätte nicht erstmals durch den angefochtenen Bescheid erfolgen dürfen. Eine allfällige Inanspruchnahme des Beschwerdeführers hätte zur Wahrung des Instanzenzuges jedenfalls durch den hiezu bestimmten Kostenbeamten des Grundbuchsgerichts mittels Zahlungsauftrages unter Bezeichnung des Beschwerdeführers als zahlungspflichtige Partei erfolgen müssen.

Der Beschwerde kann schon insofern nicht gefolgt werden, als sie in der Erledigung des Kostenbeamten vom 16. März 2011 einen Zahlungsauftrag erblickt, handelte es sich hiebei doch nach der ausdrücklichen Bezeichnung um eine "Zahlungsaufforderung", der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. etwa die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren, 9. Auflage, unter E 2 zu § 14 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

Fraglich ist, ob die belangte Behörde zu der im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vorgenommenen "Berichtigung" der Bezeichnung der zahlungspflichtigen Partei - im Sinne der Beseitigung einer Divergenz zwischen dem behördlichen Willen zur Heranziehung des Beschwerdeführers als Zahlungspflichtigen und dem formell mit dem Namen "W S" Bezeichneten - berechtigt war oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz noch die Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes (vgl. wiederum die in Stabentheiner, aaO, unter E 2 ff. zu § 6 GEG sowie E 1 ff. zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

Mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens steht auch die Berichtung von Bescheiden - im eingangs besagten Sinne der Beseitigung einer Divergenz zwischen behördlichem Bescheidwillen einerseits und formeller Erklärung andererseits - im Einklang, wie sie verschiedene Verfahrensordnungen (vgl. etwa § 62 Abs. 4 AVG, § 293 BAO, aber auch § 419 ZPO) explizit vorsehen (zur Berichtigung im besagten Sinn vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/16/0007, sowie vom 23. November 2005, Zlen. 2005/16/0122, 0192, zitiert unter Stabentheiner, aaO, E 12 zu § 6 GEG).

Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Berufungsentscheidung in einem Abgabenverfahren eine Partei nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden war, führt zur Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Gleiches hat auch für das Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu gelten, weil mit einer erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den berichtigenden Bescheid ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages auch hier der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt werden würde. Dies wäre mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen (vgl. das - von der Beschwerde ins Treffen geführte - hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0140, sowie das zitierte Erkenntnis vom 23. November 2005, jeweils mwN).

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann aber immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/16/0199, mwN).

Ein in einem Bescheid unrichtig angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung (im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG) jederzeit zugänglich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1973, Zl. 781/73 = Slg. 8496/A, sowie vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095), zumal ein unrichtig angegebener Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten so zu interpretieren ist, als ob er bereits berichtigt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/13/0105, mwN).

Zur Berichtigung im besagten Sinn ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133, mwN).

Im vorliegenden Fall ist daher die Frage zu beantworten, ob die belangte Behörde durch die im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erfolgte "Berichtigung" in unzulässiger - und damit unzuständiger - Weise erstmals den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Zahlung von Gebühren heranzog oder ob sie - im Rahmen der Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens - in zulässiger Weise einen offenbaren Fehler in der Bezeichnung des Zahlungspflichtigen korrigierte.

Der an den Rechtsfreund des Beschwerdeführers zugestellte Zahlungsauftrag vom 9. Mai 2011 nannte einleitend als "Rechtssache" den Beschwerdeführer mit seinem richtigen Vornamen und der im Grundbuchsgesuch genannten Anschrift, vertreten durch seinen Rechtsfreund und im weiteren Text als zahlungspflichtige Partei eine mit dem selben Nachnamen, jedoch dem abweichenden Vornamen "W" bezeichnete Person, allerdings mit derselben Anschrift wie der Beschwerdeführer.

Im Zahlungsauftrag vom 9. Mai 2011 war daher als Bescheidadressat der Beschwerdeführer mit seinem richtigen Namen genannt. Soweit im Weiteren als zahlungspflichtige Partei dem entgegen eine Person mit demselben Nachnamen, jedoch mit abweichendem Vornamen, aber wiederum der selben Anschrift genannt wird, handelt es sich damit um einen offensichtlichen Schreibfehler in der Bezeichnung des Vornamens des Zahlungspflichtigen, der jedoch nicht geeignet war, im Hinblick auf die Bezeichnung der Rechtssache Zweifel daran zu erwecken, auf Grund welches einen Gebührenanspruch auslösenden Sachverhaltes von wem welche Art von Gebühr eingehoben werden sollte, womit aber nachvollziehbar feststand, wer nach dem Bescheidwillen zur Zahlung herangezogen werden sollte. Damit nahm die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Berichtigung der Bezeichnung, nämlich des Vornamens des Zahlungspflichtigen in Anspruch, ohne damit die Sache des vorliegenden Verfahrens und damit ihre Zuständigkeit zu überschreiten.

Die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Februar 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte